GeldwGZustV HE 1996 · Hessen

Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten nach dem Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten Vom 3. April 1996

Ausfertigungsdatum:
03.04.1996
Fundstelle:
GVBl. I 1996, 131
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1 Zuständige Stelle nach § 16 Abs. 2 Nr. 9 des Geldwäschegesetzes vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2437), ist das Regierungspräsidium.

§ 2

§ 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.

Eingangsformel GeldwGZustV

Auf Grund des § 5 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen, Organisationsanordnungen und Anstaltsordnungen vom 2. November 1971 (GVBl. I S. 258), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 1994 (GVBl. I S. 821), und des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3186), wird verordnet:

§ 1

§ 1 Nach Landesrecht zuständige Stelle im Sinne des § 16 Nr. 4 des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten vom 25. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1770) ist 1. für die bei den Landgerichten zugelassenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie für Notarinnen und Notare die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts und für die bei dem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts, 2. im übrigen das Regierungspräsidium.

§ 2

§ 2 Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 17 Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten ist, soweit sie von Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälten, Notarinnen oder Notaren begangen werden, die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt.

§ 3

§ 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.