- Ausfertigungsdatum:
- 10.05.1993
- Fundstelle:
- StAnz. 1993, 1246
Ausbildungsordnung für Gesundheitsaufseherinnen und Gesundheitsaufseher vom 10. Mai 1993
V aufgeh. durch § 12 der Verordnung vom 12. Oktober 2017 (StAnz. S. 1038)
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: §§ 4, 9 und 11a geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 3. Dezember 2015 (GVBl. S. 580) |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 11
Rücknahme, Widerruf
(1) Die staatliche Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung die Abschlußprüfung des theoretischen Lehrgangs nicht bestanden war oder die Ausbildung nicht abgeschlossen war.
(2) Die staatliche Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die Gesundheitsaufseherin oder der Gesundheitsaufseher sich nachträglich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufes ergibt.
(3) Die nachträgliche Anerkennung kann widerrufen werden, wenn sich nachträglich erweist, dass die Gesundheitsaufseherin oder der Gesundheitsaufseher in gesundheitlicher Hinsicht oder wegen einer Sucht zur Ausübung des Berufes ungeeignet ist.
§ 12 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten, Übergangsregelung
§ 12
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten, Übergangsregelung
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1993 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.
(2) Eine bereits begonnene Ausbildung kann nach den bisherigen Vorschriften beendet werden.
Wiesbaden, 10. Mai 1993
Hessisches Ministerium für
Jugend, Familie und Gesundheit
gez. I. Blaul
Staatsministerin
§ 9 Voraussetzung der staatlichen Anerkennung
§ 9
Voraussetzung der staatlichen Anerkennung
(1) Als Gesundheitsaufseherin oder Gesundheitsaufseher ist von dem Regierungspräsidium Darmstadt auf Antrag staatlich anzuerkennen, wer nachweist, daß sie oder er
- 1.
die dreißigmonatige praktische Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat,
- 2.
an einem theoretischen Lehrgang für Gesundheitsaufseherinnen oder Gesundheitsaufseher an der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf mit Erfolg teilgenommen und die Abschlußprüfung bestanden hat,
- 3.
an einem Desinfektorenlehrgang erfolgreich teilgenommen hat, sofern dieser nicht Bestandteil des theoretischen Lehrganges für Gesundheitsaufseher war,
- 4.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht oder wegen einer Sucht zur Ausübung des Berufes ungeeignet ist,
- 5.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufes ergibt.
Dem Antrag auf staatliche Anerkennung ist ferner eine Geburtsurkunde beizufügen.
(2) Die staatliche Anerkennung kann auf Antrag auch Personen erteilt werden, die außerhalb des Landes Hessen eine abgeschlossene Ausbildung erworben haben, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist.
(3) Über die staatliche Anerkennung wird von der Ausbildungsbehörde eine Urkunde ausgestellt.
(4) Die in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland erteilte staatliche Anerkennung gilt auch im Lande Hessen, ebenso eine gleichwertige staatliche Anerkennung, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilt worden ist.
§ 11a Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit
§ 11a
Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit
(1) Die zuständige Behörde hat nach Maßgabe des Art. 5 der Richtlinie 2005/36/EG den Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit zu beachten, sofern sich die Dienstleistende oder der Dienstleistende zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausübung des Berufs in den Geltungsbereich dieses Gesetzes begibt und rechtmäßig in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist.
(2) Die Dienstbezeichnung wird unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsstaates erbracht, sofern dort für die betreffende Tätigkeit eine solche Berufsbezeichnung geführt wird. Im Übrigen gilt Art. 7 Abs. 3 Satz 2 und 3 der Richtlinie 2005/36/EG. Die Angehörigen anderer Mitgliedstaaten haben die Berufsbezeichnungen und deren Abkürzungen nach Maßgabe des Art. 52 der Richtlinie 2005/36/EG zu führen. Die Dienstleistende oder der Dienstleistende unterliegen im Übrigen nach Maßgabe des Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG den im Geltungsbereich dieses Gesetzes geltenden berufsständischen, gesetzlichen und verwaltungsrechtlichen Berufsregeln.
(3) Die Dienstleistende oder der Dienstleistende ist nach Maßgabe des Art. 6 Satz 1 der Richtlinie 2005/36/EG von der Zulassung, Eintragung oder Mitgliedschaft bei einer Berufsorganisation befreit.
§ 9 Voraussetzung der staatlichen Anerkennung
§ 9
Voraussetzung der staatlichen Anerkennung
(1) Als Gesundheitsaufseherin oder Gesundheitsaufseher ist von dem Regierungspräsidium Darmstadt auf Antrag staatlich anzuerkennen, wer nachweist, dass sie oder er
- 1.
die dreißigmonatige praktische Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat,
- 2.
an einem theoretischen Lehrgang für Gesundheitsaufseherinnen oder Gesundheitsaufseher an der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf mit Erfolg teilgenommen und die Abschlussprüfung bestanden hat,
- 3.
an einem Desinfektorenlehrgang erfolgreich teilgenommen hat, sofern dieser nicht Bestandteil des theoretischen Lehrganges für Gesundheitsaufseherinnen und Gesundheitsaufseher war,
- 4.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht oder wegen einer Sucht zur Ausübung des Berufes ungeeignet ist,
- 5.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufes ergibt, und
- 6.
über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügt.
Dem Antrag auf staatliche Anerkennung ist ferner eine Geburtsurkunde beizufügen.
(2) Die in einem anderen Bundesland erteilte Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung gilt auch in Hessen.
(3) Über die staatliche Anerkennung wird von der Ausbildungsbehörde eine Urkunde ausgestellt.
(4) Für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 (BGBl. 1993 II S. 266) gelten die Voraussetzungen des Abs. 1 Nr. 1 bis 3 als erfüllt, wenn sie den Abschluss einer gleichwertigen Ausbildung in ihrem Herkunftsstaat nachweisen. Dies gilt auch für Personen, die in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine solche Ausbildung abgeschlossen haben. Die Gleichwertigkeit der Ausbildung kann durch Vorlage eines Ausbildungsnachweises im Sinne des Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG des betreffenden Vertragsstaates nachgewiesen werden, sofern die Ausbildung keine wesentlichen Unterschiede im Vergleich zu der nach diesem Gesetz geregelten Ausbildung hinsichtlich ihrer Dauer und Inhalte aufweist. Aus diesem Ausbildungsnachweismuss sich ergeben, dass die genannten Personen
- 1.
bereits in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes als Gesundheitsaufseherin oder Gesundheitsaufseher anerkannt wurden,
- 2.
eine dreijährige Berufserfahrung als Gesundheitsaufseherin oder Gesundheitsaufseher im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates besitzen und dass
- 3.
der Mitgliedstaat, der die Ausbildung anerkannt hat, die Berufserfahrung bescheinigt.
