GemVersKG HE · Hessen

Gesetz über die Versorgungskasse für die Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände des Landes Hessen (Hessisches Versorgungskassengesetz) Vom 20. Juni 1943

Ausfertigungsdatum:
20.06.1943
Fundstelle:
Hess. Reg. Bl. 1943, 35
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

Artikel 1(1) Die "Hessische Versicherungsanstalt für gemeindliche Beamte" wird in die "Versorgungskasse für die Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände des Landes Hessen" umgewandelt. (2) Die Versorgungskasse hat den Zweck: a) die Lasten auszugleichen, die den Gemeinden und Gemeindeverbänden durch den Aufwand für die Beamtenversorgung (einschließlich der Hinterbliebenenversorgung und der Unfallfürsorge) entstehen;b) die Aufgaben der Hessischen Versicherungsanstalt für gemeindliche Beamte hinsichtlich der unmittelbaren Versorgung derjenigen Beamten und Bediensteten, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei ihr versichert sind und nicht in den Lastenausgleich nach Buchst. a einbezogen werden, fortzusetzen;c) die Zusatzversorgungskasse der Gemeinden und Gemeindeverbände des Landes Hessen gemäß deren Satzung weiterzubetreiben.

Artikel

Artikel 2Die Versorgungskasse ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Sitz in Darmstadt.

Artikel

Artikel 3(1) Die Rechtsverhältnisse der Versorgungskasse, insbesondere ihre Verwaltung, die Mitgliedschaft bei ihr, die Rechtsverhältnisse der Kasse gegenüber ihren Mitgliedern und den Anstellungskörperschaften, ihre Leistungen und die Aufbringung der Mittel werden durch Satzung geregelt. (2) Die Satzung wird von der ... Landesregierung mit Genehmigung des Reichsministers des Innern erlassen.

Artikel

Artikel 4Die Zusatzversorgungskasse der Gemeinden und Gemeindeverbände des Landes Hessen bleibt als Sonderkasse bei der Versorgungskasse weiter bestehen. Ihre Rechtsverhältnisse werden durch eine besondere Satzung geregelt, die der Leiter der Versorgungskasse mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde erläßt.

Artikel

Artikel 5Die ... Landesregierung ist ermächtigt, alle zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Maßnahmen zu treffen und hierbei nötigenfalls von bestehenden Vorschriften des Landesrechts abzuweichen.

Artikel

Artikel 6(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. April 1943 in Kraft. (2) ...(3) Die Satzung für die Zusatzversorgungskasse der Gemeinden und Gemeindeverbände des Landes Hessen vom 9. Juni 1939 (Reg.-Bl. S. 13) wird durch dieses Gesetz nicht berührt.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.