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title: "GetrBörsVorstWV HE — Verordnung über die Wahl des Vorstandes der Frankfurter Getreide- und Produktenbörse Vom 20. Oktober 1975"
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updated: "2026-05-13T17:58:17+00:00"
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# GetrBörsVorstWV HE — Verordnung über die Wahl des Vorstandes der Frankfurter Getreide- und Produktenbörse Vom 20. Oktober 1975

**Landesrecht Hessen**
*Ausfertigung:* 20.10.1975
*Fundstelle:* GVBl. I 1975, 248


### Eingangsformel GetrBörsVorstWV

Auf Grund des § 3 Abs. 3 Satz 1 des Börsengesetzes in der Fassung vom 27. Mai 1908 (Reichsgesetzbl. S.215), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. April 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1013), in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Börsengesetz und dem Gesetz zur Änderung des Börsengesetzes vom 30. September 1975 (GVBl. I S. 231) wird nach Anhörung des Börsenvorstandes verordnet:

### § 1 — Wahl nach Gruppen und Wahlrecht

§ 1 Wahl nach Gruppen und Wahlrecht (1) In den Börsenvorstand wählen jeweils aus ihrer Mitte für die Dauer von drei Jahren als Wählergruppen 1. die zum Börsenbesuch mit dem Recht zur Teilnahme am Handel zugelassenen Geschäftsinhaber, Geschäftsleiter oder diejenigen, die nach Gesetz, Satzung oder Vertrag zur Durchführung der Geschäfte berufen sind, 2. die übrigen Börsenbesucher, die an der Börse unselbständig Geschäfte abschließen. (2) Die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Börsenvorstandes aus den Wählergruppen - getrennt nach den in den Wählergruppen vorhandenen wirtschaftlichen Gruppen - bestimmt die Börsenordnung. Die Zahl der Vertreter der wirtschaftlichen Gruppen muß in angemessenem Verhältnis zur Zahl der von diesen Gruppen zum Börsenhandel zugelassenen Personen stehen. (3) Die Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main hat das Recht, bis zu drei Mitglieder in den Börsenvorstand zu entsenden.

### § 10 — Feststellung des Wahlergebnisses

§ 10 Feststellung des Wahlergebnisses (1) Über die Wahlhandlung ist eine Niederschrift anzufertigen; in ihr sind nach Wählergruppen gesondert nach der Auszählung der Stimmen die Anzahl der Wahlberechtigten, die Zahl aller abgegebenen, die der gültigen und ungültigen Stimmen, die auf die Bewerber der Wählergruppen entfallenden Stimmen und die Namen der gewählten Mitglieder des Börsenvorstandes - getrennt nach wirtschaftlichen Gruppen - mit der jeweils auf sie entfallenden Stimmenzahl festzustellen. In der Niederschrift sind auch sonstige, für die Wahlhandlung wesentliche Vorgänge zu erwähnen. (2) Die Niederschrift ist vom Wahlleiter und den Beisitzern zu unterzeichnen.

### § 11 — Bekanntgabe des Wahlergebnisses

§ 11 Bekanntgabe des Wahlergebnisses (1) Der Wahlausschuß gibt den in den Börsenvorstand Gewählten von ihrer Wahl schriftlich Kenntnis. (2) Das Wahlergebnis ist nach § 4 Abs. 1 Satz 2 unverzüglich in der Weise bekanntzumachen, daß die in den Börsenvorstand gewählten Mitglieder, nach Wählergruppen und den in diesen vertretenen wirtschaftlichen Gruppen nach der Buchstabenfolge geordnet, aufgeführt werden; ferner ist darauf hinzuweisen, daß die Feststellungen der Niederschrift über die Wahlhandlung, soweit sie die Angaben nach § 10 Abs. 1 Satz 1 betreffen, im Börsensekretariat an zwei aufeinanderfolgenden Börsentagen eingesehen werden können.

