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Verordnung über gerichtliche Zuständigkeiten im Bereich des Ministeriums der Justiz (Gerichtliche Zuständigkeitsverordnung Justiz) Vom 16. September 2008

Ausfertigungsdatum:
16.09.2008
Fundstelle:
GVBl. I 2008, 822
64 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 32a

Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten nach dem Energiewirtschaftsgesetz

§ 32a Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten nach dem EnergiewirtschaftsgesetzBürgerliche Rechtsstreitigkeiten, für die nach § 102 des Energiewirtschaftsgesetzes ausschließlich die Landgerichte zuständig sind, werden für die Bezirke der Landgerichte in Hessen dem Landgericht Wiesbaden zugewiesen.

§ 11a

Zentrales Vollstreckungsgericht

§ 11a Zentrales VollstreckungsgerichtZentrales Vollstreckungsgericht nach § 802k Abs. 1 und § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung ist das Amtsgericht Hünfeld.

§ 3

Abhaltung von Gerichtstagen der Amtsgerichte

§ 3 Abhaltung von Gerichtstagen der Amtsgerichte(1) Aufgrund des § 5 Satz 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes verordnet der Minister der Justiz: Außerhalb ihres Sitzes halten folgende Amtsgerichte Gerichtstage ab: 1. das Amtsgericht Fürth in Hirschhorn (Neckar),2. das Amtsgericht Fulda in Gersfeld (Rhön), Hilders und Neuhof,3. das Amtsgericht Eschwege in Sontra und Witzenhausen,4. das Amtsgericht Fritzlar in Homburg (Efze) und Bad Wildungen,5. das Amtsgericht Kassel in Wolfhagen,6. das Amtsgericht Biedenkopf in Gladenbach,7. das Amtsgericht Frankenberg in Gemünden (Wohra). (2) Wahrgenommen werden die Aufgaben der Rechtsantragsstelle, der Beratungshilfe, der Erteilung von Auskünften aus dem Grundbuch und aus dem Handelsregister sowie die Entgegennahme von Anträgen und Erklärungen auf diesen Gebieten.

§ 38

Rechtshilfeangelegenheiten in Zivil- und Handelssachen

§ 38 Rechtshilfeangelegenheiten in Zivil- und HandelssachenAufgrund des 1. § 5 Satz 1 und des § 9 Abs. 2 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 10 des Auslands-Rechtsauskunftsgesetzes vom 5. Juli 1974 (BGBl. I S. 1433), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 358),2. § 16a Abs. 3 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 300-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2894),3. § 1069 Abs. 3 Satz 1 und des § 1074 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung,4. § 1 Satz 1 und des § 7 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen und des Haager Übereinkommens vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105) verordnet die Landesregierung:Zuständige Stelle für die Wahrnehmung der Aufgaben1. nach § 5 Satz 1 und 2 und des § 9 Abs. 2 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 10 des Auslands-Rechtsauskunftsgesetzes,2. der Kontaktstelle im Sinne von Art. 2 der Entscheidung 2001/470/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die Einrichtung eines Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen (ABl. EG Nr. L 174 S. 25),3. der Zentralstelle im Sinne von Art. 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstücken) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/ 2000 des Rates (ABl. EU Nr. L 324 S. 79),4. a) der Zentralstelle im Sinne von Art. 3 Abs. 1,b) der zuständigen Stelle für die Entgegennahme von Ersuchen auf unmittelbare Beweisaufnahme im Sinne von Art. 17 Abs. 1der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen (ABl. EG Nr. L 174 S.1),5. der Zentralen Behörde nacha) Art. 2 Abs. 1 des Haager Übereinkommens vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (BGBl. 1977 II S. 1452, 1453),b) Art. 2 Abs. 1 Satz 1 des Haager Übereinkommens vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (BGBl. 1977 II S. 1452, 1472)ist die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main.

§ 2

Amtsgerichtliche Zweigstellen

§ 2 Amtsgerichtliche ZweigstellenAufgrund des § 5 Satz 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes in der Fassung vom 11. Februar 2005 (GVBl. I S. 98) verordnet der Minister der Justiz: (1) Es sind errichtet: 1. im Landgerichtsbezirk Gießen eine Zweigstelle des Amtsgerichts Alsfeld in Lauterbach (Hessen) für die Gemeinden Freiensteinau, Grebenhain, Herbstem, Lauterbach (Hessen), Lautertal (Vogelsberg), Schlitz, Ulrichstein und Wartenberg,2. im Landgerichtsbezirk Kassel eine Zweigstelle des Amtsgerichts Kassel in Hofgeismar für die Gemeinden Calden, Grebenstein, Hofgeismar, Immenhausen, Bad Karlshafen, Liebenau, Oberweser, Reinhardshagen, Trendelburg und Wahlsburg sowie für das gemeindefreie Gebiet Gutsbezirk Reinhardswald,3. im Landgerichtsbezirk Limburg a. d. Lahna) eine Zweigstelle des Amtsgerichts Dillenburg in Herborn für die Gemeinden Breitscheid, Driedorf, Greifenstein, Herborn, Mittenaar, Siegbach und Sinn,b) eine Zweigstelle des Amtsgerichts Limburg a. d. Lahn in Hadamar für die Gemeinden Dornburg, Elbtal, Elz, Hadamar und Waldbrunn (Westerwald),4. im Landgerichtsbezirk Wiesbaden eine Zweigstelle des Amtsgerichts Rüdesheim am Rhein in Eltville am Rhein für die Gemeinden Eltville am Rhein und Kiedrich. (2) Die amtsgerichtlichen Zweigstellen sind Dienststellen des Amtsgerichts, in dessen Bezirk sie ihren Sitz haben. Sie sind in ihrem Bezirk für alle amtsgerichtlichen Geschäfte zuständig, soweit sich nicht aus den Abs. 3 bis 7 etwas anderes ergibt. (3) Die Zweigstelle Lauterbach (Hessen) des Amtsgerichts Alsfeld ist nicht für die Gerichtsverwaltungs-, Familien-, Insolvenz-, Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts-, Schöffen- und Jugendschöffengerichtssachen zuständig. (4) Die Zweigstelle Hofgeismar des Amtsgerichts Kassel ist nicht für die Gerichtsverwaltungs-, Vormundschafts-, Pflegschafts-, Adoptions-, Familien-, Insolvenz-, Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts-, Schöffen-, Jugendschöffengerichts-, Landwirtschafts-, Vereinsregister-, Wohnungseigentums- und die nicht zur Zuständigkeit des Jugendrichters gehörenden Bußgeldsachen nach den §§ 24 und 24a des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 312, 919), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2507), zuständig. (5) Die Zweigstelle Herborn des Amtsgerichts Dillenburg ist nicht für die Gerichtsverwaltungs-, Familien-, Insolvenz-, Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts-, Schöffen-, Jugendschöffengerichts-, Straf- und Bußgeldsachen, die Vormundschafts-, Pflegschafts-, Beistands-, Nachlasssachen und Adoptionen zuständig. Sie ist über Abs. 2 Satz 2 hinaus für die Aufgaben der Gerichtsvollzieherverteilungsstelle, die Zwangsvollstreckungssachen in das bewegliche Vermögen, Betreuungssachen, Freiheitsentziehungs- und Unterbringungssachen des Amtsgerichtsbezirks zuständig. (6) Die Zweigstelle Hadamar des Amtsgerichts Limburg a. d. Lahn ist nur für die Grundbuchsachen sowie über Abs. 2 Satz 2 hinaus für die Bußgeldsachen, Betreuungssachen, Freiheitsentziehungs- und Unterbringungssachen des Amtsgerichtsbezirks zuständig. (7) Die Zweigstelle Eltville am Rhein des Amtsgerichts Rüdesheim am Rhein ist nicht für die Gerichtsverwaltungs- und Familiensachen sowie die Insolvenz-, Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts-, Schöffen- und Jugendschöffengerichtssachen zuständig.

§ 16

Handelssachen

§ 16 HandelssachenAufgrund des § 93 des Gerichtsverfassungsgesetzes in Verbindung mit § 2 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen im Bereich der Rechtspflege verordnet der Minister der Justiz:Es bestehen 1. bei dem Landgericht Darmstadta) drei Kammern für Handelssachen für die Bezirke der Amtsgerichte Langen, Offenbach am Main und Seligenstadt in Offenbach am Main,b) vier Kammern für Handelssachen für die Bezirke der übrigen Amtsgerichte im Landgerichtsbezirk,2. bei dem Landgericht Frankfurt am Main sechzehn Kammern für Handelssachen,3. bei dem Landgericht Fulda zwei Kammern für Handelssachen,4. bei dem Landgericht Gießen zwei Kammern für Handelssachen,5. bei dem Landgericht Hanau zwei Kammern für Handelssachen,6. bei dem Landgericht Kassel drei Kammern für Handelssachen,7. bei dem Landgericht Limburg a. d. Lahn zwei Kammern für Handelssachen,8. bei dem Landgericht Marburg eine Kammer für Handelssachen,9. bei dem Landgericht Wiesbaden drei Kammern für Handelssachen.

§ 11

Schuldnerverzeichnis

§ 11 SchuldnerverzeichnisAufgrund des § 915h Abs. 2 der Zivilprozessordnung in der Fassung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3205, 2006 I S. 431, 2007 1 S. 1781), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 441), in Verbindung mit § 2 Nr. 6 Buchst. c der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen im Bereich der Rechtspflege verordnet der Minister der Justiz:(1) Neben den Schuldnerverzeichnissen bei den einzelnen Vollstreckungsgerichten wird ein zentrales Schuldnerverzeichnis für die Bezirke aller Amtsgerichte in Hessen bei dem Amtsgericht Hünfeld geführt. Die Vollstreckungsgerichte teilen dem Amtsgericht Hünfeld die erforderlichen Daten auf elektronischem Weg aus den bei ihnen geführten Schuldnerverzeichnissen mit. (2) Die Datenverarbeitung wird im Auftrag und nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 des Hessischen Datenschutzgesetzes in der Fassung vom 7. Januar 1999 (GVBl. I S. 98) für das Amtsgericht Hünfeld bei der Hessischen Zentrale für Datenverarbeitung in Hünfeld vorgenommen. (3) Soweit es für ihre in § 915 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung genannten Aufgaben im Einzelfall erforderlich ist und zur pflichtgemäßen Erfüllung hoheitlicher Aufgaben haben die Gerichte, die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher, die Finanz- und Vollstreckungsbehörden zum Zwecke der Zwangsvollstreckung und die Staatsanwaltschaften zum Zwecke der Strafverfolgung das Recht zum Abruf der Daten des zentralen Schuldnerverzeichnisses im automatisierten Verfahren. (4) Jeder Abruf von Daten nach Abs. 3 wird bei der Hessischen Zentrale für Datenverarbeitung in Hünfeld mit Behörden- und Nutzerkennung, Aktenzeichen, Suchbegriff, Datum und Uhrzeit für ein Jahr gespeichert. Die Vertraulichkeit und die Integrität der zu übermittelnden Daten sind durch Verschlüsselungsverfahren sicherzustellen.