(5) Die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes kann auch durch Vorlage von Ausbildungsnachweisen und den Nachweis über gleichgestellte Berufsqualifikationen belegt werden, sofern eine den Erfordernissen der Art. 11 und 12 der Richtlinie 2005/36/EG genügende Bestätigung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates.
(6) Die zuständige Behörde hat den Antragstellerinnen und Antragstellern, die den Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis besitzen, der in einem anderen Mitgliedstaat erforderlich ist, um in dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme oder Ausübung dieses Berufs zu erhalten, die Aufnahme oder Ausübung dieses Berufes nach Maßgabe des Art. 13 der Richtlinie 2005/36/EG unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Nr. 4 bis 6 zu gestatten.
(7) Der Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis muss in einem Mitgliedstaat von einer entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannten zuständigen Behörde ausgestellt sein und bescheinigen, dass das Berufsqualifikationsniveau der Inhaberin oder des Inhabers zumindest unmittelbar unter dem Niveau nach Art. 11 der Richtlinie 2005/36/EG liegt.
(8) Die Aufnahme und die Ausübung eines Berufs nach Abs. 6 müssen der Antragstellerin oder dem Antragsteller ebenfalls gestattet werden, wenn sie oder er diesen Beruf vollzeitlich zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat, der diesen Beruf nicht reglementiert, ausgeübt hat, sofern sie oder er im Besitz eines oder mehrerer Befähigungsnachweise ist.
(9) Die zuständige Behörde ist unter den Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG berechtigt, von der Antragstellerin oder dem Antragsteller zu verlangen, dass sie oder er einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang absolviert oder eine Eignungsprüfung ablegt. In diesem Fall hat die Antragstellerin oder der Antragsteller nach Maßgabe des Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG, unter Berücksichtigung des Buchst. g des Art. 10 der Richtlinie 2005/36/EG, ein Wahlrecht zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung.
(10) Für Zwecke der Anwendung des Art. 14 Abs. 1 Buchst. b und c der Richtlinie 2005/36/EG sind nach dessen Abs. 4 unter „Fächer, die sich wesentlich unterscheiden”, jene Fächer zu verstehen, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ist und bei denen die bisherige Ausbildung der Migrantin oder des Migranten bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt gegenüber der nach diesem Gesetz geforderten Ausbildung aufweist.
(11) Die zuständige Behörde ist verpflichtet, bei der Anwendung des Abs. 9 nach Maßgabe des Art. 14 Abs. 5 der Richtlinie 2005/36/EG zu prüfen, ob die von der Antragstellerin oder dem Antragsteller im Rahmen ihrer oder seiner Berufspraxis in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland erworbenen Kenntnisse den wesentlichen Unterschied nach Abs. 10 ganz oder teilweise ausgleichen können.
(12) Abs. 4 bis 11 gelten entsprechend für Angehörige aus Staaten außerhalb der Europäischen Union, soweit sich hinsichtlich der Ausbildungsnachweise nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichwertigkeit ergibt. Im Übrigen erfüllt eine außerhalb der Europäischen Union erworbene Ausbildung die Voraussetzungen des Abs. 1, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Ist diese nicht gegeben oder ist sie nur mit unangemessenem zeitlichem oder sachlichem Aufwand feststellbar, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand durch eine praktische Prüfung nachzuweisen.
(13) Die Anerkennung der Berufsqualifikation ermöglicht der Erlaubnisinhaberin oder dem Erlaubnisinhaber nach Maßgabe des Art. 13 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2005/36/EG den Beruf aufzunehmen und auszuüben, wenn die berufliche Tätigkeit der im Herkunftsmitgliedstaat vergleichbar ist.
(14) Die zuständige Behörde kann bei einer Entscheidung über den Antrag auf Zulassung die in Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführten Unterlagen und Bescheinigungen verlangen. Die in diesem Anhang unter Nr. 1 Buchst. d, e und f genannten Unterlagen und Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Bei berechtigten Zweifeln kann sie von der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates eine Bestätigung der Authentizität der dort ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise verlangen. Dies gilt auch für Ausbildungen, die von dem Herkunftsstaat bescheinigt wurden, aber tatsächlich in einem weiteren Mitgliedstaat abgeleistet wurden.
(15) Die zuständige Behörde hat der Antragstellerin oder dem Antragsteller binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und ihn auf fehlende Unterlagen hinzuweisen. Sie hat das Verfahren für die Prüfung eines Antrags auf Erlaubnis innerhalb kürzester Frist, spätestens vier Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen, abzuschließen und diese Entscheidung ordnungsgemäß zu begründen.
(16) Die zuständige Behörde ist nach Maßgabe der Art. 8 und 56 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG zur engen Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates und zur Leistung von Amtshilfe verpflichtet und hat dabei die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen sicherzustellen. Die in Satz 1 genannten Behörden haben sich nach Maßgabe des Art. 56 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG gegenseitig über das Vorliegen disziplinarischer oder strafrechtlicher Sanktionen oder über sonstige schwerwiegende, genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die Ausübung der in dieser Richtlinie erfassten Tätigkeiten auswirken können, zu unterrichten. Dabei sind die Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten im Sinne der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (ABl. EG L 281 S. 31), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl. EU Nr. L 284 S. 1) einzuhalten. Im Falle einer Beschwerde über eine Dienstleistung wird die Dienstleistungsempfängerin oder der Dienstleistungsempfänger über das Ergebnis unterrichtet. Die für das Gesundheitswesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, das Verfahren, insbesondere das der Niederlassung, und die Sachverhalte nach Satz 2 durch Rechtsverordnung zu regeln.
§ 12 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten, Übergangsregelung
§ 12
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten, Übergangsregelung
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1993 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.
(2) Eine bereits begonnene Ausbildung kann nach den bisherigen Vorschriften beendet werden.
