Verordnung zur Überleitung der Gesundheitsämter auf die Stadt- und Landkreise Vom 2. Februar 1949
- Ausfertigungsdatum:
- 02.02.1949
- Fundstelle:
- GVBl. 1949, 22
Auf Grund des § 7 Absatz 1 des Gesetzes über die Regelung des Finanzausgleichs für das Haushaltsjahr 1946 vom 8. April 1947 (GVBl. S. 24) wird verordnet:
§ 1 Die in Anlehnung an die unteren Verwaltungsbehörden eingerichteten Gesundheitsämter werden durch den Übergang auf die Stadt- und Landkreise Einrichtungen der Kreise gemäß § 4 Absatz (2) Satz 1 des Gesetzes über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens vom 3. Juli 1934 (RGBl. I S. 531). Sie führen die Aufgaben des öffentlichen Gesundheitsdienstes nach Maßgabe des § 3 dieses Gesetzes mit Ausnahme der Rassenpflege im bisherigen Umfange weiter. Ihre örtliche Zuständigkeit bleibt unverändert. Das Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens vom 3. Juli 1934 (RGBl. I S. 531), die zu seiner Durchführung erlassenen Verordnungen vom 6. Februar 1935 (RGBl. I S. 177), vom 22. Februar 1935 (RGBl. I S. 215) und vom 30. März 1935 (RMBl. S. 327) sowie die Verordnung über Gebührenerhebung der Gesundheitsämter vom 28. März 1935 (RGBl. I S. 481) bleiben in Kraft, soweit das Kontrollratsgesetz Nr. 1, § 7 Absatz (1) des Gesetzes über die Regelung des Finanzausgleichs für das Haushaltsjahr 1946 vom 8. April 1947 (GVBl. S. 24) und diese Verordnung nicht entgegenstehen.
§ 10 Diese Verordnung tritt mit der Verkündung in Kraft.
§ 2 (1) Diejenigen Gesundheitsämter, welche für einen einzelnen Stadtkreis oder für einen einzelnen Landkreis eingerichtet sind, gehen auf den Kreis über, für welchen sie eingerichtet sind. (2) Diejenigen Gesundheitsämter, welche für mehrere Kreise eingerichtet sind (gemeinschaftliche Gesundheitsämter), gehen jeweils auf denjenigen Kreis über, in welchem sie ihren Sitz haben. Die beteiligten Kreise regeln die Verwaltung des gemeinschaftlichen Gesundheitsamtes durch eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung im Sinne des § 13 des Zweckverbandsgesetzes vom 7. Juni 1939 (RGBl. I S. 979). Jeder der beteiligten Kreise kann verlangen, daß das Gesundheitsamt von den Kreisen gemeinschaftlich übernommen wird; in diesem Falle haben die Kreise einen Zweckverband zu bilden. (3) Die Gesundheitsämter führen die Bezeichnung "Kreisgesundheitsamt" bzw. "Stadtgesundheitsamt", die gemeinschaftlichen Gesundheitsämter führen eine entsprechende Bezeichnung. Der Minister für Arbeit, Volkswohlfahrt und Gesundheitswesen kann im Einvernehmen mit dem Minister des Innern Abweichungen zulassen.
§ 3 (1) Die in den Gesundheitsämtern tätigen Beamten, Angestellten und Arbeiter werden von dem Kreis oder dem Zweckverband, auf den das Gesundheitsamt gemäß § 2 übergeht (Träger), übernommen. Dies gilt auch für den Amtsarzt. Bei der Übernahme der Beamten, Angestellten und Arbeiter finden die Vorschriften des Kapitels V des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des allgemeinen Beamten-, Besoldungs- und Versorgungsrechts vom 30. Juni 1933 (RGBl. I S. 433) entsprechend Anwendung. (2) Die Versorgung der Beamten, welche gemäß Absatz (1) übernommen werden, wird von der bisherigen und der neuen Anstellungsbehörde anteilig nach den Dienstzeiten getragen, die der Beamte bei ihnen abgeleistet hat. Bei der Berechnung der Dienstzeiten werden nur volle Jahre zugrunde gelegt. Das Nähere regelt der Minister des Innern im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen.
