GaVO · Hessen

Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen und Stellplätzen (Garagenverordnung - GaVO) Vom 16. November 1995

Ausfertigungsdatum:
16.11.1995
Fundstelle:
GVBl. I 1995, 514
125 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel GaV

Aufgrund des § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 der Hessischen Bauordnung in der Fassung vom 15. Januar 2011 (GVBI. I S. 46, 180), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBI. S. 622), verordnet die Landesregierung:

§ 1

Begriffe

§ 1 Begriffe(1) Offene Garagen sind Garagen, die unmittelbar ins Freie führende unverschließbare Öffnungen in einer Größe von insgesamt mindestens einem Drittel der Gesamtfläche der Umfassungswände haben, bei denen mindestens zwei sich gegenüberliegende Umfassungswände mit den ins Freie führenden Öffnungen nicht mehr als 70 m voneinander entfernt sind, eine ständige Querlüftung vorhanden ist und im Brandfalle die Abführung von Wärme und Rauch nicht behindert wird. (2) Offene Kleingaragen sind Kleingaragen, die unmittelbar ins Freie führende unverschließbare Öffnungen in einer Größe von insgesamt mindestens einem Drittel der Gesamtfläche der Umfassungswände haben. (3) Geschlossene Garagen sind Garagen, die die Voraussetzungen nach Abs. 1 und 2 nicht erfüllen. (4) Oberirdische Garagen sind Garagen, deren Fußboden im Mittel nicht mehr als 1,50 m unter der Geländeoberfläche liegt. (5) Automatische Garagen sind Garagen ohne Personen- und Fahrverkehr, in denen die Kraftfahrzeuge mit mechanischen Förderanlagen von der Garagenzufahrt zu den Garageneinstellplätzen befördert und ebenso zum Abholen an die Garagenausfahrt zurückbefördert werden. (6) Ein Einstellplatz ist eine Fläche, die dem Abstellen eines Kraftfahrzeuges in einer Garage oder auf einem Stellplatz dient. (7) Die Nutzfläche einer Garage ist die Summe aller miteinander verbundenen Flächen der Garageneinstellplätze und der Verkehrsflächen. Die Nutzfläche einer automatischen Garage ist die Summe der Flächen aller Garageneinstellplätze. Einstellplätze auf Dächern (Dacheinstellplätze) und die dazugehörigen Verkehrsflächen werden der Nutzfläche nicht zugerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. (8) Es sind Garagen mit einer Nutzfläche 1. bis 100 m2 Kleingaragen,2. über 100 m2 bis 1 000 m2 Mittelgaragen,3. über 1 000 m2 Großgaragen.

§ 10

Brandwände

§ 10 BrandwändeAnstelle von Brandwänden nach § 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Hessischen Bauordnung genügen bei eingeschossigen oberirdischen Mittel- und Großgaragen feuerbeständige Abschlusswände ohne Öffnungen, wenn das Gebäude allein der Garagennutzung dient.

§ 11

Wände und Decken von Kleingaragen

§ 11 Wände und Decken von Kleingaragen(1) Für Kleingaragen sind tragende Wände, Pfeiler und Stützen sowie Decken ohne Feuerwiderstand zulässig; für Kleingaragen in sonst anders genutzten Gebäuden gelten die Anforderungen des § 13 Abs. 2 Satz 1 der Hessischen Bauordnung.(2) Wände und Decken zwischen geschlossenen Kleingaragen und anderen Räumen müssen feuerhemmend sein und feuerhemmende Abschlüsse haben, soweit sich aus § 13 Abs. 2 Satz 1 der Hessischen Bauordnung keine weitergehenden Anforderungen ergeben. § 26 Abs. 1 Satz 3 der Hessischen Bauordnung bleibt unberührt. Abstellräume mit bis zu 20 m2 Fläche bleiben unberücksichtigt.(3) Anstelle von Brandwänden nach § 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Hessischen Bauordnung genügen Wände, die feuerhemmend sind oder aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Für offene Kleingaragen ist eine Brandwand nach § 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Hessischen Bauordnung nicht erforderlich.(4) § 9 Abs. 1 gilt nicht für Trennwände 1. zwischen Kleingaragen und Räumen oder Gebäuden, die nur Abstellzwecken dienen und nicht mehr als 20 m2 Grundfläche haben und2. zwischen offenen Kleingaragen und anders genutzten Räumen oder Gebäuden.

§ 12

Rauchabschnitte, Brandabschnitte

§ 12 Rauchabschnitte, Brandabschnitte(1) Geschlossene Garagen, ausgenommen automatische Garagen, müssen durch mindestens feuerhemmende, aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehende Wände in Rauchabschnitte unterteilt sein. Die Nutzfläche eines Rauchabschnittes darf 1. in oberirdischen geschlossenen Garagen höchstens 5 000 m2 und2. in sonstigen geschlossenen Garagen höchstens 2 500 m2 betragen; sie darf höchstens doppelt so groß sein, wenn die Garagen Sprinkleranlagen haben. Für Großgaragen, deren unterste Ebene nicht unter dem zweiten Untergeschoss liegt, können anstelle von Sprinkleranlagen Rauch- und Wärmeabzugsanlagen nach § 17 Abs. 3 Nr. 2 eingebaut werden. Rauch- und Wärmeabzugsanlagen sind so anzuordnen, dass eine gesundheitliche Gefährdung von Personen in Aufenthaltsräumen ausgeschlossen wird. Ein Rauchabschnitt darf sich auch über mehrere Geschosse erstrecken. (2) Öffnungen in den Wänden nach Abs. 1 müssen mit selbstschließenden, rauchdichten Abschlüssen aus nichtbrennbaren Baustoffen versehen sein. Die Abschlüsse müssen Feststellanlagen haben, die bei Raucheinwirkung ein selbsttätiges Schließen bewirken; sie müssen auch von Hand geschlossen werden können. (3) Automatische Garagen müssen durch Brandwände in Brandabschnitte von höchstens 6 000 m3 Brutto-Rauminhalt unterteilt sein.(4) § 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Hessischen Bauordnung gilt nicht für Garagen.

§ 13

Verbindungen zu Garagen und zwischen Garagengeschossen

§ 13 Verbindungen zu Garagen und zwischen Garagengeschossen(1) Flure, Treppenräume und Aufzugsvorräume, die nicht nur der Benutzung der Garage dienen, dürfen verbunden sein 1. mit geschlossenen Mittel- und Großgaragen nur durch Räume mit feuerbeständigen Wänden und Decken sowie mindestens feuerhemmenden und selbstschließenden Türen, die in Fluchtrichtung aufschlagen (Sicherheitsschleusen), und2. mit anderen Garagen unmittelbar nur durch Öffnungen mit mindestens feuerhemmenden und selbstschließenden Türen. Zwischen Sicherheitsschleusen und Fluren oder Treppenräumen sowie Aufzugsvorräumen genügen rauchdichte und selbstschließende Türen. (2) Garagen dürfen mit sonstigen nicht zur Garage gehörenden Räumen sowie mit anderen Gebäuden unmittelbar nur durch Öffnungen mit mindestens feuerhemmenden, rauchdichten und selbstschließenden Türen verbunden sein. Automatische Garagen dürfen mit nicht zur Garage gehörenden Räumen sowie mit anderen Gebäuden nicht verbunden sein. (3) Abs. 1 und 2 gelten nicht für Verbindungen 1. zu offenen Kleingaragen,2. zwischen Kleingaragen und Räumen oder Gebäuden, die nur Abstellzwecken dienen und nicht mehr als 20 m2 Grundfläche haben. (4) Türen zu Treppenräumen, die Garagengeschosse miteinander verbinden, müssen mindestens feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

§ 14

Rettungswege

§ 14 Rettungswege(1) Jede Mittel- und Großgarage muss in jedem Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege haben, die unmittelbar ins Freie oder in Treppenräume von notwendigen Treppen führen. In oberirdischen Mittel- und Großgaragen genügt ein Rettungsweg, wenn ein Ausgang ins Freie in höchstens 10 m Entfernung erreichbar ist. Der zweite Rettungsweg darf auch über eine Rampe führen. Bei oberirdischen Mittel- und Großgaragen, deren Einstellplätze im Mittel nicht mehr als 3 m über der Geländeoberfläche liegen, sind Treppenräume für notwendige Treppen nicht erforderlich. (2) Von jeder Stelle einer Mittel- und Großgarage muss in demselben Geschoss mindestens ein Treppenraum einer notwendigen Treppe oder, wenn ein Treppenraum nicht erforderlich ist, mindestens eine notwendige Treppe oder ein Ausgang ins Freie in einer Entfernung von 1. höchstens 50 m bei offenen Mittel- und Großgaragen und2. höchstens 30 m bei geschlossenen Mittel- und Großgaragen erreichbar sein. Die Entfernung ist in der Luftlinie, jedoch nicht durch Bauteile zu messen. (3) In Mittel- und Großgaragen müssen dauerhafte und leicht erkennbare Hinweise auf die Ausgänge vorhanden sein. In Großgaragen müssen die zu den notwendigen Treppen oder zu den Ausgängen ins Freie führenden Wege auf dem Fußboden durch dauerhafte und leicht erkennbare Markierungen sowie an den Wänden durch beleuchtete Hinweise gekennzeichnet sein. (4) Für Dacheinstellplätze gelten Abs. 1 bis 3 sinngemäß. (5) Abs. 1 bis 3 gelten nicht für automatische Garagen.