Wiesbaden, 10. Mai 1993
Hessisches Ministerium für
Jugend, Familie und Gesundheit
gez. I. Blaul
Staatsministerin
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 12
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1993 in Kraft.
Wiesbaden, 10. Mai 1993
Hessisches Ministerium für
Jugend, Familie und Gesundheit
gez. I. Blaul
Staatsministerin
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 5
Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zur Ausbildung kann zugelassen werden, wer
- 1.
das 18. Lebensjahr vollendet hat,
- 2.
- a)
den Sekundarabschluss I - Fachoberschulreife - oder einen entsprechenden Bildungsstand oder
- b)
den Hauptschulabschluss oder einen entsprechenden Bildungsstand und zusätzlich entweder eine abgeschlossene Ausbildung in einem Beruf des Gesundheitswesens von mindestens zweijähriger Dauer oder eine abgeschlossene Ausbildung als Desinfektorin oder Desinfektor und eine zweijährige Tätigkeit als Desinfektorin oder Desinfektor im Gesundheitswesen
nachweist und
- 3.
die gesundheitliche und persönliche Eignung zur Ausübung des Berufs besitzt.
(2) Bei der Zulassung von ausländischen Bewerberinnen oder Bewerbern zur Ausbildung sind Ausnahmen möglich, wenn Voraussetzungen vorliegen, die den in Abs. 1 genannten entsprechen. Die Entscheidung trifft die Ausbildungsbehörde.
§ 9 Voraussetzung der staatlichen Anerkennung
§ 9
Voraussetzung der staatlichen Anerkennung
(1) Als Gesundheitsaufseherin oder Gesundheitsaufseher ist von dem Regierungspräsidium Darmstadt auf Antrag staatlich anzuerkennen, wer nachweist, dass sie oder er
- 1.
die dreißigmonatige praktische Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat,
- 2.
an einem theoretischen Lehrgang für Gesundheitsaufseherinnen oder Gesundheitsaufseher an der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf mit Erfolg teilgenommen und die Abschlussprüfung bestanden hat,
- 3.
an einem Desinfektorenlehrgang erfolgreich teilgenommen hat, sofern dieser nicht Bestandteil des theoretischen Lehrganges für Gesundheitsaufseherinnen und Gesundheitsaufseher war,
- 4.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht oder wegen einer Sucht zur Ausübung des Berufes ungeeignet ist,
- 5.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufes ergibt, und
- 6.
über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügt.
Dem Antrag auf staatliche Anerkennung ist ferner eine Geburtsurkunde beizufügen.
(2) Die in einem anderen Bundesland erteilte Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung gilt auch in Hessen.
(3) Über die staatliche Anerkennung wird von der Ausbildungsbehörde eine Urkunde ausgestellt.
(4) Für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 (BGBl. 1993 II S. 266) gelten die Voraussetzungen des Abs. 1 Nr. 1 bis 3 als erfüllt, wenn sie den Abschluss einer gleichwertigen Ausbildung in ihrem Herkunftsstaat nachweisen. Dies gilt auch für Personen, die in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine solche Ausbildung abgeschlossen haben. Die Gleichwertigkeit der Ausbildung kann durch Vorlage eines Ausbildungsnachweises im Sinne des Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EG Nr. L 255 S. 22), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 623/2012 der Kommission vom 11. Juli 2012 (ABl. EU Nr. L 180 S. 9), des betreffenden Vertragsstaates nachgewiesen werden, sofern die Ausbildung keine wesentlichen Unterschiede im Vergleich zu der nach diesem Gesetz geregelten Ausbildung hinsichtlich ihrer Dauer und Inhalte aufweist. Aus diesem Ausbildungsnachweismuss sich ergeben, dass die genannten Personen
- 1.
bereits in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes als Gesundheitsaufseherin oder Gesundheitsaufseher anerkannt wurden,
- 2.
eine dreijährige Berufserfahrung als Gesundheitsaufseherin oder Gesundheitsaufseher im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates besitzen und dass
- 3.
der Mitgliedstaat, der die Ausbildung anerkannt hat, die Berufserfahrung bescheinigt.
(5) Die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes kann auch durch Vorlage von Ausbildungsnachweisen und den Nachweis über gleichgestellte Berufsqualifikationen belegt werden, sofern eine den Erfordernissen der Art. 11 und 12 der Richtlinie 2005/36/EG genügende Bestätigung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates.
(6) Die zuständige Behörde hat den Antragstellerinnen und Antragstellern, die den Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis besitzen, der in einem anderen Mitgliedstaat erforderlich ist, um in dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme oder Ausübung dieses Berufs zu erhalten, die Aufnahme oder Ausübung dieses Berufes nach Maßgabe des Art. 13 der Richtlinie 2005/36/EG unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Nr. 4 bis 6 zu gestatten.
(7) Der Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis muss in einem Mitgliedstaat von einer entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannten zuständigen Behörde ausgestellt sein und bescheinigen, dass das Berufsqualifikationsniveau der Inhaberin oder des Inhabers zumindest unmittelbar unter dem Niveau nach Art. 11 der Richtlinie 2005/36/EG liegt.
(8) Die Aufnahme und die Ausübung eines Berufs nach Abs. 6 müssen der Antragstellerin oder dem Antragsteller ebenfalls gestattet werden, wenn sie oder er diesen Beruf vollzeitlich zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat, der diesen Beruf nicht reglementiert, ausgeübt hat, sofern sie oder er im Besitz eines oder mehrerer Befähigungsnachweise ist.
(9) Die zuständige Behörde ist unter den Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG berechtigt, von der Antragstellerin oder dem Antragsteller zu verlangen, dass sie oder er einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang absolviert oder eine Eignungsprüfung ablegt. In diesem Fall hat die Antragstellerin oder der Antragsteller nach Maßgabe des Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG, unter Berücksichtigung des Buchst. g des Art. 10 der Richtlinie 2005/36/EG, ein Wahlrecht zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung.
(10) Für Zwecke der Anwendung des Art. 14 Abs. 1 Buchst. b und c der Richtlinie 2005/36/EG sind nach dessen Abs. 4 unter „Fächer, die sich wesentlich unterscheiden”, jene Fächer zu verstehen, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ist und bei denen die bisherige Ausbildung der Migrantin oder des Migranten bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt gegenüber der nach diesem Gesetz geforderten Ausbildung aufweist.
