GeschmMZustV HE 2005 · Hessen

Verordnung über die Zuständigkeit in Geschmacksmuster-, Gemeinschafts- geschmacksmuster- und Gebrauchsmusterstreitsachen Vom 8. April 2005 *

Ausfertigungsdatum:
08.04.2005
Fundstelle:
GVBl. I 2005, 267
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel GeschmMZustV

Aufgrund des § 52 Abs. 2 Satz 1 und des § 63 Abs. 2 Satz 1 des Geschmacksmustergesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3232), des § 27 Abs. 2 Satz 1 des Gebrauchsmustergesetzes in der Fassung vom 28. August 1986 (BGBl. I S. 1456), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Januar 2005 (BGBl. I S. 146), jeweils in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 7 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen im Bereich der Rechtspflege vom 17. Oktober 1996 (GVBl. I S. 466), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 506), wird verordnet:

§ 1

§ 1 Die Geschmacksmusterstreitsachen nach § 52 Abs. 1 und die Gemeinschaftsgeschmacksmusterstreitsachen nach § 63 Abs. 1 des Geschmacksmustergesetzes sowie die Gebrauchsmusterstreitsachen nach § 27 Abs. 1 des Gebrauchsmustergesetzes werden für die Bezirke der Landgerichte in Hessen dem Landgericht Frankfurt am Main zugewiesen.

§ 2

§ 2 Für Gemeinschaftsgeschmacksmusterstreitsachen, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung anhängig geworden sind, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.

§ 3

§ 3 Die Verordnung über die Zuständigkeit in Geschmacksmuster- und Gebrauchsmusterstreitsachen vom 27. August 1987 (GVBl. I S. 163) wird aufgehoben.

§ 4

§ 4 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.