### § 12 — Wahlanfechtung

§ 12 Wahlanfechtung (1) Einsprüche gegen die Wahl sind binnen zwei Wochen, gerechnet vom Tag der ersten Veröffentlichung nach § 11 Abs. 2 an, beim Wahlausschuß schriftlich unter Angabe der Gründe zu erheben. Sie können nur durch Wahlberechtigte geltend gemacht werden. (2) Über ordnungsgemäß erhobene Einsprüche, die nicht den Antrag enthalten, die Wahl für ungültig zu erklären oder eine Neuwahl durchzuführen, entscheidet der Wahlausschuß; das gleiche gilt für nicht ordnungsgemäß erhobene Einsprüche. Der Beschwerdeführer ist von der Entscheidung unter Angabe der Gründe schriftlich zu benachrichtigen. (3) Nicht unter Abs. 2 fallende Einsprüche leitet der Wahlausschuß mit seiner schriftlichen Stellungnahme dem Börsenvorstand zur Entscheidung zu. (4) Gibt der Börsenvorstand dem Antrag des Beschwerdeführers statt, ist die Wahl für ungültig zu erklären und zur Vorbereitung und Durchführung einer erneuten Wahl unverzüglich ein neuer Wahlausschuß zu berufen. Die Ungültigkeitserklärung der Wahl ist nach § 4 Abs. 1 Satz 2 bekanntzumachen. Weist der Börsenvorstand den Antrag des Beschwerdeführers zurück, ist dieser von der Entscheidung unter Angabe der Gründe schriftlich zu benachrichtigen.

### § 13 — Wegfall eines Bewerbers

§ 13 Wegfall eines Bewerbers (1) Fällt ein auf einem gültigen Wahlvorschlag ( § 4 Abs. 3 ) aufgeführter Bewerber bis zum Wahltag weg oder erfüllt er nicht mehr die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1 , kann der Wahlvorschlag innerhalb einer vom Wahlausschuß zu bestimmenden Frist durch die Unterzeichneten ergänzt werden; er wird ungültig, wenn die Mindestzahl nach § 4 Abs. 3 Satz 2 unterschritten wird. Ist der Wahlvorschlag bereits veröffentlicht ( § 4 Abs. 6 ), gibt der Wahlausschuß die Änderung oder die Ungültigkeit des Wahlvorschlages nach § 4 Abs. 1 Satz 2 bekannt. (2) Soweit ein ungültig gewordener Wahlvorschlag nicht vom Wahlausschuß, selbst aufgestellt war, fordert der Wahlausschuß die Unterzeichneten des betreffenden Wahlvorschlages schriftlich zur Einreichung eines neuen Wahlvorschlages auf; § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 bis 5 gelten entsprechend, § 4 Abs. 4 jedoch mit der Maßgabe, daß der Wahlausschuß zur Aufstellung eines eigenen neuen Wahlvorschlages nur verpflichtet ist, wenn ein anderer gültiger Wahlvorschlag innerhalb der Wählergruppe nicht bereits vorliegt oder nicht fristgerecht eingereicht wird. (3) Bei der nach § 4 Abs. 6 erforderlichen erneuten Veröffentlichung ist, falls ein Wahlvorschlag bereits bekanntgemacht war, darauf hinzuweisen, daß der geänderte oder neue Wahlvorschlag an die Stelle des bisherigen Wahlvorschlages tritt. § 4 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung. (4) Stellt der Wahlausschuß nach Abs. 2 einen Wahlvorschlag selbst auf, ist er berechtigt, ohne Angabe von Gründen von den Bewerbern des ungültig gewordenen Wahlvorschlages abzuweichen.

### § 14 — Wegfall eines Gewählten und Nachentsendung

§ 14 Wegfall eines Gewählten und Nachentsendung (1) Fällt ein nach § 8 Abs. 4 gewähltes Vorstandsmitglied weg oder erfüllt es nicht mehr die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1 , so tritt für die Restdauer der Amtszeit an seine Stelle der Bewerber, der bei der Wahl innerhalb der Wählergruppe und innerhalb der einzelnen wirtschaftlichen Gruppe die nächsthöchste Stimmenzahl auf sich vereinigt hat. Ist ein solcher Bewerber nicht vorhanden, so findet eine Nachwahl statt. (2) Bei Wegfall eines entsandten Vorstandsmitgliedes ( § 1 Abs. 3 ) kann für die Restdauer der Amtszeit eine Nachentsendung stattfinden.

### § 15 — Amtsdauer des Börsenvorstandes

§ 15 Amtsdauer des Börsenvorstandes Die Amtsdauer des auf Grund dieser Verordnung gewählten Börsenvorstandes endet mit dem ersten Zusammentritt des neuen Börsenvorstandes.

### § 16 — Inkrafttreten

§ 16 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

### § 2 — Stimmrecht

§ 2 Stimmrecht Wahlberechtigt ist, wer in die Wählerlisten eingetragen und am Wahltag als Börsenbesucher ( § 1 Abs. 1 ) zugelassen ist. Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme.

