Verordnung über die Hegegemeinschaften an Gewässern Vom 9. Dezember 2008
- Ausfertigungsdatum:
- 09.12.2008
- Fundstelle:
- GVBl. I 2008, 1078
Konstituierung
§ 2 Konstituierung(1) Die Aufsichtsbehörde 1. erstellt für jede Hegegemeinschaft ein Mitgliederverzeichnis, aus dem sich für jedes Mitglied die Größe der Gewässerfläche ergibt, an der es Fischereirechte vertritt, und2.bestimmt aus dem Kreis der Mitglieder einen vorläufigen Vorstand. (2) Der vorläufige Vorstand 1. vertritt die Hegegemeinschaft gerichtlich und außergerichtlich bis zur Wahl eines Vorstandes,2.entwirft die Satzung der Hegegemeinschaft und3.beruft die konstituierende Mitgliederversammlung ein. (3) Die konstituierende Mitgliederversammlung berät den Satzungsentwurf, beschließt die Satzung und wählt den Vorstand. (4) Die Satzung ist der zuständigen Aufsichtsbehörde spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung anzuzeigen.
Organe und deren Aufgaben
§ 3 Organe und deren Aufgaben(1) Die Organe der Hegegemeinschaft sind 1. die Mitgliederversammlung und2. der Vorstand. (2) Der Vorstand vertritt die Hegegemeinschaft gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang seiner Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden. Die Angelegenheiten der Hegegemeinschaft werden, soweit sie nicht vom Vorstand zu erledigen sind, durch Beschlussfassung der Mitgliederversammlung geregelt. Dem Vorstand soll mindestens eine fachkundige Person mit gewässer- und fischereibiologischen Kenntnissen und Fertigkeiten angehören. (3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend oder vertreten ist und die Mehrheit der Gewässerfläche vertreten ist. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist unverzüglich eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden oder vertretenden Mitglieder und die vertretene Gewässerfläche beschlussfähig ist. Die für das Stimmrecht maßgebliche Gewässergröße ist aus eigenständigen Flurstücken oder aus Nutzungsartgrößen dem amtlichen Liegenschaftskataster zu entnehmen. Falls die Hegegemeinschaft mit der Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder es beschließt, kann die maßgebliche Gewässergröße auch durch alternative Verfahren auf der Grundlage des GESIS-Gewässernetzes ermittelt werden. Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen sowohl der Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder als auch der Mehrheit der bei der Beschlussfassung vertretenen Gewässerflächen.
Umlagen
§ 4 UmlagenDie Umlage zur Deckung der Kosten nach § 24 Abs. 1 Satz 3 des Hessischen Fischereigesetzes richtet sich nach der Gewässerfläche, an der das Mitglied Fischereirechte hat oder vertritt.
Inkrafttreten
§ 7 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Anlage Lfd. Nr. Region Bezeichnung Abgrenzung Untere Fischereibehörde Bereich des Regierungspräsidiums Kassel 1 Diemel Hegegemeinschaft obere Diemel/Diemelsee Hessische Teile der Diemel ab der Diemelquelle bis zur Einmündung der Twiste einschließlich des hessischen Teils des Diemelsees einschließlich aller einmündenden Nebengewässer auf hessischem Gebiet und einschließlich der Rhene und der Twiste einschließlich aller Nebengewässer und der Twistetalsperre Landkreis Waldeck-Frankenberg 2 Diemel Hegegemeinschaft untere Diemel Alle Fließgewässerabschnitte von der Einmündung der Twiste bis zur Mündung der Diemel in die Weser einschließlich aller Nebengewässer auf hessischem Gebiet Landkreis Kassel 3 Werra Hegegemeinschaft Werra - Hessen/Thüringen Von der Landesgrenze bei Philippsthal (Werra) bis Hedemünden/Landesgrenze Niedersachsen einschließlich aller Nebengewässer, sowie aller in die Leine entwässernde Fließgewässer Werra-Meißner-Kreis 4 Fulda Hegegemeinschaft obere Fulda Von der