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Gesetz über die Ermächtigung zur Bestimmung von Zuständigkeiten nach dem Gebäudeenergiegesetz Vom 9. Dezember 2021

Ausfertigungsdatum:
09.12.2021
Fundstelle:
GVBl. 2021, 870
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Verordnungsermächtigung

§ 1 VerordnungsermächtigungDie Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Ausführung des Gebäudeenergiegesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) in der jeweils geltenden Fassung und der aufgrund dieses Gesetzes ergehenden Rechtsverordnungen zuständigen Behörden der Gemeinden und Gemeindeverbände zu bestimmen sowie Regelungen über damit verbundene Kostenfolgen oder einen Ausgleich im Falle der Mehrbelastung oder Entlastung der Gemeinden und Gemeindeverbände zu treffen.

§ 2

Inkrafttreten

§ 2 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.