Dritte Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens (Dienstordnung für die Gesundheitsämter - Besonderer Teil) Vom 30. März 1935
- Ausfertigungsdatum:
- 30.03.1935
- Fundstelle:
- Reichsministerialbl. 1935, 327
§ 87 Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.
§ 1 (1) Das Gesundheitsamt führt Listen über diejenigen Personen, die in seinem Bezirk selbständig oder in abhängiger Stellung Behandlung, Pflege oder gesundheitliche Fürsorge am Menschen ausüben, die Leichenschau betätigen oder die Entkeimungen von Wohnungen und Gegenständen vornehmen. Die polizeilichen Meldelisten sind die Grundlage dieser Listenführung. Das Gesundheitsamt erhält von den An- und Abmeldungen rechtzeitig Kenntnis und ist verpflichtet, etwaige Ergänzungen anzufordern. Es prüft die Berechtigungsausweise und kann hierbei polizeiliche Hilfe in Anspruch nehmen. (2) Für jede Berufsart ist eine besondere Liste zu führen; die Führung als Kartei ist statthaft. (3) Eine Nachweisung des Zu- und Abganges ist für Ärzte, Zahnärzte und Apotheker monatlich, für die übrigen Personen jährlich der staatlichen Aufsichtsbehörde vorzulegen. (4) Für die An- und Abmeldung der Schiffsärzte gelten bis zum Erlass einer besonderen Verordnung die landesrechtlichen Vorschriften.
Beaufsichtigung der Hebammen
§ 13 Beaufsichtigung der Hebammen (1) Die Hebammen des Bezirks unterstehen der Beaufsichtigung durch den Amtsarzt, bei dem sie sich vor Beginn ihrer Berufstätigkeit oder vor deren Wiederaufnahme nach mehr als einjähriger Unterbrechung unter Vorlegung des Prüfungszeugnisses, der erforderlichen Instrumente und Geräte wie des Tagebuches persönlich zu melden haben; den Hebammen ist aufzugeben, jeden Wohnungswechsel dem Gesundheitsamt anzuzeigen. (2) Die Überwachung erstreckt sich auf die gesamte Berufstätigkeit und die Instandhaltung der Geräte, die regelmäßig nachzuprüfen sind. (3) Das Gesundheitsamt hat darauf zu achten, daß die Hebammen Fieber im Wochenbett vorschriftsmäßig melden, jeden Todesfall einer Gebärenden oder einer Wöchnerin ihrer Praxis anzeigen und bei Fällen von Kindbettfieber bis zu einer etwaigen anderen Anordnung vor Ablauf von acht Tagen sich sonstiger beruflicher Tätigkeit enthalten. Der Amtsarzt kann der Hebamme, die bei einer an Kindbettfieber Erkrankten tätig gewesen ist, die Wiederaufnahme der Berufstätigkeit schon früher gestatten, wenn sie vorher ihre Hände und Kleidung keimfrei gemacht, gebadet und dies dem Amtsarzt gemeldet hat. (4) Die zu Beginn jeden Jahres von den Hebammen vorzulegenden Verzeichnisse der von ihnen in dem Bezirk des Gesundheitsamtes geleiteten Entbindungen hat das Gesundheitsamt zu prüfen und eine Gesamtübersicht in den Jahresgesundheitsbericht aufzunehmen.
Prüfung der sich zum Hebammenberufe meldenden Personen
§ 14 Prüfung der sich zum Hebammenberufe meldenden Personen (1) Dem Amtsarzt liegt die Prüfung derjenigen weiblichen Personen ob, die sich zur Teilnahme an einem Hebammenlehrgang melden oder von Gemeinden oder sonstigen Berechtigten hierzu in Vorschlag gebracht werden. Diese haben folgende Unterlagen beizubringen: a) die Bescheinigung der Polizeibehörde, dass die Bewerberin unbescholten ist, und dass keine Tatsachen bekannt sind, die ihre Zuverlässigkeit für den Hebammenberuf in Frage stellen; b) ein Geburtsschein; Personen, die jünger als 20 und älter als 30 Jahre sind, dürfen nur dann geprüft werden, wenn ihre Aufnahme durch eine Zulassungsbehörde beabsichtigt ist; c) ein Zeugnis über die erfolgte Wiederimpfung, es sei denn, dass diese durch vorhandene Impfnarben sichergestellt ist. (2) Falls die Bewilligung von Ausnahmen in Frage kommt, hat der Amtsarzt die Bewerberin zunächst an die zuständige Stelle zu verweisen. (3) Die vom Amtsarzt vorzunehmende Prüfung hat sich auf die körperliche und geistige Befähigung zur Ausübung des Hebammenberufes und auf das Vorhandensein der erforderlichen Schulbildung zu erstrecken. Die Anwärterin muss mindestens fließend und mit Verständnis lesen, ein Diktat ohne grobe Verstöße gegen die Rechtschreibung fertigen, die vier Rechenarten, auch mit Brüchen, mehrstelligen und Verhältniszahlen beherrschen und mit den gesetzlichen Maßen und Gewichten vertraut sein. Bei günstigem Ausfalle ist ein Fähigkeitszeugnis auszustellen. (4) Bei Aufforderung hat sich der Amtsarzt an der Prüfung der Hebammenschülerinnen in der zuständigen Hebammenlehranstalt als Prüfer zu beteiligen.
Nachprüfung der Hebammen
§ 15 Nachprüfung der Hebammen (1) Der Amtsarzt hat die Hebammen seines Bezirks mindestens alle drei Jahre nachzuprüfen. (2) Die Ladung zur Nachprüfung ist spätestens vier Wochen vorher zu veranlassen. (3) Der Zeitpunkt der Nachprüfung ist der vorgesetzten Dienstbehörde und dem ärztlichen Leiter der zuständigen Hebammenlehranstalt rechtzeitig mitzuteilen. (4) Über den Ausfall der Nachprüfung ist ein Vermerk in das Tagebuch der Hebamme einzutragen. (5) Eine Hebamme, die bei der Nachprüfung versagt, soll binnen sechs Monaten nochmals nachgeprüft werden. Denjenigen Hebammen, die bei der Wiederholung der Nachprüfung ungenügende Kenntnisse zeigen, ist die Teilnahme an einem Wiederholungslehrgang aufzugeben. Die Entziehung des Prüfungszeugnisses auf Grund der unzureichenden Ergebnisse von Nachprüfungen und Wiederholungskursen kommt in Frage, wenn das weitere Verbleiben einer Hebamme im Beruf auch wegen ungenügender Leistung in der Praxis mit den Erfordernissen der Volksgesundheit nicht mehr vereinbar ist.
Förderung des Hebammenwesens
§ 16 Förderung des Hebammenwesens Es ist Aufgabe des Amtsarztes, in seinem Bezirke auf ein geordnetes Hebammenwesen hinzuweisen und es zu fördern. Er soll die Hebammen bei unverschuldeten Unglücksfällen in ihrer Praxis in Schutz nehmen und in wirtschaftlicher Hinsicht ihnen bei der Durchsetzung begründeter Forderungen behilflich sein. Besonderer Wert ist darauf zu legen, dass Entbindungen, auch in den Krankenhäusern, nicht ohne Zuziehung einer Hebamme erfolgen und dass die Hebammen auch bei der Säuglingsfürsorge und Mütter-Beratung beteiligt werden ...