Fuldaquelle bis zur Gemarkungsgrenze Mecklar/Blankenheim einschließlich aller Nebengewässer Landkreis Fulda 5 Fulda Hegegemeinschaft mittlere Fulda Von der Gemarkungsgrenze Mecklar / Blankenheim bis zur Mündung der Eder in die Fulda bei Grifte einschließlich aller Nebengewässer Landkreis Hersfeld-Rotenburg 6 Fulda Hegegemeinschaft untere Fulda/Weser Von der Einmündung der Eder in die Fulda bei Grifte bis zur Landesgrenze vor Hann. Münden einschließlich der Nebengewässer; hessischer Bereich der Weser zwischen Hann. Münden und Bad Karlshafen einschließlich aller Nebengewässer auf hessischem Gebiet Landkreis Kassel 7 Ulster Hegegemeinschaft Ulster Hessen/Thüringen Ulster von der Quelle bis zur Einmündung in die Werra einschließlich aller Nebengewässer Landkreis Fulda 8 Eder Hegegemeinschaft obere Eder/Edersee Von der Landesgrenze Hessen/NRW bis zur Staumauer des Edersee einschließlich aller einmündenden Gewässer Landkreis Waldeck-Frankenberg 9 Eder Hegegemeinschaft untere Eder Von der Staumauer des Edersees bis zum Einlauf der Eder in die Fulda einschließlich aller Nebengewässer Schwalm-Eder-Kreis 10 Schwalm Hegegemeinschaft untere Schwalm Von der Einmündung des Schlierbachs in der Gemarkung Schlierbach bis zur Mündung in die Eder einschließlich aller Nebengewässer Schwalm-Eder-Kreis Bereich des Regierungspräsidiums Gießen 11 Schwalm Hegegemeinschaft obere Schwalm (Regierungspräsidium Kassel übergreifend zu Regierungspräsidium Gießen) Von der Quelle bis zur Einmündung des Schlierbachs in der Gemarkung Schlierbach einschließlich aller Nebengewässer Vogelsbergkreis 12 Lahn Hegegemeinschaft Lahn I Von der Landesgrenze oberhalb Wallau bis Höhe Gasthaus "Ochsenburg" mit Perf, Wetschaft, Unterlauf der Ohm bis Mündung der Wohra und Wohra einschließlich aller Nebengewässer Landkreis Marburg-Biedenkopf 13 Lahn Hegegemeinschaft Lahn II Ab Höhe Gasthaus "Ochsenburg" bis unterhalb Lahnbrücke bei Dutenhofen [Fluß-km 2], mit Allna, Zwester-Ohm, Lumda, Wißmarbach, Gleibach, Fohnbach, Wieseck, Bieberbach, Schwalbenbach, Cleebach und Welschbach einschließlich aller Nebengewässer Landkreis Gießen 14 Lahn Hegegemeinschaft Lahn III Ab unterhalb Lahnbrücke bei Dutenhofen [Fluß-km 2] bis Eisenbahnbrücke Stockhausen einschließlich aller Nebengewässer Lahn-Dill-Kreis 15 Lahn Hegegemeinschaft Lahn IV Ab unterhalb Eisenbahnbrücke Stockhausen bis Gemarkungsgrenze Steeden/Dehrn mit Ulmbach, Kallenbach, Kerkerbach einschließlich aller Nebengewässer. Landkreis Limburg-Weilburg 16 Lahn Hegegemeinschaft Lahn V Ab Gemarkungsgrenze Steeden/Dehrn bis zur Landesgrenze unterhalb Limburg mit Elbbach einschließlich aller Nebengewässer Landkreis Limburg-Weilburg 17 Ohm Hegegemeinschaft Ohm Von der Quelle bis Einmündung Wohra, mit Klein, Felda und Seenbach einschließlich aller Nebengewässer Vogelsbergkreis 18 Salzböde Hegegemeinschaft Salzböde Von der Quelle bis zur Mündung in die Lahn einschließlich aller Nebengewässer Landkreis Marburg-Biedenkopf 19 Dill Hegegemeinschaft Dill I Von der Quelle bis Mündung der Aar mit Haigerbach, Dietzhölze, Schelde, Aar und Amdorfbach einschließlich aller Nebengewässer Lahn-Dill-Kreis 20 Dill Hegegemeinschaft Dill II Ab unterhalb Mündung der Aar bis Mündung in die Lahn einschließlich aller Nebengewässer Lahn-Dill-Kreis 21 Weil Hegegemeinschaft Weil Von der Quelle bis zur Mündung in die Lahn einschließlich aller Nebengewässer Landkreis Limburg-Weilburg 22 Emsbach Hegegemeinschaft Emsbach Von der Quelle bis zur Mündung in die Lahn einschließlich aller Nebengewässer Landkreis Limburg-Weilburg Bereich des Regierungspräsidiums Darmstadt 23 Aar Hegegemeinschaft Aar Von der Quelle bis zum endgültigen Verlassen Hessens einschließlich aller einmündenden Nebengewässer auf