(11) Die zuständige Behörde ist verpflichtet, bei der Anwendung des Abs. 9 nach Maßgabe des Art. 14 Abs. 5 der Richtlinie 2005/36/EG zu prüfen, ob die von der Antragstellerin oder dem Antragsteller im Rahmen ihrer oder seiner Berufspraxis in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland erworbenen Kenntnisse den wesentlichen Unterschied nach Abs. 10 ganz oder teilweise ausgleichen können.
(12) Abs. 4 bis 11 gelten entsprechend für Angehörige aus Staaten außerhalb der Europäischen Union, soweit sich hinsichtlich der Ausbildungsnachweise nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichwertigkeit ergibt. Im Übrigen erfüllt eine außerhalb der Europäischen Union erworbene Ausbildung die Voraussetzungen des Abs. 1, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Ist diese nicht gegeben oder ist sie nur mit unangemessenem zeitlichem oder sachlichem Aufwand feststellbar, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand durch eine praktische Prüfung nachzuweisen.
(13) Die Anerkennung der Berufsqualifikation ermöglicht der Erlaubnisinhaberin oder dem Erlaubnisinhaber nach Maßgabe des Art. 13 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2005/36/EG den Beruf aufzunehmen und auszuüben, wenn die berufliche Tätigkeit der im Herkunftsmitgliedstaat vergleichbar ist.
(14) Die zuständige Behörde kann bei einer Entscheidung über den Antrag auf Zulassung die in Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführten Unterlagen und Bescheinigungen verlangen. Die in diesem Anhang unter Nr. 1 Buchst. d, e und f genannten Unterlagen und Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Bei berechtigten Zweifeln kann sie von der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates eine Bestätigung der Authentizität der dort ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise verlangen. Dies gilt auch für Ausbildungen, die von dem Herkunftsstaat bescheinigt wurden, aber tatsächlich in einem weiteren Mitgliedstaat abgeleistet wurden.
(15) Die zuständige Behörde hat der Antragstellerin oder dem Antragsteller binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und ihn auf fehlende Unterlagen hinzuweisen. Sie hat das Verfahren für die Prüfung eines Antrags auf Erlaubnis innerhalb kürzester Frist, spätestens vier Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen, abzuschließen und diese Entscheidung ordnungsgemäß zu begründen.
(16) Die zuständige Behörde ist nach Maßgabe der Art. 8 und 56 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG zur engen Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates und zur Leistung von Amtshilfe verpflichtet und hat dabei die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen sicherzustellen. Die in Satz 1 genannten Behörden haben sich nach Maßgabe des Art. 56 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG gegenseitig über das Vorliegen disziplinarischer oder strafrechtlicher Sanktionen oder über sonstige schwerwiegende, genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die Ausübung der in dieser Richtlinie erfassten Tätigkeiten auswirken können, zu unterrichten. Dabei sind die Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten im Sinne der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (ABl. EG L 281 S. 31), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl. EU Nr. L 284 S. 1) einzuhalten. Im Falle einer Beschwerde über eine Dienstleistung wird die Dienstleistungsempfängerin oder der Dienstleistungsempfänger über das Ergebnis unterrichtet. Die für das Gesundheitswesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, das Verfahren, insbesondere das der Niederlassung, und die Sachverhalte nach Satz 2 durch Rechtsverordnung zu regeln.
§ 11a Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit
§ 11a
Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit
(1) Die zuständige Behörde hat nach Maßgabe des Art. 5 und unbeschadet der Artikel 6 und 7 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18, 2008 Nr. L 93 S. 28, 2009 Nr. L 33 S. 49), zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 (ABl. EU Nr. L 354 S. 132) den Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit zu beachten, sofern sich die Dienstleistende oder der Dienstleistende zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausübung des Berufs in den Geltungsbereich dieses Gesetzes begibt und rechtmäßig in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist.
(2) Die Dienstbezeichnung wird unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsstaates erbracht, sofern dort für die betreffende Tätigkeit eine solche Berufsbezeichnung geführt wird. Im Übrigen gilt Art. 7 Abs. 3 Satz 2 und 3 der Richtlinie 2005/36/EG. Die Angehörigen anderer Mitgliedstaaten haben die Berufsbezeichnungen und deren Abkürzungen nach Maßgabe des Art. 52 der Richtlinie 2005/36/EG zu führen. Die Dienstleistende oder der Dienstleistende unterliegen im Übrigen nach Maßgabe des Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG den im Geltungsbereich dieses Gesetzes geltenden berufsständischen, gesetzlichen und verwaltungsrechtlichen Berufsregeln.
(3) Die Dienstleistende oder der Dienstleistende ist nach Maßgabe des Art. 6 Satz 1 der Richtlinie 2005/36/EG von der Zulassung, Eintragung oder Mitgliedschaft bei einer Berufsorganisation befreit.
(4) Die oder der Dienstleistende ist nach Maßgabe des Art. 22 Buchst. b der Richtlinie 2005/36/EG verpflichtet, sich angemessen beruflich fortzubilden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 4
Ausbildungsabschnitte
(1) Die Ausbildung gliedert sich in drei Abschnitte:
- 1.
eine mindestens neunmonatige praktische Unterweisung vor dem theoretischen Lehrgang (Vorpraktikum) im Gesundheitsamt,
- 2.
einen sechsmonatigen theoretischen Lehrgang, der mindestens 600 Unterrichtsstunden umfaßt. Der Lehrgang kann auch in Teilabschnitten angeboten werden und
- 3.
eine mindestens einundzwanzigmonatige praktische Unterweisung nach dem theoretischen Lehrgang.
(2) Die Ausbildung kann auf Antrag der Ausbildungsstätte in Teilzeitform erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass die Gesamtdauer, das Niveau und die Qualität der Ausbildung nicht geringer sind als bei der Vollzeitausbildung.
(3) Auf die praktische Unterweisung kann auf Antrag eine bei einer anderen Ausbildungsbehörde bereits vollzogene Ausbildung von der Ausbildungsbehörde angerechnet werden.
(4) Auf die Dauer der praktischen Unterweisung werden ein tarifgemäßer Erholungsurlaub und Erkrankungszeiten bis zur Dauer von insgesamt 60 Arbeitstagen angerechnet. Auf die Dauer des theoretischen Unterrichts werden tageweise Unterbrechungen wegen Krankheit oder aus sonstigen zwingenden Gründen bis zur Dauer von insgesamt 15 Ausbildungstagen angerechnet. Darüber hinausgehende Unterbrechungen der Ausbildung sind in besonders gelagerten Einzelfällen auf Antrag durch die Ausbildungsbehörde anrechnungsfähig.
