Verordnung über die Gebührenerhebung der Gesundheitsämter *) Vom 28. März 1935
- Ausfertigungsdatum:
- 28.03.1935
- Fundstelle:
- RGBL. 1935, 481
Anlage Tarif für die Gebühren der Gesundheitsämter Allgemeine Bestimmungen 1. Die Höhe der Gebühr ist, sofern der Tarif einen Mindest- und Höchstsatz vorsieht, innerhalb der festgesetzten Grenzen nach den besonderen Umständen des Falles, insbesondere nach der Beschaffenheit und Schwierigkeit der Leistung sowie nach dem Zeitaufwand zu bemessen. Bei besonders schwierigen und umfangreichen Verrichtungen kann die (Höchst-) Gebühr um bis zu 50 vom Hundert überschritten werden. 2. Soweit das Gebührenverzeichnis für gesetzlich obliegende Verrichtungen keine Leistungsbeschreibung enthält, können Gebühren entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnet werden, Fehlt eine solche, sind in der Regel die Einfachsätze der Gebührenordnung für Ärzte in der jeweils geltenden Fassung zu berechnen. Für die Erhebung der allgemeinen Verwaltungskosten gilt die Allgemeine Verwaltungskostenordnung in der jeweils geltenden Fassung . Nr. Gegenstand Gebühr in Euro 1 Untersuchungen, Zeugnisse, Gutachten Zusätzliche Leistungen einschließlich Sachkosten werden nach Nummern 2 bis 4 vergütet. Notwendige Aufwendungen bei Hausbesuchen, Ortsbesichtigungen und so weiter, für Fahrtkosten und Zeitaufwand können nach den Vorschriften der Allgemeinen Verwaltungskostenordnung in der jeweils geltenden Fassung gesondert berechnet werden. 1.1 Kurzer ärztlicher Bericht nach Aktenlage ohne gutachtliche Begründung (auch amtsärztliche Bescheinigung einfacher Art) - soweit nicht anderweitig aufgeführt - 11,- bis 22,- 1.2 Zeugnis über einen ärztlichen Befund oder eine ärztliche Untersuchung mit kurzer gutachtlicher Äußerung, zum Beispiel für Anträge auf Beihilfe oder Steuerermäßigung oder über den Gesundheitszustand einer Person 22,- bis 60,- 1.3 Zeugnis über eine ärztliche Untersuchung mit umfassender Befunderhebung auch auf Formbogen und gutachterliche Begründung zum Beispiel zur Frage der Berufstauglichkeit vor Einstellung in den öffentlichen Dienst 33,- bis 88,- 1.4 Wie Nummer 1.2 jedoch mit eingehender wissenschaftlicher Begründung, auch hinsichtlich der Leistungsfähigkeit der untersuchten Person 50,- bis 190,- 1.5 Ausführliches wissenschaftliches Gutachten über den körperlichen und geistigen Zustand einer Person unter Einbeziehung der Differentialdiagnose, umweltmedizinische Gutachten oder Gutachten über eine Sache, jeweils unter kritischer Auseinandersetzung mit der Literatur 110,- bis 418,- 1.6 Für gerichtsärztliche Tätigkeiten einschließlich „Gutachten in Betreuungsverfahren" sowie der Mitwirkung bei einer Leichenöffnung beziehungsweise Blutentnahme bei der Leiche ist das Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Entsprechendes gilt bei Verrichtungen im Auftrag der Polizei. 