hessischem Gebiet Rheingau-Taunus-Kreis 24 Finkenbach/ Ulfenbach Hegegemeinschaft Finkenbach/Ulfenbach Finkenbach und Ulfenbach von ihren Quellen bis zur Mündung einschließlich deren Nebengewässer, sowie die Nebengewässer des Neckars auf hessischem Gebiet Odenwaldkreis 25 Gersprenz Hegegemeinschaft Gersprenz Von der Quelle bis zur hessisch-bayrischen Landesgrenze einschließlich aller Nebengewässer auf hessischem Gebiet Landkreis Darmstadt-Dieburg 26 Kinzig Hegegemeinschaft obere Kinzig Von der Quelle bis einschließlich Kinzigstausees, sowie aller Nebengewässer Main-Kinzig-Kreis 27 Kinzig Hegegemeinschaft untere Kinzig Untere Kinzig ab Staumauer Kinzigstausee bis zur Mündung in den Main einschließlich aller Nebengewässer auf hessischem Gebiet Main-Kinzig-Kreis 28 Jossa, Sinn Hegegemeinschaft Jossa, Sinn, Schmale Sinn Jossa von der Quelle bis zur Mündung, sowie hessische Abschnitte von Sinn und Schmale Sinn einschließlich aller Nebengewässer auf hessischem Gebiet Main-Kinzig-Kreis 29 Schwarzbach (Rh.) Hegegemeinschaft Schwarzbach (Rh.) Von der Quelle bis zur Mündung einschließlich aller Nebengewässer Landkreis Groß-Gerau 30 Modau Hegegemeinschaft Modau, Sandbach Von der Quelle bis zur Mündung einschließlich aller Nebengewässer Landkreis Darmstadt-Dieburg 31 Mümling Hegegemeinschaft Mümling Von der Quelle bis zur hessisch-bayrischen Landesgrenze einschließlich aller Nebengewässer auf hessischem Gebiet Odenwaldkreis 32 Horloff Hegegemeinschaft Horloff Von der Quelle bis zur Mündung einschließlich aller Nebengewässer Wetteraukreis 33 Wetter Hegegemeinschaft Wetter Von der Quelle bis zur Mündung einschließlich aller Nebengewässer ohne eigenen Hegegemeinschaftsstatus Wetteraukreis 34 Usa Hegegemeinschaft Usa Von der Quelle bis zur Mündung einschließlich aller Nebengewässer Hochtaunuskreis 35 Nidder Hegegemeinschaft Nidder Von der Quelle bis zur Mündung einschließlich aller Nebengewässer Wetteraukreis 36 Nidda Hegegemeinschaft obere Nidda Von der Quelle bis zur Grenze Stadt Frankfurt/Bad Vilbel einschließlich aller Nebengewässer ohne eigenen Hegegemeinschaftsstatus Wetteraukreis 37 Nidda Hegegemeinschaft untere Nidda Von der Stadtgrenze Frankfurt/Bad Vilbel bis Mündung einschließlich aller Nebengewässer Stadt Frankfurt 38 Rodau Hegegemeinschaft Rodau Von der Quelle bis zur Mündung einschließlich aller Nebengewässer Landkreis Offenbach 39 Main Hegegemeinschaft Schwarzbach (M.)/Wickerbach/Liederbach Jeweils von der Quelle bis zur Mündung einschließlich aller Nebengewässer Landkreis Main-Taunus 40 Rhein Hegegemeinschaft Wisper Von der Quelle bis zur Mündung einschließlich aller Nebengewässer Rheingau-Taunus-Kreis 41 Weschnitz Hegegemeinschaft Weschnitz Von der Quelle bis zur Mündung einschließlich aller Nebengewässer Landkreis Bergstraße 42 Winkelbach/ Lauter Hegegemeinschaft Winkelbach/Lauter Von der Quelle bis zur Mündung einschließlich aller Nebengewässer Landkreis Bergstraße 43 Main Hegegemeinschaft Main Hessischer Main, von der hessisch-bayrischen Landesgrenze bis zur Mündung einschließlich aller Nebengewässer ohne eigenen Hegegemeinschaftsstatus Stadt Frankfurt 44 Neckar Hegegemeinschaft Neckar Hessischer Neckar ohne Nebengewässer Landkreis Bergstraße 45 Rhein Hegegemeinschaft Rhein Hessischer Rhein, einschließlich aller Nebengewässer ohne eigenen Hegegemeinschaftsstatus Rheingau-Taunus-Kreis
Aufgrund des § 24 Abs. 5 des Hessischen Fischereigesetzes vom 19. Dezember 1990 (GVBl. I S. 776), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Oktober 2005 (GVBl. I S. 674), wird verordnet:
Abgrenzung
§ 1 AbgrenzungDie räumliche Abgrenzung der Hegegemeinschaften nach § 24 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Fischereigesetzes ergibt sich aus der Anlage.
