Gesetz über den Sitz und den Bezirk der Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Staatsanwaltschaften (Gerichtsorganisationsgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2005
- Fundstelle:
- GVBl. I 2005, 98
§ 91)Dieses Gesetz tritt am 1. März 1961 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.
Anlagezu § 4 Abs. 2
§ 10Wird ein Gericht aufgehoben und sein Bezirk auf die Bezirke mehrerer Gerichte aufgeteilt, so bestimmt der für die Justiz zuständige Minister durch allgemeine Anordnung, welches Gericht oder welche Gerichte die anhängigen Sachen zu erledigen haben und für die im § 8 Satz 2 bezeichneten Angelegenheiten zuständig sind; die Anordnung ist im Justiz-Ministerial-Blatt für Hessen bekannt zu machen. Ist eine solche Anordnung nicht getroffen, so geht die Zuständigkeit auf das Gericht über, zu dessen Bezirk der Sitz des aufgehobenen Gerichts gelegt ist.
§ 11Ist zum Zeitpunkt der Aufhebung eines Gerichts die Hauptverhandlung in einer Strafsache noch nicht beendet, so kann sie bei dem nach §§ 9 oder 10 zuständigen Gericht fortgesetzt werden, wenn dieselben Richter weiterhin an ihr teilnehmen.
§ 12(1) Wird ein Gericht dem Bezirk eines anderen übergeordneten Gerichts zugelegt, so ist für die Entscheidung über Rechtsmittel, die sich gegen eine vor Inkrafttreten der Änderung erlassene Entscheidung richten, das Gericht zuständig, das dem erkennenden Gericht vor dem Inkrafttreten der Änderung übergeordnet war. Ebenso ist für die Entscheidung über Rechtsmittel, die sich gegen die Entscheidung eines aufgehobenen Gerichts richten, das Gericht zuständig, das dem aufgehobenen Gericht übergeordnet war.(2) Ist das übergeordnete Gericht, das für die Entscheidung über die Rechtsmittel nach Abs. 1 zuständig sein würde, aufgehoben, so gelten für die Entscheidungen über Rechtsmittel die §§ 9 und 10 entsprechend.
§ 13Ist im Falle des § 12 ein Rechtsmittel bei einem nach dieser Vorschrift unzuständigen Gericht eingelegt, so wird dadurch die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht berührt. Die Sache ist von Amts wegen an das zuständige Gericht abzugeben; der Abgabebeschluss ist für das in dem Beschluss bezeichnete Gericht bindend.
§ 14(1) In den Fällen des § 9 sind die ehrenamtlichen Richter, Schöffen sowie nicht richterlichen Gerichtsbeisitzer mit Inkrafttreten der Aufhebung für den Rest ihrer Amtszeit dem Gericht zugewiesen, welchem der Bezirk des aufgehobenen Gerichts zugelegt wurde.(2) In den Fällen der §§ 8 und 10 kann der Präsident des Oberlandesgerichts die ehrenamtlichen Richter, Schöffen sowie sonstigen nicht richterlichen Gerichtsbeisitzer für den Rest ihrer Amtszeit anderen Gerichten zuweisen.
§ 15Ergibt sich bei der Änderung des Bezirks oder der örtlichen Zuständigkeit eines Gerichts, dass Schöffen nicht in der für die Fortführung der strafrechtlichen Aufgaben erforderlichen Anzahl zur Verfügung stehen, so findet für die laufende Amtsperiode eine Nachwahl in entsprechender Anwendung des § 42 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2300), statt; § 52 Abs. 6 Satz 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes gilt entsprechend.
§ 161)Dieses Gesetz tritt am 1. März 1961 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.
§ 3Die Bezirke der Landgerichte werden aus folgenden Amtsgerichtsbezirken gebildet:1. der Bezirk des Landgerichts Darmstadt aus den Bezirken der Amtsgerichtea) Bensheimb) Darmstadtc) Dieburgd) Fürthe) Groß-Gerauf) Lampertheimg) Langen (Hessen)h) Michelstadti) Offenbach am Mainj) Rüsselsheimk) Seligenstadt 2. der Bezirk des Landgerichts Frankfurt am Main aus den Bezirken der Amtsgerichtea) Frankfurt am Mainb) Bad Homburg v. d. Höhec) Königstein im Taunus 3. der Bezirk des Landgerichts Fulda aus den Bezirken der Amtsgerichtea) Fuldab) Bad Hersfeldc) Hünfeld 4. der Bezirk des Landgerichts Gießen aus den Bezirken der Amtsgerichtea) Alsfeldb) Büdingenc) Friedberg (Hessen)d) Gießen 5. der Bezirk des Landgerichts Hanau aus den Bezirken der Amtsgerichtea) Gelnhausenb) Hanau 6. der Bezirk des Landgerichts Kassel aus den Bezirken der Amtsgerichtea) Eschwegeb) Fritzlarc) Kasseld) Korbache) Melsungen 7. der Bezirk des Landgerichts Limburg a. d. Lahn aus den Bezirken der Amtsgerichtea) Dillenburgb) Limburg a. d. Lahnc) Weilburgd) Wetzlar 8. der Bezirk des Landgerichts Marburg aus den Bezirken der Amtsgerichtea) Biedenkopfb) Frankenberg (Eder)c) Kirchhaind) Marburge) Schwalmstadt 9. der Bezirk des Landgerichts Wiesbaden aus den Bezirken der Amtsgerichtea) Idsteinb) Rüdesheim am Rheinc) Bad Schwalbachd) Wiesbaden.
