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title: "GBOAG HE 1960 — Hessisches Ausführungsgesetz zur Grundbuchordnung Vom 9. Februar 1960"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hessen"
language: "de"
source: "https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-GBOAGHE1960rahmen"
updated: "2026-05-13T17:49:49+00:00"
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# GBOAG HE 1960 — Hessisches Ausführungsgesetz zur Grundbuchordnung Vom 9. Februar 1960

**Landesrecht Hessen**
*Ausfertigung:* 09.02.1960
*Fundstelle:* GVBl. 1960, 1


### Artikel

Artikel 1Die für Grundstücke erlassenen Vorschriften der Grundbuchordnung und der zu ihrer Ergänzung und Durchführung ergangenen Vorschriften finden auch auf das Bergwerkseigentum, ein nach § 149 des Bundesberggesetzes aufrechterhaltenes Gewinnungsrecht nach § 38 c des Allgemeinen Berggesetzes für das Land Hessen und unbewegliche Bergwerksanteile entsprechende Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

### Artikel

Artikel 2(1) Für sämtliches im Bezirk eines Grundbuchamtes belegenes Bergwerkseigentum ist vom Amtsgericht ein besonderes Grundbuch (Berggrundbuch) zu führen. (2) Auf das nach § 149 des Bundesberggesetzes aufrechterhaltene Gewinnungsrecht nach § 38 c des Allgemeinen Berggesetzes für das Land Hessen findet Abs. 1 entsprechende Anwendung. Die Anlegung des Grundbuchblattes ist auf dem Blatt des Bergwerkseigentums zu vermerken. Soweit für das Bergwerkseigentum noch kein Grundbuchblatt besteht, ist es anzulegen.

### Artikel

Artikel 3 (aufgehoben)

### Artikel

Artikel 4(1) ...(2) Bei der Löschung des Bergwerkseigentums sind auch die eingetragenen Belastungen zu löschen. (3) Steht das Bergwerkseigentum einer Gewerkschaft alten Rechts nach den §§ 226 bis 239 des Allgemeinen Berggesetzes für das Land Hessen zu, so erfolgt die Löschung nach Abs. 2 erst nach der Beendigung der Liquidation der Gewerkschaft; das Grundbuchamt hat jedoch den Aufhebungsbeschluss im Grundbuch zu vermerken. (4) Grundstücke, die einem Bergwerkseigentum oder einem Gewinnungsrecht nach dem bis zum Inkrafttreten des Bundesberggesetzes geltenden § 38 c des Allgemeinen Berggesetzes für das Land Hessen als Bestandteil zugeschrieben waren, werden mit ihren Belastungen in das Grundbuch des Bezirks eingetragen, in dem sie liegen.

### Artikel

Artikel 5Soweit in den Fällen der Eintragung oder Löschung eines Bergwerkseigentums und in den Fällen des Art. 4 Hypotheken, Grund- oder Rentenschulden von den Eintragungen betroffen werden, finden die Vorschriften der §§ 41 bis 43 der Grundbuchordnung keine Anwendung. Das Grundbuchamt hat den Besitzer des Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefes zur Vorlegung anzuhalten, um nach den Vorschriften des § 62 Abs. 1, des § 69 und des § 70 Abs. 1 der Grundbuchordnung zu verfahren.

### Artikel

Artikel 6Für die Auflassung des Bergwerkseigentums sowie für die Inhaltsänderung oder Übertragung eines nach § 149 des Bundesberggesetzes aufrechterhaltenen Gewinnungsrechtes nach § 38 c des Allgemeinen Berggesetzes für das Land Hessen gilt § 20 der Grundbuchordnung entsprechend. Für die Berichtigung des Berggrundbuchs durch Eintragung eines Bergwerkseigentümers oder Berechtigten eines in Satz 1 bezeichneten Gewinnungsrechtes findet § 22 Abs. 2 der Grundbuchordnung entsprechende Anwendung.

### Artikel

Artikel 7Soweit in Gesetzen und Verordnungen auf Vorschriften verwiesen ist, die durch dieses Gesetz außer Kraft gesetzt werden, treten an deren Stelle die entsprechenden neuen Vorschriften.

### Artikel

Artikel 9Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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— Hessisches Ausführungsgesetz zur Grundbuchordnung Vom 9. Februar 1960
Amtliche Fassung: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-GBOAGHE1960rahmen
Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