Konstituierung
§ 2 Konstituierung(1) Die Aufsichtsbehörde 1. erstellt für jede Hegegemeinschaft ein Mitgliederverzeichnis, aus dem sich für jedes Mitglied die Größe der Gewässerfläche ergibt, an der es Fischereirechte hat oder nach § 24 Abs. 1 Satz 5 des Hessischen Fischereigesetzes vertritt, und2.bestimmt aus dem Kreis der Mitglieder einen vorläufigen Vorstand. (2) Der vorläufige Vorstand 1. vertritt die Hegegemeinschaft gerichtlich und außergerichtlich bis zur Wahl eines Vorstandes,2.entwirft die Satzung der Hegegemeinschaft und3.beruft die konstituierende Mitgliederversammlung ein. (3) Die konstituierende Mitgliederversammlung berät den Satzungsentwurf, beschließt die Satzung und wählt den Vorstand. (4) Die Satzung ist der zuständigen Aufsichtsbehörde spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung anzuzeigen.
Organe und deren Aufgaben
§ 3 Organe und deren Aufgaben(1) Die Organe der Hegegemeinschaft sind 1. die Mitgliederversammlung und2. der Vorstand. (2) Der Vorstand vertritt die Hegegemeinschaft gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang seiner Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden. Die Angelegenheiten der Hegegemeinschaft werden, soweit sie nicht vom Vorstand zu erledigen sind, durch Beschlussfassung der Mitgliederversammlung geregelt. Dem Vorstand soll mindestens eine fachkundige Person mit gewässer- und fischereibiologischen Kenntnissen und Fertigkeiten angehören. (3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend oder vertreten ist und die Mehrheit der Gewässerfläche vertreten ist. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist unverzüglich eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden oder vertretenden Mitglieder und die vertretene Gewässerfläche beschlussfähig ist. Die für das Stimmrecht maßgebliche Gewässergröße ist aus eigenständigen Flurstücken oder aus Nutzungsartgrößen dem amtlichen Liegenschaftskataster zu entnehmen. Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen sowohl der Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder als auch der Mehrheit der bei der Beschlussfassung vertretenen Gewässerflächen.
Umlagen
§ 4 UmlagenDie Umlage zur Deckung der Kosten nach § 24 Abs. 1 Satz 3 des Hessischen Fischereigesetzes richtet sich nach der Gewässerfläche, an der das Mitglied Fischereirechte hat oder nach § 24 Abs. 1 Satz 5 des Hessischen Fischereigesetzes vertritt.
Satzung
§ 5 SatzungDie Satzung muss Regelungen 1. zu den Aufgaben und zur Organisation der Hegegemeinschaft im Sinne des § 24 Abs. 2 des Hessischen Fischereigesetzes und2.über das Führen des Verzeichnisses der Mitglieder und deren Flächenanteile enthalten.
Hegeplan
§ 6 Hegeplan(1) Soweit im Gebiet einer Hegegemeinschaft ein Fließgewässer oder ein Teil eines Fließgewässers als Natura 2000-Gebiet nach § 1 der Verordnung über die Natura 2000-Gebiete in Hessen vom 16. Januar 2008 (GVBl. I S. 30) festgesetzt ist, hat der Hegeplan unter Beachtung der dort festgesetzten Erhaltungsziele die Maßnahmen nach § 33 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Naturschutzgesetzes vom 4. Dezember 2006 (GVBl. I S. 619), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2007 (GVBl. I S. 851), darzustellen und ist im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde zu erstellen. (2) Soweit im Gebiet einer Hegegemeinschaft ein Fließgewässer oder ein Teil eines Fließgewässers Gegenstand eines Maßnahmenprogramms oder Bewirtschaftungsplanes nach § 4 des Hessischen Wassergesetzes vom 6. Mai 2005 (GVBl. I S. 305), geändert durch Gesetz vom 19. November 2007 (GVBl. I S. 792) ist, ist der Hegeplan damit abzustimmen und im Benehmen mit der oberen Wasserbehörde zu erstellen. (3) Der Hegeplan ist im Rahmen der Ausübung der Fischereirechte und der Hege umzusetzen.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 7 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.