Verordnung über Schuldverschreibungen der Gemeinden und Gemeindeverbände Vom 27. September 1932
- Ausfertigungsdatum:
- 27.09.1932
- Fundstelle:
- Preuß. Gesetzsamml. 1932, 313
Auf Grund des Artikels II der Verordnung des Reichspräsidenten über die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen vom 24. September 1932 (Reichsgesetzbl. I S. 447) wird folgendes verordnet:
§ 1 Die Vorschriften des Gesetzes betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen, vom 4. Dezember 1899/14. Mai 1914 (Reichsgesetzbl. 1899 S. 691/1914 S. 121) in der Fassung der Verordnung des Reichspräsidenten vom 24. September 1932 (Reichsgesetzbl. I S. 447) und des Gesetzes vom 20. Juli 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 523) finden auf Schuldverschreibungen von Gemeinden und Gemeindeverbänden Anwendung mit der Maßgabe, daß von der Gläubigerversammlung die Aufgabe oder Beschränkung von Rechten der Gläubiger nur im Wege einer Stundung der Kapital- oder Zinsansprüche beschlossen werden kann.
§ 4 Der Minister des Innern, der Finanzminister und der Minister für Handel und Gewerbe erlassen die zur Durchführung nötigen Bestimmungen.
§ 5 Die Verordnung tritt mit dem Tage nach der Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.