Verordnung über die Organisation und Durchführung der Gefahrenverhütungsschau (Gefahrenverhütungsschauverordnung - GVSVO) Vom 25. April 2005
- Fundstelle:
- GVBl. I 2005, 264
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 7 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.
Anlage(zu § 1 Abs. 1) 1. Sonderbauten nach § 2 Abs. 8 der Hessischen Bauordnung (HBO) in der Fassung vom 15. Januar 2011 (GVBl. I S. 46) a) Hochhäuser1) nach § 2 Abs. 8 Nr. 1 HBO,b) Verkaufsstätten2), deren Verkaufsräume und Ladenstraßen mehr als 2 000 m2 Brutto-Grundfläche haben,c) Büro- und Verwaltungsgebäude mit mehr als 3 000 m2 Brutto-Grundfläche,d) Versammlungsstätten3) nach § 2 Abs. 8 Nr. 6 HBO,e) Krankenhäuser und sonstige Anlagen zur Unterbringung oder Pflege von Kindern sowie alten, kranken, behinderten oder aus anderen Gründen hilfsbedürftigen Personen ab 12 Plätze oder Betten,f) Tageseinrichtungen für Kinder mit dem Aufenthalt von Kindern dienenden Räumen außerhalb des Erdgeschosses oder mit mehr als 40 Plätzen,g) Gaststätten mit insgesamt mehr als 120 m2 Brutto-Grundfläche der Gasträume oder mit nicht im Erdgeschoss liegenden Gasträumen von insgesamt mehr als 70 m2 Brutto-Grundfläche und Beherbergungsbetriebe4) mit mehr als 30 Gastbetten,h) Schulen5), Hochschulen und sonstige Bildungseinrichtungen mit vergleichbarem Gefahrenpotenzial,i) Justizvollzugsanstalten und bauliche Anlagen für den Maßregelvollzug,j) Garagen6) mit mehr als 1 000 m2 Nutzfläche. 2. Gewerbe- und Industriebetriebe a) Betriebe zur Herstellung, Lagerung, Verarbeitung oder zum Vertrieb von feuer- oder explosionsgefährlichen Stoffen mit Ausnahme von Tankstellen,b) Betriebe zur Herstellung, Lagerung, Verarbeitung oder Abfüllung chemischer oder pharmazeutischer Stoffe oder Kunststoffe mit Ausnahme von Apotheken und Drogerien,c) Betriebe der Holzverarbeitung und Betriebe der Textil- oder Papierverarbeitung mit jeweils mehr als 800 m2 Nutzfläche,d) Mühlenbetriebe,e) Hochregallager mit mehr als 7,50 m Lagerhöhe (Oberkante Lagergut) und Containerlager,f) Industriebauten nach der MIndBauRL7) mit mehr als 1 600 m2 Brutto-Grundfläche,g) Lagergebäude, Lagerplätze oder Kühlhäuser mit mehr als 1 600 m2 Brutto-Grundfläche. 3. Anlagen mit möglichen Auswirkungen auf die natürlichen Lebensgrundlagen a) Abfallverbrennungsanlagen,b) Betriebe und Lager für Sekundärstoffe aus Kunststoff (Recycling) mit mehr als 200 m3 Lagermenge8),c) Verwertungsbetriebe nach der AltfahrzeugV9),d) Sonderabfall-Kleinmengen-Zwischenlager nach der Kleinmengen-Verordnung10),e) Betriebsbereiche nach der Störfall-Verordnung11),f) Bauliche Anlagen, die der Genehmigungspflicht über den Umgang mit radioaktiven Stoffen unterliegen, ab der Gefahrengruppe II nach der StrlSchV12),g) Gentechnische Anlagen der Sicherheitsstufe 2 bis 4 nach dem GenTG13) oder biotechnische Einrichtungen der Risikogruppen 2 bis 4 nach der Bio-StoffV14). 4. Anlagen der Infrastruktur a) Bauliche Anlagen der Elektrizitäts-, Gas- oder Wärmeversorgung, die der Versorgung von mehr als 50 000 Einwohnerinnen und Einwohnern dienen,b) Tunnelanlagen für den öffentlichen Verkehr mit mehr als 1 000 m Länge,c) Unterirdische Verkehrsanlagen. 5. Sonstige Objekte a) Unter Denkmalschutz stehende Gebäude von großer Ausdehnung oder besonderer Brandgefahr oder einmaligem Kulturwert,b) Messe- oder Ausstellungshallen, Museen, Galerien oder Bibliotheken mit mehr als 1 000 m2 Brutto-Grundfläche,c) Sammelunterkünfte und Behelfsbauten, die Wohnzwecken dienen,d) Landwirtschaftliche Betriebe mit nicht ausreichender Löschwasserversorgung, 6. Objekte, die in den Nr. 1 bis 5 nicht aufgeführt sind und deren Art oder Nutzung mit vergleichbaren Gefahren verbunden ist.