§ 15

Beleuchtung

§ 15 Beleuchtung(1) In Mittel- und Großgaragen muss eine allgemeine elektrische Beleuchtung vorhanden sein. Sie muss so beschaffen und mindestens in zwei Stufen derartig schaltbar sein, dass an allen Stellen der Nutzflächen und Rettungswege in der ersten Stufe eine Beleuchtungsstärke von mindestens einem Lux und in der zweiten Stufe von mindestens 20 Lux erreicht wird. (2) In geschlossenen Großgaragen, ausgenommen eingeschossige Großgaragen mit festem Benutzerkreis, muss zur Beleuchtung der Rettungswege eine Sicherheitsbeleuchtung vorhanden sein. (3) Abs. 1 und 2 gelten nicht für automatische Garagen.

§ 16

Lüftung

§ 16 Lüftung(1) Geschlossene Mittel- und Großgaragen müssen maschinelle Abluftanlagen haben, soweit nicht nach Abs. 6 und 7 eine natürliche Lüftung ausreicht. Sie müssen außerdem ausreichend große und so auf die Garage verteilte Zuluftöffnungen haben, dass alle Teile der Garage ausreichend belüftet und entlüftet werden. Die Abluftanlage ist so zu bemessen, einzurichten und zu betreiben, dass der Volumengehalt an Kohlenmonoxyd (CO) in der Luft, gemessen über einen zusammenhängenden Zeitraum von einer Stunde in einer Höhe von etwa 1,50 m über dem Fußboden, unter Berücksichtigung der regelmäßig zu erwartenden Verkehrsspitzen im Mittel nicht mehr als 50 ppm (50 cm3/m3) beträgt. Dies gilt in der Regel als erfüllt, wenn die Abluftanlage bei Garagen mit geringem Zu- und Abgangsverkehr, wie bei Wohnhausgaragen, mindestens 8 m3, bei anderen Garagen mindestens 16 m3 Abluft in der Stunde je m2 Garagennutzfläche abführen kann. Für geschlossene Mittel- und Großgaragen mit nicht nur geringem Zu- und Abgangsverkehr können über die Begrenzung des Volumengehaltes an Kohlenmonoxyd nach Satz 3 hinaus technische Maßnahmen gefordert werden, die einen Betrieb der maschinellen Abluftanlagen in Abhängigkeit vom Verkehrsaufkommen gewährleisten (frequenzabhängige Schaltung). Für Garagen oder Teile von Garagen mit regelmäßig außergewöhnlichen Verkehrsspitzen kann außerdem ein rechnerischer Nachweis der erforderlichen Abluftleistung verlangt werden. (2) Maschinelle Abluftanlagen müssen in jedem Lüftungssystem mindestens zwei gleich große Ventilatoren haben, die bei gleichzeitigem Betrieb zusammen die erforderliche Gesamtleistung erbringen. Jeder Ventilator muss aus einem eigenen Stromkreis gespeist werden, an den andere elektrische Anlagen nicht angeschlossen werden können. Soll das Lüftungssystem zeitweise nur mit einem Ventilator betrieben werden, müssen die Ventilatoren so geschaltet sein, dass sich bei Ausfall eines Ventilators der andere selbsttätig einschaltet. Von Satz 1 bis 3 kann beim Einsatz von Impuls-Ventilationssystemen abgewichen werden, wenn eine vergleichbare Betriebssicherheit des Systems sowie die Erfüllung der Anforderungen des Abs. 1 projektbezogen durch ein Gutachten einer für die Prüfung von Lüftungsanlagen nach der Hessischen Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 745), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. November 2012 (GVBl. S. 423), anerkannten prüfsachverständigen Person nachgewiesen ist. (3) Geschlossene Mittel- und Großgaragen sollen CO-Anlagen zur Messung, Warnung und gegebenenfalls Regelung haben. Die CO-Anlagen müssen so beschaffen sein, dass bei Überschreitung eines CO-Gehaltes der Luft von 85 ppm für 15 Minuten über Lautsprecher oder durch Blinkzeichen mit deutlicher Aufschrift dazu aufgefordert werden kann, die Motoren der Kraftfahrzeuge abzuschalten. Die CO-Warnanlagen sind an eine Ersatzstromquelle anzuschließen. (4) Ist mit der maschinellen Abluftanlage nach Abs. 1 und 2 eine ausreichende Lüftung aller Teile der Garage durch Zuluftöffnungen nicht gesichert, so muss außerdem eine maschinelle Zuluftanlage vorhanden sein. Für den elektrischen Anschluss der Zuluftventilatoren gilt Abs. 2 Satz 2 entsprechend. (5) Räume innerhalb von Garagen, in denen Menschen für längere Zeit tätig sind und in die Kraftfahrzeugabgase eindringen können, müssen so zu lüften sein, dass die Anforderungen an Arbeitsräume erfüllt sind. Abfertigungsräume, Pförtnerlogen und ähnliche Räume müssen eigene maschinelle Zuluftanlagen haben, die das Zuströmen von Kraftfahrzeugabgasen verhindern. Für diese Anlagen genügt ein Zuluftventilator, wenn der Ausfall des Ventilators durch ein Warnsignal angezeigt wird. (6) Für offene Garagen genügt die natürliche Lüftung. Für geschlossene Mittel- und Großgaragen mit geringem Zu- und Abgangsverkehr reicht eine natürliche Lüftung aus, wenn Außenwände mit Lüftungsöffnungen einander gegenüberliegen, die in oberirdischen Garagen nicht weiter als 35 m, in eingeschossigen unterirdischen Garagen nicht weiter als 20 m voneinander entfernt sind, und wenn überall eine ständige Querlüftung gesichert ist. Die Lüftungsöffnungen müssen oberhalb der Geländeoberfläche liegen, unverschließbar sein und einen freien Gesamtquerschnitt von mindestens 600 cm2 je Garageneinstellplatz haben. In Garagen, die nur die Tiefe eines Garageneinstellplatzes haben, sowie in Kleingaragen genügen Lüftungsöffnungen in den Außentüren mit einem freien Querschnitt von insgesamt mindestens 150 cm2 je Garageneinstellplatz.(7) Für geschlossene Mittel- und Großgaragen, die nach Lage und Abmessungen den Voraussetzungen nach Abs. 6 Satz 2 nicht entsprechen, sind maschinelle Abluftanlagen nicht erforderlich, wenn im Einzelfall nach dem Gutachten einer für die Prüfung von Lüftungsanlagen nach der Hessischen Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung anerkannten prüfsachverständigen Person zu erwarten ist, dass der CO-Gehalt der Luft in der Garage bei natürlicher Lüftung auch während der regelmäßigen Verkehrsspitzen im Mittel, gemessen in einer Höhe von etwa 1,50 m über dem Fußboden über einen zusammenhängenden Zeitraum von einer Stunde, nicht mehr als 50 ppm (50 cm3/m3) betragen wird und wenn dies auf der Grundlage von Messungen, die nach Inbetriebnahme der Garage über einen Zeitraum von mindestens einem Monat durchzuführen sind, von einer für die Prüfung von Lüftungsanlagen nach der Hessischen Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung anerkannten prüfsachverständigen Person bestätigt wird. (8) In allen Garagen müssen in genügender Zahl auffällige, dauerhafte Anschläge angebracht sein mit dem Wortlaut „Vorsicht bei laufenden Motoren! Vergiftungsgefahr!“. (9) Die Abluftöffnungen maschineller Abluftanlagen in Mittel- und Großgaragen sind so anzuordnen, dass durch die Abluft für die Umgebung keine Gefahren oder unzumutbare Nachteile oder Belästigungen entstehen. Sie sind in der Regel über Dach anzuordnen. (10) Abs. 1 bis 9 gelten nicht für automatische Garagen.