§ 17 (1) Der Amtsarzt hat darauf zu achten, dass der Bedarf an Hebammen in seinem Bezirke gedeckt ist, eine Überfüllung des Hebammenberufs jedoch vermieden wird. (2) Bei der Verteilung der Hebammen im Bezirk ist das Gesundheitsamt heranzuziehen. Die mit den Hebammen abzuschließenden Verträge sollen vorher dem Amtsarzt vorgelegt werden ...
Verwarnungen, Bestrafungen
§ 18 Verwarnungen, Bestrafungen (1) Bei geringen Verstößen sind die Hebammen zu belehren und gegebenenfalls zu verwarnen; grobe Pflichtwidrigkeiten und Verschulden sind zur weiteren Veranlassung der zuständigen Behörde anzuzeigen. (2) Handelt es sich um die Hebamme eines Nachbarkreises, so ist das zuständige Gesundheitsamt zu benachrichtigen.
§ 19 Besondere Aufmerksamkeit hat der Amtsarzt auf die gewerbemäßige Vornahme geburtshilflicher Handlungen durch nicht geprüfte Personen zu richten und gegebenenfalls deren Bestrafung ... zu veranlassen.
Ausübung des Heilgewerbes durch Personen ohne staatliche Anerkennung
§ 2 Ausübung des Heilgewerbes durch Personen ohne staatliche Anerkennung (1) Das Gesundheitsamt führt eine gesonderte Liste über diejenigen Personen, die ohne ärztliche Bestallung die Heilkunde am Menschen betreiben, und hat darauf zu achten, dass Personen ohne ärztliche Bestallung 1. sich nicht die Bezeichnung "Arzt" oder eine arztähnliche Bezeichnung zwecks Täuschung beilegen, 2. die Heilkunde nicht im Umherziehen oder gelegentlich von Vorträgen oder im Anschluss an solche ausüben (vgl. § 3 des Heilpraktikergesetzes vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 251)) oder Arznei ... mittel feilbieten oder an andere käuflich überlassen (vgl. § 36 des Arzneimittelgesetzes vom 16. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 533), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Juli 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1163), 3. nicht Krankheiten behandeln, deren Behandlung gesetzlich den Ärzten vorbehalten ist, und 4. nicht verbotene öffentliche Anzeigen oder Ankündigungen ergehen lassen. (2) Gesetzesverletzungen und Gesundheitsschädigungen sind der zuständigen Behörde anzuzeigen.
§ 20 (1) Bei Gesundheits- und Volkspflegerinnen, technische Assistentinnen, Krankenpflegepersonen, Säuglings- und Kleinkinderschwestern und -pflegerinnen, Heilgymnastinnen, Wochenpflegerinnen, Massierern (-innen), Heilgehilfen und weiteren Angehörigen von Berufen des Heilwesens, die sich als "staatlich anerkannt" bezeichnen, hat das Gesundheitsamt nachzuprüfen, ob sie die Berechtigung hierzu besitzen. Das gesamte ärztliche Hilfspersonal des Bezirks untersteht, unbeschadet der Dienstaufsicht des zuständigen Arbeitgebers, in seiner Berufstätigkeit der Aufsicht des Gesundheitsamts. Dieses hat insbesondere darauf zu achten, dass die in den Befähigungszeugnissen gesetzten Grenzen der Betätigung nicht überschritten werden. (2) Wenn von einer dieser Personen Tatsachen bekannt sind, die den Mangel an Eigenschaften dartun, die zur Ausübung ihres Berufes erforderlich sind, oder wenn eine solche Person den in Ausübung der staatlichen Aufsicht erlassenen Vorschriften beharrlich zuwiderhandelt, so hat der Amtsarzt die Zurücknahme der Anerkennung bei der zuständigen Behörde zu beantragen.
Desinfektoren
§ 21 Desinfektoren (1) Das Gesundheitsamt hat auf einen hinreichenden Bestand an Desinfektoren in seinem Bezirk zu achten. Sie können ... von den beteiligten Kreisen und Gemeinden (Gemeindeverbänden) angestellt sein, in Ausnahmefällen jedoch ihren Beruf auch frei ausüben. (2) Die Zulassung eines Desinfektors zur Prüfung ist von einer Bescheinigung des Gesundheitsamts abhängig, dass der Bewerber hinsichtlich seines Gesundheitszustandes und seiner Schulkenntnisse für den Beruf geeignet ist. (3) Die Desinfektoren unterstehen der Aufsicht des Amtsarztes und sind alle drei Jahre einer Nachprüfung zu unterziehen. Das Gesundheitsamt reicht zu diesem Zwecke seiner vorgesetzten Dienstbehörde die Namen der Nachzuprüfenden zum 1. April jeden Jahres ein; diese veranlaßt alsdann die Ladung. Das Ergebnis der Nachprüfung ist ihr mitzuteilen, desgleichen der Dienststelle, die den Desinfektor angestellt hat. (4) Die Anordnung einer zweiten Nachprüfung innerhalb drei Monaten ist zulässig, wenn der Prüfling in der ersten Nachprüfung versagt hat. (5) Diese Bestimmungen gelten sinngemäß auch für die Gesundheitsaufseher, Hafenaufseher und ähnliche Gruppen des ärztlichen Hilfspersonals.
Ortsbesichtigungen
§ 23 Ortsbesichtigungen (1) Die einzelnen Ortschaften des Bezirks sind von einem beamteten Arzt des Gesundheitsamts in angemessenen Zwischenräumen zu besichtigen. In der Regel wird es genügen, wenn die Besichtigung alle fünf Jahre erfolgt. Ortschaften, in denen besondere gesundheitliche Übelstände zutage getreten sind, müssen vor anderen und in kürzeren Zeiträumen sowie zu denjenigen Jahreszeiten besichtigt werden, in denen die Missstände am häufigsten auftreten. Für Ortschaften, in denen die Verhältnisse es zulässig erscheinen lassen, kann die Besichtigungsfrist über den Zeitraum von fünf Jahren hinaus verlängert werden. (2) Hierfür ist ... ein Besichtigungsplan aufzustellen. Der Tag der erfolgten Besichtigung ist in ihn einzutragen. (3) Zu den Besichtigungen sind die Ortspolizeibehörde, der Vorstand der Gemeinde sowie in den Orten, in denen Gesundheitskommissionen oder ähnliche Einrichtungen bestehen, auch diese nach Möglichkeit zuzuziehen. (4) Die beteiligten Stellen sind von der geplanten Besichtigung tunlichst acht Tage vorher zu benachrichtigen. Von der Besichtigung der Domänen ist die dafür zuständige Behörde wenigstens vierzehn Tage vorher in Kenntnis zu setzen. (5) Die Besichtigung hat sich auf alle für das öffentliche Gesundheitswesen wichtigen Verhältnisse und Einrichtungen zu erstrecken. (6) Die Maßnahmen zur Beseitigung gesundheitlicher Missstände sind im unmittelbaren Anschlusse an die Besichtigung zu erörtern. (7) Über das Ergebnis der Besichtigung ist eine Verhandlung in drei Stücken aufzunehmen und von den Beteiligten zu vollziehen. Das eine Stück ist dem Vorstand der Gemeinde - bei Domänenbesichtigungen der zuständigen Behörde - auszuhändigen, ein zweites hat der Amtsarzt mit seinen Vorschlägen dem Leiter des Kreises zu übersenden. Dieser teilt dem Gesundheitsamt mit, welche Maßregeln zur Abstellung der einzelnen Missstände getroffen sind. ... (8) In die Akten über die einzelnen Ortschaften oder Ortspolizeibezirke sind die Besichtigungsverhandlungen und sonstige die Ortschaft betreffende Vorgänge allgemeiner Natur einzuheften.