Aufgrund des § 69 Nr. 3 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes in der Fassung vom 3. Dezember 2010 (GVBl. I S. 502) wird verordnet:
Objekte der Gefahrenverhütungsschau
§ 1 Objekte der Gefahrenverhütungsschau(1) Die in der Anlage aufgeführten Objekte unterliegen der Gefahrenverhütungsschau nach § 15 Abs. 1 und 2 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes.(2) Die zuständigen Stellen sind verpflichtet, die Objekte nach Abs. 1 zu erfassen und hierüber eine Objektliste zu führen.
Zuständigkeit
§ 2 Zuständigkeit(1) Zuständig für die Gefahrenverhütungsschau sind 1. in Gemeinden mit Berufsfeuerwehr deren Leiterin oder Leiter,2. in Gemeinden ohne Berufsfeuerwehr, soweit sie ein eigenes Bauaufsichtsamt haben, die Stadtbrandinspektorin oder der Stadtbrandinspektor oder die Leiterin oder der Leiter der Feuerwehr,3. im Übrigen die Kreisbrandinspektorin oder der Kreisbrandinspektor. (2) Den nach Abs. 1 zuständigen Stellen wird für die Aufgabe der Gefahrenverhütungsschau Personal zugeordnet, das über die hierfür erforderliche Qualifikation verfügt.
Durchführung
§ 3 Durchführung(1) Die Gefahrenverhütungsschau soll den Betroffenen mindestens zehn Arbeitstage vor ihrer Durchführung angezeigt werden, es sei denn, es liegt Gefahr im Verzug vor. (2) Zur Gefahrenverhütungsschau sind die Betroffenen oder eine von ihnen beauftragte Vertretung nach Möglichkeit hinzuzuziehen. § 15 Abs. 4 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes bleibt unberührt.(3) Mängel, die Gefahren verursachen, sind festzustellen. Ihre Behebung ist anzuordnen und zu überwachen. Zur Beseitigung der festgestellten Mängel ist eine Frist zu setzen. Die Verpflichteten und die an der Gefahrenverhütungsschau Beteiligten oder die nach dem Ergebnis betroffenen Stellen erhalten unverzüglich eine Ausfertigung der entsprechenden Anordnung. (4) Sofern für die Anordnung der Mängelbehebung eine andere Behörde zuständig ist, ist dieser eine Mängelanzeige zuzuleiten. (5) Nach Ablauf der in der Mängelbehebungsanordnung gesetzten Frist kann eine Nachschau durchgeführt werden. Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.
Beteiligung anderer Stellen
§ 4 Beteiligung anderer Stellen(1) Zur Gefahrenverhütungsschau sind bei Bedarf andere Behörden oder sachkundige Stellen hinzuzuziehen. (2) In Gemeinden ohne Berufsfeuerwehr und ohne eigenes Bauaufsichtsamt ist der Feuerwehr Gelegenheit zu geben, an der Gefahrenverhütungsschau teilzunehmen. (3) Die untere Bauaufsichtsbehörde und das Regierungspräsidium sind über die Gefahrenverhütungsschau zu unterrichten. Die in Satz 1 genannten Behörden sind frühzeitig, mindestens jedoch zwanzig Arbeitstage vor der Gefahrenverhütungsschau, vom vorgesehenen Termin zu informieren. Sie sind auf ihr Verlangen hin an der Gefahrenverhütungsschau zu beteiligen.
Gefahrenverhütungsschau in Betrieben mit Werkfeuerwehr
§ 5 Gefahrenverhütungsschau in Betrieben mit Werkfeuerwehr(1) In Betrieben mit Werkfeuerwehren im Sinne des § 14 Abs. 1 oder 8 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes kann die für die Gefahrenverhütungsschau zuständige Behörde im Einvernehmen mit dem für die Anordnung oder Anerkennung von Werkfeuerwehren zuständigen Regierungspräsidium die Leitung der Werkfeuerwehr mit der Durchführung der Gefahrenverhütungsschau beauftragen. (2) § 3 Abs. 4 und § 4 gelten entsprechend.(3) Die nach Abs. 1 zuständige Behörde ist über die ordnungsgemäße Durchführung der Gefahrenverhütungsschau und über deren Ergebnis zu unterrichten.