1.7 Schreibauslagen (nur in Verbindung mit Nummern 1.3 bis 1.5) 1.7.1 Für jede Seite (28 Zeilen von durchschnittlich je 15 Silben) DIN A 4 5,50 1.7.2 Für jede Seite angeforderter Durchschriften und eine Durchschrift zu den Akten des Gesundheitsamtes 0,22 1.8 Sonstige Tätigkeiten 1.8.1 Mehr- oder Ersatzausfertigungen von Zeugnissen und so weiter je Stück 8,80 1.8.2 Fotokopien 0,20 1.8.3 Anbringung eines Dienstsiegels auf Impfbescheinigungen oder anderen Bescheinigungen zur Echtheitsbestätigung sowie Beglaubigung von Abschriften und Fotokopien 3,30 1.8.4 für Auskünfte, Akteneinsicht, Beglaubigungen und sonstige Auslagen gilt die Allgemeine Verwaltungskostenordnung 2 Röntgenologische und Tbc-Untersuchungen 2.1 Übersichtsaufnahme (alle Formen) 2.1.1 in einer Ebene 30,80 2.1.2 in mehr als einer Ebene 50,60 2.1.3 Teilaufnahme der Brustorgane oder Schirmbild 17,60 2.2 Durchleuchtungen oder Schirmbildaufnahmen einer größeren Personenzahl aus dem gleichen Anlass und Eintragung eines kurzen Befundvermerks in eine von dem Arbeitgeber vorzulegende Liste je Person nach Vereinbarung 2.3 Reproduktion einer Röntgenaufnahme mit schriftlicher Auskunft 19,80 2.4 Tbc-Untersuchungen 2.4.1 Tuberkulinstempeltest (Tubergentest) 7,70 2.4.2 Intrakutanprobe (z. B. Mendel-Mantoux) 15,- 3 Elektrokardiogramme 3.1 Elektrokardiographische Untersuchung zur Feststellung einer Rhythmusstörung und/oder zur Verlaufskontrolle - gegebenenfalls als Notfall-EKG - 24,20 3.2 Elektrokardiographische Untersuchungen in Ruhe oder nach Belastung mit Extremitäten- und Brustwandableitungen (mindestens 9 Ableitungen) 33,- 3.3 Elektrokardiographische Untersuchungen unter fortschreitender Registrierung (mindestens 9 Ableitungen) in Ruhe und bei physikalisch definierter und reproduzierter Belastung (Ergometrie), unter Umständen auch mit Belastungsänderungen 68,20 4 Besondere ärztliche Verrichtungen und Laborleistungen 4.1 Blutentnahme einschließlich der dabei anfallenden Sachkosten bei Erwachsenen und Kindern 9,90 4.2 Für Blutuntersuchungen durch ein externes Labor sind die Bestimmungen des Abschnitts M der GOÄ in der jeweiligen Fassung entsprechend anzuwenden. 4.3 Blutuntersuchungen im Labor des Gesundheitsamtes 4.3.1 HB-Bestimmung 5,50 4.3.2 Zählung der roten und weißen Blutkörperchen je 6,60 4.3.3 Blutstatus (HB-Bestimmung, Zählung der roten und weißen Blutkörperchen, Färbeindex und Differenzierung eines Blutausstriches) 22,- 4.3.4 Blutsenkung 11,- 4.3.5 Qualitative chemische Untersuchungen wie folgt je Parameter, zum Beispiel: a-Amylase, Aldolose, Alkalische Phospatase, ß-Lipoproteine, Bilirubin gesamt und/oder direkt, Blutzuckerbestimmung, Calcium, Chlorid, Cholesterin, Cholinesterase, CPK, Eisen, Gamma-GT, GLDH, GOT, GPT, Harnsäure, Harnstoff, HBDH, HDL, Indikan, Kreatinin, Kupfer, LAP, LDH, Lipase, Lipide gesamt, saure Phosphatase, SGOT, SGPT, Triglyzeride 11,- 4.3.6 Bestimmung von Antikörpern 19,80 4.4 Harnuntersuchungen 4.4.1 Untersuchung mittels Teststreifen, je verwendetem Teststreifen 6,60 4.4.2 Mikroskopische Sedimentuntersuchung 7,70 4.5 Lungenfunktionsprüfungen 4.5.1 Ruhespirographische Teiluntersuchung (Bestimmung des Atemgrenzwertes, Atemstoßtest) 9,90 4.5.2 Ruhespirographische Untersuchung mit fortlaufend registrierenden Methoden 30,80 4.5.3 Spiroergometrische Untersuchung einschließlich vorausgegangener Ruhespirographie und gegebenenfalls einschließlich Oxymetrie 41,80 4.6 