§ 36

Auswärtige Senate des Oberlandesgerichts

§ 36 Auswärtige Senate des OberlandesgerichtsAufgrund des § 116 Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes in Verbindung mit § 2 Nr. 1 Buchst. b der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen im Bereich der Rechtspflege verordnet der Minister der Justiz:(1) Es bestehen außerhalb des Sitzes des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main 1. für den Bezirk des Landgerichts Darmstadt sechs Zivilsenate, davon ein Senat für Familiensachen, mit dem Sitz in Darmstadt,2. für die Bezirke der Landgerichte Kassel, Marburg und Fulda fünf Zivilsenate, davon zwei Senate für Familiensachen, mit dem Sitz in Kassel. Den in Satz 1 genannten auswärtigen Senaten wird die gesamte Tätigkeit eines Zivilsenats oder eines Senats für Familiensachen zugewiesen, soweit sich aus Abs. 2 nichts Anderes ergibt. (2) Von der Zuweisung nach Abs. 1 Satz 2 sind ausgenommen 1. bei den Senaten in Darmstadta) Angelegenheiten, für die nachaa) § 208 Abs. 1 des Bundesentschädigungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 251-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840),bb)§ 91 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen,cc)dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 317-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840),dd) § 246a Abs. 1 Satz 1 und § 319 Abs. 6 Satz 1 des Aktiengesetzes,ee) § 16 Abs. 3 Satz 1 des Umwandlungsgesetzes,das Oberlandesgericht zuständig ist,b) Entscheidungen über Rechtsmittel in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit einschließlich der Kostensachen, die der Kostenordnung unterliegen, oder denen ein Verfahren in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zugrunde liegt,c) Rechtsentscheide in Mietsachen nach § 541 Abs. 1 der Zivilprozessordnung in der am 31. Dezember 2001 geltenden Fassung in Verbindung mit § 26 Nr. 6 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3189),d) Familiensachen aus den Bezirken der Amtsgerichte Groß-Gerau, Langen, Offenbach am Main, Rüsselsheim und Seligenstadt,e) die Tätigkeit des Vergabesenats nach dem Vierten Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen,f) Verfahren auf Rechtsgebieten, für die nach dem Geschäftsverteilungsplan des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main für das Geschäftsjahr 2009 vom 7. Januar 2009 (StAnz. S. 327) Spezialzuständigkeiten des 6. Zivilsenats begründet sind,g) Verfahren auf Rechtsgebieten, für die nach dem Geschäftsverteilungsplan des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main für das Geschäftsjahr 2009 Spezialzuständigkeiten des 11. Zivilsenats begründet sind,h) die von dem 26. Zivilsenat nach Buchst. c bis e des Geschäftserteilungsplanes des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main für das Geschäftsjahr 2009 zu bearbeitenden Verfahren,2. bei den Senaten in Kassela) die in Nr. 1 Buchst. a bis c, e, g und h bezeichneten Angelegenheiten mit Ausnahme der Angelegenheiten nach § 22 Abs. 1 und § 48 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen,b) Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Amtsgerichts Alsfeld in Familiensachen aus dem Bezirk des Amtsgerichts Lauterbach.

§ 12a

Europäische Verfahren für geringfügige Forderungen nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007

§ 12a Europäische Verfahren für geringfügige Forderungen nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 Dem Amtsgericht Frankfurt am Main werden die Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (ABl. EU Nr. L 199 S. 1) für die Bezirke der Amtsgerichte in Hessen zugewiesen.

§ 34a

Europäische Verfahren für geringfügige Forderungen nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007

§ 34a Europäische Verfahren für geringfügige Forderungen nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007Dem Landgericht Frankfurt am Main werden die Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen für die Bezirke der Landgerichte in Hessen zugewiesen.

§ 36

Auswärtige Senate des Oberlandesgerichts

§ 36 Auswärtige Senate des OberlandesgerichtsAufgrund des § 116 Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes in Verbindung mit § 2 Nr. 1 Buchst. b der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen im Bereich der Rechtspflege verordnet der Minister der Justiz:(1) Es bestehen außerhalb des Sitzes des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main 1. für den Bezirk des Landgerichts Darmstadt sechs Zivilsenate, davon ein Senat für Familiensachen, mit dem Sitz in Darmstadt,2. für die Bezirke der Landgerichte Kassel, Marburg und Fulda fünf Zivilsenate, davon zwei Senate für Familiensachen, mit dem Sitz in Kassel. Den in Satz 1 genannten auswärtigen Senaten wird die gesamte Tätigkeit eines Zivilsenats oder eines Senats für Familiensachen zugewiesen, soweit sich aus Abs. 2 nichts Anderes ergibt. (2) Von der Zuweisung nach Abs. 1 Satz 2 sind ausgenommen 1. bei den Senaten in Darmstadta) Angelegenheiten, für die nachaa) § 208 Abs. 1 des Bundesentschädigungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 251-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840),bb)§ 91 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen,cc)dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 317-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840),dd) § 246a Abs. 1 Satz 1 und § 319 Abs. 6 Satz 1 des Aktiengesetzes,ee) § 16 Abs. 3 Satz 1 des Umwandlungsgesetzes,das Oberlandesgericht zuständig ist,b) Entscheidungen über Rechtsmittel in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit einschließlich der Kostensachen, die der Kostenordnung unterliegen, oder denen ein Verfahren in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zugrunde liegt,c) Rechtsentscheide in Mietsachen nach § 541 Abs. 1 der Zivilprozessordnung in der am 31. Dezember 2001 geltenden Fassung in Verbindung mit § 26 Nr. 6 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3189),d) Familiensachen aus den Bezirken der Amtsgerichte Groß-Gerau, Langen, Offenbach am Main, Rüsselsheim und Seligenstadt,e) die Tätigkeit des Vergabesenats nach dem Vierten Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen,f) Verfahren auf Rechtsgebieten, für die nach dem Geschäftsverteilungsplan des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main für das Geschäftsjahr 2009 vom 7. Januar 2009 (StAnz. S. 327) Spezialzuständigkeiten des 6. Zivilsenats begründet sind,g) Verfahren auf Rechtsgebieten, für die nach dem Geschäftsverteilungsplan des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main für das Geschäftsjahr 2009 Spezialzuständigkeiten des 11. Zivilsenats begründet sind,h) die von dem 26. Zivilsenat nach Buchst. c bis e des Geschäftserteilungsplanes des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main für das Geschäftsjahr 2009 zu bearbeitenden Verfahren,i) Entscheidungen über Rechtsmittel in Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen,2. bei den Senaten in Kassela) die in Nr. 1 Buchst. a bis c, e, g bis i bezeichneten Angelegenheiten mit Ausnahme der Angelegenheiten nach § 22 Abs. 1 und § 48 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen,b) Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Amtsgerichts Alsfeld in Familiensachen aus dem Bezirk des Amtsgerichts Lauterbach.

§ 1

Familiensachen

§ 1 FamiliensachenAufgrund des § 23c des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1079), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2008 (BGBl. I S. 1212), verordnet die Landesregierung: Die Familiensachen nach § 23b Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes werden 1. im Bezirk des Landgerichts Fulda a) dem Amtsgericht Fulda für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Hünfeld,b) dem Amtsgericht Bad Hersfeld für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Rotenburg a. d. Fulda,2. im Bezirk des Landgerichts Gießen dem Amtsgericht Büdingen für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Nidda,3. im Bezirk des Landgerichts Hanau dem Amtsgericht Gelnhausen für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Schlüchtern,4. im Bezirk des Landgerichts Kassel a) dem Amtsgericht Korbach für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Bad Arolsen,b) dem Amtsgericht Melsungen für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Fritzlar,5. im Bezirk des Landgerichts Limburg a. d. Lahn dem Amtsgericht Weilburg für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Limburg a. d. Lahn,6. im Bezirk des Landgerichts Marburga) dem Amtsgericht Biedenkopf für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Frankenberg (Eder),b) dem Amtsgericht Kirchhain für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Schwalmstadt,7. im Bezirk des Landgerichts Wiesbaden dem Amtsgericht Bad Schwalbach für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Idstein zugewiesen.

§ 2

Amtsgerichtliche Zweigstellen

§ 2 Amtsgerichtliche ZweigstellenAufgrund des § 5 Satz 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes in der Fassung vom 11. Februar 2005 (GVBl. I S. 98) verordnet der Minister der Justiz: (1) Es sind errichtet: 1. im Landgerichtsbezirk Kassel eine Zweigstelle des Amtsgerichts Kassel in Hofgeismar für die Gemeinden Calden, Grebenstein, Hofgeismar, Immenhausen, Bad Karlshafen, Liebenau, Oberweser, Reinhardshagen, Trendelburg und Wahlsburg sowie für das gemeindefreie Gebiet Gutsbezirk Reinhardswald,2. im Landgerichtsbezirk Limburg a. d. Lahna) eine Zweigstelle des Amtsgerichts Dillenburg in Herborn für die Gemeinden Breitscheid, Driedorf, Greifenstein, Herborn, Mittenaar, Siegbach und Sinn,b) eine Zweigstelle des Amtsgerichts Limburg a. d. Lahn in Hadamar für die Gemeinden Dornburg, Elbtal, Elz, Hadamar und Waldbrunn (Westerwald). (2) Die amtsgerichtlichen Zweigstellen sind Dienststellen des Amtsgerichts, in dessen Bezirk sie ihren Sitz haben. Sie sind in ihrem Bezirk für alle amtsgerichtlichen Geschäfte zuständig, soweit sich nicht aus den Abs. 3 bis 5 etwas anderes ergibt. (3) Die Zweigstelle Hofgeismar des Amtsgerichts Kassel ist nicht für die Gerichtsverwaltungs-, Vormundschafts-, Pflegschafts-, Adoptions-, Familien-, Insolvenz-, Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts-, Schöffen-, Jugendschöffengerichts-, Landwirtschafts-, Vereinsregister-, Wohnungseigentums- und die nicht zur Zuständigkeit des Jugendrichters gehörenden Bußgeldsachen nach den §§ 24 und 24a des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2011 (BGBl. I S. 1378), zuständig. (4) Die Zweigstelle Herborn des Amtsgerichts Dillenburg ist nicht für die Gerichtsverwaltungs-, Familien-, Insolvenz-, Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts-, Schöffen-, Jugendschöffengerichts-, Straf- und Bußgeldsachen, die Vormundschafts-, Pflegschafts-, Beistands-, Nachlasssachen und Adoptionen zuständig. Sie ist über Abs. 2 Satz 2 hinaus für die Aufgaben der Gerichtsvollzieherverteilungsstelle, die Zwangsvollstreckungssachen in das bewegliche Vermögen, Betreuungssachen, Freiheitsentziehungs- und Unterbringungssachen des Amtsgerichtsbezirks zuständig. (5) Die Zweigstelle Hadamar des Amtsgerichts Limburg a. d. Lahn ist nur für die Grundbuchsachen sowie über Abs. 2 Satz 2 hinaus für die Bußgeldsachen, Betreuungssachen, Freiheitsentziehungs- und Unterbringungssachen des Amtsgerichtsbezirks zuständig.

§ 1

Familiensachen

§ 1 FamiliensachenAufgrund des § 23c des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1079), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2008 (BGBl. I S. 1212), verordnet die Landesregierung: Die Familiensachen nach § 23b Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes werden 1. im Bezirk des Landgerichts Fulda dem Amtsgericht Fulda für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Hünfeld,2. im Bezirk des Landgerichts Kassel dem Amtsgericht Melsungen für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Fritzlar, 3. im Bezirk des Landgerichts Limburg a. d. Lahn dem Amtsgericht Weilburg für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Limburg a. d. Lahn,4. im Bezirk des Landgerichts Marburga) dem Amtsgericht Biedenkopf für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Frankenberg (Eder),b) dem Amtsgericht Kirchhain für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Schwalmstadt,5. im Bezirk des Landgerichts Wiesbaden dem Amtsgericht Bad Schwalbach für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Idstein zugewiesen.