Prüfungszeitraum
§ 6 Prüfungszeitraum(1) Die Gefahrenverhütungsschau soll alle fünf Jahre durchgeführt werden; unberührt bleiben die in anderen Vorschriften besonders bestimmten Prüfungszeiträume. Diese können für bauliche Anlagen, die in überdurchschnittlichem Maße brand- oder explosionsgefährdet sind, bis auf ein Jahr verkürzt werden. § 1 Abs. 2 gilt entsprechend. (2) Die Gefahrenverhütungsschau ist auch außerhalb dieses Prüfungszeitraumes durchzuführen, wenn Anhaltspunkte für Mängel im Sinne des § 1 Abs. 1 bekannt werden oder wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 vorliegen.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 7 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.
Anlage 1 (zu § 1)A. Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung1. Gebäude von mehr als 22 m Höhe im Sinne des § 2 Abs. 4 Satz 2 der Hessischen Bauordnung,2. Bauliche Anlagen mit mehr als 30 m Höhe über der Geländeoberfläche im Mittel und eigener Löschwasserversorgung für den Objektschutz,3. Gebäude mit mehr als 1 600 m² Grundfläche des Geschosses mit der größten Ausdehnung, ausgenommen Wohngebäude,4. Verkaufsstätten nach der Hessischen Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen vom 13. Juni 2018 (StAnz. S. 831) Anhang 23 - § 1 der Hessischen Richtlinien über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten - nach § 90 Abs. 1 der Hessischen Bauordnung, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen mehr als 2 000 m² Grundfläche haben,5. Büro- und Verwaltungsgebäude mit mehr als 3 000 m² Grundfläche,6. Versammlungsstätten nach der Hessischen Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen Anhang 24 - § 1 der Hessischen Richtlinie über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten - nach § 90 Abs. 1 der Hessischen Bauordnunga) mit Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucher fassen, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben,b) im Freien mit Szenenflächen sowie Freisportanlagen jeweils mit Tribünen, die keine Fliegenden Bauten sind, und insgesamt mehr als 1 000 Besucher fassen, 7. Gebäude mit Nutzungseinheiten zum Zwecke der Pflege oder Betreuung von Personen mit Pflegebedürftigkeit oder Behinderung, deren Selbstrettungsfähigkeit eingeschränkt ist, wenn Nutzungseinheitena) einzeln für mehr als sechs Personen bestimmt sind,b) für Personen mit Intensivpflegebedarf bestimmt sind oderc) einen gemeinsamen Rettungsweg haben und für insgesamt mehr als zwölf Personen bestimmt sind, 8. Krankenhäuser,9. sonstige Einrichtungen zur Unterbringung von Personen,10. Tageseinrichtungena) für Kinder mit dem Aufenthalt von Kindern dienenden Räumen außerhalb des Erdgeschosses oder mit mehr als 40 Plätzen,b) für sonstige Personen, deren Selbstrettungsfähigkeiten eingeschränkt sind, 11. a) Schank- und Speisegaststätten mit insgesamt mehr als 120 m² Grundfläche der Gasträume oder mit nicht im Erdgeschoss liegenden Gasträumen von insgesamt mehr als 70 m2 Grundfläche,b) Beherbergungsbetriebe nach der Hessischen Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen Anhang 22 - § 1 der Hessischen Beherbergungsstätten-Richtlinie - nach § 90 Abs. 1 der Hessischen Bauordnung mit mehr als 30 Gastbetten (Schlafplätzen),c) Spielhallen mit mehr als 150 m² Grundfläche, 12. Schulen nach der Hessischen Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen Anhang 25 - Nr. 1 der Muster-Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen - nach § 90 Abs. 1 der Hessischen Bauordnung Hochschulen und ähnliche Einrichtungen,13. Garagen nach § 1 Abs. 8 Nr. 3 der Garagenverordnung vom 17. November 2014 (GVBl. S. 286),14. Fliegende Bauten, soweit sie einer Ausführungsgenehmigung