Reinhaltung von Boden und Luft; Wohnungshygiene
§ 24 Reinhaltung von Boden und Luft; Wohnungshygiene (1) Das Gesundheitsamt muss allen Verhältnissen, die für die Reinhaltung des Bodens und der Luft in Betracht kommen, seine Aufmerksamkeit zuwenden. (2) Seine Ärzte haben darauf zu achten, dass in den Ortschaften und deren Umgebung, innerhalb und außerhalb der Wohnungen oder sonstiger zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmter Räume gesundheitswidrige Zustände sich nicht entwickeln und, sofern solche vorhanden sind, ihre Beseitigung anzuregen. (3) Bei Wohnungen und zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmten Räumen haben sie zu prüfen, ob diese den baupolizeilich festgelegten gesundheitlichen Vorschriften, insbesondere den gesundheitlichen Anforderungen an Licht und Luft, genügen. (4) Der Wohnungs- und Ortschaftshygiene ist dort erhöhte Aufmerksamkeit zu widmen, wo gemeingefährliche Krankheiten drohen oder Überschwemmungen besondere gesundheitliche Gefahren befürchten lassen. Auch dem Vorkommen von tierischen Gesundheitsschädlingen haben die Ärzte des Gesundheitsamts ihre Aufmerksamkeit zuzuwenden. (5) Wegen der Wasserversorgung und der Beseitigung der Abfallstoffe vgl. §§ 28 bis 30 dieser Dienstordnung, wegen Anlage und Erweiterung von Begräbnisplätzen die Ausführungen des § 76 dieser Dienstordnung. (6) Als Beratungsstelle kann die Anstalt für Wasser-, Boden- und Lufthygiene in Berlin-Dahlem *) in allen schwierigen Fragen auf diesem Gebiete zugezogen werden.
Begutachtung von Baupolizeiverordnungen und Ortsbebauungsplänen, Mitwirkung bei der ...
§ 25 Begutachtung von Baupolizeiverordnungen und Ortsbebauungsplänen, Mitwirkung bei der Handhabung der Baupolizei Das Gesundheitsamt hat für seinen Amtsbezirk die Baupolizeiverordnungen vor ihrem Erlass und die Ortsbebauungspläne vor ihrer endgültigen Festsetzung vom Standpunkt der öffentlichen Gesundheitspflege zu begutachten und etwaige Ausstellungen vorzubringen.
Beaufsichtigung von Herbergen, Schlafstellen, Massenquartieren und Räumen, die zeitweise für ...
§ 26 Beaufsichtigung von Herbergen, Schlafstellen, Massenquartieren und Räumen, die zeitweise für größere Menschenansammlungen bestimmt sind Das Gesundheitsamt hat auf die gesundheitsgemäße Beschaffenheit von Herbergen, Schlafstellen, Massenquartieren und dergleichen sowie von Räumen, in denen zeitweise größere Menschenansammlungen stattfinden (Versammlungs- und Ausstellungsräume, Theater und Lichtspielhäuser), zu achten und die Ortspolizeibehörden hierbei zu beraten. Mangel an Luft und Licht, Feuchtigkeit der Mauern, Schmutz und Verwahrlosung in den Räumen, zu dichte Belegung, mangelhafte Versorgung mit Trinkwasser und unzweckmäßige Beseitigung der Abfallstoffe sind nachdrücklichst zur Sprache zu bringen.
Gemeinnützige Bestrebungen auf dem Gebiete der Wohnungshygiene
§ 27 Gemeinnützige Bestrebungen auf dem Gebiete der Wohnungshygiene Gemeinnützige Bestrebungen auf dem Gebiete der Wohnungshygiene, Errichtung von (Arbeiter- und) Werkswohnungen, hat das Gesundheitsamt anzuregen und zu unterstützen.
Wasserversorgung
§ 28 Wasserversorgung (1) Auf die Beschaffung ausreichenden und hygienisch einwandfreien Trink- und Gebrauchswassers hat das Gesundheitsamt hinzuwirken und insbesondere anzustreben, dass mangelhafte und nicht genügend gegen Verunreinigung geschützte Trinkwasseranlagen beseitigt und an ihrer Stelle zweckmäßige Einzel- oder Zentralanlagen errichtet werden. (2) Die bestehenden Trinkwasserversorgungsanlagen hat das Gesundheitsamt durch regelmäßig wiederkehrende, bei besonderen Vorkommnissen auch durch außerordentliche Prüfungen zu überwachen. Die regelmäßigen Prüfungen finden bei größeren Anlagen je nach den Verhältnissen und dem letztmalig erhobenen Befund innerhalb eines ein- bis zweijährigen Zwischenraums, bei anderen Anlagen mindestens alle drei Jahre statt. Sie sind tunlichst in die Zeiten zu verlegen, die sich für gewöhnlich als besonders gefahrvoll erwiesen haben, z. B. bei Wasserknappheit, Wasserfülle. Aber auch sonst soll das Gesundheitsamt geeignete Gelegenheiten wahrnehmen, um sich über die Beschaffenheit der Trinkwasserversorgungsanlagen zu unterrichten. Dabei wird der beamtete Arzt neben dem Ergebnis der chemischen und bakteriologischen Untersuchung von Wasserproben den Schwerpunkt auf die örtliche Besichtigung zu legen und dahin zu streben haben, laufend ein Bild von den Trinkwasserverhältnissen in den einzelnen Ortschaften zu erhalten, um gegebenenfalls die zur Beseitigung von gesundheitswidrigen Verhältnissen geeigneten Maßnahmen vorschlagen zu können. (3) Über alle Pläne zu zentralen Wasserleitungen hat sich der Amtsarzt gutachtlich zu äußern und hierbei die Beschaffenheit und Menge des Wassers, die Entnahmestellen insbesondere im Hinblick auf die Möglichkeit einer Verseuchung oder unzureichenden Zuführung, die Einrichtung der Wasserbehälter usw. zu berücksichtigen. Besondere Aufmerksamkeit hat er auf die Errichtung von Einzelwasserversorgungsanlagen im Bereiche zentraler Wasserleitungen zu richten. (4) Auf § 24 Abs. 6 dieser Dienstordnung wird hierbei besonders hingewiesen. (5) Gegenüber Anträgen von Gemeinden oder Wasserwerksverwaltungen auf Übernahme der Tätigkeit als hygienischer Beirat soll der Amtsarzt sich entgegenkommend verhalten.
Beseitigung der flüssigen und festen Abfallstoffe
§ 29 Beseitigung der flüssigen und festen Abfallstoffe (1) Das Gesundheitsamt hat auf den Verbleib der flüssigen und festen Abgänge in den Ortschaften, auf die Beschaffenheit der Abzugskanäle, Aborte, Düngerstätten zu achten und, sofern in dieser Beziehung Missstände bestehen, auf die Einführung planmäßiger Beseitigung der Schmutzstoffe aller Art im Wege einer geregelten Abfuhr oder Kanalisation hinzuwirken. Hierbei ist besonders auf die Abwässer von Schlachthäusern, Abdeckereien, gewerblichen Anlagen von Krankenhäusern zu achten. (2) Über jeden Kanalisationsplan hat der Amtsarzt vor Weitergabe an die höhere Behörde sich gutachtlich zu äußern.
