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title: "GerBekVeröffBG HE — Gesetz über die Bestimmung von Veröffentlichungsblättern für gerichtliche Bekanntmachungen Vom 19. Oktober 1951"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/he/gerbekveroeffbghe"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hessen"
language: "de"
source: "https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-GerBekVeröffBGHErahmen"
updated: "2026-05-13T17:56:24+00:00"
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# GerBekVeröffBG HE — Gesetz über die Bestimmung von Veröffentlichungsblättern für gerichtliche Bekanntmachungen Vom 19. Oktober 1951

**Landesrecht Hessen**
*Ausfertigung:* 19.10.1951
*Fundstelle:* GVBl. 1951, 74


### § 1

§ 1Soweit die Veröffentlichung gerichtlicher Bekanntmachungen in dem für Bekanntmachungen der Gerichte bestimmten Blatte vorgeschrieben ist, trifft der Minister der Justiz die Bestimmung im Verwaltungswege.

### § 3

§ 3Ist die Veröffentlichung in dem für Bekanntmachungen der Gerichte bestimmten Blatte vorgeschrieben und vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in dem Öffentlichen Anzeiger zum Staats-Anzeiger für das Land Hessen erfolgt, so hat dies die gleiche Wirkung wie die Bekanntmachung in einem bisher sonst zuständigen Blatte.

### § 5

§ 5Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1952 in Kraft.

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— Gesetz über die Bestimmung von Veröffentlichungsblättern für gerichtliche Bekanntmachungen Vom 19. Oktober 1951
Amtliche Fassung: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-GerBekVeröffBGHErahmen
Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