bedürfen,15. Zelt-, Camping- und Wochenendplätze,16. Freizeit- und Vergnügungsparks,17. Regallager mit einer Oberkante Lagerguthöhe von mehr als 7,50 m,18. Sonstige bauliche Anlagen oder Räume, durch deren besondere Art oder Nutzung die sie nutzenden Personen oder die Allgemeinheit in vergleichbarer Weise gefährdet oder unzumutbar benachteiligt oder belästigt werden können, oder wertvolles Kulturgut gefährdet wird, insbesondere Spezifische Gewerbe-, Industrie- oder Infrastrukturobjekte, wiea) Bauliche Anlagen, deren Nutzung durch Umgang mit oder Lagerung von Stoffen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr verbunden ist, mit Ausnahme von Tankstellen,b) Betriebe zur Herstellung, Lagerung, Verarbeitung oder Abfüllung chemischer oder pharmazeutischer Stoffe, toxische Stoffe oder Kunststoffe mit Ausnahme von Apotheken und Drogerien,c) Betriebe der Holzverarbeitung und Betriebe der Textil- oder Papierverarbeitung oder Mühlenbetriebe mit jeweils mehr als 800 m² Nutzfläche,d) Bauliche Anlagen, die der Genehmigungspflicht nach den §§ 10 und 12 des Strahlenschutzgesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626), unterliegen und der Gefahrengruppe IIA nach Kap. 2.1 der Feuerwehr-Dienstvorschrift 500 zuzuordnen sind,e) Gentechnische Anlagen der Sicherheitsstufe 2 bis 4 nach dem § 7 des Gentechnikgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2066), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2421), oder biotechnische Einrichtungen der Risikogruppen 2 bis 4 nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 der Biostoffverordnung vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2514), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626),f) Betriebsbereiche nach § 2 Nr. 1 bis 3 der Störfall-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 2017 (BGBl. I S. 483), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3882),g) Tunnelanlagen für den öffentlichen Verkehr mit mehr als 1 000 m Länge,h) Unterirdische Verkehrsanlagen,i) Bauliche Anlagen der Landwirtschaft, mit eigener Löschwasserversorgung für den Objektschutz mit Ausnahme angeschlossener Wohngebäude,j) Abfallverbrennungsanlagen nach § 1 der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021, 1044, 3754). B. Objekte, die unter A. nicht aufgeführt sind und deren Art oder Nutzung mit vergleichbaren Gefahren verbunden ist.
Prüfumfang
Anlage 2 (zu § 3 Abs. 1):Prüfumfang1. Löschwasserversorgung und Einrichtungen zur Löschwasserversorgunga) Sicherstellung des Löschwasserbedarfs,b) Hydranten:aa) Beschilderung,bb) Zugänglichkeit,cc) Wartungsnachweis bei Objektschutzversorgung, c) unabhängige Löschwasserversorgung:aa) Beschilderung,bb) Zugänglichkeit,cc) Sauganschluss,dd) Wartungsnachweis bei Objektschutzversorgung, 2. Zugänglichkeiten für die Feuerwehra) Hausnummerierung,b) Durchgänge, Zufahrten, Bewegungsflächen,c) Beschilderung,d) Zugangsmöglichkeiten,e) bei Brandmeldeanlagen: Feuerwehrschlüsseldepot einschließlich Freischaltelement,f) Feuerwehr- und Objektschließung, 3. Rettungswege / Angriffswege der Feuerwehra) Bauliche Rettungswege:aa) Kennzeichnung,bb) Nutzbarkeit, b) Rettungswege mittels Rettungsgeräten der Feuerwehr:aa) Anleiterbarkeit,bb) Nutzbarkeit,cc) Aufstellfläche für Rettungsgeräte der Feuerwehr, c) Absturzgefahr für Einsatzkräfte (im Einsatz nicht erkennbar),d) automatische Schiebetüren und -tore im Verlauf von Rettungswegen,e) Elektrische Verriegelungen von Türen in Rettungswegen:aa) Zugänglichkeit für Feuerwehr,bb) Funktionsfähigkeit,cc) Nutzbarkeit, f) Feuerwehraufzug,g) Ausführung der Brandfallsteuerung von Aufzügen, 4. Lagerungena) Ausfall von Rettungswegen durch Lagerungen,b) unsachgemäße Ablage brennbarer Materialien im