GesVerGDV HE 2 · Hessen

Zweite Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens (Dienstordnung - Allgemeiner Teil) Vom 22. Februar 1935

Ausfertigungsdatum:
22.02.1935
Fundstelle:
RGBl. 1935, 215
29 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlagen

Anlagen Anlagen hier nicht abgedruckt; vgl. Reichsgesetzbl. 1935 I S. 215.

Eingangsformel GesVerGDV

Auf Grund des § 10 des Gesetzes über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens vom 3. Juli 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 531) wird verordnet:

§ 1

§ 1 Das Gesundheitsamt hat die ihm gesetzlich obliegenden Aufgaben nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten durchzuführen. Es hat insbesondere 1. die gesundheitlichen Verhältnisse des Bezirkes zu beobachten; 2. die Durchführung der Gesundheitsgesetzgebung zu überwachen; 3. sich auf Erfordern der zuständigen Behörden in Angelegenheiten des Gesundheitswesens gutachtlich zu äußern und ihnen Vorschläge zur Abstellung von Mängeln und zur Förderung der Volksgesundheit zu unterbreiten; 4. die für die Durchführung der Erb- ... pflege und der gesundheitlichen Für- und Vorsorge erforderlichen Untersuchungen und Feststellungen vorzunehmen; 5. amtliche Zeugnisse in allen Fällen auszustellen, in denen die Beibringung eines amtsärztlichen Zeugnisses vorgeschrieben ist.

§ 11

§ 11 (1) Die Gesundheitsämter führen das Dienstsiegel ihres Trägers mit dem Zusatz (Gesundheitsamt). (2) Am Dienstgebäude des Gesundheitsamtes ist ein Schild mit entsprechender Aufschrift anzubringen; ...

§ 12

§ 12 (1) Aufträge erhält das Gesundheitsamt durch die vorgesetzte Dienstbehörde, soweit im nachstehenden nichts anderes bestimmt ist. (2) ... (3) Der Sozialminister bestimmt, welche Behörden oder Dienststellen Gesundheitszeugnisse vom Gesundheitsamt unmittelbar anfordern können.

§ 13

§ 13 (1) Das ... Gesundheitsamt hat Berichte, die es in Angelegenheiten des Gesundheitswesens seiner vorgesetzten Dienstbehörde erstattet, durch die Hand des Leiters des Kreises einzureichen. Berichtet dieser seiner vorgesetzten Dienstbehörde über gesundheitliche Angelegenheiten des Kreises, so hat er den Bericht vorher dem Gesundheitsamt zur Kenntnis zu geben und eine etwa abweichende Stellungnahme dieses Amtes seinem Berichte beizufügen. (2) Hält der Leiter des Kreises eine Maßnahme des Gesundheitsamtes mit den Belangen der allgemeinen Verwaltung nicht für vereinbar, so hat er, falls sich ein Einvernehmen nicht herstellen läßt, die Entscheidung der Aufsichtsbehörde einzuholen. Ist dies wegen Gefahr im Verzuge nicht möglich, so ist der Leiter des Kreises befugt, einstweilige Anordnungen zu treffen. (3) ...

§ 14

§ 14 In allen Fragen, in denen sich die gegenseitigen Arbeitsgebiete berühren, hat das Gesundheitsamt mit den Kreis- und Gemeindebehörden enge Fühlung zu halten. Diese können das Gesundheitsamt unmittelbar um gutachtliche Äußerungen ersuchen. Das Gesundheitsamt soll von ihnen zu örtlichen Besichtigungen, bei denen gesundheitliche Verhältnisse geprüft werden, eingeladen werden und sie seinerseits zu solchen einladen.