Reinhaltung der Gewässer
§ 30 Reinhaltung der Gewässer (1) Bei der Überwachung der Gewässer hat das Gesundheitsamt zwecks Verhütung einer Verunreinigung durch Zuführung schmutziger oder giftiger Abwässer aus gewerblichen Anlagen, aus städtischen Kanalisationseinrichtungen usw. nach Kräften mitzuwirken, und zwar nicht nur bei Gelegenheit einer amtlichen Beteiligung, sondern auch aus eigenem Antriebe, sobald Missstände zu seiner Kenntnis gelangen. Insbesondere hat es den Betrieb der öffentlichen Kläranlagen zu überwachen und ihre Wirkung auch hinsichtlich der Verwendung der Gewässer zu Badezwecken (vgl. § 69 dieser Dienstordnung) fortgesetzt zu beobachten. (2) Auf § 24 Abs. 6 wird auch in diesem Zusammenhang hingewiesen.
Überwachung im allgemeinen
§ 31 Überwachung im allgemeinen (1) Das Gesundheitsamt hat die Polizeibehörden bei der Überwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen zu unterstützen. Die erforderlichen bakteriologischen, serologischen sowie gegebenenfalls physiologischen und biologischen Untersuchungen sind in den zuständigen Untersuchungsanstalten vorzunehmen. (2) Der beamtete Arzt hat bei den allgemeinen Ortsbesichtigungen und bei sonst sich bietender Gelegenheit auch auf den Zustand der der Herstellung und dem Verkauf von Lebensmitteln dienenden Betriebe, insbesondere der Fleischereien, Bäckereien, Gaststätten, Molkereien und Lebensmittelgeschäfte, sowie der Trinkwasserversorgungsanlagen zu achten, die im Verkehr mit Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen beobachteten Missstände, namentlich soweit es sich um gesundheitsschädliche oder im Nahrungs- oder Genusswert herabgesetzte Waren handelt, der Polizeibehörde anzuzeigen und den zu seiner Kenntnis gelangenden Gesundheitsschädigungen nachzuforschen. (3) Der beamtete Arzt kann als Sachverständiger der Polizeibehörde zur Abwendung einer dringenden Gefahr für die menschliche Gesundheit vorläufige Anordnungen treffen und Proben verdächtiger Lebensmittel und Bedarfsgegenstände entnehmen (vgl. §§ 7 ff. des Lebensmittelgesetzes vom 5. Juli 1927 - Reichsgesetzbl. I S. 134 -) *) ... Die sonst zuständigen Sachverständigen (Lebensmittelchemiker, Tierarzt) sind alsbald zu benachrichtigen. Auf möglichst ersprießliche Zusammenarbeit mit diesen Sachverständigen ist Bedacht zu nehmen. (4) Im einzelnen gelten die Vorschriften für die einheitliche Durchführung des Lebensmittelgesetzes ... (5) Befindet sich in dem Bezirk eine Lebensmitteluntersuchungsanstalt, so ist der Amtsarzt bei ihrer Beaufsichtigung nach Anweisung der Aufsichtsbehörde zu beteiligen.
Verkehr mit Milch
§ 32 Verkehr mit Milch Der Verkehr mit Milch verlangt namentlich mit Rücksicht auf deren Bedeutung für die Ernährung der Kinder eine Beaufsichtigung, die sich nicht nur auf den Milchverkauf, sondern auch auf die Milchgewinnung zu erstrecken hat; hierbei sind insbesondere die Bestimmungen über die ärztliche Beaufsichtigung des Personals zu beachten. Die allgemeine gesundheitliche Aufsicht ist im Benehmen mit den Veterinärbeamten durchzuführen. Sie hat auch stets die Möglichkeit der Verschleppung ansteckender Krankheiten durch den Verkehr mit Milch, insbesondere bei den Sammelmolkereien, ins Auge zu fassen.
Verkehr mit Fleisch, Schlachthäuser
§ 33 Verkehr mit Fleisch, Schlachthäuser Bei der Überwachung des Verkehrs mit Fleisch und des allgemeinen hygienischen Betriebs in den Schlachthäusern hat das Gesundheitsamt die gesundheitlichen Interessen der Bevölkerung unbeschadet der Aufsicht durch den Veterinärbeamten wahrzunehmen und etwa erforderlich werdende Gutachten zu erstatten.
Beaufsichtigung der Mineralwasserfabrikation
§ 34 Beaufsichtigung der Mineralwasserfabrikation Der beamtete Arzt hat sich auf Ersuchen der Ortspolizeibehörde an den von dieser vorzunehmenden Besichtigungen zu beteiligen und hierbei nicht nur auf die Beschaffenheit der Fabrikräume, sondern auch darauf zu achten, dass die Beschaffenheit des zur Herstellung des Mineralwassers benutzten Wassers und seine Entnahmestelle den hygienischen Anforderungen entsprechen.
Verhalten im allgemeinen
§ 35 Verhalten im allgemeinen (1) Das Gesundheitsamt hat das Auftreten und den Verlauf der übertragbaren Krankheiten zu verfolgen und schon bei drohender Annäherung die gegen ihr Eindringen geeigneten Maßnahmen in Anregung zu bringen. (2) Der Amtsarzt hat die Beachtung der Anzeigepflicht zu sichern, Säumige an ihre Pflicht zu erinnern und im Wiederholungsfalle zur gesetzlichen Bestrafung zu bringen. (3) Er hat, sobald er von dem Ausbruch einer übertragbaren Krankheit Kenntnis erhält, unverzüglich an Ort und Stelle die erforderlichen Ermittlungen vorzunehmen oder durch einen beamteten Arzt des Gesundheitsamts zu veranlassen. (4) ... (5) ... (6) ...
Vorbereitung der Seuchenbekämpfung
§ 38 Vorbereitung der Seuchenbekämpfung (1) Das Gesundheitsamt hat die dem allgemeinen Gebrauch dienenden Einrichtungen für Versorgung mit Trink- oder Wirtschaftswasser und für Fortschaffung der Abfallstoffe dauernd zu überwachen (vgl. §§ 28 bis 30 dieser Dienstordnung) und die Beseitigung vorgefundener gesundheitsgefährlicher Missstände sowie die Herstellung von Einrichtungen der genannten Art, sofern diese zum Schutz gegen übertragbare Krankheiten erforderlich sind, bei der Gemeindebehörde anzuregen. Ebenso hat es seine Aufmerksamkeit darauf zu richten, dass der beim epidemischen Auftreten übertragbarer Krankheiten zu erwartende Bedarf an Beobachtungs- und Absonderungsräumen, Unterkunftsstätten für Kranke, Ärzte, Pflegepersonal, Arznei, Entkeimungs- und Beförderungsmitteln für Kranke und Verstorbene, Leichenhallen und Beerdigungsplätzen seitens der Gemeinde oder Kreise beizeiten sichergestellt wird. In größeren Orten ist nach Möglichkeit die Errichtung öffentlicher Entkeimungsanstalten anzuregen, in denen die Anwendung von Wasserdampf als Entkeimungsmittel erfolgen kann. (2) ...
Berichterstattung
§ 39 Berichterstattung (1) Das Gesundheitsamt hat der Aufsichtsbehörde zu jedem Dienstag eine Nachweisung über die in der vorhergehenden Woche amtlich gemeldeten Erkrankungen und Todesfälle an übertragbaren Krankheiten einzureichen. Die untere Verwaltungsbehörde, in Stadtkreisen auch die Polizeibehörde, erhält Abschrift der Nachweisung. (2) Außerdem ist ... im Falle epidemischer Ausbreitung einer ... übertragbaren Krankheit, beim gehäuften oder gruppenweisen Auftreten einer nicht aufgeklärten Krankheit ... oder in sonstigen dringenden Angelegenheiten über das Ergebnis der Ermittlungen sowie über die getroffenen Maßnahmen an die Aufsichtsbehörde unmittelbar zu berichten ...