§ 17

Feuerlöschanlagen, Rauch- und Wärmeabzug

§ 17 Feuerlöschanlagen, Rauch- und Wärmeabzug(1) Nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen wie halbstationäre Sprühwasser-Löschanlagen oder Leichtschaum-Löschanlagen müssen vorhanden sein 1. in geschlossenen Garagen mit mehr als 20 Einstellplätzen auf kraftbetriebenen Hebebühnen, wenn jeweils mehr als zwei Kraftfahrzeuge übereinander angeordnet werden können, und2. in automatischen Garagen mit nicht mehr als 20 Einstellplätzen. Die Art der Feuerlöschanlage ist im Einzelfall im Benehmen mit der zuständigen Brandschutzdienststelle festzulegen. (2) Sprinkleranlagen müssen vorhanden sein 1. in Geschossen von Großgaragen, wenn der Fußboden der Geschosse mehr als 4 m unter der Geländeoberfläche liegt und das Gebäude nicht allein der Garagennutzung dient, und2. in automatischen Garagen mit mehr als 20 Garageneinstellplätzen. (3) Geschlossene Großgaragen müssen für den erforderlichen Rauch- und Wärmeabzug 1. Öffnungen ins Freie haben, die insgesamt mindestens 1 000 cm2 je Einstellplatz groß, von keinem Einstellplatz mehr als 20 m entfernt und im Decken- oder oberen Wandbereich angeordnet sind, oder2. maschinelle Rauch- und Wärmeabzugsanlagen haben, die sich bei Raucheinwirkung selbsttätig einschalten, mindestens für eine Stunde einer Temperatur von 300° C standhalten, deren elektrische Leitungsanlagen bei äußerer Brandeinwirkung für mindestens die gleiche Zeit funktionsfähig bleiben und die in der Stunde einen mindestens zehnfachen Luftwechsel gewährleisten; eine ausreichende Versorgung mit Zuluft muss vorhanden sein. Beim Einsatz von Impuls-Ventilationssystemen als Bestandteil von maschinellen Rauch- und Wärmeabzugsanlagen ist die Wirksamkeit des Systems durch ein Gutachten einer für die Prüfung von Rauch- und Wärmeabzugsanlagen nach der Hessischen Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung anerkannten prüfsachverständigen Person nachzuweisen. (4) Abs. 3 gilt nicht für Garagen mit Sprinkleranlagen nach Abs. 2 und mit maschinellen Abluftanlagen nach § 16 Abs. 1, die mindestens 16 m3 Abluft in der Stunde je m2 Garagennutzfläche abführen können. (5) Großgaragen müssen in Geschossen, deren Fußboden im Mittel 1. entweder mehr als 4 m unter oder2. mehr als 15 m über der Geländeoberfläche liegt, in unmittelbarer Nähe jedes Treppenraumzuganges Wandhydranten an Steigleitungen nass oder nass/trocken haben.

§ 18

Brandmeldeanlagen

§ 18 BrandmeldeanlagenGeschlossene Mittel- und Großgaragen müssen Brandmeldeanlagen haben, wenn sie in Verbindung stehen mit baulichen Anlagen oder Räumen, für die Brandmeldeanlagen erforderlich sind. Für andere Mittel- und Großgaragen kann der Einbau von Brandmeldeanlagen verlangt werden, wenn dies nach Lage, Art und Größe der Garage erforderlich ist.

§ 19

Betriebsvorschriften

§ 19 Betriebsvorschriften(1) In Mittel- und Großgaragen muss die allgemeine elektrische Beleuchtung nach § 15 Abs. 1 während der Benutzungszeit ständig mit einer Beleuchtungsstärke von mindestens einem Lux eingeschaltet sein, soweit nicht Tageslicht mit einer entsprechenden Beleuchtungsstärke vorhanden ist. (2) Maschinelle Lüftungsanlagen und CO-Warnanlagen müssen so instandgehalten werden, dass sie ständig betriebsbereit sind. CO-Warnanlagen müssen während der Benutzungszeit ständig eingeschaltet sein. (3) In Mittel- und Großgaragen dürfen brennbare Stoffe außerhalb von Kraftfahrzeugen nur in unerheblichen Mengen aufbewahrt werden. In Kleingaragen dürfen bis zu 200 l Dieselkraftstoff und bis zu 20 l Benzin in dicht verschlossenen, bruchsicheren und geeigneten Behältern aufbewahrt werden. (4) Die Verpflichtungen nach Abs. 1 bis 3 treffen die Betreiberin oder den Betreiber.

§ 2

Allgemeine Anforderungen

§ 2 Allgemeine Anforderungen(1) In Mittel- und Großgaragen sind Einstellplätze, Verkehrsflächen, Treppenräume und allgemein zugängliche Flächen so übersichtlich zu gestalten, dass sich alle Benutzerinnen und Benutzer gefahrlos orientieren können, auch wenn sie mit der Anlage nicht vertraut sind. Dies gilt insbesondere für Zu- und Ausgänge. Treppenräume und Aufzüge sind soweit möglich an den Außenwänden anzuordnen. Sie sollen großzügig bemessen und gut auffindbar sein. Für alle Bereiche, in denen sich Personen zu Fuß oder mit einem Rollstuhl bewegen, ist soweit möglich Tageslicht durch direkten Lichteinfall zu verwenden. Geschosshöhe Glaselemente sollen Durchblicke in alle Benutzerräume ermöglichen. Parkstraßen sollen möglichst einbau- und stützenfrei sein. Wände, Decken und Fußböden sind aus hellen Materialien herzustellen oder mit hellen Anstrichen zu versehen. Beleuchtungskörper sind derart zu verteilen, dass dunkle und verschattete Bereiche vermieden werden. Nichteinsehbare Bereiche sind zu vermeiden. (2) Mittel- und Großgaragen müssen eine ausreichende Anzahl von barrierefreien Einstellplätzen haben; der Anteil dieser Einstellplätze bezogen auf die Gesamtzahl der Einstellplätze muss mindestens 3 Prozent betragen. Sie müssen barrierefrei erreichbar und sollen in der Nähe der Aufzüge angeordnet sein. In allgemein zugänglichen Mittel- und Großgaragen müssen die barrierefreien Einstellplätze ausschließlich Kraftfahrzeugen vorbehalten sein, die von schwerbehinderten Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 14 des Straßenverkehrsgesetzes oder entsprechender straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften genutzt werden; die Einstellplätze sind als solche kenntlich zu machen. Satz 1 bis 3 gelten für Stellplätze mit einer Gesamtfläche von mehr als 100 m2 entsprechend.(3) Garagen müssen eine ausreichende Anzahl von Einstellplätzen haben, die über einen Anschluss an Ladestationen für Elektrofahrzeuge verfügen. Der Anteil dieser Einstellplätze bezogen auf die Gesamtzahl der Einstellplätze muss mindestens 5 Prozent betragen. Satz 1 findet keine Anwendung auf Einstellplätze von Wohnungen, die über eine Stromversorgung verfügen, die für die Installation von Kraftfahrzeugladestationen geeignet ist. (4) In allgemein zugänglichen Mittel- und Großgaragen müssen Einstellplätze für von Frauen geführte Kraftfahrzeuge und Einstellplätze für von Personen mit Kleinkindern genutzte Kraftfahrzeuge in angemessenem Umfang, mindestens jedoch jeweils 5 Prozent bezogen auf die Gesamtzahl der Einstellplätze, eingerichtet und als solche kenntlich gemacht werden. Die Einstellplätze nach Satz 1 und ihre Zugänge sind so zu gestalten, dass sie durch Aufsichtspersonen oder Videokameras einsehbar sind. Die Einrichtung von besonderen Frauenparkplätzen ist nicht erforderlich, wenn in der gesamten Garage die Anforderungen nach Satz 2 eingehalten werden. (5) Bei der Anordnung von Garagen und der Herstellung von Stellplätzen, Fahrgassen, Zu- und Abfahrten sind die Grundsätze des ökologisch orientierten Bauens zu beachten. Ebenerdige Stellplätze, Außenwände und nicht genutzte Dachflächen von Garagen sollen begrünt werden. Die begrünten Flächen sollen in einem angemessenen Verhältnis zur Nutzfläche stehen und mindestens 20 Prozent von dieser betragen, wenn die Nutzfläche über 100 m2 beträgt.

