Verordnung zur Anerkennung von Schulen für Gesundheitsfachberufe und über die Ausbildungsstatistik für Gesundheitsfachberufe (GfbSchulAnerkStatV) Vom 1. September 2023
- Ausfertigungsdatum:
- 01.09.2023
- Fundstelle:
- GVBl. 2023, 665
Aufgrund des § 16 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und § 16 Abs. 5 des Hessischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst vom 28. September 2007 (GVBl. I S. 659), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Juni 2023 (GVBl. S. 473), verordnet der Minister für Soziales und Integration:
Geltungsbereich
§ 1 Geltungsbereich(1) Diese Verordnung regelt die Anforderungen für die staatliche Anerkennung von Ausbildungsstätten, die den theoretischen und praktischen Unterricht für Ausbildungen in den Gesundheitsfachberufen nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften durchführen.(2) Ausbildungen im Sinne des Abs. 1 sind Ausbildungen, die zu den nachfolgenden Berufsbezeichnungen führen:1. Anästhesietechnische Assistentin oder Anästhesietechnischer Assistent,2. Desinfektorin oder Desinfektor,3. Diätassistentin oder Diätassistent,4. Ergotherapeutin oder Ergotherapeut,5. Hebamme,6. Logopädin oder Logopäde,7. Masseurin und medizinische Bademeisterin oder Masseur und medizinischer Bademeister,8. Medizinische Dokumentarin oder Medizinischer Dokumentar,9. Medizinisch-technische Assistentin - Funktionsdiagnostik oder Medizinisch-technischer Assistent - Funktionsdiagnostik,10. Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin oder Medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent,11. Medizinisch-technische Radiologieassistentin oder Medizinisch-technischer Radiologieassistent,12. Medizinische Technologin für Funktionsdiagnostik oder Medizinischer Technologe für Funktionsdiagnostik,13. Medizinische Technologin für Laboratoriumsanalytik oder Medizinischer Technologe für Laboratoriumsanalytik,14. Medizinische Technologin für Radiologie oder Medizinischer Technologe für Radiologie,15. Notfallsanitäterin oder zum Notfallsanitäter,16. Operationstechnische Assistentin oder Operationstechnischer Assistent,17. Orthoptistin oder Orthoptist,18. Physiotherapeutin oder Physiotherapeut,19. Podologin oder Podologe,20. pharmazeutisch-technische Assistentin oder pharmazeutisch-technischer Assistent,21. Rettungssanitäterin oder Rettungssanitäter.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 10 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2030 außer Kraft.
Anforderungen an Schulleitungen
§ 2 Anforderungen an Schulleitungen(1) Schulleitungen an einer Ausbildungsstätte für Gesundheitsfachberufe sind fachlich geeignet, wenn sie über1. a) einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss oderb) eine abgeschlossene Ausbildung in dem jeweiligen Gesundheitsfachberuf und über eine mindestens zweijährige Berufspraxis in diesem Gesundheitsfachberuf und 2. eine Zusatzqualifikation über Methoden der Qualitätssicherung, der Betriebswirtschaft und des Managements von mindestens 200 Stundenverfügen.(2) Zusätzlich müssen Schulleitungen eine pädagogische Weiterbildung abgeschlossen haben. Die Weiterbildung muss ein Praktikum mit Supervision, das Erstellen eines Unterrichtsentwurfs, das Abhalten einer Lehrprobe und eine abschließende Prüfung beinhalten; dies ist durch ein Zeugnis nachzuweisen.(3) Die Ausübung der Schulleitung muss mindestens im Umfang von 50 Prozent einer Vollzeitstelle erfolgen. Eine Stellvertretung ist zu benennen.
Anforderungen an Lehrkräfte
§ 3 Anforderungen an Lehrkräfte(1) Lehrkräfte sind fachlich qualifiziert, wenn sie1. über einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss verfügen oder2. a) eine abgeschlossene Berufsausbildung in dem jeweiligen Ausbildungsberuf absolviert haben undb) mindestens eine zweijährige Berufspraxis in diesem Beruf nachweisen können.(2) Lehrkräfte sind pädagogisch qualifiziert, wenn sie1. über einen fachpädagogisch qualifizierenden Hochschulabschluss verfügen oder2. eine abgeschlossene pädagogische Weiterbildung nachweisen können, die ein Praktikum mit Supervision, das Erstellen eines Unterrichtsentwurfs, das Abhalten einer Lehrprobe und eine abschließende Prüfung umfasst; der Umfang dieser Weiterbildung muss 400 Stunden betragen.(3) Liegen keine ausreichenden Nachweise nach Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b oder Abs. 2 Nr. 2 vor, kann durch das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege eine Frist von bis zu 24 Monaten bestimmt werden, in der der jeweilige Nachweis im Rahmen der Tätigkeit an der Ausbildungsstätte oder berufsbegleitend zu erbringen ist.