Mitwirkung bei der Konzessionierung gewerblicher Anlagen
§ 44 Mitwirkung bei der Konzessionierung gewerblicher Anlagen (1) Das Gesundheitsamt hat die ihm von den zuständigen Behörden mitzuteilenden Vorlagen über die Genehmigung zur Errichtung, Verlegung oder Veränderung von gewerblichen, nach den §§ 16, 25 der Gewerbeordnung erlaubnispflichtigen Anlagen einer sorgfältigen Prüfung und Begutachtung zu unterziehen. Aufgabe dieser Prüfung ist es, rechtzeitig diejenigen Mängel und Fehler festzustellen, die in der Folge zu gesundheitlichen Missständen und Schädigungen für die Arbeiter, Anwohner und die Bevölkerung überhaupt führen können, und deren spätere Beseitigung vielfach mit Schwierigkeiten und kostspieligen Aufwendungen verknüpft ist. Die Prüfung hat unter Beachtung der hierüber erlassenen Vorschriften zu erfolgen und ist nach Möglichkeit zu beschleunigen. (2) Wird bei der Veränderung bestehender Anlagen der Antrag gestellt, von der öffentlichen Bekanntmachung Abstand zu nehmen, so hat sich auch der Amtsarzt über die Zulässigkeit zu äußern. Er wird in der Regel den Antrag befürworten, wenn es sich um eine unzweifelhafte Verbesserung handelt oder die Unschädlichkeit der beabsichtigten Veränderung klar zutage liegt. Eine Befürwortung ist auch dann zulässig, wenn neue oder größere Nachteile, Gefahren oder Belästigungen, als mit der vorhandenen Anlage verbunden sind, durch die beabsichtigte Veränderungen nicht herbeigeführt werden können. In allen Fällen, in denen das Gesundheitsamt nicht allein imstande ist, die ihm mitgeteilten Vorlagen ärztlich abschließend zu beurteilen, hat es sie dem zuständigen Gewerbemedizinalrat (Landesgewerbearzt) vorzulegen.
Mitwirkung bei der Gewerbeaufsicht
§ 45 Mitwirkung bei der Gewerbeaufsicht (1) Das Gesundheitsamt muss auch den bestehenden Gewerbebetrieben seines Bezirks, welche die öffentliche Gesundheit oder die der beschäftigten Arbeiter zu schädigen geeignet sind, oder die durch ihre festen und flüssigen Abgänge eine Verunreinigung der öffentlichen Wasserläufe und des Untergrundes befürchten lassen, seine Aufmerksamkeit zuwenden und auf die Beseitigung von gesundheitlichen Schädlichkeiten und Belästigungen hinwirken. Es hat sich hierüber mit den zuständigen Behörden und Beamten, namentlich dem Gewerberat, Bergrat und Gewerbemedizinalrat (Landesgewerbearzt) in Verbindung zu halten, mit diesem gemeinsam nach Bedürfnis die Anlagen, insbesondere solche, deren Betrieb vorzugsweise Gesundheitsschädigungen im Gefolge hat (Spiegel-, Akkumulatoren-, Glühlampen-, Bleifarben- und andere chemische Fabriken oder Anlagen mit starker Staubentwicklung) zu besichtigen und darauf zu achten, dass den gesundheitlichen Anforderungen überall gebührend Rechnung getragen wird. (2) Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass in gewerblichen Betrieben seines Bezirks die Gesundheit der Arbeiter gefährdet erscheint, so hat es außer dem Gewerberat (Bergrat) den zuständigen Gewerbemedizinalrat (Landesgewerbearzt) hiervon zu benachrichtigen. Dieser soll das Gesundheitsamt bei den weiteren Ermittlungen möglichst beteiligen. (3) Auch die mit einzelnen Zweigen der Hausindustrie sowie der landwirtschaftlichen Betriebe verbundenen gesundheitlichen Schädlichkeiten soll das Gesundheitsamt beachten und entsprechende Abhilfemaßnahmen anregen.
Gesundheitliche Beobachtung staatlicher Betriebe
§ 46 Gesundheitliche Beobachtung staatlicher Betriebe Das Gesundheitsamt hat die in seinem Bezirke gelegenen, unter die Vorschriften der Reichsgewerbeordnung oder der Berggesetze fallenden Staatsbetriebe in gleicher Weise wie die privaten Betriebe gesundheitlich zu beobachten. Bei Betrieben, die der Aufsicht des Oberbergamts unterstellt sind, ist eine Anzeige über die Sachlage auch dem zuständigen Oberbergamt zu erstatten.
Beaufsichtigung der Kranken- usw. Anstalten
§ 47 Beaufsichtigung der Kranken- usw. Anstalten (1) Die nichtstaatlichen Anstalten zur Behandlung oder Pflege von Kranken, Siechen oder Körperbehinderten sowie die Einrichtungen zur ersten Hilfe hat das Gesundheitsamt in gesundheitlicher Hinsicht zu überwachen. Der Amtsarzt hat diese Anstalten mindestens jährlich einmal abwechselnd im Sommer und Winter unter Zuziehung des leitenden Arztes und eines Vertreters der Krankenhausverwaltung (Vorstandes, Kuratoriums usw.) eingehend zu besichtigen. Der Arzt und die Krankenhausverwaltung sind erst kurz vor der Besichtigung zu benachrichtigen. (2) Bei der Beaufsichtigung hat der Amtsarzt festzustellen, ob jedes Haus seine besondere Aufgabe erfüllt, die Vorschriften über Anstellung von Ärzten und Anwärtern auf den Arztberuf eingehalten werden, die Krankengeschichten ordnungsmäßig geführt und aufbewahrt und die Bestimmungen über die Beschäftigung des Pflegepersonals beachtet sind. (3) Die Vorbereitungen für die Erste Hilfe und des Luftschutzes, die Einrichtung der Entbindungs-, Operations- und Röntgenabteilung, die Unterbringung von Kindern, die Absonderung von Personen, die an übertragbaren Krankheiten leiden, der Krankenhausapothekenbetrieb, die Einrichtung der Laboratorien, die Entkeimungsanlage, auch das Leichenhaus und die Einrichtung für Leichenöffnungen sind eingehend nachzuprüfen. (4) In allen Anstalten sollen, abgesehen von den Krankenpflege-Schülerinnen und dem männlichen Hilfspersonal, möglichst nur staatlich anerkannte Schwestern in der Krankenpflege tätig sein. Ihre Unterbringung, Dienst- und Freizeiteinteilung muss billigen Anforderungen genügen. Die Zahl der angestellten Schwestern ist daraufhin zu prüfen, ob sie in einem angemessenen Verhältnis zu der durchschnittlichen Belegungszahl steht. Befindet sich in einer Anstalt eine Schule für Kranken- oder Säuglingspflegerinnen oder -schwestern, so hat der Amtsarzt darauf zu achten, dass die Ausbildung der Schülerinnen den Vorschriften entspricht und nicht unter einer zu starken Ausdehnung ihrer praktischen Arbeit leidet. Wo Missstände festgestellt werden, ist zunächst auf eine Belehrung der Krankenhausleiter und -vorstände Bedacht zu nehmen und auf möglichst baldige Herstellung geordneter Zustände hinzuwirken. (5) Die Ausübung einer Aufsicht über die staatlichen Anstalten durch das Gesundheitsamt hat nur auf Anweisung stattzufinden. Zur Feststellung übertragbarer Krankheiten oder zur Durchführung sonstiger Dienstaufgaben sind der Amtsarzt und sein Stellvertreter zum Betreten sämtlicher Anstalten ohne weiteres befugt. (6) Soweit eine Krankenhausfürsorge nötig ist, soll sie vom Gesundheitsamt und dem Krankenhaus möglichst im Rahmen der Familienfürsorge gefördert werden. (7) Für den Fall des Eintritts von Massenunglücksfällen, Krieg oder ausgedehnter Seuchengefahr hat es geeignete Gebäude als Behelfskrankenhäuser in Aussicht zu nehmen und für die notwendigen Einrichtungen einen jederzeit ausführbaren Plan aufzustellen. (8) ...