§ 20

Abstellen von Kraftfahrzeugen in anderen Räumen als Garagen

§ 20 Abstellen von Kraftfahrzeugen in anderen Räumen als Garagen(1) Kraftfahrzeuge dürfen in Treppenräumen, Fluren und Kellergängen nicht abgestellt werden. (2) Kraftfahrzeuge dürfen in sonstigen Räumen, die keine Garagen sind, nur abgestellt werden, wenn 1. das Gesamtfassungsvermögen der Kraftstoffbehälter aller abgestellten Kraftfahrzeuge nicht mehr als 12 l beträgt,2. Kraftstoff außer dem Inhalt der Kraftstoffbehälter abgestellter Kraftfahrzeuge in diesen Räumen nicht aufbewahrt wird und3. diese Räume keine Zündquelle oder leicht entzündlichen Stoffe enthalten und von Räumen mit Feuerstätten oder leicht entzündlichen Stoffen durch Türen abgetrennt sind oder4. die Kraftfahrzeuge Arbeitsmaschinen sind.

§ 21

Bauvorlagen, Feuerwehrpläne

§ 21 Bauvorlagen, Feuerwehrpläne(1) Die Bauvorlagen müssen soweit erforderlich zusätzliche Angaben enthalten über insbesondere: 1. die Zahl, Abmessung und Kennzeichnung der Einstellplätze und Fahrgassen,2. die Brandmelde- und Feuerlöschanlagen,3. die CO-Warnanlagen,4. die natürliche Lüftung bzw. Rauch- und Wärmeabzugsöffnungen,5. die maschinellen Lüftungsanlagen,6. die maschinellen Rauch- und Wärmeabzugsanlagen und7. die Sicherheitsbeleuchtung. (2) Für Großgaragen können Feuerwehrpläne für den Einsatz der Feuerwehr verlangt werden.

§ 22

Weitergehende Anforderungen

§ 22 Weitergehende AnforderungenWeitergehende Anforderungen als nach dieser Verordnung können zur Erfüllung des § 3 der Hessischen Bauordnung gestellt werden, soweit Garagen oder Stellplätze für Kraftfahrzeuge bestimmt sind, deren Länge mehr als 5 m und deren Breite mehr als 2 m beträgt, oder wenn dies zur Gefahrenabwehr oder zur zweckentsprechenden Nutzung der Garagen durch Menschen mit Behinderungen erforderlich ist.

§ 23

Ordnungswidrigkeiten

§ 23 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 1 Nr. 19 der Hessischen Bauordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 16 Abs. 1 Satz 3 maschinelle Lüftungsanlagen so betreibt, dass der genannte Wert des CO-Gehaltes der Luft überschritten wird,2. entgegen § 19 Abs. 1 geschlossene Mittel- und Großgaragen nicht ständig oder nicht ausreichend beleuchtet.

§ 24

Übergangsvorschrift

§ 24 ÜbergangsvorschriftBei Stellung des Bauantrags oder Einreichung der Bauvorlagen nach § 56 Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Bauordnung bei der Gemeinde bis zum 30. Juni 2015 sind die baurechtlichen Vorschriften der Garagenverordnung vom 16. November 1995 (GVBl. I S. 514), außer Kraft getreten mit Ablauf des 31. Dezember 2014, anzuwenden, wenn die Bauherrschaft dies schriftlich beantragt.

§ 25

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 25 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.

§ 3

Zu- und Abfahrten

§ 3 Zu- und Abfahrten(1) Zwischen Garagen und öffentlichen Verkehrsflächen müssen Zu- und Abfahrten von mindestens 3 m Länge vorhanden sein. Dies gilt nicht für offene Kleingaragen, wenn wegen der Sicht auf die öffentliche Verkehrsfläche Bedenken nicht bestehen. (2) Vor den die freie Zufahrt zur Garage zeitweilig hindernden Anlagen, wie Schranken oder Tore, kann ein Stauraum für wartende Kraftfahrzeuge gefordert werden, wenn dies wegen der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs erforderlich ist. (3) Die Fahrbahnen von Zu- und Abfahrten vor Mittel- und Großgaragen müssen mindestens 2,75 m breit sein; der Halbmesser des inneren Fahrbahnrandes muss mindestens 5 m betragen. Für Fahrbahnen im Bereich von Zu- und Abfahrtssperren genügt eine Breite von 2,30 m. Breitere Fahrbahnen können in Kurven mit Innenradien von weniger als 10 m verlangt werden, wenn dies die Verkehrssicherheit erfordert. (4) Großgaragen müssen getrennte Fahrbahnen für Zu- und Abfahrten haben. (5) Bei Großgaragen ist neben den Fahrbahnen der Zu- und Abfahrten ein mindestens 0,80 m breiter Gehweg erforderlich. Der Gehweg muss gegenüber der Fahrbahn erhöht oder verkehrssicher abgegrenzt werden. (6) In den Fällen der Abs. 3 bis 5 sind die Dacheinstellplätze und die dazugehörigen Verkehrsflächen der Nutzfläche zuzurechnen. (7) Für Zu- und Abfahrten von Stellplätzen gelten Abs. 2 bis 5 sinngemäß.

§ 4

Rampen

§ 4 Rampen(1) Rampen von Mittel- und Großgaragen dürfen nicht mehr als 15 Prozent geneigt sein; bei gewendelten Rampen ist die Neigung auf der Mittellinie der innersten Fahrspur zu messen. Die Breite der Fahrbahnen auf diesen Rampen muss mindestens 2,75 m, in gewendelten Rampenbereichen mindestens 3,50 m betragen. Gewendelte Rampenteile müssen eine Querneigung von mindestens 3 Prozent haben. Der Halbmesser des inneren Fahrbahnrandes muss mindestens 5 m betragen. (2) Zwischen öffentlicher Verkehrsfläche und einer Rampe mit mehr als 10 Prozent Neigung muss eine geringer geneigte Fläche mit weniger als 5 Prozent Neigung und von mindestens 3 m Länge liegen. (3) In Großgaragen müssen Rampen, die von Personen zu Fuß benutzt werden, einen mindestens 0,80 m breiten Gehweg haben, der gegenüber der Fahrbahn erhöht oder verkehrssicher abgegrenzt ist. An Rampen, die von Personen zu Fuß nicht benutzt werden dürfen, ist auf das Verbot hinzuweisen. (4) Für Rampen von Stellplätzen gelten die Abs. 1 bis 3 sinngemäß. (5) Kraftbetriebene geneigte Hebebühnen sind keine Rampen.