§ 10

Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister

§ 10 Handels-, Genossenschafts- und PartnerschaftsregisterAufgrund des 1. § 125 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Juli 2008 (BGBl. I S. 1188), auch in Verbindung mit § 160b Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, und § 1 der Genossenschaftsregisterverordnung in der Fassung vom 16. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2269), geändert durch Gesetz vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553), und in Verbindung mit § 3 Nr. 10 Buchst. b der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen im Bereich der Rechtspflege,2. § 8a Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3089), auch in Verbindung mit § 156 Abs. 1 Satz 1 des Genossenschaftsgesetzes in der Fassung vom 16. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2231), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. September 2007 (BGBl. I S. 2178), und § 5 Abs. 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. November 2008 (BGBl. I S. 2553), und in Verbindung mit § 3 Nr. 10 Buchst. f der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen im Bereich der Rechtspflege,3. § 125 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2, auch in Verbindung mit § 147 Abs. 1 Satz 1 und § 160b Abs.1 Satz 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, und in Verbindung mit § 3 Nr. 10 Buchst. d der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen im Bereich der Rechtspflege,4. § 9 Abs. 1 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 156 Abs. 1 Satz 1 des Genossenschaftsgesetzes und § 5 Abs. 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes, und in Verbindung mit § 3 Nr. 10 Buchst. h der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen im Bereich der Rechtspflege verordnet der Minister der Justiz:(1) Zusätzlich zu den Amtsgerichten am Sitz der Landgerichte wird die Führung des Handels- und Genossenschaftsregisters 1. im Bezirk des Landgerichts Darmstadtdem Amtsgericht Offenbach am Main für den eigenen Bezirk und die Bezirke der Amtsgerichte Langen (Hessen) und Seligenstadt,2. im Bezirk des Landgerichts Frankfurt am Maina) dem Amtsgericht Bad Homburg v. d. Höhe für den eigenen Bezirk,b) dem Amtsgericht Königstein im Taunus für den eigenen Bezirk,3. im Bezirk des Landgerichts Fulda dem Amtsgericht Bad Hersfeld für den eigenen Bezirk,4. im Bezirk des Landgerichts Gießen dem Amtsgericht Friedberg (Hessen) für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Büdingen,5. im Bezirk des Landgerichts Kassela) dem Amtsgericht Eschwege für den eigenen Bezirk,b) dem Amtsgericht Fritzlar für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Melsungen,c) dem Amtsgericht Korbach für den eigenen Bezirk,6. im Bezirk des Landgerichts Limburg a. d. Lahndem Amtsgericht Wetzlar für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Dillenburg übertragen.(2) Die Führung des Partnerschaftsregisters wird für alle Amtsgerichtsbezirke in Hessen dem Amtsgericht Frankfurt am Main übertragen. (3) Die Daten der bei einem Amtsgericht nach Abs. 1 und 2 geführten Register werden auch allen anderen Amtsgerichten zur Einsicht und zur Erteilung von Ausdrucken zugänglich gemacht. (4) Zuständige Stelle für die Durchführung und Abwicklung des elektronischen Abrufverfahrens aus den Registern nach Abs. 1 und 2 ist das Oberlandesgericht Frankfurt am Main.

§ 11

Schuldnerverzeichnis

§ 11 SchuldnerverzeichnisAufgrund des § 915h Abs. 2 der Zivilprozessordnung in der Fassung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3205, 2006 I S. 431, 2007 1 S. 1781), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 441), in Verbindung mit § 2 Nr. 6 Buchst. c der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen im Bereich der Rechtspflege verordnet der Minister der Justiz:(1) Neben den Schuldnerverzeichnissen bei den einzelnen Vollstreckungsgerichten wird ein zentrales Schuldnerverzeichnis für die Bezirke aller Amtsgerichte in Hessen bei dem Amtsgericht Hünfeld geführt. Die Vollstreckungsgerichte teilen dem Amtsgericht Hünfeld die erforderlichen Daten auf elektronischem Weg aus den bei ihnen geführten Schuldnerverzeichnissen mit. (2) Die Datenverarbeitung wird im Auftrag und nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 des Hessischen Datenschutzgesetzes in der Fassung vom 7. Januar 1999 (GVBl. I S. 98), geändert durch Gesetz vom 20. Mai 2011 (GVBl. I S. 208), für das Amtsgericht Hünfeld bei der Hessischen Zentrale für Datenverarbeitung in Hünfeld vorgenommen. (3) Soweit es für ihre in § 915 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung genannten Aufgaben im Einzelfall erforderlich ist und zur pflichtgemäßen Erfüllung hoheitlicher Aufgaben haben die Gerichte, die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher, die Finanz- und Vollstreckungsbehörden zum Zwecke der Zwangsvollstreckung und die Staatsanwaltschaften zum Zwecke der Strafverfolgung das Recht zum Abruf der Daten des zentralen Schuldnerverzeichnisses im automatisierten Verfahren. (4) Jeder Abruf von Daten nach Abs. 3 wird bei der Hessischen Zentrale für Datenverarbeitung in Hünfeld mit Behörden- und Nutzerkennung, Aktenzeichen, Suchbegriff, Datum und Uhrzeit für ein Jahr gespeichert. Die Vertraulichkeit und die Integrität der zu übermittelnden Daten sind durch Verschlüsselungsverfahren sicherzustellen.

§ 14

Jugendschöffengerichte

§ 14 JugendschöffengerichteAufgrund des § 33 Abs. 3 des Jugendgerichtsgesetzes in der Fassung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3428), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2008 (BGBl. I S. 1212), in Verbindung mit § 4 Nr. 4 Buchst. b der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen im Bereich der Rechtspflege verordnet der Minister der Justiz:Es werden gemeinsame Jugendschöffengerichte 1. im Bezirk des Landgerichts Darmstadt a) beim Amtsgericht Bensheim für den eigenen Bezirk und die Bezirke der Amtsgerichte Fürth und Lampertheim,b) beim Amtsgericht Darmstadt für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Langen,c) beim Amtsgericht Groß-Gerau für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Rüsselsheim,d) beim Amtsgericht Offenbach am Main für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Seligenstadt,2. im Bezirk des Landgerichts Frankfurt am Main beim Amtsgericht Frankfurt am Main für den eigenen Bezirk und die Bezirke der Amtsgerichte Bad Homburg v. d. Höhe und Königstein im Taunus,3.im Bezirk des Landgerichts Fulda beim Amtsgericht Fulda für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Hünfeld,4. im Bezirk des Landgerichts Kassel beim Amtsgericht Fritzlar für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Melsungen, 5. im Bezirk des Landgerichts Limburg a. d. Lahnbeim Amtsgericht Limburg a. d. Lahn für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Weilburg,6. im Bezirk des Landgerichts Marburgbeim Amtsgericht Marburg für den eigenen Bezirk und die Bezirke der Amtsgerichte Biedenkopf, Frankenberg (Eder) und Kirchhain,7. im Bezirk des Landgerichts Wiesbadenbeim Amtsgericht Wiesbaden für den eigenen Bezirk und die Bezirke der Amtsgerichte Idstein, Rüdesheim am Rhein und Bad Schwalbach eingerichtet.

§ 15

Entscheidung in Strafsachen

§ 15 Entscheidung in StrafsachenAufgrund des § 58 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes in Verbindung mit § 4 Nr. 1 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen im Bereich der Rechtspflege verordnet der Minister der Justiz:(1) Die Entscheidungen in den zur Zuständigkeit des Schöffengerichts gehörenden Strafsachen werden 1. im Bezirk des Landgerichts Darmstadta) dem Amtsgericht Bensheim für den eigenen Bezirk und die Bezirke der Amtsgerichte Fürth und Lampertheim,b) dem Amtsgericht Darmstadt für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Langen,c) dem Amtsgericht Groß-Gerau für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Rüsselsheim,d) dem Amtsgericht Offenbach am Main für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Seligenstadt,2. im Bezirk des Landgerichts Frankfurt am Maindem Amtsgericht Frankfurt am Main für den eigenen Bezirk und die Bezirke der Amtsgerichte Bad Homburg v. d. Höhe und Königstein im Taunus,3. im Bezirk des Landgerichts Fulda dem Amtsgericht Fulda für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Hünfeld,4. im Bezirk des Landgerichts Kassel dem Amtsgericht Fritzlar für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Melsungen, 5. im Bezirk des Landgerichts Limburg a. d. Lahndem Amtsgericht Limburg a. d. Lahn für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Weilburg,6. im Bezirk des Landgerichts Marburg dem Amtsgericht Marburg für den eigenen Bezirk und die Bezirke der Amtsgerichte Biedenkopf, Frankenberg (Eder) und Kirchhain,7. im Bezirk des Landgerichts Wiesbadendem Amtsgericht Wiesbaden für den eigenen Bezirk und die Bezirke der Amtsgerichte Idstein, Rüdesheim am Rhein und Bad Schwalbach. zugewiesen.(2) Die richterlichen Entscheidungen und Maßnahmen in Strafsachen, die zur Zuständigkeit der Amtsrichterin oder des Amtsrichters allein gehören, wenn sich ein Angeschuldigter bei Erhebung der Anklage oder der Stellung eines Antrags nach § 417 der Strafprozessordnung in Untersuchungshaft oder Hauptverhandlungshaft befindet, mit Ausnahme der Jugendsachen, die richterlichen Entscheidungen und Maßnahmen, die die Amtsrichterin oder der Amtsrichter im Vorverfahren zu treffen hat, soweit sie sich auf die Anordnung, Vollstreckung oder Aufhebung der Untersuchungshaft oder Hauptverhandlungshaft beziehen, sowie die richterlichen Entscheidungen und Maßnahmen aufgrund des § 115a der Strafprozessordnung und nach den §§ 21 und 22 und § 39 Abs. 2 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1408), ausgenommen die richterlichen Entscheidungen und Maßnahmen aufgrund des § 128 der Strafprozessordnung, werden 1. im Bezirk des Landgerichts Darmstadt a) dem Amtsgericht Bensheim für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Fürth,b) dem Amtsgericht Darmstadt für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Langen,c) dem Amtsgericht Groß-Gerau für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Rüsselsheim,d) dem Amtsgericht Offenbach am Main für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Seligenstadt,2. im Bezirk des Landgerichts Frankfurt am Maindem Amtsgericht Frankfurt am Main für den eigenen Bezirk und die Bezirke der Amtsgerichte Bad Homburg v. d. Höhe und Königstein im Taunus,3. im Bezirk des Landgerichts Fulda dem Amtsgericht Fulda für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Hünfeld,4. im Bezirk des Landgerichts Kassel dem Amtsgericht Fritzlar für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Melsungen, 5. im Bezirk des Landgerichts Limburg a. d. Lahndem Amtsgericht Limburg a. d. Lahn für den eigenen Bezirk und die Bezirke der Amtsgerichte Dillenburg und Weilburg,6. im Bezirk des Landgerichts Marburgdem Amtsgericht Marburg für den eigenen Bezirk und die Bezirke der Amtsgerichte Biedenkopf, Frankenberg (Eder) und Kirchhain,7. im Bezirk des Landgerichts Wiesbaden dem Amtsgericht Wiesbaden für den eigenen Bezirk und die Bezirke der Amtsgerichte Idstein, Rüdesheim am Rhein und Bad Schwalbach zugewiesen.

§ 36

Auswärtige Senate des Oberlandesgerichts

§ 36 Auswärtige Senate des OberlandesgerichtsAufgrund des § 116 Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes in Verbindung mit § 2 Nr. 1 Buchst. b der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen im Bereich der Rechtspflege verordnet der Minister der Justiz:(1) Es bestehen außerhalb des Sitzes des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main 1. für den Bezirk des Landgerichts Darmstadt sechs Zivilsenate, davon ein Senat für Familiensachen, mit dem Sitz in Darmstadt,2. für die Bezirke der Landgerichte Kassel, Marburg und Fulda fünf Zivilsenate, davon zwei Senate für Familiensachen, mit dem Sitz in Kassel. Den in Satz 1 genannten auswärtigen Senaten wird die gesamte Tätigkeit eines Zivilsenats oder eines Senats für Familiensachen zugewiesen, soweit sich aus Abs. 2 nichts Anderes ergibt. (2) Von der Zuweisung nach Abs. 1 Satz 2 sind ausgenommen 1. bei den Senaten in Darmstadta) Angelegenheiten, für die nachaa) § 208 Abs. 1 des Bundesentschädigungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 251-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160),bb)§ 91 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen,cc)dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 317-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586),dd) § 246a Abs. 1 Satz 1 und § 319 Abs. 6 Satz 1 des Aktiengesetzes,ee) § 16 Abs. 3 Satz 1 des Umwandlungsgesetzes,das Oberlandesgericht zuständig ist,b) Entscheidungen über Rechtsmittel in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit einschließlich der Kostensachen, die der Kostenordnung unterliegen, oder denen ein Verfahren in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zugrunde liegt,c) Rechtsentscheide in Mietsachen nach § 541 Abs. 1 der Zivilprozessordnung in der am 31. Dezember 2001 geltenden Fassung in Verbindung mit § 26 Nr. 6 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2082),d) Familiensachen aus den Bezirken der Amtsgerichte Groß-Gerau, Langen, Offenbach am Main, Rüsselsheim und Seligenstadt,e) die Tätigkeit des Vergabesenats nach dem Vierten Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen,f) Verfahren auf Rechtsgebieten, für die nach dem Geschäftsverteilungsplan des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main für das Geschäftsjahr 2009 vom 7. Januar 2009 (StAnz. S. 327) Spezialzuständigkeiten des 6. Zivilsenats begründet sind,g) Verfahren auf Rechtsgebieten, für die nach dem Geschäftsverteilungsplan des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main für das Geschäftsjahr 2009 Spezialzuständigkeiten des 11. Zivilsenats begründet sind,h) die von dem 26. Zivilsenat nach Buchst. c bis e des Geschäftserteilungsplanes des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main für das Geschäftsjahr 2009 zu bearbeitenden Verfahren,i) Entscheidungen über Rechtsmittel in Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen,2.bei den Senaten in Kassel die in Nr. 1 Buchst. a bis c, e und g bis i bezeichneten Angelegenheiten mit Ausnahme der Angelegenheiten nach § 22 Abs. 1 und § 48 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen.

