Gesetz über die vorläufige Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften Vom 27. März 1996
- Ausfertigungsdatum:
- 27.03.1996
- Fundstelle:
- GVBl. I 1996, 111
Vorläufige Unterbringung
§ 1 Vorläufige Unterbringung (1) Ausländerinnen und Ausländer im Sinne des § 1 des Gesetzes über die Aufnahme ausländischer Flüchtlinge vom 15. Oktober 1980 (GVBl. I S. 384), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. März 1996 (GVBl. I S. 105), können in Gemeinschaftsunterkünften vorläufig untergebracht werden; Personen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 8 des Gesetzes sollen in der Regel in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebracht werden. (2) Träger der Gemeinschaftsunterkünfte können das Land, die Landkreise, die kreisfreien Städte und die kreisangehörigen Gemeinden sein. Sie können sich als Betreiber Dritter bedienen. (3) Die vorläufige Unterbringung kann auch in Ausweichquartieren erfolgen. Diese gelten als Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung. (4) Ein Anspruch auf Unterbringung in einer bestimmten Gemeinschaftsunterkunft besteht nicht.
Nutzungsverhältnis
§ 2 Nutzungsverhältnis (1) Mit der Aufnahme in eine Gemeinschaftsunterkunft wird zwischen der aufgenommenen Person und dem Träger der Einrichtung ein öffentlich-rechtliches Nutzungsverhältnis begründet. (2) Der Träger einer Gemeinschaftsunterkunft ist berechtigt, die zur Aufrechterhaltung der Ordnung notwendigen Anordnungen auf der Grundlage einer Hausordnung zu treffen. (3) Das Nutzungsverhältnis wird auf begrenzte Zeit begründet. Ausländische Flüchtlinge im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 des Gesetzes über die Aufnahme ausländischer Flüchtlinge sind verpflichtet, sich selbst um eine eigene Wohnung zu bemühen.
Gebühren
§ 3 Gebühren (1) Für die vorläufige Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft und die Inanspruchnahme von Leistungen dieser Einrichtung erheben deren Träger Gebühren, die spätestens am Monatsende zu entrichten sind. Die Vorschriften des Asylbewerberleistungsgesetzes bleiben unberührt. Die Gebühren fließen dem Träger der Einrichtung zu. (2) Die Gebühren setzt die Ministerin oder der Minister für Umwelt, Energie, Jugend, Familie und Gesundheit im Einvernehmen mit der Ministerin oder dem Minister der Finanzen und der Ministerin oder dem Minister des Innern durch Rechtsverordnung fest. Die Rechtsverordnung kann festlegen, unter welchen Voraussetzungen eine Gebührenermäßigung gewährt werden kann. (3) Die Rechtsverordnung wird im Staatsanzeiger für das Land Hessen veröffentlicht. (4) Die Gebühren erhöhen sich um hundert vom Hundert, wenn ausländische Flüchtlinge im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 des Gesetzes über die Aufnahme ausländischer Flüchtlinge eine angebotene zumutbare Wohnung ohne ausreichenden Grund ablehnen; § 5 Abs. 2 bleibt unberührt.
Gebührenbefreiung
§ 4 Gebührenbefreiung (1) Von der Entrichtung der Gebühren sind Personen befreit, soweit sie bedürftig nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch sind. Die Befreiung entfällt rückwirkend, wenn mit Wirkung für die Vergangenheit Einkommen gezahlt wird. (2) Gebühren werden nicht erhoben für den Zeitraum der Unterbringung in einer Einrichtung, in der die Standards auf Grund eines gegenwärtigen, auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig abwendbaren Unterbringungsnotstandes unterschritten werden.
Beendigung des Nutzungsverhältnisses
§ 5 Beendigung des Nutzungsverhältnisses (1) Das Nutzungsverhältnis für Personen, die nicht oder nicht mehr verpflichtet sind, in einer Gemeinschaftsunterkunft Wohnung zu nehmen, kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist aufgelöst werden, insbesondere wenn die untergebrachte Person schwerwiegend gegen eine Anordnung, die zur Aufrechterhaltung der Ordnung in der Einrichtung nach § 2 Abs. 2 ergangen ist, verstößt, eine Gebühr nicht entrichtet oder sich erforderlichen Einweisungen in andere Gemeinschaftsunterkünfte oder erforderlichen Verlegungen innerhalb der Gemeinschaftsunterkunft widersetzt. (2) Das Nutzungsverhältnis kann auch aufgelöst werden, wenn die untergebrachte Person wiederholt eine zumutbare Wohnung ohne ausreichenden Grund ablehnt. Das Nähere regelt die Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 2 . (3) Das Nutzungsverhältnis erlischt nach Ablauf von zwei Wochen seit dem Tage, an dem sich die untergebrachte Person ununterbrochen ohne Abmeldung außerhalb der Einrichtung aufgehalten hat.
Übergangsregelung
§ 6 Übergangsregelung Bis zum 30. Juni 1997 fließen die Gebühren dem Land zu, soweit das Land dem Träger der Einrichtung die Kosten für die Unterbringung und Verpflegung erstattet.
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
§ 7 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten § 3 Abs. 1 Satz 3 tritt am 1. Juli 1997 in Kraft. § 3 Abs. 2 und 3 und § 5 Abs. 2 Satz 2 treten am Tage nach der Verkündung, im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. April 1996 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.