§ 5

Einstellplätze und Fahrgassen

§ 5 Einstellplätze und Fahrgassen(1) Ein notwendiger Einstellplatz muss mindestens 5 m lang sein. Die Breite eines notwendigen Einstellplatzes muss mindestens betragen 1. 2,30 m, wenn keine Längsseite,2. 2,40 m, wenn eine Längsseite,3. 2,50 m, wenn jede Längsseite des Einstellplatzes im Abstand bis zu 0,10 m durch Wände, Stützen, andere Bauteile oder Einrichtungen begrenzt ist, 4. 3,50 m, wenn er als barrierefreier Einstellplatz nach § 2 Abs. 2 oder für von Personen mit Kleinkindern genutzte Kraftfahrzeuge nach § 2 Abs. 4 Satz 1 bestimmt ist. Einstellplätze auf kraftbetriebenen Hebebühnen brauchen in den Fällen des Satz 2 Nr. 1 bis 3 nur 2,30 m breit zu sein. Satz 1 und 2 gelten nicht für Einstellplätze auf horizontal verschiebbaren Plattformen und für diese Plattformen. (2) Fahrgassen müssen, soweit sie unmittelbar der Zu- oder Abfahrt von Einstellplätzen dienen, hinsichtlich ihrer Breite mindestens die Anforderungen der folgenden Tabelle erfüllen; Zwischenwerte sind linear zu interpolieren: Anordnung der Einstell- plätze zur Fahrgasse Erforderliche Fahrgassen- breite bei einer Einstell- platzbreite von 2,30 m 2,40 m 2,50 m 90° 6,50 m 6,00 m 5,50 m bis 45° 3,50 m 3,25 m 3,00 m Vor kraftbetriebenen Hebebühnen müssen die Fahrgassen mindestens 8 m breit sein, wenn die Hebebühnen Fahrspuren haben oder beim Absenken in die Fahrgasse hineinragen. (3) Fahrgassen müssen, soweit sie nicht unmittelbar der Zu- oder Abfahrt von Einstellplätzen dienen, mindestens 2,75 m breit sein. Fahrgassen mit Gegenverkehr müssen in Mittel- und Großgaragen mindestens 5 m breit sein. (4) Einstellplätze auf horizontal verschiebbaren Plattformen sind in Fahrgassen zulässig, wenn 1. eine Breite der Fahrgassen von mindestens 2,75 m erhalten bleibt,2. die Plattformen nicht vor kraftbetriebenen Hebebühnen angeordnet werden und3. in Fahrgassen mit Gegenverkehr kein Durchgangsverkehr stattfindet. (5) Die einzelnen Einstellplätze und die Fahrgassen sind durch Markierungen am Boden leicht erkennbar und dauerhaft gegeneinander abzugrenzen. Dies gilt nicht für 1. Kleingaragen ohne Fahrgassen,2. Einstellplätze auf kraftbetriebenen Hebebühnen und3. Einstellplätze auf horizontal verschiebbaren Plattformen. Mittel- und Großgaragen müssen in jedem Geschoss leicht erkennbare und dauerhafte Hinweise auf Fahrtrichtungen und Ausfahrten haben. (6) Abs. 1 bis 5 gelten nicht für automatische Garagen.

§ 6

Lichte Höhe

§ 6 Lichte HöheMittel- und Großgaragen müssen in zum Begehen bestimmten Bereichen, auch unter Unterzügen, Lüftungsleitungen und sonstigen Bauteilen eine lichte Höhe von mindestens 2 m haben. Dies gilt nicht für kraftbetriebene Hebebühnen.

§ 7

Tragende Wände, Decken, Dächer

§ 7 Tragende Wände, Decken, Dächer(1) Tragende Wände von Garagen, Decken über und unter Garagen sowie zwischen Garagengeschossen müssen feuerbeständig sein. (2) Liegen Einstellplätze nicht mehr als 22 m über der Geländeoberfläche, brauchen Wände und Decken nach Abs. 1 1. bei oberirdischen Mittel- und Großgaragen nur feuerhemmend und aus nichtbrennbaren Baustoffen zu sein, soweit sich aus § 13 Abs. 2 Satz 1 der Hessischen Bauordnung keine weitergehenden Anforderungen ergeben, und2. bei offenen Mittel- und Großgaragen in Gebäuden, die allein der Garagennutzung dienen, nur aus nichtbrennbaren Baustoffen zu bestehen. (3) Wände und Decken nach Abs. 1 brauchen bei eingeschossigen oberirdischen Mittel- und Großgaragen auch mit Dacheinstellplätzen, wenn das Gebäude allein der Garagennutzung dient, nur feuerhemmend zu sein oder aus nichtbrennbaren Baustoffen zu bestehen. (4) Wände und Decken nach Abs. 1 brauchen bei automatischen Garagen nur aus nichtbrennbaren Baustoffen zu bestehen, wenn das Gebäude allein als automatische Garage genutzt wird. (5) Für befahrbare Dächer von Garagen gelten die Anforderungen an Decken. (6) Bekleidungen und Dämmschichten unter Decken und Dächern müssen 1. bei Großgaragen aus nichtbrennbaren Baustoffen und2. bei Mittelgaragen aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen bestehen. Bei Großgaragen dürfen Bekleidungen aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen bestehen, wenn deren Bestandteile volumenmäßig überwiegend nichtbrennbar sind und deren Abstand zur Decke oder zum Dach höchstens 0,02 m beträgt. (7) Für Pfeiler und Stützen gelten die Absätze 1 bis 6 sinngemäß.

§ 8

Außenwände

§ 8 Außenwände(1) Außenwände von Mittel- und Großgaragen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. (2) Abs. 1 gilt nicht für Außenwände von eingeschossigen oberirdischen Mittel- und Großgaragen, wenn das Gebäude allein der Garagennutzung dient.

§ 9

Trennwände, sonstige Innenwände, Tore und Einbauten

§ 9 Trennwände, sonstige Innenwände, Tore und Einbauten(1) Trennwände zwischen Garagen und anders genutzten Räumen müssen die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und aussteifenden Bauteile des Geschosses haben, jedoch mindestens feuerhemmend sein. Wände zwischen Mittel- oder Großgaragen und anderen Gebäuden müssen feuerbeständig sein. (2) In Mittel- und Großgaragen müssen sonstige Innenwände und Tore, Einbauten, insbesondere Einrichtungen für mechanische Parksysteme, aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Einbauten zur räumlichen Abgrenzung von Stellplätzen dürfen die Löscharbeiten und die Lüftung nach § 16 sowie den Rauch- und Wärmeabzug nach § 17 Abs. 3 nicht beeinträchtigen. (3) Sofern Gründe des Brandschutzes nicht entgegenstehen, können durch Garagen auch Leitungsanlagen geführt werden, die nicht der Versorgung der Garage dienen.

Eingangsformel GaV

Aufgrund des § 89 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 in Verbindung mit Abs. 11 der Hessischen Bauordnung vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 198), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Juni 2020 (GVBl. S. 378), verordnet der Minister für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen:

§ 1

Begriffe

§ 1 Begriffe(1) Offene Garagen sind Garagen, die unmittelbar ins Freie führende nicht verschließbare Öffnungen in einer Größe von insgesamt mindestens einem Drittel der Gesamtfläche der Umfassungswände haben, bei denen mindestens zwei sich gegenüberliegende Umfassungswände mit den ins Freie führenden Öffnungen nicht mehr als 70 m voneinander entfernt sind, eine ständige Querlüftung vorhanden ist und im Brandfalle die Abführung von Wärme und Rauch nicht behindert wird.(2) Offene Kleingaragen sind Kleingaragen, die unmittelbar ins Freie führende nicht verschließbare Öffnungen in einer Größe von insgesamt mindestens einem Drittel der Gesamtfläche der Umfassungswände haben.(3) Geschlossene Garagen sind Garagen, die die Voraussetzungen nach Abs. 1 und 2 nicht erfüllen.(4) Oberirdische Garagen sind Garagen, deren Fußboden im Mittel nicht mehr als 1,50 m unter der Geländeoberfläche liegt.(5) Automatische Garagen sind Garagen ohne Personen- und Fahrverkehr, in denen die Kraftfahrzeuge mit mechanischen Förderanlagen von der Garagenzufahrt zu den Garageneinstellplätzen befördert und ebenso zum Abholen an die Garagenausfahrt zurückbefördert werden.(6) Ein Einstellplatz ist eine Fläche, die dem Abstellen eines Kraftfahrzeuges in einer Garage oder auf einem Stellplatz dient.(7) Die Nutzfläche einer Garage ist die Summe aller miteinander verbundenen Flächen der Garageneinstellplätze und der Verkehrsflächen. Die Nutzfläche einer automatischen Garage ist die Summe der Flächen aller Garageneinstellplätze. Einstellplätze auf Dächern (Dacheinstellplätze) und die dazugehörigen Verkehrsflächen werden der Nutzfläche nicht zugerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.(8) Es sind Garagen mit einer Nutzfläche1. bis 100 m² Kleingaragen,2. über 100 m² bis 1 000 m² Mittelgaragen,3. über 1 000 m² Großgaragen.