Ausbildungskapazität, Praxisbegleitung
§ 4 Ausbildungskapazität, Praxisbegleitung(1) Eine ausreichende Anzahl an Lehrkräften liegt vor, wenn für die nachstehenden Ausbildungen in der jeweiligen Ausbildungsstätte mindestens folgendes Lehrer-Schüler-Verhältnis eingehalten wird:1. 1:10 bei Ausbildungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 6 und 17,2. 1:15 bei Ausbildungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 und 9 bis 11,3. 1:20 bei Ausbildungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1, 2, 4, 5, 7, 8 und 12 bis 16 sowie 18 bis 21.(2) Zusätzlich muss eine ausreichende Anzahl an Lehrkräften nachgewiesen werden, um für die Durchführung der staatlichen Prüfung einen Prüfungsausschuss nach den Vorgaben der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung mit Fachprüferinnen und Fachprüfern und deren Stellvertretungen besetzen zu können.(3) Ausbildungsstätten können auch weitere Lehrkräfte für Nebenfächer oder spezielle Fächer nach den jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen im Unterricht einsetzen, wenn diese über eine für das jeweilige Unterrichtsfach erforderliche Qualifikation verfügen. Diese werden nicht auf das Lehrer-Schüler-Verhältnis nach Abs. 1 angerechnet. Lehrkräfte für Spezielle Krankheitslehre sollen über die ärztliche Approbation oder eine vergleichbare Qualifikation verfügen, die eine Unterrichtung des aktuellen Standes der Medizin sicherstellt.(4) Die Anzahl der Schülerinnen und Schüler einer Klasse soll höchstens 30 betragen.(5) Die Ausbildungsstätte hat zudem eine individuelle Praxisbegleitung durch eine Lehrkraft nach § 3 in den Einrichtungen nach § 6 sicherzustellen. Diese ist in der Regel sichergestellt, wenn für jede Schülerin und jeden Schüler eine Praxisbegleitung von mindestens fünf Stunden während des Praxiseinsatzes vor Ort gewährleistet ist.
Bauliche und räumliche Anforderungen
§ 5 Bauliche und räumliche Anforderungen(1) Die Räumlichkeiten der Ausbildungsstätte entsprechen den baulichen Anforderungen, wenn nachgewiesen ist, dass das Gebäude den Anforderungen der Muster-Schulbau-Richtlinie Fassung April 2009 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Oktober 2009 (StAnz. S. 2717) entspricht.(2) Es ist ein Raumnutzungskonzept vorzulegen, aus dem erkennbar ist, dass eine gemessen an der Zahl der regelmäßig zu unterrichtenden Klassen ausreichende Anzahl von Klassen- und Demonstrationsräumen für die Durchführung des theoretischen und praktischen Unterrichts zur Verfügung steht. Aus dem Raumnutzungskonzept sollen zudem die Räumlichkeiten für das Schulsekretariat, die allgemeinen Aufenthaltsräume für die Schülerinnen und Schüler sowie Geräte- und Materialräume ersichtlich sein.(3) Als Richtgröße für die Räume zur Durchführung des1. theoretischen Unterrichts gelten 2 qm je Schülerin oder Schüler zuzüglich 6 qm für die Lehrkraft,2. praktischen Unterrichts gelten 3,5 qm je Schülerarbeitsplatz.(4) Den Personen, die Aufgaben der Leitung der Ausbildungsstätte wahrnehmen, ist jeweils ein eigenes Dienstzimmer zur Verfügung zu stellen. Den weiteren hauptamtlichen Lehrkräften sind Räume mit jeweils einem eigenen Arbeitsplatz oder ein Lehrerzimmer zur Verfügung zu stellen. Die Anforderungen an die Sanitärräume richten sich nach den Technischen Regeln für Arbeitsstätten ASR A4.1 in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. August 2013 (GMBl. S. 919), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 1. März 2022 (GMBl. S. 212), wobei als Zahl der Beschäftigten die Zahl der durchschnittlich in der Ausbildungsstätte zu unterrichtenden Personen zu berücksichtigen ist.(5) Die sächliche Ausstattung der Räume muss dem aktuellen Stand der Technik entsprechen und für den jeweiligen Zweck geeignet sein. Den Personen, die Aufgaben der Leitung der Ausbildungsstätte wahrnehmen, sowie den hauptamtlichen Lehrkräften sind Möglichkeiten der Recherche im Internet zur Verfügung zu stellen; den zu unterrichtenden Personen sollen diese Möglichkeiten zur Verfügung gestellt werden.