§ 15

§ 15 (1) Die Ortspolizeibehörden können an das Gesundheitsamt unmittelbare Ersuchen richten. (2) Die Ortspolizeibehörden sind verpflichtet, das Gesundheitsamt bei seiner Amtstätigkeit zu unterstützen, seine Vorschläge zur Abstellung von gesundheitlichen Mängeln zu prüfen, um das Erforderliche anzuordnen. Sie haben dem Gesundheitsamt mitzuteilen, was sie auf Grund seiner Vorschläge veranlasst haben. (3) Die Ortspolizeibehörden haben ferner das Gesundheitsamt von allen wichtigen, das Gesundheitswesen des Bezirkes betreffenden Vorkommnissen zu unterrichten ... (4) ... (5) ... (6) ...

§ 16

§ 16 (1) Die oberen Bergbehörden sind berechtigt, Ersuchen in gesundheitlichen Angelegenheiten unmittelbar an das Gesundheitsamt zu richten. (2) Die gesundheitliche Beaufsichtigung der Bergwerksbetriebe durch das Gesundheitsamt regeln die Oberbergämter mit der vorgesetzten Dienstbehörde des Gesundheitsamtes. (3) Eine möglichst enge Zusammenarbeit der Gesundheitsämter mit den Bergrevierbeamten in Fragen des Gesundheitswesens ist sicherzustellen.

§ 17

§ 17 (1) Zwischen den Gerichten und den Gesundheitsämtern findet ein unmittelbarer Schriftverkehr statt. (2) Wenn das Gesundheitsamt von einem Gericht um ein Gutachten ersucht worden ist, so hat der Amtsarzt der vorgesetzten Dienstbehörde zu berichten, falls er glaubt, dass durch die Erstattung des Gutachtens dienstliche Belange gefährdet würden. Das gleiche gilt, wenn ein Arzt des Gesundheitsamtes von einem Gericht als Zeuge geladen ist.

§ 18

§ 18 (1) Über die amts-, gerichts- und vertrauensärztliche Tätigkeit haben die Gesundheitsämter Aufzeichnungen zu führen. Gutachterliche Feststellungen sind nach Vorgeschichte, Untersuchungsbefund, Diagnose und Beurteilungsergebnis zu untergliedern. (2) Aufzeichnungen über die amts-, gerichts- und vertrauensärztliche Tätigkeit sind in der Regel zehn Jahre aufzubewahren, soweit nicht eine längere Aufbewahrungsfrist gesetzlich vorgeschrieben oder im Einzelfall insbesondere wegen des Zusammenhangs mit Aufzeichnungen, die noch der Aufbewahrungspflicht unterliegen, nach ärztlicher Erfahrung geboten ist. Die Aufzeichnungen dürfen nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen nicht mehr verwertet werden und sind zu vernichten, wenn nicht ihre Archivierung nach besonderen Rechtsvorschriften zu erfolgen hat.

§ 18a

§ 18 a (1) In dienst- und arbeitsrechtlichen Angelegenheiten ist das amtsärztliche Gutachten nach den Mustern der Anlagen 1 und 2 auszustellen. Dem Auftraggeber hat das Gesundheitsamt grundsätzlich nur das Gesundheitszeugnis nach Anlage 2 zu übermitteln, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist. Die untersuchte Person ist berechtigt, Einsicht in die anläßlich der Untersuchung gemachten Aufzeichnungen zu nehmen. Einsichtsrechte nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt. (2) Bei konkreten Zweifeln an der Vollständigkeit oder Aussagefähigkeit des Gesundheitszeugnisses oder dem darin festgestellten Ergebnis der Beurteilung ist die auftraggebende Stelle berechtigt, Aufklärung von dem untersuchenden Arzt zu verlangen, soweit sie dies unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für erforderlich hält. Das Gesundheitsamt ist verpflichtet, ihr die für das Gesundheitszeugnis maßgeblichen Einzeldaten zu übermitteln. Dies gilt auch, wenn die Einzeldaten für gerichtliche Streitverfahren benötigt werden. Abweichend hiervon darf das Gesundheitsamt bei Untersuchungen anläßlich der Einstellung eines Bewerbers in den öffentlichen Dienst dem Übermittlungsverlangen der auftraggebenden Stelle nur entsprechen, wenn der untersuchende Arzt die untersuchte Person über Inhalt und Umfang der gutachterlichen Feststellungen aufgeklärt und diese sich mit der Übermittlung der Einzeldaten schriftlich einverstanden erklärt hat. (3) Aufzeichnungen über amtsärztliche Untersuchungen in dienst- und arbeitsrechtlichen Angelegenheiten sind bis zur Vollendung des siebzigsten Lebensjahres der untersuchten Person aufzubewahren, im Falle ihres Todes oder Ausscheidens vor Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres noch fünf Jahre.