Freien,c) bei Freilager: Löschwasserversorgung und Löschwasserrückhaltung, 5. Brandgefahren durch Nutzunga) Augenscheinliche unzulässige Erhöhung der Brandlast,b) Gefahrstoffe,c) Brandschutz an zum Zeitpunkt der Gefahrenverhütungsschau befindlichen Baustellen, 6. Löschwasserrückhaltunga) Erforderlich / vorhanden / ausreichend / funktionsfähig,b) Bedienbarkeit, 7. Brandbekämpfungsanlagen und -einrichtungena) Feuerlöscher,b) Feuerlöschleitungen:aa) Wandhydranten,bb) Trockene Steigleitungen,cc) Löschwasser-Einspeisevorrichtungen, c) halbstationäre Löschanlagen,d) automatische Löschanlagen:aa) Zugang Löschzentrale,bb) Gefährdung durch Löschgase, e) Einsichtnahme in Prüfberichte, falls erforderlich, 8. Sicherheitstechnische Einrichtungen und Anlagena) Steuerungsmatrix für sicherheitstechnische Einrichtungen und Anlagen erforderlich und nachvollziehbar,b) Rauchableitungsöffnungen und natürliche Rauchabzugsanlagen:aa) Verschlüsse von Rauchableitungsöffnungen / Fenster,bb) natürliche Rauchabzugsgeräte / Rauchabzugsanlagen,cc) Zuluftöffnungen, c) Maschinelle Rauchabzugsanlagen:aa) Bedienstellen,bb) Zuluftführung, d) Druckbelüftungsanlagen:aa) Bedienstellen,bb) Zuluftführung, e) Brandmelde- und Gefahrenmeldeanlagen:aa) bei Brandmeldezentrale, Feuerwehrinformationszentrale: Beschilderung,bb) Feuerwehrbedienfeld, Feuerwehr-Anzeigetableau,cc) Feuerwehr-Laufkarten (Stichproben),dd) Auslösung Gefahrenmeldeanlage, f) Einsichtnahme in Prüfberichte, falls erforderlich, 9. Kommunikation für die Feuerwehra) Objektfunkversorgung,b) Sprechverbindung von Löschzentrale zur Brandmeldezentrale, Feuerwehrinformationszentrale,c) Abschaltmöglichkeit Gefahrenmeldeanlage,d) Einsichtnahme in Prüfberichte, falls erforderlich, 10. Betriebliche Brandschutzmaßnahmena) Brandschutzordnung,b) Feuerwehrpläne,c) Brandschutzorganisation,d) Flucht-und Rettungspläne,e) Evakuierungspläne bei Störfallbetrieben, 11. Einsatzplanung der Feuerwehra) Datenversorgung Leitstelle,b) Aktualität Feuerwehr-Einsatzplan,c) Alarm- und Ausrückeordnung.
Formular zur statistischen Erfassung der Gefahrenverhütungsschauen
Anlage 3 (zu § 3 Abs. 5):Formular zur statistischen Erfassung der GefahrenverhütungsschauenLink auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/he/48ce16e6-91ae-417d-bef5-2e15acd92502-HE-2019+443+Anlage3.pdf
Aufgrund des § 69 Nr. 4 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2014 (GVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. August 2018 (GVBl. S. 374), verordnet der Minister des Innern und für Sport:
Objektliste
§ 1 ObjektlisteDie nach § 2 Abs. 1 zuständigen Stellen sind verpflichtet, Objekte nach Anlage 1 zu erfassen und eine Liste über die der Gefahrenverhütungsschau unterliegenden baulichen Anlagen nach § 15 Abs. 1 und 2 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (Objektliste) zu führen.
Zuständigkeit
§ 2 Zuständigkeit(1) Zuständig für die Gefahrenverhütungsschau sind1. in Gemeinden mit Berufsfeuerwehr deren Leiterin oder Leiter,2. in Gemeinden ohne Berufsfeuerwehr, soweit sie ein eigenes Bauaufsichtsamt haben, die Stadtbrandinspektorin oder der Stadtbrandinspektor oder die Leiterin oder der Leiter der Feuerwehr,3. im Übrigen die Kreisbrandinspektorin oder der Kreisbrandinspektor.(2) Den nach Abs. 1 zuständigen Stellen wird für die Aufgabe der Gefahrenverhütungsschau fachlich qualifiziertes Personal zugeordnet. Fachlich qualifiziert ist, wer die Fortbildung zur Sachverständigen oder zum Sachverständigen der Feuerwehren für vorbeugenden Brandschutz in Hessen oder eine gleichwertige Qualifikation nachweisen kann. Die nach Abs. 1 zuständigen Stellen haben die notwendige Aus- und Fortbildungen des zugeordneten Personals sicherzustellen.