§ 9 Voraussetzung der staatlichen Anerkennung
§ 9
Voraussetzung der staatlichen Anerkennung
(1) Als Gesundheitsaufseherin oder Gesundheitsaufseher ist von dem Regierungspräsidium Darmstadt auf Antrag staatlich anzuerkennen, wer nachweist, dass sie oder er
- 1.
die dreißigmonatige praktische Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat,
- 2.
an einem theoretischen Lehrgang für Gesundheitsaufseherinnen oder Gesundheitsaufseher an der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf mit Erfolg teilgenommen und die Abschlussprüfung bestanden hat,
- 3.
an einem Desinfektorenlehrgang erfolgreich teilgenommen hat, sofern dieser nicht Bestandteil des theoretischen Lehrganges für Gesundheitsaufseherinnen und Gesundheitsaufseher war,
- 4.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht oder wegen einer Sucht zur Ausübung des Berufes ungeeignet ist,
- 5.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufes ergibt, und
- 6.
über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügt.
Dem Antrag auf staatliche Anerkennung ist ferner eine Geburtsurkunde beizufügen.
(2) Die in einem anderen Bundesland erteilte Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung gilt auch in Hessen.
(3) Über die staatliche Anerkennung wird von der Ausbildungsbehörde eine Urkunde ausgestellt.
(4) Wer den Wohnsitz oder Beschäftigungsort im Lande Hessen hat und den Abschluss einer im Ausland erworbenen gleichwertigen Ausbildung nachweist, erhält auf Antrag die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nach Abs. 1. Für die Feststellung der Gleichwertigkeit gilt das Hessische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 12. Dezember 2012 (GVBl. S. 581), geändert durch Gesetz vom 24. März 2015 (GVBl. S. 118), in der jeweils geltenden Fassung.
Anlage 1 Berichtsheft der Gesundheitsaufseherin-Praktikantin/ des Gesundheitsaufseher-Praktikanten
Anlage 1
zu § 3 Abs. 3
Berichtsheft der Gesundheitsaufseherin-Praktikantin/ des Gesundheitsaufseher-Praktikanten
| Name: |
Ausbildungsbehörde: |
||||
| Dienststelle |
Datum |
Sachgebiet der praktischen |
Sichtvermerk der Behördenleiterin oder des Behördenleiters oder des von ihr/ihm Beauftragten |
||
| von |
bis |
||||
|
|
|
|
|
|
|
Anlage 2 Bescheinigung über die praktische Unterweisung für den Beruf der Gesundheitsaufseherin/des ...
Anlage 2
zu § 3 Abs. 4
Bescheinigung über die praktische Unterweisung für den Beruf der Gesundheitsaufseherin/des Gesundheitsaufsehers
Herr/Frau .......................................................
geboren am ......................................................
hat von ....................... bis .............................
an der praktischen Unterweisung regelmäßig und mit Erfolg teilgenommen. Er/Sie hat in dieser Zeit ganztägig mitgearbeitet und ein Berichtsheft geführt.
Die Leistungen während der praktischen Unterweisung wurden mit der
Note .................... bewertet.
Die Unterweisung ist nicht/von ............... bis ..............
wegen ................................... unterbrochen worden.1)
| .......................... |
, den |
.................... |
(Siegel der Ausbildungsbehörde)
|
|
........................... |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 3
zu § 3 Abs. 4
Akademie für öffentliches
Gesundheitswesen in Düsseldorf
Auf'm Hennekamp 70
4000 Düsseldorf
Bescheinigung
über die Teilnahme am theoretischen Unterricht des Lehrgangs
für Gesundheitsaufseherinnen/Gesundheitsaufseher
Herr/Frau .......................................................
geboren am ......................................................
hat an dem theoretischen Unterricht für Gesundheitsaufseherinnen und Gesundheitsaufseher
vom ........................... bis .............................
und vom ....................... bis .............................
regelmäßig und mit Erfolg teilgenommen. Die Leistungen wurden mit der Note
..................
bewertet.
Die Fehlzeiten während des theoretischen Unterrichts betrugen
insgesamt ........... Tage
(Grund: .......................................................)
Der Lehrgang wird fortgesetzt. Er endet am ......................
Düsseldorf, den .....................
(Siegel der Akademie)
|
|
............................. |
|
|
Lehrgangsleiter |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 4
zu § 7 Abs. 2
| Ausbildungsstelle |
Ausbildungsziele |
|
| 1. |
Gesundheitsamt |
Der oder die Auszubildende ist mit allen Aufgaben der Gesundheitsaufseherin/des Gesundheitsaufsehers im einzelnen vertraut zu machen, insbesondere mit den Maßnahmen des Gesundheitsamtes zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, mit der Überwachungstätigkeit im Rahmen des gesundheitlichen Umweltschutzes einschließlich der Überwachung des Inverkehrbringens von Arzneimitteln und von Gefahrstoffen außerhalb der Apotheken. |
| 2. |
Ordnungsamt |
Der oder die Auszubildende ist in die Aufgaben einzuführen und mit der Arbeitsweise im Innen- und Außendienst vertraut zu machen. Er/Sie soll Vorgänge bis zur abschließenden Beurteilung mitbearbeiten und erlernen. Niederschriften zu fertigen. |
| 3. |
Staatliches Medizinal-, Lebensmittel- und Veterinäruntersuchungsamt o. Hygieneinstitut an einer Universität |
Der oder die Auszubildende hat Aufgaben und Arbeitsweise des Amtes kennenzulernen und ist mit den wichtigsten Untersuchungsverfahren vertraut zu machen. Er/Sie ist in die Aufgaben des Veterinäramtes und in die Praxis der Überwachung der Lebensmittel tierischer Herkunft einzuführen, mit den Aufgaben eines Medizinaluntersuchungsamtes und mit wichtigen seuchenhygienischen Untersuchungsverfahren vertraut zu machen, insbesondere auf dem Gebiet der Trinkwasserbakteriologie und -chemie, der Krankenhaushygiene und der meldepflichtigen Krankheiten. |
| 4. |
