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Gesetz über die Bestimmung von Veröffentlichungsblättern für gerichtliche Bekanntmachungen Vom 19. Oktober 1951

Ausfertigungsdatum:
19.10.1951
Fundstelle:
GVBl. 1951, 74
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1Soweit die Veröffentlichung gerichtlicher Bekanntmachungen in dem für Bekanntmachungen der Gerichte bestimmten Blatte vorgeschrieben ist, trifft der Minister der Justiz die Bestimmung im Verwaltungswege.

§ 3

§ 3Ist die Veröffentlichung in dem für Bekanntmachungen der Gerichte bestimmten Blatte vorgeschrieben und vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in dem Öffentlichen Anzeiger zum Staats-Anzeiger für das Land Hessen erfolgt, so hat dies die gleiche Wirkung wie die Bekanntmachung in einem bisher sonst zuständigen Blatte.

§ 5

§ 5Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1952 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.