Übersichten über die Krankenbewegung, Zählkarten
§ 49 Übersichten über die Krankenbewegung, Zählkarten Das Gesundheitsamt hat bei den vorgeschriebenen statistischen Erhebungen über die Krankenhäuser und ihre Belegung nach Maßgabe der Bestimmungen mitzuwirken.
§ 50 (1) Bei der Vorlage von Anträgen zum Bau von Krankenhäusern hat der Amtsarzt im Interesse einer Planwirtschaft zu prüfen, ob ein öffentliches gesundheitliches Bedürfnis für den Bau besteht. Ist dieses nicht der Fall, so hat er auf Unterlassung des Vorhabens zu dringen. (2) Er hat die Anträge auf Erteilung der Konzession zu Privatkranken-, Privatentbindungs- und privaten psychiatrischen Krankenanstalten vom gesundheitlichen Standpunkte nach Maßgabe der hierüber erlassenen Vorschriften zu prüfen und in dem darüber zu erstattenden Gutachten auch etwaige Tatsachen, die auf eine Unzuverlässigkeit des Unternehmers bezüglich Leitung oder Verwaltung der Anstalt schließen lassen, zum Ausdruck zu bringen (vgl. § 30 Abs. 1 Gewerbeordnung ) ...
§ 51 Das Gesundheitsamt soll die Bevölkerungsbewegung seines Bezirks verfolgen ... Dazu wird es ... überall da, wo es möglich erscheint, für eine Besserstellung der Familie, im besonderen der kinderreichen Familie, eintreten.
§ 52 (1) ... Seine beamteten Ärzte sollen in allen Fragen, die die Erbgesundheit ... der Familie oder des einzelnen betreffen, die Bevölkerung beraten ... (2) Dabei sollen sie die zur Heirat entschlossenen Personen vor der Eheschließung beraten, wie auch Verheirateten und ihren Familien mit ihrem sachverständigen Rat zur Seite stehen ... (3) ... (4) ...
Gesundheitliche Volksbelehrung
§ 54 Gesundheitliche Volksbelehrung (1) Das Gesundheitsamt hat die Tätigkeit aller an der gesundheitlichen Aufklärung des Volkes beteiligten Stellen, sowohl der öffentlichen Einrichtungen (z. B. Schulen) als auch der privaten Einzelpersonen und Verbände, einheitlich zusammenzufassen. Auf eine enge Zusammenarbeit und Fühlungnahme mit den Stellen, die für die Durchführung gesundheitlicher Schulung in Frage kommen ..., ist Bedacht zu nehmen. Das Gesundheitsamt soll darauf achten, dass Vorträge, Ausstellungen und andere Veranstaltungen vom ärztlichen Standpunkt einwandfrei sind ... (2) Der Beschaffung und Bereitstellung von Anschauungs- und Aufklärungsstoff ist ... besondere Aufmerksamkeit zu widmen.
Gesundheitliche Beaufsichtigung der Schulen (auch Waisenhäuser, Kindergärten und ähnlicher ...
§ 55 Gesundheitliche Beaufsichtigung der Schulen (auch Waisenhäuser, Kindergärten und ähnlicher Einrichtungen) Das Gesundheitsamt wacht darüber, dass die Schulgebäude und die dem Unterricht dienenden Einrichtungsgegenstände (Schulbänke usw.) den Anforderungen der Hygiene genügen.
§ 56 Der beamtete Arzt hat innerhalb eines in der Regel fünfjährigen Zeitraumes jede Schule seines Bezirks abwechselnd im Sommer und Winter auf ihre Baulichkeit und Einrichtung sowie auf den Gesundheitszustand der Schüler unter Zuziehung des Schulvorstandes und des Schularztes zu besichtigen. Der Leiter des Kreises, der Schulrat, bei Fortbildungs- und Fachschulen der Vorsitzende des Schulvorstandes, sind rechtzeitig vorher zu benachrichtigen. Das Gesundheitsamt hat rechtzeitig Neu- und Umbauten von Schulen anzuregen, wenn die vorhandenen Schulen den Anforderungen der Hygiene nicht mehr genügen und die Baupläne für Neu- und Umbauten rechtzeitig zu prüfen. Zur Prüfung der Bauvorhaben hat der beamtete Arzt, soweit erforderlich, Ermittlungen an Ort und Stelle, insbesondere Besichtigungen der Bauplätze vorzunehmen.
Verhütung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten durch die Schulen und in den Schulen
§ 57 Verhütung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten durch die Schulen und in den Schulen Das Gesundheitsamt hat darüber zu wachen, dass der Verbreitung übertragbarer Krankheiten durch die Schulen nach Möglichkeit vorgebeugt wird, und dass die gesetzlichen Vorschriften zur Verhütung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten durch die Schulen genaue Beachtung finden. Vor Abgabe seines Gutachtens hat der Amtsarzt in der Regel eine örtliche Besichtigung vorzunehmen und zu prüfen, welche Maßregeln zur Verhinderung der Verbreitung der Krankheit zu treffen sind. Ist eine Schule geschlossen worden, so hat der Amtsarzt sich im allgemeinen erst dann für die Wiedereröffnung auszusprechen, wenn die Schule oder Schulklasse und die dazugehörigen Nebenräume gründlich gereinigt und entkeimt worden sind.
Schulgesundheitspflege
§ 58 Schulgesundheitspflege (1) Der Amtsarzt hat darüber zu wachen, dass der schulärztliche Dienst einschließlich der Schulzahnpflege einwandfrei durchgeführt wird; Schulärzte unterstehen der Dienstaufsicht des Amtsarztes. Dieser soll sich am schulärztlichen Dienst beteiligen, sofern es seine übrigen Amtsgeschäfte zulassen. (2) Zum schulärztlichen Dienst gehören: a) Reihenuntersuchungen, insbesondere bei der Einschulung und bei der Entlassung, Anlegung einer Kartei, b) besondere Überwachung der Schüler, deren Gesundheitszustand eine fortlaufende Kontrolle erforderlich macht, c) schulärztliche Sprechstunden für Eltern, Schüler und Lehrer, d) Herbeiführung gesundheitsfürsorgerischer Maßnahmen für die Schüler, e) Beratung und Belehrung der Lehrer in Fragen der Gesundheitspflege, f) Mitarbeit bei der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten in den Schulen. (3) Das Gesundheitsamt hat auf die gesundheitliche Erziehung der Schüler und eine ihrem Alter entsprechende Belehrung über die Grundgedanken der Erbgesundheits- ... pflege hinzuwirken. Nach Möglichkeit sind auch Vorträge der Schulärzte vor Lehrern, ferner für Schüler der oberen Klassen und für Eltern vorzusehen und anzuregen.