Einrichtungen für die praktische Ausbildung
§ 6 Einrichtungen für die praktische Ausbildung(1) Die Ausbildungsstätten haben die Angliederung oder Zusammenarbeit mit einem geeigneten Krankenhaus oder mit anderen Einrichtungen des Gesundheitswesens für die Durchführung berufspraktischer Ausbildungsanteile durch Kooperationsverträge sicherzustellen.(2) Geeignet sind Krankenhäuser oder andere Einrichtungen des Gesundheitswesens nach Abs. 1, die1. eine Praxisanleitung im Verhältnis von einer praxisanleitenden Person für höchstens drei Auszubildende gleichzeitig sicherstellen können,2. über geeignete Räumlichkeiten und Einrichtungen sowie über die erforderlichen Patientinnen und Patienten für die in der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung vorgesehene praktische Ausbildung verfügen und3. sich in einer Entfernung von bis zu 100 km von der Ausbildungsstätte befinden.(3) Unbeschadet anderweitiger gesetzlicher Vorgaben muss eine praxisanleitende Person nach Abs. 2 Nr. 11. eine Berufserlaubnis für den jeweiligen Ausbildungsberuf besitzen,2. über eine Berufserfahrung von mindestens zwei Jahren in diesem Ausbildungsberuf verfügen,3. eine pädagogische Weiterbildung absolviert haben und4. jährlich eine mindestens 40-stündige berufspädagogische Fortbildung absolviert haben.
Ausnahmeregelungen
§ 7 AusnahmeregelungenAuf Antrag können durch das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege für einen Zeitraum von bis zu 24 Monaten Ausnahmen von den Vorgaben dieser Verordnung genehmigt werden, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels der jeweiligen Auszubildenden nicht gefährdet wird.
Ausbildungsstatistik
§ 8 Ausbildungsstatistik(1) Nach § 16 Abs. 5 Satz 1 des Hessischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst haben die Ausbildungsstätten nach § 1 Abs. 1 jährlich für das vorausgegangene Kalenderjahr (Berichtsjahr) die Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen zur Verfügung zu stellen:1. Art der Ausbildungsstätte,2. für jede sich in einer Ausbildung nach § 1 Abs. 2 befindliche Persona) Geschlecht,b) Geburtsjahr,c) Staatsangehörigkeiten,d) Wohngemeinde der oder des Auszubildenden,e) höchster allgemeinbildender Abschluss,f) Bezeichnung einer vorangegangenen abgeschlossenen beruflichen Ausbildung,g) Kalenderjahr des Abschlusses der Ausbildung nach Buchst. f,h) Datum des Beginns der Ausbildung,i) Zeitform der Ausbildung nach Voll- oder Teilzeit,j) im Berichtsjahr neu begonnenes Ausbildungsjahr,k) im Berichtsjahr neu begonnene Klasse oder im Berichtsjahr neu begonnener Kurs, 3. für jede Person, die die Ausbildung während des Berichtsjahrs beendet hat, zusätzlich Angaben zum Monat des Abgangs und zum Prüfungserfolg.(2) Die Daten des jeweiligen Berichtsjahres sind, erstmalig für das Berichtsjahr 2023, bis zum 15. Februar des Folgejahres elektronisch an das Statistische Landesamt zu übermitteln; hierbei ist das vom Statistischen Landesamt elektronisch übermittelte Formular nach dem Muster der Anlage zu verwenden. § 6 Abs. 1 des Hessischen Landesstatistikgesetzes vom 19. Mai 1987 (GVBl. I S. 67), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. September 2016 (GVBl. S. 158), bleibt unberührt.
Übergangsvorschriften
§ 9 Übergangsvorschriften(1) Eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilte staatliche Anerkennung einer Ausbildungsstätte gilt als staatliche Anerkennung nach dieser Verordnung fort. Die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilte staatliche Anerkennung ist zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn das Vorliegen der Voraussetzungen nach dieser Verordnung nicht innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung nachgewiesen wird.(2) Die Nachweispflicht nach Abs. 1 Satz 2 gilt nicht für das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 und 2 und § 3.(3) Die Nachweispflicht nach Abs. 1 Satz 2 gilt nicht für das Vorliegen der baulichen Anforderungen nach § 5 Abs. 1 und 3 bis 5, solange an Räumlichkeiten der Ausbildungsstätte keine für den Unterrichtsbetrieb wesentlichen baulichen Änderungen vorgenommen werden.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.