GesÄndG HE 1876 · Hessen

Gesetz, betreffend die Abänderung der Gesetze vom 5. April 1869 (Gesetz-Samml. S. 517) und vom 15. Februar 1872 (Gesetz-Samml. S. 165) Vom 16. Juni 1876

Ausfertigungsdatum:
16.06.1876
Fundstelle:
Preuß. Gesetzsamml. 1876, 369
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 2

§ 2(1) Die im § 3 des vorgedachten Gesetzes vom 15. Februar 1872 enthaltene Bestimmung, wonach die auf Reallasten beruhenden Holzabgaben an Kirchen, Pfarren, Küstereien und Schulen von der Anwendung dieses Gesetzes ausgeschlossen werden, wird aufgehoben.(2) Es unterliegen fortan die gedachten Holzabgaben nebst den damit verbundenen Anfuhrverbindlichkeiten den Bestimmungen des genannten Gesetzes mit folgenden Maßgaben.

§ 4

§ 4(1) Der ... festgestellte Jahreswert wird: 1. wenn der Antrag von dem Verpflichteten ausgeht, zum 25fachen Betrag,2. wenn der Antrag vom Berechtigten ausgeht, zum 22 1/9fachen Betrag durch Kapital abgelöst. (2) ...(3) Dem Verpflichteten steht jedoch frei, bar zum 25fachen oder 22 2/9fachen Betrag abzulösen, je nachdem die Ablösung gemäß Nr. 1 oder Nr. 2 dieses Paragraphen erfolgt.

§ 5

§ 5Die Zahlung des Ablösungskapitals ist in unzertrennter Summe oder in vier aufeinanderfolgenden einjährigen Terminen zu gleichen, mindestens 153 Euro betragenden Teilen zu leisten. Der jedesmalige Rückstand ist mit vier vom Hundert jährlich zu verzinsen.

§ 7

§ 7Die Ausführung dieses Gesetzes ist dem Finanzminister und dem Minister für die landwirtschaftlichen Angelegenheiten übertragen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.