Lehranstalt für Desinfektoren, sofern nicht bereits eine Ausbildung für diesen Beruf abgeschlossen wurde |
Der oder die Auszubildende muß - sofern er/sie nicht bereits eine Ausbildung zum Desinfektor/zur Desinfaktorin erfolgreich abgeschlossen hat - die Lehranstalt für Desinfektoren oder einen entsprechenden Lehrgang besuchen und gemäß den landesrechtlichen Vorschriften die Prüfung als Desinfektor ablegen. |
| 5. |
Krankenhaus |
Der oder die Auszubildende wird in die technischen Funktionsbereiche des Krankenhauses eingeführt und ist mit den im Krankenhaus praktizierten Hygienemaßnahmen vertraut zu machen. |
| 6. |
Wasserwerk |
Der oder die Auszubildende wird in die Technik der Wasserförderung und -aufbereitung eingeführt und ist mit dem System der Überwachung vertraut zu machen. |
| 7. |
Anlage zur Entsorgung flüssiger- und fester Abfallstoffe |
Der oder die Auszubildende wird in das Verfahren und in die Technik der Entsorgung eingeführt und ist mit den bei der Entsorgung auftretenden Problemen vertraut zu machen. |
| 8. |
Staatliches Gewerbeaufsichtsamt |
Der oder die Auszubildende wird in die Aufgaben des Gewerbeaufsichtsamtes eingeführt, bei denen Berührungspunkte mit dem Gesundheitsamt bestehen. Er soll Vorgänge bis zur abschließenden Beurteilung mitbearbeiten und die Fertigung von Niederschriften erlernen. |
| 9. |
Umweltamt/Umweltstelle |
Der oder die Auszubildende wird in die Aufgaben der Dienststelle eingewiesen. |
| 10. |
Umweltlabor |
Der oder die Auszubildende werden mit den Aufgaben und dem technischen Ablauf des Umweltlabors vertraut gemacht. |
Anlage 5 Lehrstoffplan für den theoretischen Gesundheitslehrgang der Akademie für öffentliches ...
Anlage 5
zu § 8
Lehrstoffplan für den theoretischen Gesundheitslehrgang der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf
| Unterrichtsfächer |
Vorlesungs- und Übungsstunden |
||
| 1. |
Rechts- und Verwaltungskunde |
80 |
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- |
Allgemeine Grundlagen |
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- |
Allgemeine Verwaltungsverfahren |
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|
- |
Haushalts- und Dienstrecht |
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- |
Polizei- und Ordnungsrecht |
|
| 2. |
Öffentliches Gesundheitswesen |
70 |
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|
|
- |
Struktur und Aufgaben des öffentl. Gesundheitswesens |
|
|
|
- |
Berufe des öffentl. Gesundheitswesens |
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|
- |
Berichtswesen, Medizinalstatistik, Dokumentation |
|
|
|
- |
Gesundheitsaufklärung |
|
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|
- |
Katastrophenschutz, Zivilschutz, Rettungswesen |
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| 3. |
Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten einschließlich: |
220 |
|
|
|
Biologie, Mikrobiologie Parasitologie, Epidemiologie, übertragbare Krankheiten, Zooanthroponosen, Desinfektion, Sterilisation, Schädlingsbekämpfung, Krankenhaushygiene |
|
|
| 4. |
Hygiene und Gesundheitsschutz einschließlich: |
230 |
|
|
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Grundlagen der Raumordnung und Landesplanung, Bauleitplanung, Siedlungshygiene, Kindergarten-, Schul-, Spielplatz- und Wohnungshygiene, Hygiene in Wohnheimen, Massenunterkünften, Beherbergungsbetrieben und Einrichtungen des Justizvollzugs, Umwelttoxikologie, Luftreinhaltung und Lärmbekämpfung, Strahlenschutz, Wasser- und Abwasserhygiene, Bade- und Bäderwesen, Hygiene der Sportanlagen, Campingwesen, Hygiene der Abfallentsorgung, Gewerbehygiene, Leichen- und Friedhofshygiene, hygienische Überwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln, Überwachung des Inverkehrbringens von freiverkäuflichen Arzneimitteln und von Gefahrstoffen außerhalb der Apotheken |
|
|
| Insgesamt: |
600 |
||
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Auf Grund des § 36 des Hessischen Krankenhausgesetzes 1989 vom 18. Dezember 1989 (GVBl. I S. 452) wird im Benehmen mit dem Minister für Wirtschaft, Verkehr und Technologie, der Ministerin für Wissenschaft und Kunst und dem Kultusminister verordnet:
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
I
Ausbildung
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
II
Staatliche Anerkennung
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 1
Aufgabengebiet
(1) Die Gesundheitsaufseherin oder der Gesundheitsaufseher wird in Zusammenarbeit mit anderen Fachkräften der Gesundheitsfachverwaltung auf den Gebieten des gesundheitlichen Umweltschutzes, der Umwelthygiene und der Seuchenbekämpfung tätig.
(2) Durch die Ausbildung soll die Befähigung erreicht werden, besonders in folgenden Bereichen Aufgaben zu übernehmen bzw. an deren Bearbeitung mitzuwirken:
- 1.
Ermittlungen im Rahmen der allgemeinen Ortshygiene;
- 2.
Überwachung der hygienischen Verhältnisse in Wasserversorgungsanlagen für die öffentliche Wasserversorgung, die Eigenwasserversorgung und die Einzelwasserversorgung sowie in Einzugsgebieten von Trinkwassergewinnungsanlagen, z.B. Wasserschutzgebieten;
- 3.
Beurteilung hinsichtlich der Belange des Gesundheitswesens von
- a)
Bauleitplänen,
- b)
genehmigungspflichtigen Maßnahmen in Wasserschutzgebieten für die gutachtliche Stellungnahme des Gesundheitsamtes;
- 4.
hygienische Überwachung oberirdischer Gewässer, die zu Badezwecken genutzt werden; hygienische Überwachung von Einrichtungen des öffentlichen Badewesens einschließlich medizinischer Bäder, Massage- und Krankengymnastikpraxen und Saunen;
- 5.
seuchenhygienische Überwachung der Verhältnisse bei Abwasser-, Reinigungs- und Kläranlagen (bis zur Einleitung des geklärten Wassers in den Vorfluter);
- 6.
Überwachung der hygienischen Verhältnisse bei der Entsorgung von Abfällen (Einsammlung, Behandlung, stoffliche und thermische Verwertung, Ablagerung);
- 7.