Durchführung
§ 3 Durchführung(1) Die Überprüfung eines Objekts richtet sich nach Anlage 2; innerhalb des Prüfungsumfangs kann sie stichprobenartig erfolgen.(2) Die Gefahrenverhütungsschau soll den Betroffenen nach § 15 Abs. 3 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes mindestens zehn Arbeitstage vor ihrer Durchführung angezeigt werden; die Betroffenen oder deren Vertretung sind nach Möglichkeit hinzuzuziehen. Die Frist des Satz 1 gilt nicht, wenn eine Erkenntnis ein sofortiges Handeln notwendig erscheinen lässt. § 15 Abs. 4 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes bleibt unberührt.(3) Im Rahmen der Gefahrenverhütungsschau ist die Einsichtnahme in die Prüf- und Wartungsberichte von Sicherheitseinrichtungen und überprüfungspflichtigen technischen Anlagen und Einrichtungen zu gewähren.(4) Festgestellte Mängel sind zu dokumentieren. Die Beseitigung der festgestellten Mängel ist unter Fristsetzung anzuordnen und zu überwachen. Nach Ablauf der Mängelbeseitigungsfrist kann eine Nachschau durchgeführt werden. Die Abs. 1 und 3 gelten entsprechend.(5) Über die Durchführung der Gefahrenverhütungsschau ist eine jährliche Statistik nach Anlage 3 zu erheben, die bis zum 31. März des Folgejahres an das Dezernat Brandschutz des zuständigen Regierungspräsidiums zu senden ist.
Beteiligung anderer Stellen
§ 4 Beteiligung anderer Stellen(1) Der unteren Bauaufsichtsbehörde, dem Regierungspräsidium und der Feuerwehr in Gemeinden ohne Berufsfeuerwehr und ohne eigenes Bauaufsichtsamt ist eine Gefahrenverhütungsschau entsprechend § 3 Abs. 2 anzuzeigen und Gelegenheit zur Teilnahme zu geben.(2) Bei Bedarf sind andere Behörden oder sachkundige Stellen zu Gefahrenverhütungsschau hinzuzuziehen.(3) Über den Prüfumfang der Anlage 2 hinausgehende augenscheinliche Mängel sind, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für Leben, Gesundheit, natürliche Lebensgrundlagen oder von schweren Nachteilen für die Allgemeinheit notwendig ist, der jeweils zuständigen Behörde schriftlich mitzuteilen.
Gefahrenverhütungsschau in Betrieben mit Werkfeuerwehr
§ 5 Gefahrenverhütungsschau in Betrieben mit Werkfeuerwehr(1) In Betrieben mit Werkfeuerwehren im Sinne des § 14 Abs. 1 oder 8 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes kann die für die Gefahrenverhütungsschau nach § 2 Abs. 1 zuständige Behörde im Einvernehmen mit dem für die Anordnung oder Anerkennung von Werkfeuerwehren zuständigen Regierungspräsidium die Leitung der Werkfeuerwehr mit der Durchführung der Gefahrenverhütungsschau beauftragen.(2) § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1 bis 4 und die §§ 4 und 6 gelten entsprechend; § 3 Abs. 5 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Leitung der Werkfeuerwehr die jährliche Statistik an die nach § 2 Abs. 1 zuständige Behörde zu übersenden hat.(3) Die nach § 2 Abs. 1 zuständige Behörde ist über die ordnungsgemäße Durchführung der Gefahrenverhütungsschau und über deren Ergebnis zu unterrichten.
Durchführungsintervall
§ 6 DurchführungsintervallDie Gefahrenverhütungsschau soll alle fünf Jahre durchgeführt werden. Sie kann anlassbezogen auch außerhalb des Durchführungsintervalls durchgeführt werden, insbesondere dann, wenn Anhaltspunkte für bestehende Mängel bekannt werden, die ein sofortiges Handeln erfordern; das Prüfungsintervall nach Satz 1 bleibt hiervon unberührt.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 7 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.
