GesVerGDV HE 1 · Hessen

Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens Vom 6. Februar 1935

Ausfertigungsdatum:
06.02.1935
Fundstelle:
RGBl. 1935, 177
15 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 10

§ 10 Die Durchführung der nach § 3 des Gesetzes den Gesundheitsämtern obliegenden Aufgaben wird in der Dienstordnung (§ 2 des Gesetzes) näher geregelt.

§ 11

§ 11 (1) Beamtete Ärzte sind der Amtsarzt als Leiter des Gesundheitsamts und die neben ihm beim Gesundheitsamt als Beamte im Haupt- und Nebenamt angestellten Ärzte. (2) Hilfsärzte sind die beim Gesundheitsamt auf Grund eines Dienstvertrages als voll oder teilweise beschäftigte Angestellte tätigen Ärzte.

§ 12

§ 12 (1) Der Amtsarzt ist als vollbesoldeter Beamter anzustellen. (2) Seine Anstellung erfordert: 1. die Bestallung als Arzt, 2. dass er die medizinische Doktorwürde einer deutschen Hochschule besitzt, 3. das Bestehen der Prüfung als Arzt im öffentlichen Gesundheitswesen (Amtsarzt), 4. die Ausübung einer fünfjährigen praktischen Tätigkeit als Arzt nach Erlangung der ärztlichen Bestallung. ... (3) ...

§ 13

§ 13 (1) Die Vertretung des Amtsarztes ist durch einen Arzt zu sichern, der in der Regel beamteter Arzt sein muss. (2) Wird der Stellvertreter als beamteter Arzt angestellt, ohne dass er die Prüfung als Arzt im öffentlichen Gesundheitswesen (Amtsarzt) abgelegt hat, so soll er diese innerhalb eines Jahres nach seiner Anstellung im Gesundheitsamt ablegen ...

§ 14

§ 14 (1) Inwieweit ein Gesundheitsamt neben dem Amtsarzt und seinem Stellvertreter mit beamteten Ärzten oder Hilfsärzten zu besetzen ist, richtet sich nach der Größe und der Bevölkerungszahl seines Bezirks. Auch die Hilfsärzte müssen Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sein. Ausnahmen von Satz 2 kann der für das Gesundheitswesen zuständige Minister zulassen, wenn für die Anstellung als Hilfsarzt ein dringendes dienstliches Bedürfnis besteht. (2) Die in einem staatlichen Gesundheitsamt tätigen Hilfsärzte werden von der obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde angestellt.

§ 15

§ 15 Art und Umfang der bei einem Gesundheitsamt anzustellenden Hilfskräfte (Gesundheitsaufseher, Gesundheitspflegerinnen, technische Assistentinnen, Schwestern und Helferinnen sowie Bürokräfte) richten sich jeweils nach dem Bedürfnis. Die bei Fürsorge- oder Beratungsstellen des Gesundheitsamts tätigen Gesundheitspflegerinnen können vom Gesundheitsamt dem Kreise zur Erledigung bestimmter Aufgaben, wie z. B. beim Wohlfahrts- oder Jugendamt, zur Verfügung gestellt werden.

§ 16

§ 16 (1) Für jedes Gesundheitsamt sollen mindestens ein Dienstzimmer für den Amtsarzt, ein Warteraum und ein Zimmer für die Gesundheitspflegerin und die Schreibhilfe vorhanden sein. (2) ... (3) Das Gesundheitsamt muss über die für die ärztliche Untersuchung und seinen Betrieb erforderlichen Einrichtungen verfügen.

§ 18

§ 18 Die vom Gesundheitsamt erhobenen Gebühren ... sind Einnahmen des Kostenträgers des Gesundheitsamts.