### § 3 — Wahlausschuß

§ 3 Wahlausschuß (1) Die Vorbereitung und Durchführung der Wahl obliegt dem Wahlausschuß. Er setzt sich aus einem Vorsitzenden (Wahlleiter) und zwei Beisitzern zusammen, die vom Börsenvorstand berufen werden. (2) Die Zusammensetzung des Wahlausschusses ist vom Börsenvorstand durch Börsenaushang an mindestens zwei aufeinanderfolgenden Börsentagen bekanntzugeben.

### § 4 — Wahlvorschläge

§ 4 Wahlvorschläge (1) Der Wahlausschuß fordert jede Wählergruppe ( § 1 Abs. 1 ) unter Angabe der Zahl der von ihr in den Börsenvorstand zu wählenden Mitglieder - getrennt nach den in der Wählergruppe vertretenen wirtschaftlichen Gruppen - zur Einreichung mindestens eines Wahlvorschlages auf. Die Aufforderung ist durch Börsenaushang an mindestens zwei aufeinanderfolgenden Börsentagen bekanntzumachen. (2) Der Wahlvorschlag einer Wählergruppe muß Bewerber folgender an der Börse vertretenen wirtschaftlichen Gruppen aufweisen, die in gemeinsamer Wahl gewählt werden: 1. Vertreter des Handels, 2. Vertreter der verarbeitenden Industrie, 3. Vertreter der Genossenschaften, 4. Vertreter der Landwirtschaft. (3) Der Wahlvorschlag einer Wählergruppe soll um die Hälfte mehr an Bewerbern enthalten, als Mitglieder der Gruppe in den Börsenvorstand zu wählen sind. Er muß jedoch mindestens so viele Namen enthalten, wie Mitglieder der in Abs. 2 angeführten wirtschaftlichen Gruppen zu wählen sind. Er muß von mindestens zehn Wahlberechtigten der jeweiligen Wählergruppe unterzeichnet sein, Namen und Unternehmen sind den Unterschriften in Druck- oder Maschinenschrift anzufügen. Die Namen der Bewerber sind nach der Buchstabenfolge zu ordnen; aus einem Wahlvorschlag muß das Einverständnis der Bewerber zur Aufnahme in den Vorschlag hervorgehen. Ein Wahlvorschlag, der die Namen mehrerer Börsenbesucher eines Unternehmens enthält, ist ungültig; Hauptverwaltung und Zweigniederlassung eines Unternehmens gelten als selbständige Unternehmen. (4) Soweit dem Wahlausschuß gültige Wahlvorschläge innerhalb von zwei Wochen, gerechnet vom Tag der ersten Bekanntmachung nach Abs. 1 Satz 2 an, nicht zugehen, stellt der Wahlausschuß im Einvernehmen mit dem Börsenvorstand die erforderlichen Wahlvorschläge unverzüglich selbst auf; Abs. 3 Satz 1, 2, 4 und 5 gelten entsprechend. (5) Sind durch eine Wählergruppe mehrere Wahlvorschläge ergangen, werden die Namen der Bewerber, nach der Buchstabenfolge geordnet, in einem Wahlvorschlag zusammengefaßt. Erfüllt einer dieser Wahlvorschläge nicht die Voraussetzungen nach Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 und 2, so genügt es, wenn diese bei dem zusammengefaßten Wahlvorschlag erfüllt sind. Soweit die Zusammenfassung zur Aufführung der Namen mehrerer Börsenbesucher eines Unternehmens führen würde, ist für diese der Bewerber in den zusammengefaßten Wahlvorschlag aufzunehmen, auf den bei den Wahlvorschlägen der Gruppe die meisten Unterschriften entfielen, es sei denn, das Unternehmen benennt dem Wahlausschuß einen anderen der Bewerber. Bei gleicher Unterschriftenzahl zieht der Wahlleiter das Los, es sei denn, das Unternehmen benennt dem Wahlausschuß einen anderen der Bewerber. (6) Der Wahlausschuß gibt die Wahlvorschläge nach Abs. 1 Satz 2 bekannt.

