Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens Vom 3. Juli 1934
- Ausfertigungsdatum:
- 03.07.1934
- Fundstelle:
- RGBl. I 1934, 531
§ 10 Die zur Ausführung ... dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erläßt der Reichsminister des Innern, soweit finanzielle Auswirkungen in Frage kommen, im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen ...
§ 11 Dieses Gesetz tritt am 1. April 1935 in Kraft ...
§ 3 (1) Den Gesundheitsämtern liegt ob: I. Die Durchführung der ärztlichen Aufgaben: a) der Abwehr von Gefahren für die Volksgesundheit, b) der Erb- ... pflege einschließlich der Eheberatung, c) der gesundheitlichen Volksbelehrung, d) der Schulgesundheitspflege, e) der Mütter- und Kinderberatung, f) der Fürsorge für Tuberkulöse, für Geschlechtskranke, körperlich Behinderte, Sieche und Süchtige; II. die ärztliche Mitwirkung bei Maßnahmen zur Förderung der Körperpflege und Leibesübungen; III. die amts-, gerichts- und vertrauensärztliche Tätigkeit, soweit sie durch Landesrecht den Amtsärzten übertragen ist. (2) Weitere vertrauensärztliche Tätigkeit, besonders auf dem Gebiete der Sozialversicherung, können die Gesundheitsämter auf Grund besonderer Regelung übernehmen. (3) Krankenhäuser, Heil- und Pflegeanstalten, Heime der geschlossenen und halbgeschlossenen Fürsorge, Kur- und Badeanstalten und ähnliche Einrichtungen bleiben in der Verwaltung der bisherigen Träger.
§ 7 Die Gesundheitsämter erheben Gebühren nach einer vom Reichsminister des Innern zu erlassenden Gebührenordnung.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.