§ 38

Rechtshilfeangelegenheiten in Zivil- und Handelssachen

§ 38 Rechtshilfeangelegenheiten in Zivil- und HandelssachenAufgrund des 1. § 5 Satz 1 und des § 9 Abs. 2 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 10 des Auslands-Rechtsauskunftsgesetzes vom 5. Juli 1974 (BGBl. I S. 1433), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 358),2. § 16a Abs. 3 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 300-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2894),3. § 1069 Abs. 3 Satz 1 und des § 1074 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung,4. § 1 Satz 1 und des § 7 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen und des Haager Übereinkommens vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105) verordnet die Landesregierung:Zuständige Stelle für die Wahrnehmung der Aufgaben1. nach § 5 Satz 1 und 2 und des § 9 Abs. 2 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 10 des Auslands-Rechtsauskunftsgesetzes,2. der Kontaktstelle im Sinne von Art. 2 der Entscheidung 2001/470/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die Einrichtung eines Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen (ABl. EG Nr. L 174 S. 25), geändert durch Entscheidung Nr. 568/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 (ABl. EU Nr. L 168 S. 35),3. der Zentralstelle im Sinne von Art. 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstücken) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/ 2000 des Rates (ABl. EU Nr. L 324 S. 79),4. a) der Zentralstelle im Sinne von Art. 3 Abs. 1,b) der zuständigen Stelle für die Entgegennahme von Ersuchen auf unmittelbare Beweisaufnahme im Sinne von Art. 17 Abs. 1der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen (ABl. EG Nr. L 174 S.1), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1103/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 (ABl. EU Nr. L 304 S. 80),5. der Zentralen Behörde nacha) Art. 2 Abs. 1 des Haager Übereinkommens vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (BGBl. 1977 II S. 1452, 1453),b) Art. 2 Abs. 1 Satz 1 des Haager Übereinkommens vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (BGBl. 1977 II S. 1452, 1472)ist die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main.

§ 4

Vereinsregister

§ 4 VereinsregisterAufgrund des 1. § 55 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit § 3 Nr. 10 Buchst. j der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen im Bereich der Rechtspflege vom 5. Mai 2006 (GVBl. I S. 168), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. April 2008 (GVBl. I S. 654),2. § 55a Abs. 1 Satz 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit § 3 Nr. 10 Buchst. e der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen im Bereich der Rechtspflege,3. § 55a Abs. 6 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit § 3 Nr. 10 Buchst. c der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen im Bereich der Rechtspflege,4.§ 79 Abs. 5 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit § 3 Nr. 10 Buchst. i der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen im Bereich der Rechtspflege verordnet der Minister der Justiz: (1) Die Führung des Vereinsregisters wird über den eigenen Bezirk hinaus 1. im Bezirk des Landgerichts Darmstadt a)dem Amtsgericht Darmstadt für die Bezirke der Amtsgerichte Bensheim, Dieburg, Fürth, Groß-Gerau, Lampertheim, Michelstadt und Rüsselsheim,b) dem Amtsgericht Offenbach am Main für die Bezirke der Amtsgerichte Langen (Hessen) und Seligenstadt,2. im Bezirk des Landgerichts Fulda dem Amtsgericht Fulda für den Bezirk des Amtsgerichts Hünfeld,3. im Bezirk des Landgerichts Gießena) dem Amtsgericht Gießen für den Bezirk des Amtsgerichts Alsfeld,b) dem Amtsgericht Friedberg (Hessen) für den Bezirk des Amtsgerichts Büdingen,4. dem Amtsgericht Hanau für den gesamten Bezirk des Landgerichts Hanau,5. im Bezirk des Landgerichts Kassel dem Amtsgericht Fritzlar für den Bezirk des Amtsgerichts Melsungen,6. im Bezirk des Landgerichts Limburg a. d. Lahna) dem Amtsgericht Limburg a. d. Lahn für den Bezirk des Amtsgerichts Weilburg,b) dem Amtsgericht Wetzlar für den Bezirk des Amtsgerichts Dillenburg,7. dem Amtsgericht Marburg für den gesamten Bezirk des Landgerichts Marburg,8. dem Amtsgericht Wiesbaden für den gesamten Bezirk des Landgerichts Wiesbaden zugewiesen.(2) Das Vereinsregister einschließlich des zu seiner Führung erforderlichen Verzeichnisses wird in maschineller Form als automatisierte Datei geführt. (3) Die Daten werden an andere Amtsgerichte übermittelt und auch dort zur Einsicht und zur Erteilung von Ausdrucken bereitgehalten. (4) Zuständige Stelle für die Durchführung des automatisierten Abrufverfahrens aus dem maschinell geführten Vereinsregister nach § 79 Abs. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist das Oberlandesgericht Frankfurt am Main.

§ 5

Bereitschaftsdienst

§ 5 BereitschaftsdienstFür die Amtsgerichte Rüdesheim am Rhein und Wiesbaden wird ein gemeinsamer Bereitschaftsdienstplan aufgestellt.

§ 9

Insolvenzgerichte

§ 9 InsolvenzgerichteAufgrund des § 2 Abs. 2 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840), in Verbindung mit § 3 Nr. 14 Buchst. a der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen im Bereich der Rechtspflege verordnet der Minister der Justiz: Zusätzlich zu den Amtsgerichten am Sitz der Landgerichte werden zu Insolvenzgerichten bestimmt: 1. im Bezirk des Landgerichts Darmstadt das Amtsgericht Offenbach am Main für den eigenen Bezirk und die Bezirke der Amtsgerichte Langen und Seligenstadt,2. im Bezirk des Landgerichts Frankfurt am Main a) das Amtsgericht Bad Homburg v. d. Höhe für den eigenen Bezirk,b) das Amtsgericht Königstein im Taunus für den eigenen Bezirk,3. im Bezirk des Landgerichts Fulda das Amtsgericht Bad Hersfeld für den eigenen Bezirk,4. im Bezirk des Landgerichts Gießen das Amtsgericht Friedberg (Hessen) für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Büdingen,5. im Bezirk des Landgerichts Kassel a) das Amtsgericht Eschwege für den eigenen Bezirk,b) das Amtsgericht Fritzlar für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Melsungen,c) das Amtsgericht Korbach für den eigenen Bezirk, 6. im Bezirk des Landgerichts Limburg a. d. Lahn das Amtsgericht Wetzlar für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Dillenburg.

§ 1

Familiensachen

§ 1 FamiliensachenAufgrund des § 23c des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1079), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2008 (BGBl. I S. 1212), verordnet die Landesregierung: (1) Die Familiensachen nach § 23b Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes werden 1. im Bezirk des Landgerichts Fulda a) dem Amtsgericht Fulda für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Hünfeld,b) dem Amtsgericht Bad Hersfeld für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Rotenburg a. d. Fulda,2. im Bezirk des Landgerichts Gießen dem Amtsgericht Büdingen für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Nidda,3. im Bezirk des Landgerichts Hanau dem Amtsgericht Gelnhausen für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Schlüchtern,4. im Bezirk des Landgerichts Kassel a) dem Amtsgericht Korbach für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Bad Arolsen,b) dem Amtsgericht Melsungen für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Fritzlar,5. im Bezirk des Landgerichts Limburg a. d. Lahn dem Amtsgericht Weilburg für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Limburg a. d. Lahn,6. im Bezirk des Landgerichts Marburga) dem Amtsgericht Biedenkopf für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Frankenberg (Eder),b) dem Amtsgericht Kirchhain für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Schwalmstadt,7. im Bezirk des Landgerichts Wiesbaden dem Amtsgericht Bad Schwalbach für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Idsteinzugewiesen. (2) Die Ministerin oder der Minister der Justiz wird ermächtigt, Abs. 1 zu ändern, wenn die Voraussetzungen des § 23c Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes für weitere Amtsgerichtsbezirke eingetreten oder für in Abs. 1 genannte Amtsgerichtsbezirke entfallen sind.

§ 10

Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister

§ 10 Handels-, Genossenschafts- und PartnerschaftsregisterAufgrund des 1. § 125 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Juli 2008 (BGBl. I S. 1188), auch in Verbindung mit § 160b Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, und § 1 der Genossenschaftsregisterverordnung in der Fassung vom 16. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2269), geändert durch Gesetz vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553), und in Verbindung mit § 3 Nr. 10 Buchst. b der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen im Bereich der Rechtspflege,2. § 8a Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3089), auch in Verbindung mit § 156 Abs. 1 Satz 1 des Genossenschaftsgesetzes in der Fassung vom 16. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2231), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. September 2007 (BGBl. I S. 2178), und § 5 Abs. 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. November 2008 (BGBl. I S. 2553), und in Verbindung mit § 3 Nr. 10 Buchst. f der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen im Bereich der Rechtspflege,3. § 125 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2, auch in Verbindung mit § 147 Abs. 1 Satz 1 und § 160b Abs.1 Satz 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, und in Verbindung mit § 3 Nr. 10 Buchst. d der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen im Bereich der Rechtspflege,4. § 9 Abs. 1 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 156 Abs. 1 Satz 1 des Genossenschaftsgesetzes und § 5 Abs. 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes, und in Verbindung mit § 3 Nr. 10 Buchst. h der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen im Bereich der Rechtspflege verordnet der Minister der Justiz:(1) Zusätzlich zu den Amtsgerichten am Sitz der Landgerichte wird die Führung des Handels- und Genossenschaftsregisters 1. im Bezirk des Landgerichts Darmstadtdem Amtsgericht Offenbach am Main für den eigenen Bezirk und die Bezirke der Amtsgerichte Langen (Hessen) und Seligenstadt,2. im Bezirk des Landgerichts Frankfurt am Maina) dem Amtsgericht Bad Homburg v. d. Höhe für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Usingen,b) dem Amtsgericht Königstein im Taunus für den eigenen Bezirk,3. im Bezirk des Landgerichts Fulda dem Amtsgericht Bad Hersfeld für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Rotenburg a. d. Fulda,4. im Bezirk des Landgerichts Gießen dem Amtsgericht Friedberg (Hessen) für den eigenen Bezirk und die Bezirke der Amtsgerichte Büdingen und Nidda,5. im Bezirk des Landgerichts Kassela) dem Amtsgericht Eschwege für den eigenen Bezirk,b) dem Amtsgericht Fritzlar für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Melsungen,c) dem Amtsgericht Korbach für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Bad Arolsen,6. im Bezirk des Landgerichts Limburg a. d. Lahndem Amtsgericht Wetzlar für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Dillenburg übertragen.(2) Die Führung des Partnerschaftsregisters wird für alle Amtsgerichtsbezirke in Hessen dem Amtsgericht Frankfurt am Main übertragen. (3) Die Daten der bei einem Amtsgericht nach Abs. 1 und 2 geführten Register werden auch allen anderen Amtsgerichten zur Einsicht und zur Erteilung von Ausdrucken zugänglich gemacht. (4) Zuständige Stelle für die Durchführung und Abwicklung des elektronischen Abrufverfahrens aus den Registern nach Abs. 1 und 2 ist das Oberlandesgericht Frankfurt am Main.