§ 10

Gebäudeabschlusswände

§ 10 GebäudeabschlusswändeGebäudeabschlusswände im Sinne des § 33 Abs. 2 Nr. 1 der Hessischen Bauordnung sind in Mittel- und Großgaragen als Brandwände auszuführen. Bei eingeschossigen oberirdischen Mittel- und Großgaragen genügen feuerbeständige Abschlusswände ohne Öffnungen, wenn das Gebäude allein der Garagennutzung dient.

§ 11

Wände, Pfeiler, Stützen und Decken sowie Öffnungen in Trennwänden von Kleingaragen

§ 11 Wände, Pfeiler, Stützen und Decken sowie Öffnungen in Trennwänden von Kleingaragen(1) Für Kleingaragen sind tragende Wände, Pfeiler und Stützen und Decken ohne Feuerwiderstand zulässig. Für Kleingaragen in sonst anders genutzten Gebäuden gelten die Anforderungen der §§ 30 und 34 der Hessischen Bauordnung.(2) Trennwände und Decken zwischen geschlossenen Kleingaragen und anderen Räumen oder Gebäuden müssen als raumabschließende Bauteile feuerhemmend sein, soweit sich aus § 32 Abs. 3 sowie § 34 Abs. 1 und 2 der Hessischen Bauordnung keine weitergehenden Anforderungen ergeben. Öffnungen in Trennwänden müssen nach § 32 Abs. 5 der Hessischen Bauordnung feuerhemmende, dicht- und selbstschließende Abschlüsse haben. Satz 1 und 2 gelten nicht für Trennwände und Abschlüsse in Trennwänden zwischen1. offenen Kleingaragen und anders genutzten Räumen oder Gebäuden,2. Kleingaragen und Räumen oder Gebäuden, die nur Abstellzwecken dienen und nicht mehr als 20 m² Grundfläche haben.(3) Anstelle von Gebäudeabschlusswänden nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 der Hessischen Bauordnung genügen in Kleingaragen Wände ohne Öffnungen, die feuerhemmend sind oder aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Für offene Kleingaragen ist eine Gebäudeabschlusswand nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 der Hessischen Bauordnung nicht erforderlich; dies gilt für angebaute Abstellräume mit nicht mehr als 20 m² Grundfläche entsprechend.(4) Geschlossenen Kleingaragen dürfen mit anderen Kleingaragen sowie nicht zur Garage gehörenden Räumen und mit anderen Gebäuden unmittelbar nur durch Öffnungen mit mindestens feuerhemmenden, dicht- und selbstschließenden Abschlüssen verbunden sein.

§ 12

Rauchabschnitte, Brandabschnitte

§ 12 Rauchabschnitte, Brandabschnitte(1) Geschlossene Garagen, ausgenommen automatische Garagen, müssen durch mindestens feuerhemmende, aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehende Wände in Rauchabschnitte unterteilt sein. Die Nutzfläche eines Rauchabschnittes darf1. in oberirdischen geschlossenen Garagen höchstens 5 000 m² und2. in sonstigen geschlossenen Garagen höchstens 2 500 m²betragen; sie darf höchstens doppelt so groß sein, wenn die Garagen Sprinkleranlagen haben. Für Großgaragen, deren unterste Ebene nicht unter dem zweiten Untergeschoss liegt, können anstelle von Sprinkleranlagen Rauch- und Wärmeabzugsanlagen nach § 17 Abs. 3 Nr. 2 eingebaut werden. Rauch- und Wärmeabzugsanlagen sind so anzuordnen, dass eine gesundheitliche Gefährdung von Personen in Aufenthaltsräumen ausgeschlossen wird. Ein Rauchabschnitt darf sich auch über mehrere Geschosse erstrecken.(2) Öffnungen in den Wänden nach Abs. 1 müssen mit selbstschließenden, rauchdichten Abschlüssen aus nichtbrennbaren Baustoffen versehen sein. Die Abschlüsse müssen Feststellanlagen haben, die bei Raucheinwirkung ein selbsttätiges Schließen bewirken; sie müssen auch von Hand geschlossen werden können.(3) Automatische Garagen müssen durch Brandwände in Brandabschnitte von höchstens 6 000 m³ Brutto-Rauminhalt unterteilt sein.(4) § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Hessischen Bauordnung gilt nicht für Garagen.

§ 13

Verbindungen zu Garagen und zwischen Garagengeschossen von Mittel- und Großgaragen

§ 13 Verbindungen zu Garagen und zwischen Garagengeschossen von Mittel- und Großgaragen(1) Flure, Treppenräume und Aufzugsvorräume, die nicht nur der Benutzung der Garage dienen, dürfen verbunden sein1. mit geschlossenen Mittel- und Großgaragen nur durch Räume mit feuerbeständigen Wänden und Decken sowie mindestens feuerhemmenden und selbstschließenden Türen, die in Fluchtrichtung aufschlagen (Sicherheitsschleusen), und2. mit offenen Mittel- und Großgaragen unmittelbar nur durch Öffnungen mit mindestens feuerhemmenden und selbstschließenden Türen.Zwischen Sicherheitsschleusen und Fluren oder Treppenräumen sowie Aufzugsvorräumen genügen rauchdichte und selbstschließende Türen.(2) Mittel- und Großgaragen dürfen mit sonstigen nicht zur Garage gehörenden Räumen sowie mit anderen Gebäuden unmittelbar nur durch Öffnungen mit mindestens feuerhemmenden, rauchdichten und selbstschließenden Türen verbunden sein. Automatische Garagen dürfen mit nicht zur Garage gehörenden Räumen sowie mit anderen Gebäuden nicht verbunden sein.(3) Türen zu Treppenräumen, die Garagengeschosse in Mittel- und Großgaragen miteinander verbinden, müssen mindestens feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

§ 14

Rettungswege

§ 14 Rettungswege(1) Jede Mittel- und Großgarage muss in jedem Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige bauliche Rettungswege haben, die unmittelbar oder über notwendige Treppenräume ins Freie führen. In oberirdischen Mittel- und Großgaragen genügt ein baulicher Rettungsweg nach Abs. 2, wenn ein Ausgang ins Freie in höchstens 10 m Entfernung erreichbar ist. Einer von den zwei Rettungswegen nach Satz 1 darf über Rampen führen. Bei oberirdischen Mittel- und Großgaragen, deren Einstellplätze im Mittel nicht mehr als 3 m über der Geländeoberfläche liegen, genügen notwendige Treppen als Rettungswege nach Satz 1.(2) Von jeder Stelle einer Mittel- und Großgarage muss in demselben Geschoss mindestens ein Ausgang ins Freie, ein notwendiger Treppenraum oder, wenn ein Treppenraum nicht erforderlich ist, mindestens eine notwendige Treppe in einer Entfernung von1. höchstens 50 m bei offenen Mittel- und Großgaragen und2. höchstens 30 m bei geschlossenen Mittel- und Großgaragenerreichbar sein. Die Entfernung ist in der Luftlinie, jedoch nicht durch Bauteile zu messen.(3) In Mittel- und Großgaragen müssen dauerhafte und leicht erkennbare Hinweise auf die Ausgänge vorhanden sein. In Großgaragen müssen die zu den notwendigen Treppen oder zu den Ausgängen ins Freie führenden Wege auf dem Fußboden durch dauerhafte und leicht erkennbare Markierungen sowie an den Wänden durch beleuchtete Hinweise gekennzeichnet sein.(4) Für Dacheinstellplätze gelten Abs. 1 bis 3 sinngemäß.(5) Abs. 1 bis 3 gelten nicht für automatische Garagen.

§ 15

Beleuchtung

§ 15 Beleuchtung(1) In Mittel- und Großgaragen muss eine allgemeine elektrische Beleuchtung vorhanden sein. Sie muss so beschaffen und mindestens in zwei Stufen derartig schaltbar sein, dass an allen Stellen der Nutzflächen und Rettungswege in der ersten Stufe eine Beleuchtungsstärke von mindestens einem Lux und in der zweiten Stufe von mindestens 20 Lux erreicht wird.(2) In geschlossenen Großgaragen, ausgenommen eingeschossige Großgaragen mit festem Benutzerkreis, muss zur Beleuchtung der Rettungswege eine Sicherheitsbeleuchtung vorhanden sein.(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht für automatische Garagen.