AnlageObjekte, die nach § 1 Abs. 2 der Gefahrenverhütungsschau unterliegen 1. Abfallverbrennungsanlagen2. Bauliche Anlagen der Elektrizitäts- oder Gasversorgung, die der Versorgung von mehr als 50000 Einwohnern dienen3. Bauliche Anlagen, die der Genehmigungspflicht über den Umgang mit radioaktiven Stoffen unterliegen, ab der Gefahrengruppe II nach der StrlSchV14. Beherbergungsstätten ab 12 Betten25. Betriebe zur Herstellung, Lagerung, Verarbeitung oder zum Vertrieb von feuer- oder explosionsgefährlichen Stoffen mit Ausnahme von Tankstellen6. Betriebe zur Herstellung, Lagerung, Verarbeitung oder Abfüllung chemischer oder pharmazeutischer Stoffe oder Kunststoffe mit Ausnahme von Apotheken und Drogerien7. Alle Betriebe der Holzverarbeitung sowie Betriebe der Textil- oder Papierverarbeitung mit mehr als 800 m² Nutzfläche8. Betriebe und Lager für Sekundärstoffe aus Kunststoff (Recycling) mit mehr als 200 m³ Lagermenge39. Büro- und Verwaltungsgebäude mit mehr als 3000 m² Brutto-Grundfläche10.Unter Denkmalschutz stehende Gebäude von großer Ausdehnung, besonderer Brandgefahr oder einmaligem Kulturwert11. Gaststätten ab 40 Gastplätzen (in Gebäuden)12. Gentechnische Anlagen der Sicherheitsstufe 2 bis 4 nach GenTG4 oder biotechnische Einrichtungen der Risikogruppen 2 bis 4 nach BioStoffV513. Großgaragen mit mehr als 1000 m2 Nutzfläche614.Heime, wie Alten-, Pflege-, Kinder-, Behinderten- und Jugendheime ab 12 Betten15. Hochhäuser716. Hochregallager mit mehr als 7,50 m Lagerhöhe (Oberkante Lagergut) und Containerlager, Kühlhäuser17. Industriebauten nach IndBauRiLi8 mit mehr als 1600 m2 Brutto-Grundfläche18. Justizvollzugsanstalten und bauliche Anlagen für den Maßregelvollzug19. Kindergärten und -tagesstätten ab 40 Plätzen oder mit Aufenthaltsräumen für Kinder außerhalb des Erdgeschosses20. Krankenhäuser21. Lagergebäude oder Lagerplätze mit mehr als 1600 m2 Brutto-Grundfläche22. Landwirtschaftliche Betriebe mit nicht ausreichender Löschwasserversorgung23.Messe- oder Ausstellungshallen, Museen, Galerien oder Bibliotheken mit mehr als 1000 m2 Brutto-Grundfläche24. Mühlenbetriebe25. Sammelunterkünfte und Behelfsbauten, die Wohnzwecken dienen26. Schulen9, Hochschulen und sonstige Bildungseinrichtungen mit vergleichbarem Gefahrenpotenzial27. Sonderabfall-Kleinmengen-Zwischenlager nach KleinmengenVO1028. Störfallanlagen nach Störfall-VO1129. Tunnelanlagen für den öffentlichen Verkehr mit mehr als 1000 m Länge30. Unterirdische Verkehrsanlagen31. Verkaufsstätten mit einer Fläche (Verkaufräume und Ladenstraßen) von mehr als 2000 m21232. Versammlungsstätten1333. Verwertungsbetriebe nach Altfahrzeug-Verordnung14
Aufgrund des § 69 Nr. 3 des Hessischen Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz vom 17. Dezember 1998 (GVBl. I S. 530), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 229), wird verordnet:
Gefahrenverhütungsschau
§ 1 Gefahrenverhütungsschau(1) Ziel der Gefahrenverhütungsschau ist die vorbeugende Abwehr von Gefahren durch Brände, Explosionen oder andere Gefahr bringende Ereignisse, die von baulichen Anlagen aufgrund ihrer Art, ihrer Nutzung, ihrer Lage oder ihres Zustandes ausgehen und im Schadensfall eine Gefährdung für eine größere Anzahl von Personen oder eine erhebliche Gefährdung für die Umwelt, für Sachwerte, für wertvolles Kulturgut oder eine erhebliche Störung der öffentlichen Sicherheit hervorrufen können.(2) Der Gefahrenverhütungsschau unterliegen insbesondere die in der Anlage aufgeführten Objekte.(3) Die zuständigen Stellen sind verpflichtet, die Objekte nach Abs. 2 zu erfassen und hierüber eine Objektliste zu führen.
