Verordnung über die Organisation und Durchführung der Gefahrenverhütungsschau (Gefahrenverhütungsschauverordnung - GVSVO) Vom 28. Januar 2011
- Ausfertigungsdatum:
- 28.01.2011
- Fundstelle:
- GVBl. I 2011, 140
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 7 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.
Anlage(zu § 1 Abs. 1) 1. Sonderbauten nach § 2 Abs. 8 der Hessischen Bauordnung (HBO) in der Fassung vom 15. Januar 2011 (GVBl. I S. 46) a) Hochhäuser1) nach § 2 Abs. 8 Nr. 1 HBO,b) Verkaufsstätten2), deren Verkaufsräume und Ladenstraßen mehr als 2 000 m2 Brutto-Grundfläche haben,c) Büro- und Verwaltungsgebäude mit mehr als 3 000 m2 Brutto-Grundfläche,d) Versammlungsstätten3) nach § 2 Abs. 8 Nr. 6 HBO,e) Krankenhäuser und sonstige Anlagen zur Unterbringung oder Pflege von Kindern sowie alten, kranken, behinderten oder aus anderen Gründen hilfsbedürftigen Personen ab 12 Plätze oder Betten,f) Tageseinrichtungen für Kinder mit dem Aufenthalt von Kindern dienenden Räumen außerhalb des Erdgeschosses oder mit mehr als 40 Plätzen,g) Gaststätten mit insgesamt mehr als 120 m2 Brutto-Grundfläche der Gasträume oder mit nicht im Erdgeschoss liegenden Gasträumen von insgesamt mehr als 70 m2 Brutto-Grundfläche und Beherbergungsbetriebe4) mit mehr als 30 Gastbetten,h) Schulen5), Hochschulen und sonstige Bildungseinrichtungen mit vergleichbarem Gefahrenpotenzial,i) Justizvollzugsanstalten und bauliche Anlagen für den Maßregelvollzug,j) Garagen6) mit mehr als 1 000 m2 Nutzfläche. 2. Gewerbe- und Industriebetriebe a) Betriebe zur Herstellung, Lagerung, Verarbeitung oder zum Vertrieb von feuer- oder explosionsgefährlichen Stoffen mit Ausnahme von Tankstellen,b) Betriebe zur Herstellung, Lagerung, Verarbeitung oder Abfüllung chemischer oder pharmazeutischer Stoffe oder Kunststoffe mit Ausnahme von Apotheken und Drogerien,c) Betriebe der Holzverarbeitung und Betriebe der Textil- oder Papierverarbeitung mit jeweils mehr als 800 m2 Nutzfläche,d) Mühlenbetriebe,e) Hochregallager mit mehr als 7,50 m Lagerhöhe (Oberkante Lagergut) und Containerlager,f) Industriebauten nach der MIndBauRL7) mit mehr als 1 600 m2 Brutto-Grundfläche,g) Lagergebäude, Lagerplätze oder Kühlhäuser mit mehr als 1 600 m2 Brutto-Grundfläche. 3. Anlagen mit möglichen Auswirkungen auf die natürlichen Lebensgrundlagen a) Abfallverbrennungsanlagen,b) Betriebe und Lager für Sekundärstoffe aus Kunststoff (Recycling) mit mehr als 200 m3 Lagermenge8),c) Verwertungsbetriebe nach der AltfahrzeugV9),d) Sonderabfall-Kleinmengen-Zwischenlager nach der Kleinmengen-Verordnung10),e) Betriebsbereiche nach der Störfall-Verordnung11),f) Bauliche Anlagen, die der Genehmigungspflicht über den Umgang mit radioaktiven Stoffen unterliegen, ab der Gefahrengruppe II nach der StrlSchV12),g) Gentechnische Anlagen der Sicherheitsstufe 2 bis 4 nach dem GenTG13) oder biotechnische Einrichtungen der Risikogruppen 2 bis 4 nach der Bio-StoffV14). 4. Anlagen der Infrastruktur a) Bauliche Anlagen der Elektrizitäts-, Gas- oder Wärmeversorgung, die der Versorgung von mehr als 50 000 Einwohnerinnen und Einwohnern dienen,b) Tunnelanlagen für den öffentlichen Verkehr mit mehr als 1 000 m Länge,c) Unterirdische Verkehrsanlagen. 5. Sonstige Objekte a) Unter Denkmalschutz stehende Gebäude von großer Ausdehnung oder besonderer Brandgefahr oder einmaligem Kulturwert,b) Messe- oder Ausstellungshallen, Museen, Galerien oder Bibliotheken mit mehr als 1 000 m2 Brutto-Grundfläche,c) Sammelunterkünfte und Behelfsbauten, die Wohnzwecken dienen,d) Landwirtschaftliche Betriebe mit nicht ausreichender Löschwasserversorgung, 6. Objekte, die in den Nr. 1 bis 5 nicht aufgeführt sind und deren Art oder Nutzung mit vergleichbaren Gefahren verbunden ist.