§ 19

§ 19 (1) Die Gesundheitsämter üben ihre Tätigkeit in Anlehnung an die Verwaltungsbehörde aus und haben ihre Aufgaben in steter Fühlungnahme und enger Zusammenarbeit mit dieser Behörde durchzuführen. (2) Die Verwaltungsbehörde hat den Amtsarzt an allen Angelegenheiten zu beteiligen, die für die Durchführung der Aufgaben des Gesundheitsamts von Bedeutung sind oder von Bedeutung werden können. Der Amtsarzt ist zu Sitzungen, in denen solche Angelegenheiten erörtert werden, von der Verwaltungsbehörde in gleicher Weise hinzuzuziehen, wie ein Beamter des Gemeindeverbandes (der kreisfreien Stadt) in leitender Stellung. Er hat in den Sitzungen beratende Stimme. (3) Näheres regelt die Dienstordnung.

§ 4

§ 4 (1) Das Gesetz überträgt im § 3 Abs. 1 Nr. I den Gesundheitsämtern die ärztlichen Aufgaben auf den dort bezeichneten Gebieten. Den Gesundheitsämtern liegt danach nur die ärztliche Feststellung und die Begutachtung ob, wie etwaige gesundheitliche Gefahren oder Missstände zu beheben oder sonst Maßnahmen zur Förderung der Volksgesundheit zu treffen sind. Die Durchführung der von ihnen vorgeschlagenen Maßnahmen verbleibt denjenigen Stellen, die bisher dazu verpflichtet waren oder sie freiwillig übernommen hatten. Danach ist insbesondere die wirtschaftliche Fürsorge keine Aufgabe der Gesundheitsämter. Diese haben aber die ärztlichen Maßnahmen bei der nachgehenden gesundheitlichen Fürsorge im Rahmen der Familienfürsorge durchzuführen ... (2) Gesundheitsämter, welche die ihnen übertragenen ärztlichen Aufgaben nicht sogleich auf allen im § 3 Abs. 1 Nr. I b bis f und Nr. II bezeichneten Gebieten im vollen Umfange durchführen können, müssen jedenfalls fortsetzen, was bisher auf diesen Gebieten in ärztlicher Hinsicht von den örtlichen staatlichen oder kommunalen Stellen geleistet worden ist. Vorhandene Einrichtungen sollen bestehen bleiben. Der Ausbau hat dann allmählich nach den verfügbaren Mitteln stattzufinden. Dabei sind diejenigen Gebiete in erster Linie zu berücksichtigen, bei denen ein Ausbau nach den örtlichen Verhältnissen vordringlich ist. (3) Zu § 3 I a: Das Gesundheitsamt ist ärztlicher Berater anderer Behörden. Ihm obliegen auch die ärztlichen Aufgaben auf dem Gebiete der Lebensmittel- und Gewerbehygiene, soweit den Gewerbeaufsichtsbehörden nicht für bestimmte Aufgaben besondere ärztliche Berater beigegeben sind. (4) Zu § 3 I b: Das Gesundheitsamt hat die natürliche Bevölkerungsbewegung in seinem Bezirk zu verfolgen ... (5) Zu § 3 I c: Die gesundheitliche Volksbelehrung, durch die allgemein anerkannte Grundsätze auf dem Gebiete des Gesundheitswesens und der Erblehre ... Gemeingut der Bevölkerung werden sollen, ist vom Gesundheitsamt ... durchzuführen. Eine Unterstützung durch die freipraktizierenden Ärzte ist anzustreben. (6) Zu § 3 I d: Die Schulgesundheitspflege, in der jedes Schulkind vorsorglich hinsichtlich seiner körperlichen und geistigen Gesundheit laufend überwacht werden soll, ist im Gesundheitsamt zusammenzufassen. Zu ihrer Durchführung kann das Gesundheitsamt auch andere Ärzte als Schulärzte heranziehen. Diese sollen ebenso wie das Gesundheitsamt den Erziehungsberechtigten in Fragen, welche die gesundheitliche Entwicklung eines Kindes betreffen, für eine ärztliche Beratung zur Verfügung stehen. Ärztliche Behandlung in der Schulgesundheitspflege ist nicht Aufgabe des Gesundheitsamts. (7) Zu § 3 I e: Das Gesundheitsamt hat die Mütter während der Schwangerschaft und des Wochenbetts in gesundheitlichen Fragen zu beraten. Ferner hat es den Gesundheitszustand der Säuglinge und Kleinkinder zu überwachen und den Müttern Anleitung für eine gesunde Aufzucht der Kinder zu geben. (8) Zu § 3 I f: Die ärztlichen Aufgaben des Gesundheitsamts auf dem Fürsorgegebiet der Tuberkulose beschränken sich auf Maßnahmen zur Ermittelung Tuberkulosekranker und im Einzelfall auf die Feststellung, welcher Art die Erkrankung ist und welche Maßnahmen zur Verhütung ihrer Weiterverbreitung erforderlich sind, ferner auf Vorschläge für die Durchführung eines Heilplanes und schließlich auf die Anregung etwa in Betracht kommender wirtschaftlicher Hilfsmaßnahmen für den Kranken. Die Entscheidung über die Durchführung der Maßnahmen und die Durchführung selbst gehören zu der den Gesundheitsämtern gesetzlich nicht obliegenden wirtschaftlichen Fürsorge. (9) ... Eine Heilbehandlung Geschlechtskranker findet im Gesundheitsamt nicht statt. (10) ... (11) ... (12) Den Kampf gegen die Rauschgiftsucht, besonders gegen den Alkoholmissbrauch, hat das Gesundheitsamt dadurch zu unterstützen, dass es den Verbänden, die sich mit der Fürsorge für Süchtige befassen, die ärztlich-wissenschaftlichen Grundlagen für ihre Fürsorgemaßnahmen gibt. (13) Die Einrichtung und Unterhaltung von Fürsorge- und Beratungsstellen auf den im § 3 Abs. 1 Nr. I des Gesetzes unter f angegebenen Fürsorgegebieten gehört zu den Aufgaben des Gesundheitsamts, wenn bei diesen Stellen der Schwerpunkt der Tätigkeit in der ärztlichen Beratung und Untersuchung liegt. Mit anderen Fürsorge- oder Beratungsstellen hat das Gesundheitsamt eng zusammenzuarbeiten. (14) Wo es die örtlichen Verhältnisse erfordern, können für ein einzelnes Gesundheitsgebiet einem Gesundheitsamt die ärztlichen Aufgaben mehrerer Gesundheitsämter übertragen werden. Für die Übertragung ist die gemeinsame Aufsichtsbehörde zuständig. Mit ihrer Genehmigung können auch Fürsorge und Beratungsstellen für mehrere Gesundheitsämter gemeinschaftlich eingerichtet und unterhalten werden.