Zuständigkeit
§ 2 Zuständigkeit(1) Zuständig für die Gefahrenverhütungsschau sind 1. in Gemeinden mit Berufsfeuerwehr deren Leiterin oder Leiter,2. in Gemeinden ohne Berufsfeuerwehr, soweit sie ein eigenes Bauaufsichtsamt haben, die Stadtbrandinspektorin oder der Stadtbrandinspektor oder die Leiterin oder der Leiter der Feuerwehr,3. in den Landkreisen die Kreisbrandinspektorin oder der Kreisbrandinspektor. (2) Den nach Abs. 1 zuständigen Stellen wird für die Aufgabe der Gefahrenverhütungsschau Personal zugeordnet, das über eine hierfür erforderliche Ausbildung verfügt.
Durchführung
§ 3 Durchführung(1) Die Gefahrenverhütungsschau ist den Betroffenen in der Regel mindestens zehn Arbeitstage vor ihrer Durchführung anzuzeigen, es sei denn, es liegt Gefahr im Verzug vor. (2) Zur Gefahrenverhütungsschau sind die Betroffenen oder eine von ihnen beauftragte Vertretung nach Möglichkeit hinzuzuziehen, § 15 Abs. 4 des Hessischen Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz bleibt unberührt.(3) Mängel, die Gefahren verursachen, sind festzustellen, Ihre Behebung ist anzuordnen und zu überwachen. Zur Beseitigung der festgestellten Mängel ist eine Frist zu setzen. Die Verpflichteten und die an der Gefahrenverhütungsschau Beteiligten oder die nach dem Ergebnis betroffenen Stellen erhalten unverzüglich eine Ausfertigung der entsprechenden Anordnung.(4) Sofern für die Anordnung der Mängelbehebung eine andere Behörde zuständig ist, ist stattdessen der zuständigen Behörde eine Mängelanzeige zuzuleiten. (5) Nach Ablauf der in der Mängelbehebungsanordnung gesetzten Frist ist eine Nachschau durchzuführen. Abs. 4 gilt entsprechend.
Beteiligung anderer Stellen
§ 4 Beteiligung anderer Stellen(1) Zur Gefahrenverhütungsschau sind bei Bedarf andere Behörden oder sachkundige Stellen hinzuzuziehen. (2) In Gemeinden ohne Berufsfeuerwehr und ohne eigenes Bauaufsichtsamt ist der Feuerwehr Gelegenheit zu geben, an der Gefahrenverhütungsschau teilzunehmen.(3) Die Bauaufsichtsbehörde ist über die Gefahrenverhütungsschau zu unterrichten. In Angelegenheiten des Arbeitsschutzes sowie des Immissions- und Strahlenschutzes ist das jeweils zuständige Regierungspräsidium von der Gefahrenverhütungsschau zu unterrichten. Die in Satz 1 und 2 genannten Behörden sind in der Regel mindestens zehn Arbeitstage vor der Gefahrenverhütungsschau vom vorgesehenen Termin zu informieren. Sie sind auf ihr Verlangen an der Gefahrenverhütungsschau zu beteiligen.
Gefahrenverhütungsschau in Betrieben mit Werkfeuerwehr
§ 5 Gefahrenverhütungsschau in Betrieben mit Werkfeuerwehr(1) In Betrieben mit Werkfeuerwehren im Sinne des § 14 Abs. 1 oder 8 des Hessischen Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz kann die für die Gefahrenverhütungsschau zuständige Behörde im Einvernehmen mit dem für die Anordnung oder Anerkennung von Werkfeuerwehren zuständigen Regierungspräsidium die Leitung der Werkfeuerwehr mit der Durchführung der Gefahrenverhütungsschau beauftragen.(2) § 3 Abs. 4 und § 4 gelten entsprechend.(3) Die nach Abs. 1 zuständige Behörde ist über die ordnungsgemäße Durchführung der Gefahrenverhütungsschau und über deren Ergebnis zu unterrichten.
Prüfungszeitraum
§ 6 Prüfungszeitraum(1) Die Gefahrenverhütungsschau ist in der Regel alle fünf Jahre durchzuführen; unberührt bleiben die in anderen Vorschriften besonders bestimmten Prüfungszeiträume. Diese können für bauliche Anlagen, die in überdurchschnittlichem Maße brand- oder explosionsgefährdet sind, bis auf ein Jahr verkürzt werden. § 1 Abs. 2 gilt entsprechend.(2) Die Gefahrenverhütungsschau ist auch außerhalb dieses Prüfungszeitraumes durchzuführen, wenn Anhaltspunkte für Mängel im Sinne des § 1 Abs. 1 bekannt werden oder wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 vorliegen.
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
§ 7 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-TretenDiese Verordnung tritt am 1. Mai 2005 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.