### § 5 — Wählerlisten

§ 5 Wählerlisten (1) Der Wahlausschuß stellt nach Wählergruppen getrennte Wählerlisten auf. (2) Die Wählerlisten sind an zwei aufeinanderfolgenden Börsentagen im Börsensekretariat sowie während der Börsenversammlungen im Börsensaal zur Einsichtnahme auszulegen. (3) Einsprüche gegen die Wählerlisten sind spätestens bis zum Ablauf der folgenden zwei Börsentage beim Wahlausschuß schriftlich anzubringen. Einsprüche sind nur mit der Begründung zulässig, daß in den Wählerlisten aufgeführte Personen nicht mehr zum Börsenbesuch zugelassen oder zugelassene Börsenbesucher nicht in den Wählerlisten erfaßt sind. Nach Ablauf der Einspruchsfrist beschließt der Wahlausschuß über die erhobenen Einsprüche. Soweit er sie nicht berücksichtigt, hat er den Beschwerdeführer unter Angabe der Entscheidungsgründe schriftlich zu benachrichtigen. (4) Der Wahlausschuß stellt die endgültigen Wählerlisten fest. Börsenbesucher nach § 1 Abs. 1 , die nach dem Tag der Feststellung bis zum Wahltermin zum Börsenbesuch zugelassen werden, steht ein Wahlrecht nicht zu. In den Wählerlisten aufgeführte Börsenbesucher, die während desselben Zeitraumes ausgeschieden sind, sind in den Wählerlisten zu kennzeichnen. Ihnen hat der Wahlleiter die Stimmabgabe zu versagen. (5) Die Auslegung der Wählerlisten (Abs. 2) ist durch den Wahlausschuß nach § 4 Abs. 1 Satz 2 anzukündigen; auf die Einspruchsrechte und -fristen ist dabei hinzuweisen. Soweit sich auf Grund von Einsprüchen Änderungen gegenüber den zur Einsichtnahme ausgelegten Wählerlisten ergeben haben, ist die Feststellung der endgültigen Wählerlisten in gleicher Weise mit dem Hinweis darauf bekanntzumachen, daß diese bis zum Wahltermin im Börsensekretariat sowie während der Börsenversammlungen im Börsensaal eingesehen werden können.

### § 6 — Wahltermin

§ 6 Wahltermin Wahltag, Wahlzeit und Ort der Wahlhandlung werden durch den Wahlausschuß festgesetzt und von ihm mindestens eine Woche vor dem Wahltermin nach § 4 Abs. 1 Satz 2 bekanntgegeben.

### § 7 — Wahlleitung

§ 7 Wahlleitung (1) Der Wahlleiter ( § 3 Abs. 1 Satz 2 ) leitet die Wahl. (2) Der Wahlleiter prüft die Wahlberechtigung an Hand der Wählerlisten. Er kann verlangen, daß sich der Wahlberechtigte bei der Stimmabgabe durch Vorlage der Börsenkarte ausweist.

### § 8 — Wahlvorgang

§ 8 Wahlvorgang (1) Gewählt wird in geheimer Abstimmung nach Wählergruppen. (2) Der Wahlberechtigte kennzeichnet auf Stimmzetteln seiner Wählergruppe die von ihm gewählten Bewerber durch Ankreuzen der Namen. Auf dem Stimmzettel der Wählergruppe ist anzugeben, wieviel Bewerber aus den jeweiligen wirtschaftlichen Gruppen in den Börsenvorstand zu wählen sind. Weiter ist anzugeben, daß bei Ankreuzen einer darüber hinausgehenden Anzahl von Namen die Stimme ungültig ist. Ferner ist hinter dem Namen des Bewerbers die wirtschaftliche Gruppe, der er angehört, zu vermerken. (3) Die Stimmzettel sind in eine unter Aufsicht des Wahlleiters vor Wahlbeginn verschlossene Wahlurne einzulegen. (4) Gewählt sind diejenigen Bewerber, die unter Berücksichtigung der von der Wählergruppe in den Börsenvorstand zu wählenden Anzahl innerhalb der Wählergruppe und innerhalb der einzelnen wirtschaftlichen Gruppen die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das der Wahlleiter zieht.

### § 9 — Bevollmächtigung zur Stimmabgabe

§ 9 Bevollmächtigung zur Stimmabgabe (1) Ist ein Wahlberechtigter bei der Wahl am persönlichen Erscheinen verhindert, kann er seinen Stimmzettel im verschlossenen neutralen Umschlag durch einen Beauftragten dem Wahlleiter vorlegen; der Beauftragte muß sich durch eine vom Wahlberechtigten persönlich unterzeichnete Vollmacht ausweisen. (2) Ein vom Wahlberechtigten ausgefüllter Stimmzettel kann im verschlossenen neutralen Umschlag auch dem Börsensyndikus zwecks Einwurf in die Wahlurne zugeleitet werden. Aus dem erforderlichen Begleitschreiben muß sich ergeben, daß der Stimmzettel vom Wahlberechtigten selbst ausgefüllt worden ist.

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— Verordnung über die Wahl des Vorstandes der Frankfurter Getreide- und Produktenbörse Vom 20. Oktober 1975
Amtliche Fassung: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-GetrBörsVorstWVHErahmen
Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