§ 11

Schuldnerverzeichnis

§ 11 SchuldnerverzeichnisAufgrund des § 915h Abs. 2 der Zivilprozessordnung in der Fassung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3205, 2006 I S. 431, 2007 1 S. 1781), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 441), in Verbindung mit § 2 Nr. 6 Buchst. c der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen im Bereich der Rechtspflege verordnet der Minister der Justiz:(1) Neben den Schuldnerverzeichnissen bei den einzelnen Vollstreckungsgerichten wird ein zentrales Schuldnerverzeichnis für die Bezirke aller Amtsgerichte in Hessen bei dem Amtsgericht Hünfeld geführt. Die Vollstreckungsgerichte teilen dem Amtsgericht Hünfeld die erforderlichen Daten auf elektronischem Weg aus den bei ihnen geführten Schuldnerverzeichnissen mit. (2) Die Datenverarbeitung wird im Auftrag und nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 des Hessischen Datenschutzgesetzes in der Fassung vom 7. Januar 1999 (GVBl. I S. 98) für das Amtsgericht Hünfeld bei der Hessischen Zentrale für Datenverarbeitung in Hünfeld vorgenommen. (3) Den bei den Gerichten mit der Führung des Schuldnerverzeichnisses betrauten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie den Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern wird ein lesender Zugriff im Online-Verfahren auf die Daten des zentralen Schuldnerverzeichnisses eingeräumt, soweit dies für die in § 915 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung genannten Aufgaben im Einzelfall erforderlich ist. Alle Zugriffe werden bei der Hessischen Zentrale für Datenverarbeitung in Hünfeld mit Behörden- und Nutzerkennung sowie Datum und Uhrzeit protokolliert.

§ 12

Mahnverfahren

§ 12 MahnverfahrenAufgrund des § 689 Abs. 3 Satz 1 und 3, auch in Verbindung mit § 703d Abs. 2 Satz 2, der Zivilprozessordnung und in Verbindung mit § 2 Nr. 2 Buchst. a der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen im Bereich der Rechtspflege verordnet der Minister der Justiz:Dem Amtsgericht Hünfeld werden die Mahnverfahren aus den Bezirken der Amtsgerichte in Hessen zugewiesen.

§ 13

Steuerstraftaten

§ 13 SteuerstraftatenAufgrund des § 391 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung in der Fassung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3869, 2003 1 S. 61), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 666), verordnet die Landesregierung: In Strafsachen wegen Steuerstraftaten ist abweichend von § 391 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Dillenburg das Amtsgericht Wetzlar örtlich zuständig.

§ 14

Jugendschöffengerichte

§ 14 JugendschöffengerichteAufgrund des § 33 Abs. 3 des Jugendgerichtsgesetzes in der Fassung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3428), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2008 (BGBl. I S. 1212), in Verbindung mit § 4 Nr. 4 Buchst. b der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen im Bereich der Rechtspflege verordnet der Minister der Justiz:Es werden gemeinsame Jugendschöffengerichte 1. im Bezirk des Landgerichts Darmstadt a) beim Amtsgericht Bensheim für den eigenen Bezirk und die Bezirke der Amtsgerichte Fürth und Lampertheim,b) beim Amtsgericht Darmstadt für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Langen,c) beim Amtsgericht Groß-Gerau für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Rüsselsheim,d) beim Amtsgericht Offenbach am Main für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Seligenstadt,2. im Bezirk des Landgerichts Frankfurt am Main beim Amtsgericht Frankfurt am Main für den eigenen Bezirk und die Bezirke der Amtsgerichte Bad Homburg v. d. Höhe, Königstein im Taunus und Usingen,3. im Bezirk des Landgerichts Fulda a) beim Amtsgericht Fulda für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Hünfeld,b) beim Amtsgericht Bad Hersfeld für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Rotenburg a. d. Fulda,4. im Bezirk des Landgerichts Hanau beim Amtsgericht Gelnhausen für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Schlüchtern,5. im Bezirk des Landgerichts Kassel a) beim Amtsgericht Fritzlar für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Melsungen,b) beim Amtsgericht Korbach für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Bad Arolsen,6. im Bezirk des Landgerichts Limburg a. d. Lahnbeim Amtsgericht Limburg a. d. Lahn für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Weilburg,7. im Bezirk des Landgerichts Marburgbeim Amtsgericht Marburg für den eigenen Bezirk und die Bezirke der Amtsgerichte Biedenkopf, Frankenberg (Eder) und Kirchhain,8. im Bezirk des Landgerichts Wiesbadenbeim Amtsgericht Wiesbaden für den eigenen Bezirk und die Bezirke der Amtsgerichte Idstein, Rüdesheim am Rhein und Bad Schwalbach eingerichtet.

§ 15

Entscheidung in Strafsachen

§ 15 Entscheidung in StrafsachenAufgrund des § 58 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes in Verbindung mit § 4 Nr. 1 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen im Bereich der Rechtspflege verordnet der Minister der Justiz:(1) Die Entscheidungen in den zur Zuständigkeit des Schöffengerichts gehörenden Strafsachen werden 1. im Bezirk des Landgerichts Darmstadta) dem Amtsgericht Bensheim für den eigenen Bezirk und die Bezirke der Amtsgerichte Fürth und Lampertheim,b) dem Amtsgericht Darmstadt für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Langen,c) dem Amtsgericht Groß-Gerau für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Rüsselsheim,d) dem Amtsgericht Offenbach am Main für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Seligenstadt,2. im Bezirk des Landgerichts Frankfurt am Maindem Amtsgericht Frankfurt am Main für den eigenen Bezirk und die Bezirke der Amtsgerichte Bad Homburg v. d. Höhe, Königstein im Taunus und Usingen,3. im Bezirk des Landgerichts Fuldaa) dem Amtsgericht Fulda für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Hünfeld,b) dem Amtsgericht Bad Hersfeld für den eigenen Bezirk und den Bezirkdes Amtsgerichts Rotenburg a. d. Fulda,4. im Bezirk des Landgerichts Hanau dem Amtsgericht Gelnhausen für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Schlüchtern,5. im Bezirk des Landgerichts Kassel a) dem Amtsgericht Fritzlar für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Melsungen,b) dem Amtsgericht Korbach für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Bad Arolsen,6. im Bezirk des Landgerichts Limburg a. d. Lahndem Amtsgericht Limburg a. d. Lahn für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Weilburg,7. im Bezirk des Landgerichts Marburg dem Amtsgericht Marburg für den eigenen Bezirk und die Bezirke der Amtsgerichte Biedenkopf, Frankenberg (Eder) und Kirchhain,8. im Bezirk des Landgerichts Wiesbadendem Amtsgericht Wiesbaden für den eigenen Bezirk und die Bezirke der Amtsgerichte Idstein, Rüdesheim am Rhein und Bad Schwalbach. zugewiesen.(2) Die richterlichen Entscheidungen und Maßnahmen in Strafsachen, die zur Zuständigkeit der Amtsrichterin oder des Amtsrichters allein gehören, wenn sich ein Angeschuldigter bei Erhebung der Anklage oder der Stellung eines Antrags nach § 417 der Strafprozessordnung in Untersuchungshaft oder Hauptverhandlungshaft befindet, mit Ausnahme der Jugendsachen, die richterlichen Entscheidungen und Maßnahmen, die die Amtsrichterin oder der Amtsrichter im Vorverfahren zu treffen hat, soweit sie sich auf die Anordnung, Vollstreckung oder Aufhebung der Untersuchungshaft oder Hauptverhandlungshaft beziehen, sowie die richterlichen Entscheidungen und Maßnahmen aufgrund des § 115a der Strafprozessordnung und nach den §§ 21 und 22 und § 39 Abs. 2 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1538), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Juni 2008 (BGBl. I S. 995), ausgenommen die richterlichen Entscheidungen und Maßnahmen aufgrund des § 128 der Strafprozessordnung, werden 1. im Bezirk des Landgerichts Darmstadt a) dem Amtsgericht Bensheim für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Fürth,b) dem Amtsgericht Darmstadt für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Langen,c) dem Amtsgericht Groß-Gerau für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Rüsselsheim,d) dem Amtsgericht Offenbach am Main für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Seligenstadt,2. im Bezirk des Landgerichts Frankfurt am Maindem Amtsgericht Frankfurt am Main für den eigenen Bezirk und die Bezirke der Amtsgerichte Bad Homburg v. d. Höhe, Königstein im Taunus und Usingen,3. im Bezirk des Landgerichts Fuldaa) dem Amtsgericht Fulda für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Hünfeld,b) dem Amtsgericht Bad Hersfeld für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Rotenburg a. d. Fulda,4. im Bezirk des Landgerichts Hanau dem Amtsgericht Gelnhausen für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Schlüchtern,5. im Bezirk des Landgerichts Kassel a) dem Amtsgericht Fritzlar für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Melsungen,b) dem Amtsgericht Korbach für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Bad Arolsen,6. im Bezirk des Landgerichts Limburg a. d. Lahndem Amtsgericht Limburg a. d. Lahn für den eigenen Bezirk und die Bezirke der Amtsgerichte Dillenburg und Weilburg,7. im Bezirk des Landgerichts Marburgdem Amtsgericht Marburg für den eigenen Bezirk und die Bezirke der Amtsgerichte Biedenkopf, Frankenberg (Eder) und Kirchhain,8. im Bezirk des Landgerichts Wiesbaden dem Amtsgericht Wiesbaden für den eigenen Bezirk und die Bezirke der Amtsgerichte Idstein, Rüdesheim am Rhein und Bad Schwalbach zugewiesen.

§ 16

Handelssachen

§ 16 HandelssachenAufgrund des § 93 des Gerichtsverfassungsgesetzes in Verbindung mit § 2 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen im Bereich der Rechtspflege verordnet der Minister der Justiz:Es bestehen 1. bei dem Landgericht Darmstadta) drei Kammern für Handelssachen für die Bezirke der Amtsgerichte Langen, Offenbach am Main und Seligenstadt in Offenbach am Main,b) vier Kammern für Handelssachen für die Bezirke der übrigen Amtsgerichte im Landgerichtsbezirk,2. bei dem Landgericht Frankfurt am Main sechzehn Kammern für Handelssachen,3. bei dem Landgericht Gießen zwei Kammern für Handelssachen,4. bei dem Landgericht Hanau zwei Kammern für Handelssachen,5. bei dem Landgericht Kassel drei Kammern für Handelssachen,6. bei dem Landgericht Limburg a. d. Lahn zwei Kammern für Handelssachen,7. bei dem Landgericht Marburg eine Kammer für Handelssachen,8. bei dem Landgericht Wiesbaden drei Kammern für Handelssachen.

§ 17

Ernennung von Handelsrichterinnen und Handelsrichtern

§ 17 Ernennung von Handelsrichterinnen und HandelsrichternAufgrund des § 1 Satz 1 des Gesetzes zur Bestimmung von Zuständigkeiten vom 3. April 1998 (GVBl. I S. 98), geändert durch Gesetz vom 16. Oktober 2006 (GVBl. I S. 510), bestimmt die Landesregierung: Zuständig, nach § 108 des Gerichtsverfassungsgesetzes ehrenamtliche Richterinnen und Richter der Kammern für Handelssachen (Handelsrichterinnen und Handelsrichter) zu ernennen, ist die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts.

§ 18

Patentstreitsachen

§ 18 PatentstreitsachenAufgrund des § 143 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Patentgesetzes in der Fassung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Juli 2008 (BGBl. I S. 1191), in Verbindung mit § 3 Nr. 5 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen im Bereich der Rechtspflege verordnet der Minister der Justiz:Die Patentstreitsachen für die Bezirke der Landgerichte des Landes Hessen werden dem Landgericht Frankfurt am Main zugewiesen.

§ 19

Urheberrechtsstreitsachen

§ 19 UrheberrechtsstreitsachenAufgrund des § 105 Abs. 1 und 3 des Urheberrechtsgesetzes in Verbindung mit § 3 Nr. 1 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen im Bereich der Rechtspflege verordnet der Minister der Justiz:Die Urheberrechtsstreitsachen, für die die Landgerichte in erster Instanz oder in der Berufungsinstanz zuständig sind, werden 1. dem Landgericht Frankfurt am Main für den eigenen Bezirk und die Bezirke der Landgerichte Darmstadt, Gießen, Hanau, Limburg a. d. Lahn und Wiesbaden,2. dem Landgericht Kassel für den eigenen Bezirk und die Bezirke der Landgerichte Fulda und Marburg zugewiesen.