§ 19

§ 19 (1) Die Ärzte des Gesundheitsamtes sollen mit den übrigen Ärzten ihres Bezirkes und den ärztlichen Organisationen möglichst nahe wissenschaftliche und berufliche Beziehungen unterhalten. (2) Bei amtlichen Ermittlungen und Feststellungen soll das Gesundheitsamt den behandelnden Arzt nach Möglichkeit benachrichtigen. (3) Bezüglich der Ermittlung und Feststellung von übertragbaren Krankheiten verbleibt es bei den gesetzlichen Vorschriften.

§ 2

§ 2 Das Gesundheitsamt muss sich über den Gesundheitszustand in seinem Bezirke, insbesondere über die klimatischen, Boden-, Luft-, Trinkwasser-, Wohnungs-, Erwerbs- und sonstigen Lebensverhältnisse der Bevölkerung laufend unterrichten. Die Ärzte des Gesundheitsamtes sollen jede Gelegenheit benutzen, die einschlägigen örtlichen Verhältnisse zu erkunden, dabei Vorurteile und Unwissenheit zu bekämpfen und das Interesse für die Gesundheitspflege zu heben.

§ 20

§ 20 Für Privatpersonen darf das Gesundheitsamt amtliche Zeugnisse nur ausstellen, wenn die Begutachtung als Dienstaufgabe erklärt ist (§ 3 des Gesetzes).

§ 21

§ 21 (1) Der Amtsarzt ist von der vorgesetzten Dienstbehörde in sein Amt einzuführen. (2) Über die Einführung und die damit zu verbindende Übergabe des Inventars und der Akten des Gesundheitsamtes ist eine Niederschrift zu fertigen, von der eine beglaubigte Abschrift zu den Akten des Gesundheitsamtes zu geben ist.

§ 22

§ 22 Bestehen für einen unteren Verwaltungsbezirk Arbeitsgemeinschaften, die sich im öffentlichen Gesundheitsdienst betätigen, so soll der Leiter des Gesundheitsamtes den Vorsitz führen.

§ 23

§ 23 Die ärztlichen und sonstigen Beamten, Angestellten und Arbeiter des Gesundheitsamtes haben den Weisungen des Amtsarztes Folge zu leisten und unterstehen seiner Dienstaufsicht. ... Diese Bestimmungen finden sinngemäß auf das Verhältnis des Leiters einer Bezirksstelle zu den ärztlichen und sonstigen Beamten, den Angestellten und Arbeitern der Bezirksstelle Anwendung.

§ 24

§ 24 Für den Abschluss von Dienstverträgen mit Hilfsärzten und sonstigen Angestellten des Gesundheitsamtes kann der Amtsarzt Vorschläge unterbreiten.

§ 27

§ 27 Die bei einem Gesundheitsamt beschäftigten nichtbeamteten Personen sind bezüglich aller Angelegenheiten, die ihnen durch ihre Tätigkeit bei dem Amt bekannt werden, zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

§ 28

§ 28 (1) Die Ärzte des Gesundheitsamtes müssen sich über die Fortschritte der Wissenschaft und praktischen Errungenschaften der Medizin und über die Gesundheitsgesetzgebung laufend unterrichten. (2) An Fortbildungslehrgängen, zu denen sie dienstlich einberufen werden, haben sie teilzunehmen.