Aufgrund des § 69 Nr. 3 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes in der Fassung vom 3. Dezember 2010 (GVBl. I S. 502) wird verordnet:
Objekte der Gefahrenverhütungsschau
§ 1 Objekte der Gefahrenverhütungsschau(1) Die in der Anlage aufgeführten Objekte unterliegen der Gefahrenverhütungsschau nach § 15 Abs. 1 und 2 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes.(2) Die zuständigen Stellen sind verpflichtet, die Objekte nach Abs. 1 zu erfassen und hierüber eine Objektliste zu führen.
Zuständigkeit
§ 2 Zuständigkeit(1) Zuständig für die Gefahrenverhütungsschau sind 1. in Gemeinden mit Berufsfeuerwehr deren Leiterin oder Leiter,2. in Gemeinden ohne Berufsfeuerwehr, soweit sie ein eigenes Bauaufsichtsamt haben, die Stadtbrandinspektorin oder der Stadtbrandinspektor oder die Leiterin oder der Leiter der Feuerwehr,3. im Übrigen die Kreisbrandinspektorin oder der Kreisbrandinspektor. (2) Den nach Abs. 1 zuständigen Stellen wird für die Aufgabe der Gefahrenverhütungsschau Personal zugeordnet, das über die hierfür erforderliche Qualifikation verfügt.
Durchführung
§ 3 Durchführung(1) Die Gefahrenverhütungsschau soll den Betroffenen mindestens zehn Arbeitstage vor ihrer Durchführung angezeigt werden, es sei denn, es liegt Gefahr im Verzug vor. (2) Zur Gefahrenverhütungsschau sind die Betroffenen oder eine von ihnen beauftragte Vertretung nach Möglichkeit hinzuzuziehen. § 15 Abs. 4 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes bleibt unberührt.(3) Mängel, die Gefahren verursachen, sind festzustellen. Ihre Behebung ist anzuordnen und zu überwachen. Zur Beseitigung der festgestellten Mängel ist eine Frist zu setzen. Die Verpflichteten und die an der Gefahrenverhütungsschau Beteiligten oder die nach dem Ergebnis betroffenen Stellen erhalten unverzüglich eine Ausfertigung der entsprechenden Anordnung. (4) Sofern für die Anordnung der Mängelbehebung eine andere Behörde zuständig ist, ist dieser eine Mängelanzeige zuzuleiten. (5) Nach Ablauf der in der Mängelbehebungsanordnung gesetzten Frist kann eine Nachschau durchgeführt werden. Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.
Beteiligung anderer Stellen
§ 4 Beteiligung anderer Stellen(1) Zur Gefahrenverhütungsschau sind bei Bedarf andere Behörden oder sachkundige Stellen hinzuzuziehen. (2) In Gemeinden ohne Berufsfeuerwehr und ohne eigenes Bauaufsichtsamt ist der Feuerwehr Gelegenheit zu geben, an der Gefahrenverhütungsschau teilzunehmen. (3) Die untere Bauaufsichtsbehörde und das Regierungspräsidium sind über die Gefahrenverhütungsschau zu unterrichten. Die in Satz 1 genannten Behörden sind frühzeitig, mindestens jedoch zwanzig Arbeitstage vor der Gefahrenverhütungsschau, vom vorgesehenen Termin zu informieren. Sie sind auf ihr Verlangen hin an der Gefahrenverhütungsschau zu beteiligen.
Gefahrenverhütungsschau in Betrieben mit Werkfeuerwehr
§ 5 Gefahrenverhütungsschau in Betrieben mit Werkfeuerwehr(1) In Betrieben mit Werkfeuerwehren im Sinne des § 14 Abs. 1 oder 8 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes kann die für die Gefahrenverhütungsschau zuständige Behörde im Einvernehmen mit dem für die Anordnung oder Anerkennung von Werkfeuerwehren zuständigen Regierungspräsidium die Leitung der Werkfeuerwehr mit der Durchführung der Gefahrenverhütungsschau beauftragen. (2) § 3 Abs. 4 und § 4 gelten entsprechend.(3) Die nach Abs. 1 zuständige Behörde ist über die ordnungsgemäße Durchführung der Gefahrenverhütungsschau und über deren Ergebnis zu unterrichten.
Prüfungszeitraum
§ 6 Prüfungszeitraum(1) Die Gefahrenverhütungsschau soll alle fünf Jahre durchgeführt werden; unberührt bleiben die in anderen Vorschriften besonders bestimmten Prüfungszeiträume. Diese können für bauliche Anlagen, die in überdurchschnittlichem Maße brand- oder explosionsgefährdet sind, bis auf ein Jahr verkürzt werden. § 1 Abs. 2 gilt entsprechend. (2) Die Gefahrenverhütungsschau ist auch außerhalb dieses Prüfungszeitraumes durchzuführen, wenn Anhaltspunkte für Mängel im Sinne des § 1 Abs. 1 bekannt werden oder wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 vorliegen.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 7 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.