GerOrgAnpV HE 2 · Hessen

Zweite Verordnung zur Anpassung gerichtsorganisatorischer Regelungen Vom 22. April 2002

Ausfertigungsdatum:
22.04.2002
Fundstelle:
GVBl. I 2002, 88
9 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 2

§ 2 (1) Das Vereinsregister einschließlich der zu seiner Führung erforderlichen Verzeichnisse wird bei den Amtsgerichten Darmstadt Eschwege Frankfurt am Main Friedberg (Hessen) Fulda Gießen Hanau Bad Hersfeld Bad Homburg v.d. Höhe Kassel Königstein im Taunus Korbach Limburg a.d. Lahn Marburg Offenbach am Main Wetzlar Wiesbaden in maschineller Form als automatisierte Datei geführt. (2) Die Daten des nach Abs. 1 geführten Vereinsregisters werden an andere Amtsgerichte übermittelt und dort auch zur Einsicht und zur Erteilung von Ausdrucken bereitgehalten.

§ 2

(aufgehoben)

§ 2 (aufgehoben)

§ 2a

(aufgehoben)

§ 2a (aufgehoben)

§ 3

§ 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

Eingangsformel GerOrgAnpV

Aufgrund des 1. § 6 Abs. 2 Satz 1 des Unterlassungsklagengesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138, 3173) in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen im Bereich der Rechtspflege vom 17. Oktober 1996 (GVBl. I S. 466), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. März 2002 (GVBl. I S. 50), 2. § 55a Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 24 Buchst. d der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen im Bereich der Rechtspflege , 3. § 55a Abs. 6 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 24 Buchst. c der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen im Bereich der Rechtspflege wird verordnet:

§ 1

§ 1 Die Rechtsstreitigkeiten nach dem Unterlassungsklagengesetz werden für die Bezirke der Landgerichte in Hessen dem Landgericht Frankfurt am Main zugewiesen.

§ 2

§ 2 (1) Das Vereinsregister einschließlich der zu seiner Führung erforderlichen Verzeichnisse wird bei den Amtsgerichten Darmstadt Eschwege Frankfurt am Main Friedberg (Hessen) Fulda Gießen Hanau Bad Hersfeld Bad Homburg v.d. Höhe Kassel Königstein im Taunus Korbach Limburg a.d. Lahn Marburg Offenbach am Main Bad Vilbel Wetzlar Wiesbaden in maschineller Form als automatisierte Datei geführt. (2) Die Daten des nach Abs. 1 geführten Vereinsregisters werden an andere Amtsgerichte übermittelt und dort auch zur Einsicht und zur Erteilung von Ausdrucken bereitgehalten.

§ 2a

§ 2a Zuständige Stelle für die Durchführung des automatisierten Abrufverfahrens aus dem maschinell geführten Vereinsregister nach § 79 Abs. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist das Oberlandesgericht Frankfurt am Main.

§ 3

§ 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.