§ 3

§ 3 Verstöße gegen die Vorschriften der Gesundheitsgesetzgebung hat das Gesundheitsamt zur Kenntnis der zuständigen Behörden zu bringen. Bei Unregelmäßigkeiten von geringerer Bedeutung soll es selbst durch Vorstellungen und Ratschläge Abhilfe anstreben.

§ 30

§ 30 (1) ... (2) Den nicht vollbeschäftigten Hilfsärzten kann die Ausübung der ärztlichen Praxis gestattet werden, soweit vertraglich nichts anderes bestimmt wird.

§ 31

§ 31 (1) Die Aufsichtsbehörde hat die Geschäftsführung des Gesundheitsamtes in regelmäßiger Wiederkehr an Ort und Stelle nachzuprüfen sowie nach Bedarf außerordentliche Geschäftsprüfungen vorzunehmen. (2) ... (3) Über das Ergebnis der Nachprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, von der eine Abschrift zu den Akten der Aufsichtsbehörde und des Gesundheitsamtes zu geben ist.

§ 32

§ 32 Der Geschäftsgang der Gesundheitsämter wird vom Sozialminister durch eine Dienstanweisung geregelt.

§ 4

§ 4 (1) Die Ärzte des Gesundheitsamtes dürfen zum Zwecke der amtlichen Besichtigung alle der Aufsicht des Gesundheitsamtes unterstellten Anstalten, Anlagen, Räume und Örtlichkeiten betreten. (2) Sie führen eine von der Aufsichtsbehörde ausgestellte Ausweiskarte. (3) Von Besichtigungen, die im gesundheitspolizeilichen Interesse stattfinden, ist die Ortspolizeibehörde rechtzeitig zu benachrichtigen, wenn ihre Mitwirkung angezeigt ist. (4) ...

§ 5

§ 5 Vorschläge zur Abstellung von Missständen dürfen nicht über das Maß des tatsächlichen Bedürfnisses hinausgehen. Dieses Maß ist unter Berücksichtigung der praktischen Erfahrung festzustellen und soll den finanziellen Mitteln Rechnung tragen. Finden die Vorschläge keine Beachtung, so ist die Angelegenheit der Aufsichtsbehörde zu unterbreiten.

§ 6

§ 6 (1) In allen Zweigen der Gesundheitsfür- und vorsorge sind die Grundsätze der Erb- ... pflege zu beachten. Dabei ist auf die Beseitigung gesundheitlicher Gefahrenquellen in der Umwelt Gewicht zu legen. (2) Die beim Gesundheitsamt beschäftigten Gesundheitspflegerinnen haben durch Hausbesuche und Hilfe in den Beratungsstunden die Ermittlungen und Feststellungen zu unterstützen und beratend einzugreifen. Sie können, ebenso wie das übrige ärztliche Hilfspersonal, nebenher zu Büroarbeiten des Gesundheitsamtes herangezogen werden.

§ 7

§ 7 (1) Das Gesundheitsamt hat sicherzustellen, dass die für seine Ermittlungen und Feststellungen erforderlichen physikalischen, chemischen und mikroskopischen Untersuchungen zweckmäßig ausgeführt werden können. (2) Alle Ämter müssen in der Lage sein, hierbei diejenigen Untersuchungen, welche ein Laboratorium nicht erfordern, selbst auszuführen; schwierigere Untersuchungen können sie auf Grund von Verträgen mit Kranken- und Untersuchungsanstalten anderwärts vornehmen lassen. Doch sollen größere Ämter für ihre Untersuchungen nach Möglichkeit ein eigenes Laboratorium haben und eine eigene Röntgenuntersuchungsstelle bereitstellen. (3) Anstalten, die im Besitz der öffentlichen Hand sind, sind verpflichtet, sich im Rahmen ihrer Ausstattung den Gesundheitsämtern zu Untersuchungen gegen eine angemessene Vergütung zur Verfügung zu stellen. Die Landesregierung kann die Vergütungen tariflich regeln.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.