§ 2

Amtsgerichtliche Zweigstellen

§ 2 Amtsgerichtliche ZweigstellenAufgrund des § 5 Satz 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes in der Fassung vom 11. Februar 2005 (GVBl. I S. 98) verordnet der Minister der Justiz: (1) Es sind errichtet: 1. im Landgerichtsbezirk Gießen eine Zweigstelle des Amtsgerichts Alsfeld in Lauterbach (Hessen) für die Gemeinden Freiensteinau, Grebenhain, Herbstem, Lauterbach (Hessen), Lautertal (Vogelsberg), Schlitz, Ulrichstein und Wartenberg,2. im Landgerichtsbezirk Kassel eine Zweigstelle des Amtsgerichts Kassel in Hofgeismar für die Gemeinden Calden, Grebenstein, Hofgeismar, Immenhausen, Bad Karlshafen, Liebenau, Oberweser, Reinhardshagen, Trendelburg und Wahlsburg sowie für das gemeindefreie Gebiet Gutsbezirk Reinhardswald,3. im Landgerichtsbezirk Limburg a. d. Lahna) eine Zweigstelle des Amtsgerichts Dillenburg in Herborn für die Gemeinden Breitscheid, Driedorf, Greifenstein, Herborn, Mittenaar, Siegbach und Sinn,b) eine Zweigstelle des Amtsgerichts Limburg a. d. Lahn in Hadamar für die Gemeinden Dornburg, Elbtal, Elz, Hadamar und Waldbrunn (Westerwald),4. im Landgerichtsbezirk Wiesbaden eine Zweigstelle des Amtsgerichts Rüdesheim am Rhein in Eltville am Rhein für die Gemeinden Eltville am Rhein und Kiedrich. (2) Die amtsgerichtlichen Zweigstellen sind Dienststellen des Amtsgerichts, in dessen Bezirk sie ihren Sitz haben. Sie sind in ihrem Bezirk für alle amtsgerichtlichen Geschäfte zuständig, soweit sich nicht aus den Abs. 3 bis 7 etwas anderes ergibt. (3) Die Zweigstelle Lauterbach (Hessen) des Amtsgerichts Alsfeld ist nicht für die Gerichtsverwaltungs-, Familien-, Insolvenz-, Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts-, Schöffen- und Jugendschöffengerichtssachen zuständig. (4) Die Zweigstelle Hofgeismar des Amtsgerichts Kassel ist nicht für die Gerichtsverwaltungs-, Vormundschafts-, Pflegschafts-, Adoptions-, Familien-, Insolvenz-, Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts-, Schöffen-, Jugendschöffengerichts-, Landwirtschafts-, Vereinsregister- und Wohnungseigentumssachen zuständig. (5) Die Zweigstelle Herborn des Amtsgerichts Dillenburg ist nicht für die Gerichtsverwaltungs-, Familien-, Insolvenz-, Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts-, Schöffen-, Jugendschöffengerichts-, Straf- und Bußgeldsachen, die Vormundschafts-, Pflegschafts-, Beistands-, Nachlasssachen und Adoptionen zuständig. Sie ist über Abs. 2 Satz 2 hinaus für die Aufgaben der Gerichtsvollzieherverteilungsstelle, die Zwangsvollstreckungssachen in das bewegliche Vermögen, Betreuungssachen, Freiheitsentziehungs- und Unterbringungssachen des Amtsgerichtsbezirks zuständig. (6) Die Zweigstelle Hadamar des Amtsgerichts Limburg a. d. Lahn ist nur für die Grundbuchsachen sowie über Abs. 2 Satz 2 hinaus für die Bußgeldsachen, Betreuungssachen, Freiheitsentziehungs- und Unterbringungssachen des Amtsgerichtsbezirks zuständig. (7) Die Zweigstelle Eltville am Rhein des Amtsgerichts Rüdesheim am Rhein ist nicht für die Gerichtsverwaltungs- und Familiensachen sowie die Insolvenz-, Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts-, Schöffen- und Jugendschöffengerichtssachen zuständig.

§ 20

Gesellschaftsrechtliche Angelegenheiten

§ 20 Gesellschaftsrechtliche AngelegenheitenAufgrund des 1. § 98 Abs. 1 Satz 2 des Aktiengesetzes vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330), auch in Verbindung mit § 98 Abs. 3 des Aktiengesetzes, § 27 des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1185), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553), § 6 Abs.2 Satz 2 und § 99 Abs. 1 des Investmentgesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3089), § 35 Abs. 3 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 3), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874) und § 6 Abs. 2 Satz 1 des Mitbestimmungsgesetzes vom 4. Mai 1976 (BGBl. I S. 1153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1911),2. § 132 Abs. 1 Satz 3 des Aktiengesetzes, auch in Verbindung mit § 260 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes, § 51b Satz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4123-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. April 2007 (BGBl. I S. 542), § 99 Abs. 1 des Investmentgesetzes und § 36 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,3. § 10 Abs. 4 Satz 1 des Umwandlungsgesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210, 1995 I S. 428), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. April 2007 (BGBl. I S. 542), in Verbindung mit § 327c Abs. 2 Satz 4 und § 293c Abs. 2 des Aktiengesetzes,4. § 66 Abs. 3 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3089), verordnet die Landesregierung: Die Zuständigkeit für 1. die gerichtliche Entscheidung über a) die Zusammensetzung des Aufsichtsrats nach § 98 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes, § 27 des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz, § 6 Abs. 2 Satz 2 und § 99 Abs. 1 des Investmentgesetzes, § 35 Abs. 3 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und § 6 Abs. 2 Satz 1 des Mitbestimmungsgesetzes,b) die richtige Ermittlung des maßgeblichen Umsatzverhältnisses durch die Abschlussprüfer nach § 98 Abs. 3 des Aktiengesetzes,c) das Auskunftsrecht des Aktionärs nach § 132 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes, das Auskunfts- und Einsichtsrechts des Gesellschafters nach § 51b Satz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung und das Auskunftsrecht nach § 36 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,d) die abschließenden Feststellungen der Sonderprüfer nach § 260 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes, § 99 Abs. 1 des Investmentgesetzes und § 36 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,e) die Auswahl und Bestellung der sachverständigen Prüfer für die Angemessenheit der Barabfindung nach § 327c Abs. 2 Satz 3 des Aktiengesetzes, 2. bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz ergeben, wird für die Bezirke der Landgerichte in Hessen dem Landgericht Frankfurt am Main übertragen.

§ 21

Topographieschutzsachen

§ 21 TopographieschutzsachenAufgrund des § 27 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Gebrauchsmustergesetzes in der Fassung vom 28. August 1986 (BGBl. I S. 1456), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 7. Juli 2008 (BGBl. I S. 1191), in Verbindung mit § 11 Abs. 2 des Halbleiterschutzgesetzes vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2294), zuletzt geändert durch das Gesetz vorn 7. Juli 2008 (BGBl. I S. 1191), und in Verbindung mit § 3 Nr. 3 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen im Bereich der Rechtspflege verordnet der Minister der Justiz:Die Topographieschutzsachen nach dem Halbleiterschutzgesetz werden für die Bezirke der Landgerichte in Hessen dem Landgericht Frankfurt am Main zugewiesen.

§ 22

Sortenschutzstreitsachen

§ 22 SortenschutzstreitsachenAufgrund des § 38 Abs. 2 Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit Abs. 4, des Sortenschutzgesetzes in der Fassung vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3165), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Juli 2008 (BGBl. I S. 1191), und in Verbindung mit § 3 Nr. 4 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen im Bereich der Rechtspflege verordnet der Minister der Justiz:Die Sortenschutzstreitsachen nach § 38 Abs. 1 und 4 des Sortenschutzgesetzes werden für die Bezirke der Landgerichte in Hessen dem Landgericht Frankfurt am Main zugewiesen.

§ 23

Kennzeichenstreitsachen

§ 23 KennzeichenstreitsachenAufgrund des § 140 Abs. 2 Satz 1 und 2 und des § 125e Abs. 3 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082, 1995 1 S. 156), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Juli 2008 (BGBl. I S. 1191), jeweils in Verbindung mit § 3 Nr. 7 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen im Bereich der Rechtspflege verordnet der Minister der Justiz:Die Kennzeichenstreitsachen nach § 140 Abs. 1 des Markengesetzes und die Gemeinschaftsmarkenstreitsachen nach § 125e Abs. 1 des Markengesetzes werden für die Bezirke der Landgerichte in Hessen dem Landgericht Frankfurt am Main übertragen.

§ 24

Umstellung von Schuldverschreibungen auf Euro

§ 24 Umstellung von Schuldverschreibungen auf EuroAufgrund des § 8 Abs. 4 Satz 3 und 4 des Gesetzes zur Umstellung von Schuldverschreibungen auf Euro vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242, 1250), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), in Verbindung mit § 3 Nr. 12 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen im Bereich der Rechtspflege verordnet der Minister der Justiz:Die gerichtlichen Entscheidungen über Anfechtungsklagen wegen der Unwirksamkeit der Umstellung oder der Änderung der Emissionsbedingungen nach § 8 Abs. 1 des Gesetzes zur Umstellung von Schuldverschreibungen auf Euro werden für die Bezirke der Landgerichte in Hessen dem Landgericht Frankfurt am Main zugewiesen.

§ 25

Wettbewerbsbeschränkungen

§ 25 WettbewerbsbeschränkungenAufgrund des § 89 Abs. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung vom 15. Juli 2005 (BGBl. I S. 2115), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2966), in Verbindung mit § 3 Nr. 6 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen im Bereich der Rechtspflege verordnet der Minister der Justiz:Die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, für die nach § 87 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ausschließlich die Landgerichte zuständig sind, werden 1. dem Landgericht Frankfurt am Mainfür den eigenen Bezirk und die Bezirke der Landgerichte Darmstadt, Gießen, Hanau, Limburg a. d. Lahn und Wiesbaden,2. dem Landgericht Kasselfür den eigenen Bezirk und die Bezirke der Landgerichte Fulda und Marburg zugewiesen.

§ 26

Angemessenheit des Ausgleichs für das Erlöschen und die Beseitigung von Mehrstimmrechten

§ 26 Angemessenheit des Ausgleichs für das Erlöschen und die Beseitigung von MehrstimmrechtenAufgrund des § 2 Abs. 4 des Spruchverfahrensgesetzes vom 12. Juni 2003 (BGBl. I S. 838), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. April 2007 (BGBl. I S. 542), in Verbindung mit § 5 Abs. 5 des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz und § 3 Nr. 11 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen im Bereich der Rechtspflege verordnet der Minister der Justiz:Die Zuständigkeit für die gerichtliche Überprüfung der Angemessenheit des Ausgleichs für das Erlöschen und die Beseitigung der Mehrstimmrechte nach § 5 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz wird für die Bezirke der Landgerichte in Hessen dem Landgericht Frankfurt am Main übertragen.

§ 27

Unterlassungsklageverfahren

§ 27 UnterlassungsklageverfahrenAufgrund des § 6 Abs. 2 des Unterlassungsklagengesetzes in der Fassung vom 27. August 2002 (BGBl. I S. 3423, 4346), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juni 2008 (BGBl. I S. 1000), in Verbindung mit § 2 Nr. 3 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen im Bereich der Rechtspflege verordnet der Minister der Justiz:Die Rechtsstreitigkeiten nach dem Unterlassungsklagengesetz werden für die Bezirke der Landgerichte in Hessen dem Landgericht Frankfurt am Main zugewiesen.

§ 28

Gesellschaftsrechtliche Spruchverfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz, Verfahren nach § 10 ...