§ 59 (1) Das Gesundheitsamt hat ..., ungesetzliche Schwangerschaftsunterbrechungen hat es sofort zur Anzeige zu bringen. (2) Den Ursachen der Säuglingssterblichkeit hat es nachzugehen und an ihrer Beseitigung mitzuwirken. (3) Deshalb hat es vor allem die Bevölkerung über die Bedeutung der natürlichen Ernährung der Säuglinge und des Selbststillens der Mütter aufzuklären. Es muss jede Gelegenheit wahrnehmen, um durch mündliche Belehrung in Einzelfällen, schriftliche Aufklärung in der Presse und durch Verteilung von Merkblättern hierzu beizutragen. Wenn mangels Möglichkeit der natürlichen Ernährung die Ernährung durch Kuhmilch in Frage kommt, so sind die Mütter über die beste Art der Zubereitung und Darreichung eingehend zu beraten. Bei der Überwachung der Milchgewinnung und des Verkehrs mit Milch muss das Gesundheitsamt maßgebend beteiligt bleiben (vgl. § 32 dieser Dienstordnung). Die Errichtung von Säuglingsfürsorgestellen, in denen Schwangere und Mütter unentgeltlich ärztlich beraten und die Säuglinge regelmäßig untersucht werden, hat der Amtsarzt überall dort anzustreben, wo sie notwendig sind. (4) Auf die Heranziehung der Hebammen und ihre enge Zusammenarbeit mit den Gesundheitspflegerinnen und den Gemeindeschwestern ist besonderer Wert zu legen ... (5) Mit Rücksicht auf Fälle abnormen Geburtsverlaufs und auf besonders ungünstige Wohnungsverhältnisse soll das Gesundheitsamt auf die Schaffung ausreichender Möglichkeiten zur Entbindung in Anstalten hinwirken ... (6) Anstalten, in denen Entbindungen vorgenommen werden, oder die der Pflege von Wöchnerinnen und Säuglingen dienen, hat der Amtsarzt zu überwachen und alljährlich zu besichtigen. Hierbei ist besonders darauf zu achten, dass für die Säuglinge genügend Absonderungsmöglichkeiten vorhanden sind und ausreichendes und sachgemäß geschultes Personal zur Verfügung steht, und zwar für Entbindungen Hebammen, für die Pflege der Neugeborenen und Kleinkinder Hebammen oder Säuglingspflegerinnen bzw. -schwestern. (7) Auf die Innehaltung der gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze werdender und stillender Mütter in den gewerblichen Betrieben des Bezirks ist zu achten.
Pflegekinderwesen
§ 60 Pflegekinderwesen (1) Bei der Überwachung des Pflegekinderwesens hat das Gesundheitsamt nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften mitzuwirken. Es hat sich von dem Kreis-Jugendamt ein Verzeichnis derjenigen Personen, bei welchen fremde, noch nicht sechs Jahre alte Kinder gegen Entgelt in Kost und Pflege untergebracht sind, zu beschaffen und fortlaufend zu ergänzen. (2) Bei der Besichtigung von Pflegekinderstellen soll sich der beamtete Arzt vom Zustande der Wohnung, der Art der Wartung, Pflege, Ernährung und Behandlung sowie vom Gesundheitszustande der Pfleglinge überzeugen. Bei Todesfällen von Pflegekindern ist gegebenenfalls zu klären, ob der Pflegestelle ein Verschulden zur Last fällt. (3) Von dem Ergebnis solcher Besichtigungen ist dem Kreisjugendamt unter Angabe der vorgefundenen Missstände Mitteilung zu machen und bei erheblichen Mängeln die Zurückziehung der Erlaubnis zur Aufnahme von Pflegekindern zu veranlassen.
Alkohol- und Rauschgiftbekämpfung
§ 64 Alkohol- und Rauschgiftbekämpfung (1) Die Gesundheitsämter haben dem Missbrauch von Alkohol, Tabak und Schlafmitteln, Opiaten und ähnlich wirkenden Giftstoffen ihre Aufmerksamkeit zuzuwenden. lnsbesondere hat das Gesundheitsamt zu prüfen, ob nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse Einschränkungen in der Erteilung von Schankkonzessionen und polizeiliche Anordnungen über Öffnungs- und Schließungsstunde der Schankstätten wünschenswert erscheinen. (2) Der Ausschank alkoholfreier Getränke ist zu fördern, die Arbeit der den Alkoholmissbrauch bekämpfenden Kreise zu unterstützen. (3) Gegebenenfalls sind in größeren Bezirken Beratungsstellen für Alkoholkranke und deren Familien einzurichten.
§ 65 (1) Bei der Aufnahme von Geisteskranken, Psychopathen, Epileptikern und Idioten in Anstalten hat das Gesundheitsamt mitzuwirken und gegebenenfalls sich gutachtlich zu äußern. (2) Die Pflegestellen der in fremden Familien untergebrachten Geisteskranken, Epileptischen und Idioten sind gemäß den in den einzelnen Bezirken bestehenden Vorschriften zu beaufsichtigen. Bei Missständen ist gegebenenfalls eine andere Unterbringung in die Wege zu leiten.
Ärztliche Mitwirkung bei Maßnahmen zur Förderung der Körperpflege und Leibesübungen
§ 66 Ärztliche Mitwirkung bei Maßnahmen zur Förderung der Körperpflege und Leibesübungen (1) Das Gesundheitsamt hat alle der körperlichen Ertüchtigung ... des Volkes dienenden Bestrebungen ... tatkräftig zu fördern. Es hat bei seiner ärztlichen Mitwirkung darauf zu achten, dass Gesundheitsschädigungen vermieden werden. (2) Zu diesem Zwecke hat es mit allen Körperpflege und Leibesübungen treibenden Verbänden, insbesondere den Jugendorganisationen ..., enge Fühlung zu halten und sie in einschlägigen ärztlichen Fragen unentgeltlich zu beraten. Die auf sportlichem Gebiet tätigen oder für Sportfragen besonders interessierten praktischen Ärzte sind planmäßig zur Mitarbeit heranzuziehen. (3) Das Gesundheitsamt hat die sportlichen Anlagen und Einrichtungen, wie z. B. Turnhallen, Turn- und Sportplätze, Schwimmbäder, Luftbäder, Jugendherbergen und Sportlager jeglicher Art, gesundheitlich zu beaufsichtigen. Bei Errichtung neuer Anlagen hat es begutachtend mitzuwirken. Wird seinen Anträgen auf Abstellung von Missständen nicht nachgekommen, so ist die Entscheidung der Aufsichtsbehörde anzurufen.
Rettungs- und Krankenbeförderungswesen
§ 67 Rettungs- und Krankenbeförderungswesen Die Gesundheitsämter haben im Benehmen mit den örtlichen Organisationen ... des Roten Kreuzes, der Landkrankenpflege u. a. an der Durchführung des öffentlichen Sanitätsdienstes, der Ersten Hilfe und der Krankenbeförderung mitzuwirken. Die genannten Organisationen sollen bei Unfällen, Krankenbeförderungen usw. den Anforderungen der Gesundheitsämter nach Möglichkeit entsprechen. Es ist erwünscht, dass diese Organisationen den Gesundheitsämtern zum 15. Januar eines jeden Jahres über Personalbestand, sachliche Einrichtungen und getätigte Hilfeleistungen zahlenmäßige Nachweisungen nach dem Stande vom 31. Dezember des Vorjahres vorlegen.