§ 16

Lüftung

§ 16 Lüftung(1) Geschlossene Mittel- und Großgaragen müssen maschinelle Abluftanlagen haben, soweit nicht nach Abs. 6 und 7 eine natürliche Lüftung ausreicht. Sie müssen außerdem ausreichend große und so auf die Garage verteilte Zuluftöffnungen haben, dass alle Teile der Garage ausreichend belüftet und entlüftet werden. Die Abluftanlage ist so zu bemessen, einzurichten und zu betreiben, dass der Volumengehalt an Kohlenmonoxid in der Luft, gemessen über einen zusammenhängenden Zeitraum von einer Stunde in einer Höhe von etwa 1,50 m über dem Fußboden, unter Berücksichtigung der regelmäßig zu erwartenden Verkehrsspitzen im Mittel nicht mehr als 50 ppm (cm³/m³) beträgt. Dies gilt in der Regel als erfüllt, wenn die Abluftanlage bei Garagen mit geringem Zu- und Abgangsverkehr, wie bei Wohnhausgaragen, mindestens 8 m³, bei anderen Garagen mindestens 16 m³ Abluft in der Stunde je m² Garagennutzfläche abführen kann. Für geschlossene Mittel- und Großgaragen mit nicht nur geringem Zu- und Abgangsverkehr können über die Begrenzung des Volumengehaltes an Kohlenmonoxid nach Satz 3 hinaus technische Maßnahmen gefordert werden, die einen Betrieb der maschinellen Abluftanlagen in Abhängigkeit vom Verkehrsaufkommen gewährleisten (frequenzabhängige Schaltung). Für Garagen oder Teile von Garagen mit regelmäßig außergewöhnlichen Verkehrsspitzen kann außerdem ein rechnerischer Nachweis der erforderlichen Abluftleistung verlangt werden.(2) Maschinelle Abluftanlagen müssen in jedem Lüftungssystem mindestens zwei gleich große Ventilatoren haben, die bei gleichzeitigem Betrieb zusammen die erforderliche Gesamtleistung erbringen. Jeder Ventilator einer maschinellen Abluftanlage muss aus einem eigenen Stromkreis gespeist werden, an den andere elektrische Anlagen nicht angeschlossen werden können. Soll das Lüftungssystem zeitweise nur mit einem Ventilator betrieben werden, müssen die Ventilatoren so geschaltet sein, dass sich bei Ausfall eines Ventilators der andere selbsttätig einschaltet. Von Satz 1 bis 3 kann beim Einsatz von Impuls-Ventilationssystemen abgewichen werden, wenn eine vergleichbare Betriebssicherheit des Systems sowie die Erfüllung der Anforderungen des Abs. 1 projektbezogen durch ein Gutachten einer für die Prüfung von Lüftungsanlagen nach der Hessischen Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 745), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Dezember 2020 (GVBl. S. 854, 927), anerkannten prüfsachverständigen Person nachgewiesen ist.(3) Geschlossene Mittel- und Großgaragen sollen CO-Warnanlagen zur Messung von Kohlenmonoxid (CO) sowie zur Warnung und gegebenenfalls zur Regelung bei einem erhöhten Kohlenmonoxidgehalt der Luft haben. Die CO-Warnanlagen müssen so beschaffen sein, dass bei Überschreitung eines Kohlenmonoxidgehaltes der Luft von 85 ppm für 15 Minuten über Lautsprecher oder durch Blinkzeichen mit deutlicher Aufschrift dazu aufgefordert werden kann, die Motoren der Kraftfahrzeuge abzuschalten. CO-Warnanlagen sind an eine Ersatzstromquelle anzuschließen.(4) Ist mit der maschinellen Abluftanlage nach Abs. 1 und 2 eine ausreichende Lüftung aller Teile der Garage durch Zuluftöffnungen nicht gesichert, so muss außerdem eine maschinelle Zuluftanlage vorhanden sein. Für Zuluftventilatoren gilt Abs. 2 Satz 2 entsprechend.(5) Räume innerhalb von Garagen, in denen Menschen für längere Zeit tätig sind und in die Kraftfahrzeugabgase eindringen können, müssen so zu lüften sein, dass die Anforderungen an Arbeitsräume erfüllt sind. Abfertigungsräume, Pförtnerlogen und ähnliche Räume müssen eigene maschinelle Zuluftanlagen haben, die das Zuströmen von Kraftfahrzeugabgasen verhindern. Für diese Anlagen genügt ein Zuluftventilator, wenn der Ausfall des Ventilators durch ein Warnsignal angezeigt wird.(6) Für offene Garagen genügt die natürliche Lüftung. Für geschlossene Mittel- und Großgaragen mit geringem Zu- und Abgangsverkehr reicht eine natürliche Lüftung aus, wenn Außenwände mit Lüftungsöffnungen einander gegenüberliegen, die in oberirdischen Garagen nicht weiter als 35 m, in eingeschossigen unterirdischen Garagen nicht weiter als 20 m voneinander entfernt sind, und wenn überall eine ständige Querlüftung gesichert ist. Die Lüftungsöffnungen müssen oberhalb der Geländeoberfläche liegen, nicht verschließbar sein und einen freien Gesamtquerschnitt von mindestens 600 cm² je Garageneinstellplatz haben. In Garagen, die nur die Tiefe eines Garageneinstellplatzes haben, sowie in Kleingaragen genügen Lüftungsöffnungen in den Außentüren mit einem freien Querschnitt von insgesamt mindestens 150 cm² je Garageneinstellplatz.(7) Für geschlossene Mittel- und Großgaragen, die nach Lage und Abmessungen den Voraussetzungen nach Abs. 6 Satz 2 nicht entsprechen, sind maschinelle Abluftanlagen nicht erforderlich, wenn im Einzelfall nach dem Gutachten einer für die Prüfung von Lüftungsanlagen nach der Hessischen Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung anerkannten prüfsachverständigen Person zu erwarten ist, dass der Kohlenmonoxidgehalt der Luft in der Garage bei natürlicher Lüftung auch während der regelmäßigen Verkehrsspitzen im Mittel, gemessen in einer Höhe von etwa 1,50 m über dem Fußboden über einen zusammenhängenden Zeitraum von einer Stunde, nicht mehr als 50 ppm betragen wird und wenn dies auf der Grundlage von Messungen, die nach Inbetriebnahme der Garage über einen Zeitraum von mindestens einem Monat durchzuführen sind, von einer für die Prüfung von Lüftungsanlagen nach der Hessischen Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung anerkannten prüfsachverständigen Person bestätigt wird.(8) In allen Garagen müssen in genügender Zahl auffällige, dauerhafte Anschläge angebracht sein mit dem Wortlaut „Vorsicht bei laufenden Motoren! Vergiftungsgefahr!“.(9) Die Abluftöffnungen maschineller Abluftanlagen in Mittel- und Großgaragen sind so anzuordnen, dass durch die Abluft für die Umgebung keine Gefahren oder unzumutbare Nachteile oder Belästigungen entstehen. Sie sind in der Regel über Dach anzuordnen.(10) Abs. 1 bis 9 gelten nicht für automatische Garagen.