§ 28 Gesellschaftsrechtliche Spruchverfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz, Verfahren nach § 10 des UmwandlungsgesetzesAufgrund des § 2 Abs. 4 des Spruchverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 3 Nr. 13 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen im Bereich der Rechtspflege und des § 10 Abs. 4 des Umwandlungsgesetzes in Verbindung mit § 3 Nr. 8 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen im Bereich der Rechtspflege verordnet der Minister der Justiz:Die Verfahren nach § 1 des Spruchverfahrensgesetzes sowie das Verfahren der gerichtlichen Auswahl und Bestellung der Verschmelzungsprüferinnen und Verschmelzungsprüfer nach § 10 Abs. 1 des Umwandlungsgesetzeswerden für die Bezirke der Landgerichte in Hessen dem Landgericht Frankfurt am Main übertragen.

§ 29

Geschmacksmuster-, Gemeinschaftsgeschmacksmuster- und Gebrauchsmusterstreitsachen

§ 29 Geschmacksmuster-, Gemeinschaftsgeschmacksmuster- und GebrauchsmusterstreitsachenAufgrund des § 52 Abs. 2 und des § 63 Abs. 2 des Geschmacksmustergesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Juli 2008 (BGBl. I S. 1191), jeweils in Verbindung mit § 3 Nr. 2 Buchst. a der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen im Bereich der Rechtspflege, sowie des § 27 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Gebrauchsmustergesetzes in Verbindung mit § 3 Nr. 2 Buchst. b der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen im Bereich der Rechtspflege verordnet der Minister der Justiz:Die Geschmacksmusterstreitsachen und die Gemeinschaftsgeschmacksmusterstreitsachen nach § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 des Geschmacksmustergesetzes sowie die Gebrauchsmusterstreitsachen nach § 27 Abs. 1 des Gebrauchsmustergesetzes werden für die Bezirke der Landgerichte in Hessen dem Landgericht Frankfurt am Main zugewiesen.

§ 3

Abhaltung von Gerichtstagen der Amtsgerichte

§ 3 Abhaltung von Gerichtstagen der Amtsgerichte(1) Aufgrund des § 5 Satz 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes verordnet der Minister der Justiz: Außerhalb ihres Sitzes halten folgende Amtsgerichte Gerichtstage ab: 1. das Amtsgericht Fürth in Hirschhorn (Neckar),2. das Amtsgericht Fulda in Gersfeld (Rhön), Hilders und Neuhof,3. das Amtsgericht Eschwege in Sontra und Witzenhausen,4. das Amtsgericht Fritzlar in Bad Wildungen,5. das Amtsgericht Kassel in Wolfhagen,6. das Amtsgericht Biedenkopf in Gladenbach,7. das Amtsgericht Frankenberg in Gemünden (Wohra). (2) Wahrgenommen werden die Aufgaben der Rechtsantragsstelle, der Beratungshilfe, der Erteilung von Auskünften aus dem Grundbuch und aus dem Handelsregister sowie die Entgegennahme von Anträgen und Erklärungen auf diesen Gebieten.

§ 30

Olympiaschutzstreitsachen

§ 30 OlympiaschutzstreitsachenAufgrund des § 9 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen vom 31. März 2004 (BGBl. I S. 479) in Verbindung mit § 3 Nr. 9 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen im Bereich der Rechtspflege verordnet der Minister der Justiz:Die Streitsachen nach dem Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen werden für die Bezirke der Landgerichte in Hessen dem Landgericht Frankfurt am Main zugewiesen.

§ 31

Kapitalmarktstreitsachen

§ 31 KapitalmarktstreitsachenAufgrund des § 32b Abs. 2 der Zivilprozessordnung in Verbindung mit § 2 Nr. 2 Buchst. c der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen im Bereich der Rechtspflege verordnet der Minister der Justiz:Die Streitsachen nach § 32b Abs. 1 der Zivilprozessordnung werden für die Bezirke der Landgerichte in Hessen dem Landgericht Frankfurt am Main zugewiesen.

§ 32

Entscheidungen nach dem Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des ...

§ 32 Entscheidungen nach dem Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts und anderer RechtsvorschriftenAufgrund des 1. § 142 Abs. 5 Satz 5 und 6, auch in Verbindung mit § 145 Abs. 5 Satz 3, § 148 Abs. 2 Satz 2, § 246 Abs. 3 Satz 3, § 249 Abs. 1 Satz 1, § 250 Abs. 3 Satz 1, § 251 Abs. 3, § 253 Abs. 2, § 254 Abs. 2 Satz 1, § 255 Abs. 3, § 256 Abs. 7 Satz 1, § 257 Abs. 2 Satz 1, § 259 Abs. 1 Satz 3, § 275 Abs. 4 Satz 1 und § 315 Satz 5 des Aktiengesetzes, § 17 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1, § 31 Abs. 3 Satz 1 und § 32 Satz 1 des SE-Ausführungsgesetzes vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3675), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553), § 36 Satz 1 und 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und § 75 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung,2. § 10 Abs. 4 des Umwandlungsgesetzes in Verbindung mit § 293c Abs. 2 und § 320 Abs. 3 Satz 3 des Aktiengesetzes,3. § 26 Abs. 1 Satz 2 und 3 des SE-Ausführungsgesetzes, jeweils in Verbindung mit § 3 Nr. 17 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen im Bereich der Rechtspflege verordnet der Minister der Justiz:Die Entscheidungen über 1. Anträge aufa) Bestellung einer Sonderprüferin oder eines Sonderprüfers nach § 142 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 des Aktiengesetzes und § 36 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,b) gerichtliche Gestattung der Nichtaufnahme von Tatsachen in den Prüfungsbericht nach § 145 Abs. 4 und § 259 Abs. 1 Satz 3 des Aktiengesetzes und § 36 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,c) Klagezulassung nach § 148 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes und § 36 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,d) gerichtliche Bestellungaa) der Vertragsprüferinnen und Vertragsprüfer sowie Eingliederungsprüferinnen und Eingliederungsprüfer nach § 293c Abs. 1 Satz 1 und § 320 Abs. 3 Satz 2 des Aktiengesetzes,bb)der Sonderprüferinnen oder Sonderprüfer nach § 315 Satz 1 des Aktiengesetzes und § 36 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,e) gerichtliche Entscheidung über die Zusammensetzung des Verwaltungsrates nach § 26 Abs. 1 Satz 1 des SE-Ausführungsgesetzes, 2. Klagen auf a) Anfechtung des Beschlusses der Hauptversammlung nach § 243 Abs. 1 des Aktiengesetzes und § 36 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,b) Feststellung der Nichtigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses nach § 249 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes und § 36 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,c) Feststellung der Nichtigkeit der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern nach § 250 Abs. 3 Satz 1 des Aktiengesetzes und § 36 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,d) Anfechtung der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern nach § 251 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes und § 36 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,e) Feststellung der Nichtigkeit des Beschlusses über die Verwendung des Bilanzgewinns nach § 253 Abs. 2 des Aktiengesetzes und § 36 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,f) Anfechtung des Beschlusses über die Verwendung des Bilanzgewinns nach § 254 Abs. 2 Satz 1 des Aktiengesetzes,g) Anfechtung der Kapitalerhöhung gegen Einlagen nach § 255 Abs. 1 des Aktiengesetzes,h) Feststellung der Nichtigkeit des Jahresabschlusses nach § 256 Abs. 7 Satz 1 des Aktiengesetzes und § 36 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,i) Anfechtung der Feststellung des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung nach § 257 Abs. 2 Satz 1 des Aktiengesetzes und § 36 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,j) Nichtigerklärung der Gesellschaft nach § 275 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes und § 75 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung,k) Feststellung der Nichtigkeit der Wahl und die Anfechtung der Wahl von Aufsichtsorganmitgliedern nach § 17 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 des SE-Ausführungsgesetzes,l) Feststellung der Nichtigkeit der Wahl von Verwaltungsratsmitgliedern nach § 31 Abs. 3 Satz 1 des SE-Ausführungsgesetzes,m) Anfechtung der Wahl von Verwaltungsratsmitgliedern nach § 32 Satz 1 des SE-Ausführungsgesetzes werden für die Bezirke der Landgerichte in Hessen dem Landgericht Frankfurt am Main zugewiesen.

§ 33

Angelegenheiten nach dem Gesetz zur Ausführung des Abkommens über deutsche Auslandsschulden

§ 33 Angelegenheiten nach dem Gesetz zur Ausführung des Abkommens über deutsche AuslandsschuldenAufgrund des § 11 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 16 Abs. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1, § 25 Abs. 1, § 26 Satz 1, § 28 Abs. 1 Satz 2, den §§ 29, 30 und § 79 Satz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7411-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), verordnet die Landesregierung: Angelegenheiten, für die nach dem Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden die Landgerichte ausschließlich zuständig sind, werden für die Bezirke der Landgerichte in Hessen dem Landgericht Frankfurt am Main zugewiesen.

§ 34

Baulandsachen

§ 34 BaulandsachenAufgrund des § 219 Abs. 2 Satz 1 des Baugesetzbuchs , in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2415), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316), verordnet die Landesregierung: Die Verhandlung und Entscheidung über Anträge auf gerichtliche Entscheidung nach § 217 Abs. 1 des Baugesetzbuchs wird 1. dem Landgericht Darmstadt für den eigenen Bezirk und die Bezirke der Landgerichte Frankfurt am Main, Gießen, Hanau, Limburg a. d. Lahn und Wiesbaden,2. dem Landgericht Kassel für den eigenen Bezirk und die Bezirke der Landgerichte Fulda und Marburg zugewiesen.

§ 35

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen

§ 35 Internationale Rechtshilfe in StrafsachenAufgrund des § 78a Abs. 2 Satz 1 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes in Verbindung mit § 4 Nr. 2 Buchst. a der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen im Bereich der Rechtspflege verordnet der Minister der Justiz:Die Entscheidungen in Strafsachen nach § 50 Satz 1, § 58 Abs. 2 und § 71 Abs. 4 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen aus dem Landgerichtsbezirk Hanau werden dem Landgericht Frankfurt am Main zugewiesen.

§ 36

Auswärtige Senate des Oberlandesgerichts

§ 36 Auswärtige Senate des OberlandesgerichtsAufgrund des § 116 Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes in Verbindung mit § 2 Nr. 1 Buchst. b der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen im Bereich der Rechtspflege verordnet der Minister der Justiz:(1) Es bestehen außerhalb des Sitzes des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main 1. für den Bezirk des Landgerichts Darmstadt sechs Zivilsenate, davon ein Senat für Familiensachen, mit dem Sitz in Darmstadt,2. für die Bezirke der Landgerichte Kassel, Marburg und Fulda fünf Zivilsenate, davon zwei Senate für Familiensachen, mit dem Sitz in Kassel. Den in Satz 1 genannten auswärtigen Senaten wird die gesamte Tätigkeit eines Zivilsenats oder eines Senats für Familiensachen zugewiesen, soweit sich aus Abs. 2 nichts Anderes ergibt. (2) Von der Zuweisung nach Abs. 1 Satz 2 sind ausgenommen 1. bei den Senaten in Darmstadta) Angelegenheiten, für die nachaa) § 208 Abs. 1 des Bundesentschädigungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 251-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840),bb)§ 91 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen,cc)dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 317-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840),das Oberlandesgericht zuständig ist,b) Entscheidungen über die weiteren Beschwerden in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit einschließlich der Kostensachen, die der Kostenordnung unterliegen,c) Rechtsentscheide in Mietsachen nach § 541 Abs. 1 der Zivilprozessordnung in der am 31. Dezember 2001 geltenden Fassung in Verbindung mit § 26 Nr. 6 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3189),d) Familiensachen aus den Bezirken der Amtsgerichte Groß-Gerau, Langen, Offenbach am Main, Rüsselsheim und Seligenstadt,e) die Tätigkeit des Vergabesenats nach dem Vierten Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen,f) Verfahren auf Rechtsgebieten, für die nach dem Geschäftsverteilungsplan in der am 1. Januar 2008 geltenden Fassung Spezialzuständigkeiten des 6. und 11. Zivilsenats begründet sind,2. bei den Senaten in Kassela) die in Nr. 1 Buchst. a bis c und e bezeichneten Angelegenheiten mit Ausnahme der Angelegenheiten nach § 22 Abs. 1 und § 48 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen,b) Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Amtsgerichts Alsfeld in Familiensachen aus dem Bezirk des Amtsgerichts Lauterbach.