Öffentliches Badewesen
§ 69 Öffentliches Badewesen (1) Das Gesundheitsamt hat die Errichtung von öffentlichen Bade- und Schwimmanstalten, von Volks- und Schulbrausebädern zu fördern. (2) Die Badeanstalten und Freibäder sind vom beamteten Arzt nach Bedarf daraufhin zu besichtigen, ob sie den gesundheitlichen Anforderungen entsprechen, ob die Beschaffenheit des Wassers, bei Schwimmbädern auch die Art der Erneuerung des Wassers, zu Bedenken Anlass geben, ob die nötigen Vorsichtsmaßregeln zur Verhütung von Unglücksfällen und geeignete Maßnahmen für die erste Hilfeleistung usw. getroffen sind. Bei den von Privatunternehmern unterhaltenen Kurbädern ist zu prüfen, ob sie als Krankenanstalten im Sinne des § 30 der Gewerbeordnung (vgl. § 50 dieser Dienstordnung) anzusehen sind. (3) Werden Tatsachen festgestellt, welche die Unzuverlässigkeit des Unternehmers hinsichtlich des Betriebs der Badeanstalt dartun, so ist die Untersagung des Gewerbebetriebs zu veranlassen ( § 35 Gewerbeordnung ).
Beaufsichtigung
§ 70 Beaufsichtigung (1) Die Heilquellen, Bäder und sonstigen Kurorte des Bezirks hat der Amtsarzt in gesundheitlicher Hinsicht zu überwachen und jährlich mindestens einmal zu besichtigen. (2) Bei den Besichtigungen hat er auf die Badeeinrichtungen, die Beschaffenheit der Heilquellen, die Füllmethoden der für den Versand bestimmten Mineralwässer sowie auf die gesamten gesundheitlichen Einrichtungen des Ortes zu achten. (3) Auf Ersuchen der zuständigen Behörde hat er sich in Fragen des Quellenschutzes gutachtlich zu äußern. Wird eine als gemeinnützig anerkannte Quelle oder eine Quelle, für welche die Voraussetzung zu dieser Anerkennung durch ihre Heilwirkung gegeben erscheint, auf eine ihren Bestand oder ihren Mineralgehalt gefährdende Weise benutzt, oder entspricht die Art ihrer Unterhaltung und Benutzung nicht den Forderungen der öffentlichen Gesundheitspflege, so hat der Amtsarzt die Einleitung des Verfahrens auf Enteignung der Quelle bei den zuständigen Behörden zu beantragen.
Berichterstattung
§ 71 Berichterstattung Über das Ergebnis der Besichtigung der Bäder ist im Jahresbericht das Erforderliche anzugeben. Der Bericht muß namentlich erkennen lassen, ob an dem Zustande der Einrichtungen Ausstellungen zu machen waren, und ob Verbesserungen den Beteiligten in Vorschlag gebracht worden sind.
Leichenschau
§ 72 Leichenschau Das Gesundheitsamt hat darauf hinzuwirken, dass die Leichenschau ... möglichst von Ärzten durchgeführt wird. Insbesondere hat das Gesundheitsamt auf die sorgfältige Ausstellung der Totenscheine durch die Ärzte zu achten.
Leichenbeförderung
§ 73 Leichenbeförderung (1) Das Gesundheitsamt hat darüber zu wachen, dass Aufbahrung, Beförderung, Bestattung, Ausgrabung und Umbettung der Leichen in gesundheitlich einwandfreier Weise erfolgen und die in dieser Hinsicht erlassenen Vorschriften befolgt werden. (2) ... (3) ...
Ausgrabung von Leichen
§ 74 Ausgrabung von Leichen Bei der Ausgrabung von Leichen ist, falls sie nicht auf gerichtliche Anordnung erfolgt (vgl. § 87 Abs. 3 der Strafprozessordnung ), vom beamteten Arzt eine gutachtliche Äußerung darüber abzugeben, ob und unter welchen Bedingungen die Ausgrabung unbedenklich ist.
Anlegung und Erweiterung von Begräbnisplätzen
§ 75 Anlegung und Erweiterung von Begräbnisplätzen (1) Bei der Anlegung neuer und der Erweiterung bestehender Begräbnisplätze und Krematorien hat der Amtsarzt auf Antrag nach örtlicher Besichtigung und nach Maßgabe der gesetzlichen und sonstigen Vorschriften sich gutachtlich zu äußern. (2) Die Entwürfe der zu erlassenden Begräbnis- und Friedhofsordnungen werden von dem Amtsarzt geprüft. (3) Auf die Errichtung und die einwandfreie Beschaffung von Leichenhallen hat das Gesundheitsamt hinzuwirken.
Beaufsichtigung der Begräbnisplätze
§ 76 Beaufsichtigung der Begräbnisplätze Die Begräbnisplätze und Krematorien sind von dem Amtsarzt auf Einrichtung und Ordnung des Betriebes gelegentlich der Ortsbesichtigung ( § 23 dieser Dienstordnung) zu besichtigen. Die Schließung ungünstig gelegener Begräbnisplätze ist anzustreben, insbesondere wenn gesundheitsschädliche Einflüsse auf die Umgebung zu befürchten sind.
Feuerbestattung
§ 77 Feuerbestattung Der beamtete Arzt hat die durch § 3 des Reichsgesetzes über die Feuerbestattung vom 15. Mai 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 380) *) und § 3 der zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Verordnung vom 26. Juni 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 519) *) vorgeschriebene Leichenschau vorzunehmen.
Medizinalstatistik, Jahresgesundheitsbericht
§ 79 Medizinalstatistik, Jahresgesundheitsbericht Die Gesundheitsämter haben bei der Durchführung der Medizinalstatistik und der Anfertigung des Jahresgesundheitsberichts die hierüber erlassenen Vorschriften sorgfältig zu beachten.
Erhebung der Gebühren, Fahrgelder und Reisekosten
§ 80 Erhebung der Gebühren, Fahrgelder und Reisekosten Die dem Gesundheitsamt für seine Tätigkeit zustehenden Gebühren sind nach dem für Behörden gültigen Zahlungsverkehr zu vereinnahmen und zu buchen, so dass jederzeit eine Nachprüfung durch die Prüfungsbehörde möglich ist. Das gleiche gilt für die Berechnung und Vereinnahmung von Reisekosten und Tagegeldern.
Geschäftsbücher, Listenführung, Registratur, Postsendungen
§ 81 Geschäftsbücher, Listenführung, Registratur, Postsendungen (1) Zu führen sind: ein Tagebuch, ein Reisetagebuch, ein Terminkalender, ein Inventarverzeichnis, ein Aktenverzeichnis, ein Gebührenverzeichnis, ferner die erforderlichen Übersichten. (2) Der gesamte Schriftverkehr ist, soweit er beim Gesundheitsamt verbleibt, in übersichtlicher Form der Registratur einzuverleiben. Bei urschriftlichen Vorgängen ist ein entsprechender Aktenvermerk aufzunehmen. (3) Dienstmarken dürfen nur im amtlichen Schriftverkehr verwendet werden.
§ 86 *) Die von dem Gesundheitsamt für die Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Formbogen, Bücher und Listen werden, soweit sie nicht in diese Dienstordnung bereits aufgenommen sind, durch Erlass bestimmt werden.
§§ 10 bis 12 (aufgehoben)
§§ 3 bis 9 (aufgehoben)
§§ 40 bis 43 (aufgehoben)
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.