GemLVerwÜV HE 1953 · Hessen

Verordnung über die Übertragung von Aufgaben der Landesverwaltung von der Kreisstufe auf Gemeinden Vom 1. April 1953

Ausfertigungsdatum:
01.04.1953
Fundstelle:
GVBl. 1953, 45
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel GemLVerwÜV

Auf Grund des § 59 Absatz 2 Satz 2 der Hessischen Landkreisordnung vom 25. Februar 1952 (GVBl. S. 37) wird verordnet:

§ 1

§ 1 (1) Folgende Aufgaben sind zur Übertragung auf kreisangehörige Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern als Weisungsaufgaben für ihr Gebiet geeignet: 1. Die Aufgaben, die der Kreispolizeibehörde nach der Lotterieverordnung vom 6. März 1937 (RGBl. I S. 283) obliegen; 2. ... 3. die Aufgaben, die der unteren Verwaltungsbehörde nach dem Ersten Wohnungsbaugesetz vom 24. April 1950 (BGBl. S. 83) in Verbindung mit den jeweiligen Richtlinien über die Förderung des sozialen Wohnungsbaues obliegen; 4. die Aufgaben, die dem Landkreis nach dem Ersten Wohnungsbaugesetz vom 24. April 1950 (BGBl. S. 83) und der Mietenverordnung vom 20. November 1950 (BGBl. S. 759) in Verbindung mit dem Erlaß des Hess. Minister des Innern vom 24. Juni 1950 (St. Anz. S. 255) obliegen; 5. die Aufgaben, die dem Landkreis nach dem Ersten Wohnungsbaugesetz vom 24. April 1950 (BGBl. S. 83) und dem Einkommensteuergesetz in der Fassung vom 27. Juni 1951 (BGBl. I S. 411) in Verbindung mit dem Erlaß des Hess. Minister des Innern vom 24. Juni 1950 (St. Anz. S. 255) obliegen; 6. die Aufgaben, die dem Kreisamt und dem Kreisausschuß nach dem Hess. Gesetz, das Beerdigungswesen betreffend, vom 22. Juli 1905 (Reg. Bl. S. 221) obliegen; 7. ... 8. ... 9. die Aufgaben, die dem Landrat nach der Polizeiverordnung der Regierung in Kassel vom 10. Oktober 1928 (Amtsbl. der Regierung zu Kassel 1928 S. 243) in der Fassung vom 3. September 1939 (Sonder-Nummer zum Amtsblatt Nr. 37) obliegen; 10. die Aufgaben, die der unteren Verwaltungsbehörde nach der Verordnung zur Bekämpfung der Bisamratte vom 1. Juli 1938 (RGBl. I S. 847) obliegen; 11. ... 12. ... 13. ... (2) ...

§ 2

§ 2 Die Verweisungen in § 1 Abs. 1 beziehen sich auf die zur Zeit des Inkrafttretens dieser Verordnung geltende Fassung der genannten Gesetze und Verordnungen mit den zu ihrer Ausführung und Durchführung erlassenen Vorschriften.

§ 3

§ 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.