Verordnung über die zuständige Behörde nach Verordnungen zur Geflügelpest Vom 14. Juni 1985
- Ausfertigungsdatum:
- 14.06.1985
- Fundstelle:
- GVBl. I 1985, 116
§ 1 Zuständige Behörde nach der Geflügelpest-Verordnung in der Fassung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3539) ist 1. in den Fällen des § 5 Abs. 3 und 4 die für das Veterinärwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister, 2. in den Fällen des § 7 Abs. 2 , des § 13 Abs. 1a und des § 17 Abs. 3 das Regierungspräsidium, 3. in allen übrigen Fällen in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister.
§ 2 (1) Zuständige Behörde nach der Geflügelpestschutzverordnung vom 1. September 2005 (BAnz. Nr. 167 vom 3. September 2005), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Februar 2006 (BGBl. I S. 328), ist 1. a) für die Bestimmung der Untersuchungseinrichtung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 , b) für die Anordnung der Untersuchung anderen Wildgeflügels nach § 1 Abs. 1 Satz 2 , c) für die Genehmigung nach § 1 Abs. 2 Satz 2 das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium, 2. in allen übrigen Fällen in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister. (2) Zuständige Behörde nach der Verordnung zur Aufstallung des Geflügels zum Schutz vor der Klassischen Geflügelpest vom 15. Februar 2006 (BAnz. Nr. 33 vom 16. Februar 2006) ist 1. für die Bestimmung der Untersuchungseinrichtung nach § 1 Abs. 3 Satz 3 das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium, 2. für die Genehmigung nach § 1 Abs. 6 Satz 2 das Regierungspräsidium, 3. in allen übrigen Fällen in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister. (3) Zuständige Behörde nach der Wildvogel-Geflügelpestschutzverordnung vom 19. Februar 2006 (eBAnz. AT8 2006 V1), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. März 2006 (eBAnz. AT14 2006 V1), ist in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister. (4) Zuständige Behörde nach der Nutzgeflügel-Geflügelpestschutzverordnung vom 15. März 2006 (eBAnz. AT11 2006 V1), geändert durch Verordnung vom 23. März 2006 (eBAnz AT14 2006 V1), ist in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister.
§ 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.
Auf Grund des § 28 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz in der Fassung vom 23. Juni 1978 (GVBl. I S. 401), geändert durch Gesetz vom 15. Juni 1982 (GVBl. I S. 144), wird verordnet:
§ 1 Zuständige Behörde nach der Geflügelpest-Verordnung vom 19. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2509), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. April 1985 (BGBl. I S. 718), ist 1. in den Fällen des § 5 Abs. 3 und 4 der für das Veterinärwesen zuständige Minister, 2. in den Fällen des § 7 Abs. 2 und des § 17 Abs. 2 der Regierungspräsident und 3. in allen übrigen Fällen in den Landkreisen der Landrat und in den kreisfreien Städten der Oberbürgermeister als Behörde der Landesverwaltung - Staatliches Veterinäramt -.
§ 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.