§ 4 (1) Bewegliche Sachen im Eigentum des Landes, welche am 1. Juni 1948 ausschließlich von einem Gesundheitsamt benutzt worden sind, gehen ohne Entschädigung in das Eigentum des neuen Trägers des Gesundheitsamtes über. (2) Der neue Träger eines Gesundheitsamtes tritt unbeschadet der Vorschriften des § 3 in alle vermögensrechtlichen Pflichten und Rechte des Landes ein, welche für Zwecke eines staatlichen Gesundheitsamtes begründet sind. Dies gilt nicht für Rechte und Pflichten, welche den Erwerb oder die Veräußerung von Grundstücken betreffen. (3) Der Regierungspräsident bestimmt in Zweifelsfällen, ob eine bewegliche Sache ausschließlich von einem Gesundheitsamt am 1. Juni 1948 benutzt worden ist und ob vermögensrechtliche Pflichten und Rechte des Landes für Zwecke eines staatlichen Gesundheitsamtes begründet sind.
§ 5 Leiter des Gesundheitsamtes ist ein hauptamtlicher Amtsarzt. Er führt die Amtsbezeichnung "Kreisarzt" bzw. "Stadtarzt" ; dies gilt entsprechend für den Leiter gemeinschaftlicher Gesundheitsämter. Der Minister für Arbeit, Volkswohlfahrt und Gesundheitswesen kann im Einvernehmen mit dem Minister des Innern Abweichungen zulassen.
§ 6 Der Träger eines Gesundheitsamtes darf als dessen Leiter nur eine Person bestellen, welche die fachlichen Voraussetzungen nach § 12 der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens vom 6. Februar 1935 (RGBl. I S. 177) erfüllt. Der Minister des Innern kann von den Vorschriften der §§ 12 bis 14 dieser Durchführungsverordnung Befreiung erteilen.
§ 7 (1) Die Einrichtung neuer, sowie die Zusammenlegung und Aufhebung bestehender Gesundheitsämter bedarf der Einwilligung des Ministers für Arbeit, Volkswohlfahrt und Gesundheitswesen und des Ministers des Innern. (2) Wird aus Anlaß der Einrichtung eines neuen Gesundheitsamtes die Zuständigkeit eines gemeinschaftlichen Gesundheitsamtes auf einen Kreis beschränkt, so haben sich die beteiligten Kreise wegen der Übernahme des Personals und des Inventars des gemeinschaftlichen Gesundheitsamtes auseinanderzusetzen. Wenn sich die Kreise nicht binnen angemessener Frist über die Auseinandersetzung geeinigt haben, nimmt die Aufsichtsbehörde die Auseinandersetzung vor.
§ 8 (1) Für die Kosten des öffentlichen Gesundheitsdienstes haben die Träger der Gesundheitsämter aufzukommen. (2) Zu den Kosten der gemeinschaftlichen Gesundheitsämter haben im Falle des § 2 Absatz 2 Satz 1 diejenigen Kreise, welche nicht Träger des Amtes sind, einen Beitrag zu leisten. Die Höhe des Beitrages wird von den beteiligten Kreisen durch Vereinbarung geregelt. Wenn sich die beteiligten Kreise über die Höhe des Beitrages nicht binnen angemessener Frist einigen, wird der Beitrag von der Aufsichtsbehörde festgesetzt.
§ 9 Die in der Zeit vom 1. Juni 1948 bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung entstandenen Kosten der Gesundheitsämter gehen zu Lasten der Träger, welche die Gesundheitsämter gemäß § 2 übernehmen. Bestehende Verbindlichkeiten sind an die Forderungsberechtigten unmittelbar zu begleichen. Zahlungen, welche das Land für diese Zeit bereits geleistet hat, sind ihm von dem Träger zu erstatten.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.