§ 37

Befugnisse nach dem Familienrechtsänderungsgesetz

§ 37 Befugnisse nach dem FamilienrechtsänderungsgesetzAufgrund des Art. 7 § 1 Abs. 2a des Familienrechtsänderungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), in Verbindung mit § 6 Nr. 1 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen im Bereich der Rechtspflege verordnet der Minister der Justiz:Die der Landesjustizverwaltung nach dem Familienrechtsänderungsgesetz zustehenden Befugnisse werden auf die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts übertragen.

§ 38

Rechtshilfeangelegenheiten in Zivil- und Handelssachen

§ 38 Rechtshilfeangelegenheiten in Zivil- und HandelssachenAufgrund des 1. § 5 Satz 1 und des § 9 Abs. 2 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 10 des Auslands-Rechtsauskunftsgesetzes vom 5. Juli 1974 (BGBl. I S. 1433), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 358),2. § 16a Abs. 3 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 300-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2894),3. § 1069 Abs. 3 Satz 1 und des § 1074 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung,4. § 1 Satz 1 und des § 7 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen und des Haager Übereinkommens vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105) verordnet die Landesregierung:Zuständige Stelle für die Wahrnehmung der Aufgaben1. nach § 5 Satz 1 und 2 und des § 9 Abs. 2 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 10 des Auslands-Rechtsauskunftsgesetzes,2. der Kontaktstelle im Sinne von Art. 2 der Entscheidung 2001/470/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die Einrichtung eines Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen (ABl. EG Nr. L 174 S. 25),3. der Zentralstelle im Sinne von Art. 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1348/ 2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 160 S. 37),4. a) der Zentralstelle im Sinne von Art. 3 Abs. 1,b) der zuständigen Stelle für die Entgegennahme von Ersuchen auf unmittelbare Beweisaufnahme im Sinne von Art. 17 Abs. 1der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen (ABl. EG Nr. L 174 S.1),5. der Zentralen Behörde nacha) Art. 2 Abs. 1 des Haager Übereinkommens vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (BGBl. 1977 II S. 1452, 1453),b) Art. 2 Abs. 1 Satz 1 des Haager Übereinkommens vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (BGBl. 1977 II S. 1452, 1472)ist die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main.

§ 39

Entschädigung nach § 74f des Strafgesetzbuches

§ 39 Entschädigung nach § 74f des StrafgesetzbuchesAufgrund des § 1 Satz 1 des Gesetzes zur Bestimmung von Zuständigkeiten verordnet die Landesregierung:Zuständig für die Entscheidung über Anträge auf Entschädigungen nach § 74f des Strafgesetzbuches ist die Leitung der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht.

§ 4

Vereinsregister

§ 4 VereinsregisterAufgrund des 1. § 55 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit § 3 Nr. 10 Buchst. j der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen im Bereich der Rechtspflege vom 5. Mai 2006 (GVBl. I S. 168), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. April 2008 (GVBl. I S. 654),2. § 55a Abs. 1 Satz 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit § 3 Nr. 10 Buchst. e der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen im Bereich der Rechtspflege,3. § 55a Abs. 6 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit § 3 Nr. 10 Buchst. c der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen im Bereich der Rechtspflege,4.§ 79 Abs. 5 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit § 3 Nr. 10 Buchst. i der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen im Bereich der Rechtspflege verordnet der Minister der Justiz: (1) Die Führung des Vereinsregisters wird über den eigenen Bezirk hinaus 1. im Bezirk des Landgerichts Darmstadt a)dem Amtsgericht Darmstadt für die Bezirke der Amtsgerichte Bensheim, Dieburg, Fürth, Groß-Gerau, Lampertheim, Michelstadt und Rüsselsheim,b) dem Amtsgericht Offenbach am Main für die Bezirke der Amtsgerichte Langen (Hessen) und Seligenstadt,2. im Bezirk des Landgerichts Frankfurt am Maindem Amtsgericht Bad Homburg v. d. Höhe für den Bezirk des Amtsgerichts Usingen,3. im Bezirk des Landgerichts Fuldaa) dem Amtsgericht Fulda für den Bezirk des Amtsgerichts Hünfeld,b) dem Amtsgericht Bad Hersfeld für den Bezirk des Amtsgerichts Rotenburg a. d. Fulda,4. im Bezirk des Landgerichts Gießena) dem Amtsgericht Gießen für den Bezirk des Amtsgerichts Alsfeld,b) dem Amtsgericht Friedberg (Hessen) für die Bezirke der Amtsgerichte Büdingen und Nidda,5. dem Amtsgericht Hanau für den gesamten Bezirk des Landgerichts Hanau,6. im Bezirk des Landgerichts Kassela) dem Amtsgericht Fritzlar für den Bezirk des Amtsgerichts Melsungen,b) dem Amtsgericht Korbach für den Bezirk des Amtsgerichts Bad Arolsen,7. im Bezirk des Landgerichts Limburg a. d. Lahna) dem Amtsgericht Limburg a. d. Lahn für den Bezirk des Amtsgerichts Weilburg,b) dem Amtsgericht Wetzlar für den Bezirk des Amtsgerichts Dillenburg,8. dem Amtsgericht Marburg für den gesamten Bezirk des Landgerichts Marburg,9. dem Amtsgericht Wiesbaden für den gesamten Bezirk des Landgerichts Wiesbaden zugewiesen.(2) Das Vereinsregister einschließlich des zu seiner Führung erforderlichen Verzeichnisses wird in maschineller Form als automatisierte Datei geführt. (3) Die Daten werden an andere Amtsgerichte übermittelt und auch dort zur Einsicht und zur Erteilung von Ausdrucken bereitgehalten. (4) Zuständige Stelle für die Durchführung des automatisierten Abrufverfahrens aus dem maschinell geführten Vereinsregister nach § 79 Abs. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist das Oberlandesgericht Frankfurt am Main.

§ 40

Aufhebung von Vorschriften

§ 40 Aufhebung von Vorschriften(Aufhebungsanweisungen)

§ 41

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 41 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

§ 5

Bereitschaftsdienst

§ 5 BereitschaftsdienstAufgrund des § 22, Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes in Verbindung mit § 6 Nr. 2 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen im Bereich der Rechtspflege verordnet der Minister der Justiz:Ein gemeinsamer Bereitschaftsdienstplan wird aufgestellt für 1. die Amtsgerichte Rüdesheim am Rhein und Wiesbaden,2. die Amtsgerichte Gelnhausen und Schlüchtern.

§ 6

Schiffsregister

§ 6 SchiffsregisterAufgrund des 1. § 1 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 65 Abs. 1, der Schiffsregisterordnung in der Fassung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I. S. 1134), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), verordnet die Landesregierung,2. § 2 Abs. 3 der Schiffsregisterordnung in Verbindung mit § 2 Nr. 4 Buchst, a der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen im Bereich der Rechtspflege verordnet der Minister der Justiz: (1) Das Binnenschiffsregister und das Seeschiffsregister für Schiffe, deren Heimathafen im Gebiet des Landes Hessen liegt, sowie das Register für Schiffsbauwerke, deren Bauort im Gebiet des Landes Hessen liegt, werden bei dem Amtsgericht Wiesbaden geführt. (2) Soweit der Staatsvertrag zwischen den Ländern Nordrhein-Westfalen und Hessen über die Führung des Binnenschiffsregisters und des Schiffsbauregisters vom 20. Februar/11. März 1953 (GVBl. S. 125) und der Staatsvertrag zwischen den Ländern Baden-Württemberg und Hessen über die Führung des Schiffsregisters und des Schiffsbauregisters vom 27. Februar/4. März 1953 (GVBl. S. 125) anderweitige Regelungen treffen, bleiben diese unberührt. (3) In Schiffsregistersachen ist die Urkundsbeamtin oder der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle zuständig für 1. die Bekanntmachung der Eintragungen,2. die Gestattung der Einsicht in die Registerakten,3. die Erteilung von Abschriften aus dem Register oder den Registerakten,4. die Beglaubigung von Abschriften,5. die Erteilung von Bescheinigungen und Zeugnissen mit Ausnahme der Schiffsurkunden an dritte Personen oder Stellen in den gesetzlich vorgesehenen Fällen.

§ 7

Urheberrechtsstreitsachen

§ 7 UrheberrechtsstreitsachenAufgrund des § 105 Abs. 2 und 3 des Urheberrechtsgesetzes vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Juli 2008 (BGBl. I S. 1191), in Verbindung mit § 3 Nr. 1 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen im Bereich der Rechtspflege verordnet der Minister der Justiz:Die Urheberrechtsstreitsachen, für die die Amtsgerichte zuständig sind, werden 1. dem Amtsgericht Frankfurt am Main für die Bezirke der Amtsgerichte in den Landgerichtsbezirken Darmstadt, Frankfurt am Main, Gießen, Hanau, Limburg a. d. Lahn und Wiesbaden,2. dem Amtsgericht Kassel für die Bezirke der Amtsgerichte in den Landgerichtsbezirken Fulda, Kassel und Marburg zugewiesen.

§ 8

Gerichtliche Entscheidungen nach dem Ausführungsgesetz zum deutsch-österreichischen ...

§ 8 Gerichtliche Entscheidungen nach dem Ausführungsgesetz zum deutsch-österreichischen KonkursvertragAufgrund des § 25 des Ausführungsgesetzes zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag vom 8. März 1985 (BGBl. f S. 535), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. November 2004 (BGBl. I S. 2902), in Verbindung mit § 3 Nr. 15 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen im Bereich der Rechtspflege verordnet der Minister der Justiz:(1) Die Entscheidung über Ersuchen und Anträge nach den §§ 10, 11, 15, 17 und 18, jeweils auch in Verbindung mit § 24 des Ausführungsgesetzes zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag wird 1. dem Amtsgericht Frankfurt am Main für die Bezirke der Landgerichte Darmstadt, Frankfurt am Main, Gießen, Hanau, Limburg a. d. Lahn und Wiesbaden,2. dem Amtsgericht Kassel für die Bezirke der Landgerichte Fulda, Marburg und Kassel zugewiesen.(2) Die Entscheidung über Rechtsmittel nach § 6, § 8 Abs. 2, den §§ 12 bis 14 und § 17 Abs. 2 Satz 6, jeweils auch in Verbindung mit § 24 des Ausführungsgesetzes zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag wird 1. dem Landgericht Frankfurt am Main für den eigenen Bezirk und die Bezirke der Landgerichte Darmstadt, Gießen, Hanau, Limburg a. d. Lahn und Wiesbaden,2. dem Landgericht Kassel für den eigenen Bezirk und die Bezirke der Landgerichte Fulda und Marburg zugewiesen.

§ 9

Insolvenzgerichte

§ 9 InsolvenzgerichteAufgrund des § 2 Abs. 2 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840), in Verbindung mit § 3 Nr. 14 Buchst. a der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen im Bereich der Rechtspflege verordnet der Minister der Justiz: Zusätzlich zu den Amtsgerichten am Sitz der Landgerichte werden zu Insolvenzgerichten bestimmt: 1. im Bezirk des Landgerichts Darmstadt das Amtsgericht Offenbach am Main für den eigenen Bezirk und die Bezirke der Amtsgerichte Langen und Seligenstadt,2. im Bezirk des Landgerichts Frankfurt am Main a) das Amtsgericht Bad Homburg v. d. Höhe für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Usingen,b) das Amtsgericht Königstein im Taunus für den eigenen Bezirk,3. im Bezirk des Landgerichts Fulda das Amtsgericht Bad Hersfeld für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Rotenburg a. d. Fulda,4. im Bezirk des Landgerichts Gießen das Amtsgericht Friedberg (Hessen) für den eigenen Bezirk und den Bezirk der Amtsgerichte Büdingen und Nidda,5. im Bezirk des Landgerichts Kassel a) das Amtsgericht Eschwege für den eigenen Bezirk,b) das Amtsgericht Fritzlar für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Melsungen,c) das Amtsgericht Korbach für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Bad Arolsen, 6. im Bezirk des Landgerichts Limburg a. d. Lahn das Amtsgericht Wetzlar für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Dillenburg.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.