Augenuntersuchungen 4.6.1 Farbsinnprüfung mit Pigmentproben (zum Beispiel Farbtafel) 9,90 4.6.2 Untersuchung des Dämmerungssehens 14,30 4.6.3 Untersuchung des binokularen Sehaktes 34,10 4.7 Untersuchungen nach arbeitsmedizinischen Vorschriften werden analog der Gebührenliste für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen abgerechnet 4.8 Psychologische Testverfahren 4.8.1 Anwendung und Auswertung einer orientierenden Testuntersuchung, zum Beispiel Sceno- oder vergleichbare Tests 14,30 4.8.2 Anwendung und Auswertung eines standardisierten Testverfahrens, zum Beispiel HaWie oder vergleichbare Verfahren 44,- 5 Überwachungsaufgaben, Begehungen, Belehrungen und besondere Zeugnisse Zusätzliche Leistungen einschließlich Sachkosten werden nach Nummern 2 bis 4 vergütet. Darüber hinaus sind auch die Kosten für Verbrauchsmaterialien bei umwelthygienischen Untersuchungen zu erstatten. Notwendige Aufwendungen bei Hausbesuchen, Ortsbesichtigungen und so weiter, für Fahrtkosten und Zeitaufwand werden nach den Vorschriften der Allgemeinen Verwaltungskostenordnung in der jeweils geltenden Fassung berechnet. 5.1 Überwachung und Prüfung 5.1.1 einer Wassergewinnungs- oder Wasserversorgungsanlage nach § 33 Abs. 3des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), oder nach § 18 der Trinkwasserverordnung vom 21. Mai 2001 (BGBl. I S. 959), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) 20,- bis 550,- 5.1.2 einer sonstigen Anlage nach § 13 Abs. 3 der Trinkwasserverordnung 20,- bis 200,- 5.1.3 eines Frei- oder Hallenbades nach § 37 Abs. 3 des Infektionsschutzgesetzes oder nach einer Verordnung nach § 38 Abs. 2 des Infektionsschutzgesetzes 28,- bis 200,- 5.1.4 einer Sport- oder Bädereinrichtung aufgrund der EG-Badegewässerrichtlinie 140,- bis 30,- pauschal pro Saison 5.1.5 eines Krankenhauses, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung, einer Einrichtung für ambulantes Operieren, einer Dialyseeinrichtung, einer Tagesklinik oder einer Entbindungseinrichtung nach § 36 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes ; nach Zeitaufwand nach Maßgabe der Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungskostenverzeichnisses zur Allgemeinen Verwaltungskostenordnung 5.1.6 sonstiger Einrichtungen nach § 36 Abs. 1 oder 2 des Infektionsschutzgesetzes 28,- bis 220,- 5.2 Begehung, sofern sie durch Mängel veranlasst wird, die anlässlich einer vorhergegangenen Begehung festgestellt (Nachbesichtigung) oder sonst bekannt geworden sind, einschließlich entsprechender Schriftwechsel 5.2.1 einer Wohnung 28,- bis 5.2.2 einer Wasserversorgungsanlage 200,- 5.2.3 einer Abwasseranlage (Kanalisation, Kläranlage) 5.2.4 eines Lebensmittel- oder Gewerbebetriebes 5.2.5 eines Herstellungsbetriebes für Mineralwasser 5.2.6 sonstiger Betriebe und Einrichtungen (Krankenhäuser, Sanatorien, Heilbäder, Einrichtungen in Kur- und Erholungsorten, Friedhöfe, Friseurbetriebe, Piercing- und Tätowierungsstudios und andere) 5.2.7 einer Ortschaft (Ortsbesichtigung) bis zu 275,- 5.3 Belehrung vor Tätigkeitsaufnahme in einem Lebensmittelbetrieb (§ 43 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes) inklusive Ausstellen einer gesiegelten Bestätigung. 