GewO§§144bis146uaV HE · Hessen

Verordnung über Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 144 bis 146, § 147 a Abs. 2 und 147 b der Gewerbeordnung Vom 27. Dezember 1984

Ausfertigungsdatum:
27.12.1984
Fundstelle:
GVBl. I 1985, 1
10 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1 Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten 1. nach den §§ 144 bis 146 der Gewerbeordnung ist, soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist, und 2. nach § 147 a Abs. 2 der Gewerbeordnung ist der Gemeindevorstand.

§ 2

§ 2 Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach 1. a) § 144 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b der Gewerbeordnung , b) 146 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 1a der Gewerbeordnung , c) § 146 Abs. 2 Nr. 4 der Gewerbeordnung , soweit es sich um Gewerbetreibende oder sonstige Personen handelt, die einer Erlaubnis nach § 30 der Gewerbeordnung bedürfen oder gegen die ein Untersagungsverfahren nach § 35 der Gewerbeordnung eröffnet wurde, ist das Regierungspräsidium. 2. a) § 144 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. h und Buchst. i der Gewerbeordnung , b § 144 Abs. 1 Nr. 2 der Gewerbeordnung , soweit ein Gewerbe im Sinne des § 34 c Abs. 1 der Gewerbeordnung ohne eine nach § 47 der Gewerbeordnung erforderliche Erlaubnis durch einen Stellvertreter ausgeübt worden ist, c) § 144 Abs. 2 Nr. 1 der Gewerbeordnung , soweit eine Zuwiderhandlung gegen eine auf Grund des § 34 c Abs. 3 der Gewerbeordnung erlassene Rechtsverordnung begangen worden ist, d) § 144 Abs. 2 Nr. 3 der Gewerbeordnung , soweit eine Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Auflage nach § 34 c Abs. 1 Satz 2 der Gewerbeordnung begangen worden ist, e) § 145 Abs. 3 Nr. 6 bis 9 der Gewerbeordnung , f) § 146 Abs. 1 Nr. 2 der Gewerbeordnung , g) § 146 Abs. 2 Nr. 4 der Gewerbeordnung , soweit es sich um Gewerbetreibende oder sonstige Personen handelt, die einer Erlaubnis nach § 34c der Gewerbeordnung bedürfen oder die nach § 34b Abs. 5 oder nach § 36 der Gewerbeordnung öffentlich bestellt sind, h) § 147 b der Gewerbeordnung , ist in kreisfreien Städten der Magistrat, in den Landkreisen der Kreisausschuss.

§ 4

§ 4 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

§ 2

§ 2 Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach 1. a) § 144 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b der Gewerbeordnung , b) 146 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 1a der Gewerbeordnung , c) § 146 Abs. 2 Nr. 4 der Gewerbeordnung , soweit es sich um Gewerbetreibende oder sonstige Personen handelt, die einer Erlaubnis nach § 30 der Gewerbeordnung bedürfen oder gegen die ein Untersagungsverfahren nach § 35 der Gewerbeordnung eröffnet wurde, ist das Regierungspräsidium. 2. a) § 144 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. h und Buchst. i der Gewerbeordnung , b § 144 Abs. 1 Nr. 2 der Gewerbeordnung , soweit ein Gewerbe im Sinne des § 34 c Abs. 1 der Gewerbeordnung ohne eine nach § 47 der Gewerbeordnung erforderliche Erlaubnis durch einen Stellvertreter ausgeübt worden ist, c) § 144 Abs. 2 Nr. 1 der Gewerbeordnung , soweit eine Zuwiderhandlung gegen eine auf Grund des § 34 c Abs. 3 der Gewerbeordnung erlassene Rechtsverordnung begangen worden ist, d) § 144 Abs. 2 Nr. 3 der Gewerbeordnung , soweit eine Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Auflage nach § 34 c Abs. 1 Satz 2 der Gewerbeordnung begangen worden ist, e) § 145 Abs. 3 Nr. 6 bis 9 der Gewerbeordnung , f) § 146 Abs. 1 Nr. 2 der Gewerbeordnung , g) § 146 Abs. 2 Nr. 4 der Gewerbeordnung , soweit es sich um Gewerbetreibende oder sonstige Personen handelt, die einer Erlaubnis nach § 34c der Gewerbeordnung bedürfen oder die nach § 34b Abs. 5 oder nach § 36 der Gewerbeordnung öffentlich bestellt sind, h) § 147 b der Gewerbeordnung , ist in kreisfreien Städten der Magistrat, in den Landkreisen der Kreisausschuss.

§ 4

§ 4 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

Eingangsformel GewO§§144bis146uaV

Auf Grund des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 2. Januar 1975 (BGBl. I S. 81, 520), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Oktober 1978 (BGBl. I S. 1645), wird verordnet:

§ 1

§ 1 Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten 1. nach den §§ 144 bis 146 der Gewerbeordnung ist, soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist, und 2. nach § 147 a Abs. 2 der Gewerbeordnung ist in Gemeinden mit 7500 und mehr Einwohnern der Gemeindevorstand, im übrigen der Landrat als Behörde der Landesverwaltung.

§ 2

§ 2 Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach 1. § 144 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, Abs. 3 Nr. 1, § 146 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 4 der Gewerbeordnung ist der Regierungspräsident, 2. a) § 144 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. h der Gewerbeordnung , b § 144 Abs. 1 Nr. 2 der Gewerbeordnung , soweit ein Gewerbe im Sinne des § 34 c Abs. 1 der Gewerbeordnung ohne eine nach § 47 der Gewerbeordnung erforderliche Erlaubnis durch einen Stellvertreter ausgeübt worden ist, c) § 144 Abs. 2 Nr. 1 der Gewerbeordnung, soweit eine Zuwiderhandlung gegen eine auf Grund des § 34 c Abs. 3 oder des § 38 Satz 1 Nr. 7 der Gewerbeordnung erlassene Rechtsverordnung begangen worden ist, d) § 144 Abs. 2 Nr. 3 der Gewerbeordnung , soweit eine Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Auflage nach § 34 c Abs. 1 Satz 3 der Gewerbeordnung begangen worden ist, e) § 146 Abs. 2 Nr. 6 der Gewerbeordnung, soweit eine Zuwiderhandlung gegen die Anzeigepflicht nach § 69 Abs. 3 der Gewerbeordnung bei einer Messe oder Ausstellung begangen worden ist, f) § 146 Abs. 2 Nr. 7 der Gewerbeordnung, soweit eine Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Auflage nach § 69 a Abs. 2 der Gewerbeordnung bei einer Messe oder Ausstellung begangen worden ist, g) § 146 Abs. 2 Nr. 8 der Gewerbeordnung, soweit eine Zuwiderhandlung gegen eine Untersagung der Teilnahme an einer Messe oder einer Ausstellung begangen worden ist, h) § 146 Abs. 2 Nr. 9 der Gewerbeordnung, soweit eine Zuwiderhandlung gegen § 15 a der Gewerbeordnung bei einer Ausstellung begangen worden ist, i) § 147 b der Gewerbeordnung, ist in kreisfreien Städten der Magistrat, in den Landkreisen der Landrat als Behörde der Landesverwaltung.

§ 3

§ 3 (1) (Änderungsanwesung) (2) (Aufhebungsanweisungen)

§ 4

§ 4 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.