GVSVO · Hessen

Verordnung über die Organisation und Durchführung der Gefahrenverhütungsschau (GVSVO) Vom 7. April 2000

Ausfertigungsdatum:
07.04.2000
Fundstelle:
GVBl. I 2000, 170
10 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage GVSVO

Anlage Liste der Objekte, die der Gefahrenverhütungsschau unterliegen 01. Abfallverbrennungsanlagen 02. Bauliche Anlagen der Elektrizitäts- oder Gasversorgung 03. Bauliche Anlagen, die der Genehmigungspflicht über den Umgang mit radioaktiven Stoffen unterliegen, ab der Gefahrenkl. II nach BrandraSt-RiLi 1) 04. Beherbergungsstätten ab 12 Betten 05. Betriebe zur Herstellung, Lagerung, Verarbeitung oder zum Vertrieb von feuer- oder explosionsgefährlichen Stoffen 06. Betriebe zur Herstellung, Lagerung, Verarbeitung oder Abfüllung chemischer/pharmazeutischer Stoffe oder Kunststoffe (außer Apotheken und Drogerien) 07. Betriebe der Textil-, Holz- oder Papierverarbeitung 08. Betriebe und Lager für Sekundärstoffe aus Kunststoff (Recycling) mit mehr als 200 m 3 Lagermenge 2) 09. Büro- und Verwaltungsgebäude ab 1600 m 2 Nutzfläche 10. unter Denkmalschutz stehende Gebäude von großer Ausdehnung, besonderer Brandgefahr oder einmaligem Kulturwert 11. Gaststätten ab 60 Gastplätze (in Gebäuden) 3) 12. Gentechnische Anlagen der Sicherheitsstufe 2 bis 4 nach GenTG 4) 13. Großgaragen ab 1000 m 2 Nutzfläche 5) 14. Heime, wie Alten-, Pflege-, Kinder-, Behinderten- und Jugendheime ab 12 Betten 15. Hochhäuser 6) 16. Hochregallager mit mehr als 9 m Lagerhöhe (Oberkante Lagergut) und Containerlager, Kühlhäuser 17. Industriebauten nach IndBauRiLi 7) 18. Justizvollzugsanstalten 19. Kindergärten und -tagesstätten ab 40 Plätze 20. Krankenhäuser 8) 21. Lagerhallen, -gebäude, -häuser, -plätze ab 1600 m 2 Nutzfläche 22. Landwirtschaftliche Betriebe mit nicht ausreichender Löschwasserversorgung 23. Messe- und Ausstellungshallen, Museen, Galerien und Bibliotheken ab 1000 m 2 Nutzfläche 24. Mühlenbetriebe 25. Sammelunterkünfte und Behelfsbauten, die Wohnzwecken dienen 26. Schulen 9) 27. Sonderabfall-Kleinmengen-Zwischenlager nach KleinmengenVO 10) 28. Störfallanlagen nach Störfall-VO 11) 29. Tunnelanlagen für den öffentlichen Verkehr mit mehr als 1000 m Länge 30. unterirdische Verkehrsanlagen 31. Verkaufsstätten mit einer Fläche (Verkaufsräume und Ladenstraßen) von mehr als 2000 m 2 12) 32. Versammlungsstätten 13) 33. Verwertungsbetriebe nach Altauto-Verordnung 14)

Eingangsformel GVSVO

Aufgrund des § 69 Nr. 3 des Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz vom 17. Dezember 1998 (GVBl. I S. 530) wird verordnet:

§ 1

Gefahrenverhütungsschau

§ 1 Gefahrenverhütungsschau (1) Ziel der Gefahrenverhütungsschau ist die vorbeugende Abwehr von Gefahren durch Brände, Explosionen oder andere Gefahr bringende Ereignisse, die von baulichen Anlagen aufgrund ihrer Art, ihrer Nutzung, ihrer Lage oder ihres Zustandes ausgehen und im Schadensfall eine Gefährdung für Personen oder eine erhebliche Gefährdung für die Umwelt, für Sachwerte, für wertvolles Kulturgut oder eine erhebliche Störung der öffentlichen Sicherheit hervorrufen können. (2) Der Gefahrenverhütungsschau unterliegen insbesondere die in der Anlage aufgeführten Objekte.