§ 5

§ 5 Zur Förderung der Körperpflege und Leibesübungen (§ 3 Abs. 1 Nr. II des Gesetzes) hat das Gesundheitsamt durch ärztlichen Rat mitzuwirken, wie gesundheitliche Schädigungen der dabei Beteiligten vermieden werden können; gegebenenfalls sind von ihm Veranstaltungen auf den bezeichneten Gebieten ärztlich zu überwachen.

§ 6

§ 6 In größeren Gesundheitsämtern kann die Bearbeitung einzelner Aufgabengebiete, z. B. die der Erb- ... pflege einschließlich der Eheberatung und die der ärztlichen Mitwirkung bei Maßnahmen zur Förderung der Körperpflege und Leibesübung, besonders zusammengefasst werden.

§ 7

§ 7 (1) ... (2) Die Dienstordnung (§ 10) regelt, welche Behörde die Genehmigung zur Übernahme vertrauensärztlicher Tätigkeit erteilt.

§ 8

§ 8 Zu den Anstalten und Einrichtungen, die nach § 3 Abs. 3 des Gesetzes in der Verwaltung der bisherigen Träger verbleiben, gehören auch Medizinal- und bakteriologische Untersuchungsstellen sowie Lebensmitteluntersuchungsstellen.

§ 9

§ 9 Auf den durch § 3 des Gesetzes den Gesundheitsämtern übertragenen Gebieten haben sich kreisangehörige Gemeinden (Gemeindeverbände) jeder eigenen Tätigkeit zu enthalten.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.