Überwachung der hygienischen Verhältnisse
- a)
in Gemeinschaftseinrichtungen (z. B. Wohnheimen, Massenunterkünften, Beherbergungsbetrieben),
- b)
in Einrichtungen des Erholungswesens (z. B. Campingplätzen, Zeltlagern),
- c)
in Einrichtungen des Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (z. B. Leichenhallen, Krematorien),
- d)
in Kindertagesstätten, auf Kinderspielplätzen und in Schulen sowie Einrichtungen des Sportwesens einschließlich gewerblicher Sportstudios, Fitnesscenter;
- 8.
Stellungnahmen zu genehmigungsbedürftigen Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes;
- 9.
Bearbeitung von Beschwerden über Gesundheitsgefährdungen und -schädigungen durch Geräusche (Lärm), Erschütterungen, Licht, Luft- und Wasserverschmutzungen, Bodenbelastungen, Strahlen, Chemikalien und andere Stoffe;
- 10.
Ermittlungen von Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, Überwachung der hygienischen Verhältnisse in Krankenhäusern, Kliniken, Sanatorien und Heimen;
- 11.
hygienische Bewertung und Beurteilung von Bau- und sonstigen Maßnahmen zur Wahrnehmung hygienischer- und umwelthygienischer Belange;
- 12.
Dokumentation von Untersuchungs- und Überwachungsergebnissen sowie Mitwirkung bei epidemiologischen Erhebungen und Auswertungen;
- 13.
Mitwirkung bei Anerkennungsverfahren zur Prädikatisierung von Kur- und Erholungsarten.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 10
Versagung der staatlichen Anerkennung
(1) Die staatliche Anerkennung ist zu versagen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber
- 1.
nicht im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist,
- 2.
sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufes ergibt.
(2) Die staatliche Anerkennung kann versagt werden, wenn die Eignung zur Ausübung des Berufs durch körperliche oder geistige Mängel beeinträchtigt ist.
(3) In den Fällen des Abs. 1 Nr. 2 und des Abs. 2 sind die Bewerber vorher anzuhören.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 11
Rücknahme, Widerruf
(1) Die staatliche Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung die Abschlußprüfung des theoretischen Lehrgangs nicht bestanden war oder die Ausbildung nicht abgeschlossen war
(2) Die staatliche Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die Gesundheitsaufseherin oder der Gesundheitsaufseher sich nachträglich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufes ergibt.
(3) Die staatliche Anerkennung kann widerrufen werden, wenn sich nachträglich erweist, daß die Gesundheitsaufseherin oder der Gesundheitsaufseher entweder wegen eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche der geistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht zur Ausübung des Berufes unfähig oder ungeeignet ist.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 12
Inkrafttreten, Übergangsregelung
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1993 in Kraft.
(2) Eine bereits begonnene Ausbildung kann nach den bisherigen Vorschriften beendet werden.
Wiesbaden, 10. Mai 1993
Hessisches Ministerium für
Jugend, Familie und Gesundheit
gez. I. Blaul
Staatsministerin
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 2
Allgemeines zur Ausbildung
Die Ausbildung dient dem Zweck, geeignetes Personal fachlich zu befähigen, die den Gesundheitsaufsehern zu übertragenden Aufgaben im öffentlichen Gesundheitsdienst wahrzunehmen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 3
Ausbildungsbehörde
(1) Ausbildungsbehörde ist in den Landkreisen der Kreisausschuß und in den kreisfreien Städten der Magistrat. Die Ausbildungsbehörde stellt die Bewerberinnen oder Bewerber in aller Regel als Gesundheitsaufseherpraktikantinnen oder Gesundheitsaufseherpraktikanten ein und teilt sie dem Gesundheitsamt zur Ausbildung zu. Die Ausbildungsleitung obliegt der Amtsärztin oder dem Amtsarzt. Im Rahmen der Ausbildung sollen die Praktikantinnen oder Praktikanten den einzelnen Ausbildungsstellen (§ 7) zugewiesen oder dorthin abgeordnet werden.
(2) Während der praktischen Unterweisung müssen die Praktikantinnen oder Praktikanten mit den den Gesundheitsaufseherinnen und Gesundheitsaufsehern gestellten Aufgaben vertraut gemacht werden. Die Ausbildung soll von hauptamtlichen Fachkräften durchgeführt werden.
(3) Die Beschäftigung der Praktikantinnen oder Praktikanten darf nur ihrer Ausbildung dienen. Sie dürfen deshalb mit regelmäßig wiederkehrenden Arbeiten nicht länger beschäftigt werden, als es zu ihrer Ausbildung erforderlich ist. Ihnen sollen Sinn, Zweck und Zusammenhänge der Arbeiten und der anzuwendenden Vorschriften erläutert werden. Sie haben ein Berichtsheft nach dem Muster der Anlage 1 zu führen. Das Berichtsheft ist vierteljährlich der Ausbildungsleitung zur Überprüfung und Unterzeichnung vorzulegen. Berichte über Ausbildungsabschnitte, die nicht unmittelbar unter der Aufsicht der Ausbildungsleitung erfolgen, sind am Ende von einer hierzu jeweils befugten Person der Leitung der Einrichtung abzuzeichnen, in der die praktische Unterweisung erfolgte.
(4) Die Praktikantinnen oder Praktikanten haben die erfolgreiche Teilnahme an der praktischen Unterweisung und an dem theoretischen Lehrgang durch Bescheinigungen nach dem Muster der Anlagen 2 und 3 nachzuweisen.
(5) Das Praktikantenverhältnis ist zu beenden, wenn die Praktikantin oder der Praktikant die Anforderungen nicht erfüllt oder sonst ein wichtiger Grund vorliegt. Die Entscheidung trifft die Ausbildungsbehörde.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 4
Ausbildungsabschnitte
(1) Die Ausbildung gliedert sich in drei Abschnitte:
- 1.
eine mindestens neunmonatige praktische Unterweisung vor dem theoretischen Lehrgang (Vorpraktikum) im Gesundheitsamt,
- 2.
einen sechsmonatigen theoretischen Lehrgang, der mindestens 600 Unterrichtsstunden umfaßt. Der Lehrgang kann auch in Teilabschnitten angeboten werden und
- 3.
eine mindestens einundzwanzigmonatige praktische Unterweisung nach dem theoretischen Lehrgang.