§ 2

Zuständigkeit

§ 2 Zuständigkeit (1) Zuständig für die Gefahrenverhütungsschau sind 1. in Gemeinden mit Berufsfeuerwehr deren Leiterin oder Leiter, 2. in Gemeinden ohne Berufsfeuerwehr, soweit sie ein eigenes Bauaufsichtsamt haben, die Gemeindebrandinspektorin oder der Gemeindebrandinspektor, 3. in den Landkreisen die Kreisbrandinspektorin oder der Kreisbrandinspektor, (2) Den nach Abs. 1 zuständigen Stellen wird für die Aufgabe der Gefahrenverhütungsschau Personal zugeordnet, das über eine hierfür erforderliche Ausbildung verfügt. (3) Die zuständigen Stellen sind verpflichtet, die Objekte nach § 1 Abs. 2 zu erfassen und eine Objektliste zu führen.

§ 3

Durchführung

§ 3 Durchführung (1) Die Gefahrenverhütungsschau ist den Betroffenen mindestens eine Woche vor ihrer Durchführung anzuzeigen, es sei denn, es liegt Gefahr im Verzug vor. (2) Zur Gefahrenverhütungsschau sind die Betroffenen oder eine von ihnen beauftragte Vertretung nach Möglichkeit hinzuziehen. § 15 Abs. 4 HBKG bleibt unberührt. (3) Mängel, die Gefahren verursachen, sind festzustellen. Ihre Behebung ist anzuordnen und zu überwachen. Zur Beseitigung der festgestellten Mängel ist eine Frist zu setzen. Die Verpflichteten und die an der Gefahrenverhütungsschau Beteiligten oder nach dem Ergebnis betroffenen Stellen erhalten unverzüglich eine Ausfertigung der entsprechenden Anordnung. (4) Sofern für die Anordnung der Mängelbehebung eine andere Behörde zuständig ist, ist stattdessen der zuständigen Behörde eine Mängelanzeige zuzuleiten. (5) Nach Ablauf der in der Mängelbehebungsanordnung gesetzten Frist ist eine Nachschau durchzuführen. Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 4

Beteiligung anderer Stellen

§ 4 Beteiligung anderer Stellen (1) Zur Gefahrenverhütungsschau sind bei Bedarf andere Behörden oder sachkundige Stellen hinzuzuziehen. (2) In Gemeinden ohne Berufsfeuerwehr und ohne eigenem Bauaufsichtsamt ist der Feuerwehr Gelegenheit zu geben, an der Gefahrenverhütungsschau teilzunehmen. (3) Die Bauaufsichtsbehörde ist über die Gefahrenverhütungsschau zu unterrichten. In Angelegenheiten des Arbeitsschutzes ist vor der Gefahrenverhütungsschau das Staatliche Amt für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik, in Angelegenheiten des Immissions- und Strahlenschutzes das Regierungspräsidium zu unterrichten. Diese Behörden sind auf ihr Verlangen an der Gefahrenverhütungsschau zu beteiligen.

§ 5

Gefahrenverhütungsschau in Betrieben mit Werkfeuerwehr

§ 5 Gefahrenverhütungsschau in Betrieben mit Werkfeuerwehr (1) Im Benehmen mit dem Regierungspräsidium kann die für die Gefahrenverhütungsschau zuständige Behörde die Leitung der Werkfeuerwehr mit der Durchführung der Gefahrenverhütungsschau beauftragen. (2) § 3 Abs. 4 und § 4 gelten entsprechend. (3) Die nach Abs. 1 zuständige Behörde ist über die ordnungsgemäße Durchführung der Gefahrenverhütungsschau und über deren Ergebnis zu unterrichten.

§ 6

Prüfungszeitraum

§ 6 Prüfungszeitraum (1) Die Gefahrenverhütungsschau ist in der Regel alle fünf Jahre durchzuführen; unberührt bleiben die in anderen Vorschriften besonders bestimmten Prüfungszeiträume. Diese können für bauliche Anlagen, die in überdurchschnittlichem Maße brand- oder explosionsgefährdet sind, bis auf ein Jahr verkürzt werden. § 1 Abs. 2 gilt entsprechend. (2) Die Gefahrenverhütungsschau ist auch außerhalb dieses Prüfungszeitraumes durchzuführen, wenn Anhaltspunkte für Mängel im Sinne von § 1 Abs. 1 bekannt werden oder wenn die Voraussetzungen von § 3 Abs. 1 vorliegen.

§ 7

In-Kraft-Treten

§ 7 In-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2000 in Kraft.

§ 8

Außer-Kraft-Treten

§ 8 Außer-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am 30. April 2005 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.