§ 8Wird der Bezirk eines Gerichts geändert, so wird dadurch die Zuständigkeit des Gerichts für die bei ihm anhängigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten einschließlich des Insolvenzverfahrens, Verfahren in Familiensachen sowie von Strafsachen (anhängige Sachen) nicht berührt. Das Gericht bleibt auch weiterhin für die Angelegenheiten zuständig, bei denen sich die Zuständigkeit nach einem bei ihm anhängigen oder anhängig gewesenen Verfahren bestimmt.
§ 9Wird ein Gericht aufgehoben und sein gesamter Bezirk dem Bezirk eines anderen Gerichts zugelegt, so tritt das andere Gericht in jeder Hinsicht an die Stelle des aufgehobenen Gerichts.
§ 161)Dieses Gesetz tritt am 1. März 1961 in Kraft.
Anlage zu § 4 Abs. 2
§ 1(1) Das Oberlandesgericht hat seinen Sitz in Frankfurt am Main. (2) Der Bezirk des Oberlandesgerichts umfasst das Gebiet des Landes Hessen.
§ 2Die Landgerichte haben ihren Sitz in1. Darmstadt2. Frankfurt am Main3. Fulda4. Gießen5. Hanau6. Kassel7. Limburg a. d. Lahn8. Marburg9. Wiesbaden.
§ 3Die Bezirke der Landgerichte werden aus folgenden Amtsgerichtsbezirken gebildet: 1. der Bezirk des Landgerichts Darmstadt aus den Bezirken der Amtsgerichtea) Bensheimb) Darmstadtc) Dieburgd) Fürthe) Groß-Gerauf) Lampertheimg) Langen (Hessen)h) Michelstadti) Offenbach am Mainj) Rüsselsheimk) Seligenstadt 2. der Bezirk des Landgerichts Frankfurt am Main aus den Bezirken der Amtsgerichtea) Frankfurt am Mainb) Bad Homburg v. d. Höhec) Königstein im Taunusd) Usingen 3. der Bezirk des Landgerichts Fulda aus den Bezirken der Amtsgerichtea) Fuldab) Bad Hersfeldc) Hünfeldd) Rotenburg a. d. Fulda 4. der Bezirk des Landgerichts Gießen aus den Bezirken der Amtsgerichtea) Alsfeldb) Büdingenc) Friedberg (Hessen)d) Gießene) Nidda 5. der Bezirk des Landgerichts Hanau aus den Bezirken der Amtsgerichtea) Gelnhausenb) Hanauc) Schlüchtern 6. der Bezirk des Landgerichts Kassel aus den Bezirken der Amtsgerichtea) Bad Arolsenb) Eschwegec) Fritzlard) Kassele) Korbachf) Melsungen 7. der Bezirk des Landgerichts Limburg a. d. Lahn aus den Bezirken der Amtsgerichtea) Dillenburgb) Limburg a. d. Lahnc) Weilburgd) Wetzlar 8. der Bezirk des Landgerichts Marburg aus den Bezirken der Amtsgerichtea) Biedenkopfb) Frankenberg (Eder)c) Kirchhaind) Marburge) Schwalmstadt 9. der Bezirk des Landgerichts Wiesbaden aus den Bezirken der Amtsgerichtea) Idsteinb) Rüdesheim am Rheinc) Bad Schwalbachd) Wiesbaden.
§ 4(1) Die Amtsgerichte haben ihren Sitz in den Gemeinden, deren Namen sie führen. (2) Die Bezirke der Amtsgerichte werden durch die in der Anlage aufgeführten Gemeinden und gemeindefreien Gebiete gebildet.
§ 5Der Minister der Justiz ist zuständig anzuordnen, dass außerhalb des Sitzes eines Amtsgerichts Zweigstellen des Amtsgerichts errichtet oder Gerichtstage abgehalten werden. Er ist auch zuständig, eine Zweigstelle oder einen Gerichtstag aufzuheben.
§ 6(1) Gemeinden, die mit ihrem ganzen Gebiet einem Amtsgericht zugeteilt sind, gehören dem Bezirk dieses Gerichts mit ihrem jeweiligen Gebietsstand an. (2) Durch die Bildung neuer Gemeinden oder neuer gemeindefreier Grundstücke ändern sich die Gerichtsbezirke nicht.
§ 6a(1) Bei dem Oberlandesgericht und bei den Landgerichten bestehen Staatsanwaltschaften. (2) Die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht nimmt auch die staatsanwaltschaftlichen Geschäfte bei den Amtsgerichten des Landgerichtsbezirks wahr. (3) Die Staatsanwaltschaften haben ihren Sitz am Sitz des Gerichts, bei dem sie bestehen. (4) Zweigstellen der Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht kann der Minister der Justiz bei einem Amtsgericht für den Bezirk eines oder mehrerer Amtsgerichte errichten. Der Minister der Justiz regelt auch, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die sachliche Zuständigkeit der Zweigstellen.
§ 6bIm Landgerichtsbezirk Frankfurt am Main besteht für die Wahrnehmung der Aufgaben der Amtsanwälte die Amtsanwaltschaft Frankfurt am Main. Sie hat ihren Sitz in Frankfurt am Main.
§ 7(1) Der Minister der Justiz wird ermächtigt, die Anlage zu diesem Gesetz zu berichtigen, wenn sie durch die Bildung neuer Gemeinden oder gemeindefreier Grundstücke oder durch die Eingliederung von Gemeinden oder gemeindefreier Grundstücke oder durch die Änderung der Bezeichnung von Gemeinden unrichtig geworden ist. (2) Der Minister der Justiz wird ermächtigt, die Anlage zu diesem Gesetz neu bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten in der Nummernfolge und in der Bezeichnung der Gemeinden zu berichtigen, wenn sie durch Berichtigungen nach Abs. 1 unübersichtlich geworden ist.
§ 8(Vollzogen)
§ 91)Dieses Gesetz tritt am 1. März 1961 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.