(2) Auf die praktische Unterweisung kann auf Antrag eine bei einer anderen Ausbildungsbehörde bereits vollzogene Ausbildung von der Ausbildungsbehörde angerechnet werden.
(3) Auf die Dauer der praktischen Unterweisung werden ein tarifgemäßer Erholungsurlaub und Erkrankungszeiten bis zur Dauer von insgesamt 60 Arbeitstagen angerechnet. Auf die Dauer des theoretischen Unterrichts werden tageweise Unterbrechungen wegen Krankheit oder aus sonstigen zwingenden Gründen bis zur Dauer von insgesamt 15 Ausbildungstagen angerechnet. Darüber hinausgehende Unterbrechungen der Ausbildung sind in besonders gelagerten Einzelfällen auf Antrag durch die Ausbildungsbehörde anrechnungsfähig.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 5
Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zur Ausbildung kann zugelassen werden, wer
- 1.
das 18. Lebensjahr vollendet hat,
- 2.
- a)
den Sekundarabschluß I - Fachoberschulreife - oder einen entsprechenden Bildungsstand oder
- b)
den Hauptschulabschluß oder einen entsprechenden Bildungsstand und zusätzlich entweder eine abgeschlossene Ausbildung in einem Beruf des Gesundheitswesens von mindestens zweijähriger Dauer oder eine abgeschlossene Ausbildung als Desinfektorin oder Desinfektor und eine zweijährige Tätigkeit als Desinfektorin oder Desinfektor im Gesundheitswesen nachweist oder
- c)
die Voraussetzungen nach § 27 Abs. 4 des Krankenpflegegesetzes vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 893) - in der jeweils geltenden Fassung - bezüglich der Berufsbezeichnung Krankenschwester oder Krankenpfleger erfüllt und
- 3.
die gesundheitliche und persönliche Eignung zur Ausübung des Berufs besitzt.
(2) Bei der Zulassung von ausländischen Bewerberinnen oder Bewerbern zur Ausbildung sind Ausnahmen möglich, wenn Voraussetzungen vorliegen, die den in Abs. 1 genannten entsprechen. Die Entscheidung trifft die Ausbildungsbehörde.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 6
Zulassungsverfahren
(1) Der Antrag auf Zulassung zur Ausbildung ist an die Ausbildungsbehörde zu richten.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
- 1.
ein eigenhändig geschriebener Lebenslauf mit Lichtbild,
- 2.
ein Geburtsschein oder eine Geburtsurkunde, bei Namensänderung eine entsprechende Urkunde,
- 3.
ein amtliches Führungszeugnis, das nicht älter als drei Monate sein darf,
- 4.
ein amtsärztliches Zeugnis über die körperliche Eignung zur Berufsausübung, dessen Ausstellung nicht mehr als drei Monate zurückliegt,
- 5.
Nachweis der übrigen Voraussetzungen nach § 5.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 7
Praktische Unterweisung
(1) Die praktische Unterweisung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 hat sich unter der Aufsicht der Ausbildungsleitung auf alle einer Gesundheitsaufseherin oder einem Gesundheitsaufseher zu stellenden Aufgaben zu beziehen. Sie erfolgt mindestens 24 Monate im Gesundheitsamt, darüber hinaus sollen Praktikantinnen oder Praktikanten in folgenden Ausbildungsstellen unterwiesen werden:
- 1.
Ordnungsamt
- 2.
Staatliches Medizinal-, Lebensmittel- und Veterinäruntersuchungsamt oder Hygieneinstitut an einer Universität
- 3.
Lehranstalt für Desinfektoren, sofern nicht bereits eine Ausbildung für diesen Beruf erfolgreich abgeschlossen wurde
- 4.
Krankenhaus
- 5.
Wasserwerk
- 6.
Anlage zur Entsorgung flüssiger und fester Abfallstoffe
- 7.
Staatliches Gewerbeaufsichtsamt
- 8.
Umweltamt/Umweltstelle
- 9.
Umweltlabor
(2) Der Inhalt der praktischen Unterweisung ergibt sich aus der Anlage 4. In welcher Reihenfolge die einzelnen Ausbildungsstellen durchlaufen werden, bestimmt die Ausbildungsbehörde.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 8
Lehrgang
(1) Der theoretische Lehrgang (§ 4 Abs. 1 Nr. 2) wird an der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf durchgeführt. Er endet mit der an der Akademie abzulegenden staatlichen Prüfung zur Gesundheitsaufseherin oder zum Gesundheitsaufseher. Die Lehrgebiete ergeben sich aus dem als Anlage 5 abgedruckten Lehrstoffplan der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf.
(2) Im Rahmen des Lehrganges soll in jeder der von der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf genannten Fächergruppen mindestens eine Arbeit unter Aufsicht geschrieben werden.
§ 9 Voraussetzung der staatlichen Anerkennung
§ 9
Voraussetzung der staatlichen Anerkennung
(1) Als Gesundheitsaufseherin oder Gesundheitsaufseher ist von den Regierungspräsidien auf Antrag staatlich anzuerkennen, wer nachweist, daß sie oder er
- 1.
die dreißigmonatige praktische Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat,
- 2.
an einem theoretischen Lehrgang für Gesundheitsaufseherinnen oder Gesundheitsaufseher an der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf mit Erfolg teilgenommen und die Abschlußprüfung bestanden hat,
- 3.
an einem Desinfektorenlehrgang erfolgreich teilgenommen hat, sofern dieser nicht Bestandteil des theoretischen Lehrganges für Gesundheitsaufseher war,
- 4.
nicht wegen eines körperlichen Gebrechens, wegen Schwäche seiner geistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht zur Ausübung des Berufes unfähig oder ungeeignet ist,
- 5.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufes ergibt.
Dem Antrag auf staatliche Anerkennung ist ferner eine Geburtsurkunde beizufügen.
(2) Die staatliche Anerkennung kann auf Antrag auch Personen erteilt werden, die außerhalb des Landes Hessen eine abgeschlossene Ausbildung erworben haben, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist.
(3) Über die staatliche Anerkennung wird von der Ausbildungsbehörde eine Urkunde ausgestellt.
(4) Die in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland erteilte staatliche Anerkennung gilt auch im Lande Hessen, ebenso eine gleichwertige staatliche Anerkennung, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilt worden ist.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.