25,- 5.3.1 Jährlich wiederkehrende Belehrung zum Infektionsschutz für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in einem Lebensmittelbetrieb (§ 43 Abs. 4 des Infektionsschutzgesetzes). 11,- 5.3.2 Belehrungen nach § 35 des Infektionsschutzgesetzes auf Wunsch des Arbeitgebers oder Dienstherrn. nach Vereinbarung 6 Leichenwesen 6.1 Bescheinigung für die Feuerbestattung oder Ausstellung eines Leichenschauscheines 33,- 6.2.1 Bescheinigung zur Erlangung eines Leichenpasses oder Unbedenklichkeit einer Umbettung oder Ausgrabung 16,50 6.2.2 Soweit damit auch die Besichtigung einer Leiche verbunden ist, wird der dafür notwendige Zeitaufwand nach der Allgemeinen Verwaltungskostenordnung berechnet. 7 Überprüfungsverfahren für Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker 7.1 schriftliche Überprüfung 198,- 7.2 mündliche Überprüfung 132,- 7.3 Prüfung eingereichter Unterlagen im Rahmen eines Antragsverfahrens nach Aktenlage. 88,- bis 121,- 8 Erlaubnisse, Zulassungen 8.1 Erlaubnis für Tätigkeiten mit Krankheitserregern nach § 44 des Infektionsschutzgesetzes 100,- bis 770,- 8.2 Zulassung von Abweichungen nach § 9 Abs. 6 oder 9 der Trinkwasserverordnung 55,- bis 385,- 8.2.1 Nochmalige Zulassung nach § 9 Abs. 7, 8 oder 9 der Trinkwasserverordnung 55,- bis 385,- 8.3 Zulassung von Abweichungen nach § 10 Abs. 1 der Trinkwasserverordnung 55,- bis 385,-
§ 5 Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.
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Auf Grund des § 7 des Gesetzes über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens vom 3. Juli 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 531) wird hiermit verordnet:
§ 1 (1) Den Gesundheitsämtern stehen, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, für die ihnen gesetzlich obliegenden Verrichtungen Gebühren nach dem als Anlage beigefügten Tarif zu. (2) Die Gebühren hat derjenige zu zahlen, in dessen Interesse die Verrichtung ausgeübt wird. Besondere Vorschriften über die Kostentragung bleiben unberührt. (3) Gebühren für eine gerichtsärztliche Verrichtung trägt die Justizverwaltung.
§ 2 Das Gesundheitsamt hat von demjenigen, auf dessen Erfordern die Verrichtung vorgenommen ist, Ersatz der baren Auslagen zu beanspruchen, die ihm durch die Heranziehung anderer Personen oder Stellen erwachsen.
§ 3 Das Gesundheitsamt erhält bei dienstlichen Reisen seiner Bediensteten die bestimmungsmäßige Reisekostenvergütung von dem Gebührenpflichtigen erstattet.
§ 4 (1) Werden auf einer Dienstreise Verrichtungen für mehrere Zahlungspflichtige ausgeführt, so ist die Reisekostenvergütung anteilmäßig zu verrechnen. Als Verteilungsmaßstab gilt die Zahl der Verrichtungen. Mehrere an demselben Ort für denselben Zahlungspflichtigen ausgeführte Verrichtungen sind dabei als eine Verrichtung anzusetzen. (2) Ist bei einer Verteilung nach Abs. 1 das Land einer der Zahlungspflichtigen, so darf sein Anteil nicht höher sein als die Reisekostenvergütung für eine gesondert für das Land ausgeführte Dienstreise.
§ 5 Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.