GeschmMZustV HE 1987 · Hessen

Verordnung über die Zuständigkeit in Geschmacksmuster- und Gebrauchsmusterstreitsachen Vom 27. August 1987

Ausfertigungsdatum:
27.08.1987
Fundstelle:
GVBl. I 1987, 163
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel GeschmMZustV

Auf Grund des § 15 Abs. 2 Satz 1 des Geschmacksmustergesetzes vom 11. Januar 1876 (RGBI. S. 11), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2501), und des § 27 Abs. 2 Satz 1 des Gebrauchsmustergesetzes in der Fassung vom 28. August 1986 (BGBl. I S. 1456), jeweils in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigungen nach § 15 Abs. 2 Satz 1 des Geschmacksmustergesetzes und nach § 27 Abs. 2 Satz 1 des Gebrauchsmustergesetzes vom 16. Juni 1987 (GVBl. I S. 125), wird verordnet:

§ 1

§ 1 Die Geschmacksmusterstreitsachen nach § 15 Abs. 1 des Geschmacksmustergesetzes und die Gebrauchsmusterstreitsachen nach § 27 Abs. 1 des Gebrauchsmustergesetzes werden für die Bezirke der Landgerichte in Hessen dem Landgericht Frankfurt am Main zugewiesen.

§ 2

§ 2 Für Streitsachen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung anhängig geworden sind, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.

§ 3

§ 3 Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1987 in Kraft.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.