§ 17

Feuerlöschanlagen, Rauch- und Wärmeabzug

§ 17 Feuerlöschanlagen, Rauch- und Wärmeabzug(1) Nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen wie halbstationäre Sprühwasser-Löschanlagen oder Leichtschaum-Löschanlagen müssen vorhanden sein1. in geschlossenen Garagen mit mehr als 20 Einstellplätzen auf kraftbetriebenen Hebebühnen, wenn jeweils mehr als zwei Kraftfahrzeuge übereinander angeordnet werden können, und2. in automatischen Garagen mit nicht mehr als 20 Einstellplätzen.Die Art der Feuerlöschanlage ist im Einzelfall im Benehmen mit der zuständigen Brandschutzdienststelle festzulegen.(2) Selbsttätige Feuerlöschanlagen müssen vorhanden sein1. in Geschossen von Großgaragen, wenn der Fußboden der Geschosse im Mittel mehr als 4 m unter der Geländeoberfläche liegt und das Gebäude nicht allein der Garagennutzung dient, und2. in automatischen Garagen mit mehr als 20 Einstellplätzen.Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Großgaragen, die keine Verbindung zu Geschossen mit anderer Nutzung haben.(3) Geschlossene Großgaragen müssen für den erforderlichen Rauch- und Wärmeabzug1. Öffnungen ins Freie haben, die insgesamt mindestens 1 000 cm² je Einstellplatz groß, von keinem Einstellplatz mehr als 20 m entfernt und im Decken- oder oberen Wandbereich angeordnet sind, oder2. maschinelle Rauch- und Wärmeabzugsanlagen haben, die sich bei Raucheinwirkung selbsttätig einschalten, mindestens für eine Stunde einer Temperatur von 300° C standhalten, deren elektrische Leitungsanlagen bei äußerer Brandeinwirkung für mindestens die gleiche Zeit funktionsfähig bleiben und die in der Stunde einen mindestens zehnfachen Luftwechsel gewährleisten; eine ausreichende Versorgung mit Zuluft muss vorhanden sein.Beim Einsatz von Impuls-Ventilationssystemen als Bestandteil von maschinellen Rauch- und Wärmeabzugsanlagen ist die Wirksamkeit des Systems durch ein Gutachten einer für die Prüfung von Rauch- und Wärmeabzugsanlagen nach der Hessischen Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung anerkannten prüfsachverständigen Person nachzuweisen.(4) Abs. 3 gilt nicht für Garagen mit selbsttätiger Feuerlöschanlage nach Abs. 2 und mit maschinellen Abluftanlagen nach § 16 Abs. 1, die mindestens 16 m³ Abluft in der Stunde je m² Garagennutzfläche abführen können.(5) Großgaragen müssen in Geschossen, deren Fußboden im Mittel1. entweder mehr als 4 m unter oder2. mehr als 15 m überder Geländeoberfläche liegt, in unmittelbarer Nähe jedes Treppenraumzuganges Wandhydranten an Steigleitungen nass oder nass/trocken haben.

§ 18

Brandmeldeanlagen

§ 18 BrandmeldeanlagenGeschlossene Mittel- und Großgaragen müssen Brandmeldeanlagen haben, wenn sie mit Gebäudeteilen in Verbindung stehen, für die Brandmeldeanlagen erforderlich sind. Für andere Mittel- und Großgaragen kann der Einbau von Brandmeldeanlagen verlangt werden, wenn dies nach Lage, Art und Größe der Garage erforderlich ist.

§ 19

Betriebsvorschriften

§ 19 Betriebsvorschriften(1) In Mittel- und Großgaragen muss die allgemeine elektrische Beleuchtung nach § 15 Abs. 1 während der Benutzungszeit ständig mit einer Beleuchtungsstärke von mindestens einem Lux eingeschaltet sein, soweit nicht Tageslicht mit einer entsprechenden Beleuchtungsstärke vorhanden ist.(2) Maschinelle Lüftungsanlagen und CO-Warnanlagen müssen so instandgehalten werden, dass sie ständig betriebsbereit sind. CO-Warnanlagen müssen während der Benutzungszeit ständig eingeschaltet sein.(3) In Mittel- und Großgaragen dürfen brennbare Stoffe außerhalb von Kraftfahrzeugen nur in unerheblichen Mengen aufbewahrt werden. In Kleingaragen dürfen bis zu 200 l Dieselkraftstoff und bis zu 20 l Benzin in dicht verschlossenen, bruchsicheren und geeigneten Behältern aufbewahrt werden.(4) Für die Einhaltung der Verpflichtungen nach Abs. 1 bis 2 und der Vorgaben nach Abs. 3 sind die Betreiberin oder der Betreiber zuständig.

§ 2

Allgemeine Anforderungen

§ 2 Allgemeine Anforderungen(1) In Mittel- und Großgaragen sind Einstellplätze, Verkehrsflächen, Treppenräume und allgemein zugängliche Flächen so übersichtlich zu gestalten, dass sich alle Benutzerinnen und Benutzer gefahrlos orientieren können, auch wenn sie mit der Anlage nicht vertraut sind. Dies gilt insbesondere für Zu- und Ausgänge. Treppenräume und Aufzüge sind soweit möglich an den Außenwänden anzuordnen. Sie sollen großzügig bemessen und gut auffindbar sein. Für alle Bereiche, in denen sich Personen zu Fuß oder mit einem Rollstuhl bewegen, ist soweit möglich Tageslicht durch direkten Lichteinfall zu verwenden. Geschosshohe Glaselemente sollen Durchblicke in alle Benutzerräume ermöglichen. Parkstraßen sollen möglichst einbau- und stützenfrei sein. Wände, Decken und Fußböden sind aus hellen Materialien herzustellen oder mit hellen Anstrichen zu versehen. Beleuchtungskörper sind derart zu verteilen, dass dunkle und verschattete Bereiche vermieden werden. Nichteinsehbare Bereiche sind zu vermeiden.(2) Mittel- und Großgaragen müssen eine ausreichende Anzahl von barrierefreien Einstellplätzen haben; der Anteil dieser Einstellplätze bezogen auf die Gesamtzahl der Einstellplätze muss mindestens 3 Prozent betragen. Sie müssen barrierefrei erreichbar und sollen in der Nähe der Aufzüge angeordnet sein. In allgemein zugänglichen Mittel- und Großgaragen müssen die barrierefreien Einstellplätze ausschließlich Kraftfahrzeugen vorbehalten sein, die von schwerbehinderten Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 15 Buchst. a des Straßenverkehrsgesetzes oder entsprechender straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften genutzt werden; die Einstellplätze sind als solche kenntlich zu machen. Satz 1 bis 3 gelten für Stellplätze mit einer Gesamtfläche von mehr als 100 m² entsprechend.(3) In allgemein zugänglichen Mittel- und Großgaragen müssen Einstellplätze für von Frauen geführte Kraftfahrzeuge und Einstellplätze für von Personen mit Kleinkindern genutzte Kraftfahrzeuge in angemessenem Umfang, mindestens jedoch jeweils 5 Prozent bezogen auf die Gesamtzahl der Einstellplätze, eingerichtet und als solche kenntlich gemacht werden. Die Einstellplätze nach Satz 1 und ihre Zugänge sind so zu gestalten, dass sie durch Aufsichtspersonen oder Videokameras einsehbar sind. Die Einrichtung von besonderen Frauenparkplätzen ist nicht erforderlich, wenn in der gesamten Garage die Anforderungen nach Satz 2 eingehalten werden.(4) Bei der Anordnung von Garagen und der Herstellung von Stellplätzen, Fahrgassen, Zu- und Abfahrten sind die Grundsätze des ökologisch orientierten Bauens zu beachten. Ebenerdige Stellplätze, Außenwände und nicht genutzte Dachflächen von Garagen sollen begrünt werden. Die begrünten Flächen sollen in einem angemessenen Verhältnis zur Nutzfläche stehen und mindestens 20 Prozent von dieser betragen, wenn die Nutzfläche über 100 m² beträgt.

§ 20

Abstellen von Kraftfahrzeugen in anderen Räumen als Garagen

§ 20 Abstellen von Kraftfahrzeugen in anderen Räumen als Garagen(1) Kraftfahrzeuge dürfen in Treppenräumen, Fluren und Kellergängen nicht abgestellt werden.(2) Kraftfahrzeuge dürfen in sonstigen Räumen, die keine Garagen sind, nur abgestellt werden, wenn1.a) das Gesamtfassungsvermögen der Kraftstoffbehälter aller abgestellten Kraftfahrzeuge nicht mehr als 12 l beträgt,b) Kraftstoff außerhalb der Kraftstoffbehälter abgestellter Kraftfahrzeuge nicht aufbewahrt wird undc) keine Zündquelle und keine leicht entzündlichen Stoffe vorhanden sindd) Abtrennungen durch Türen zu Räumen mit Feuerstätten oder leicht entzündlichen Stoffen vorhanden sind,2. die abgestellten Kraftfahrzeuge Arbeitsmaschinen sind.

§ 21

Bauvorlagen, Feuerwehrpläne

§ 21 Bauvorlagen, Feuerwehrpläne(1) Die Bauvorlagen müssen soweit erforderlich zusätzliche Angaben enthalten, insbesondere über die1. Zahl, Abmessung und Kennzeichnung der Einstellplätze und Fahrgassen,2. Brandmelde- und Feuerlöschanlagen,3. CO-Warnanlagen,4. natürliche Lüftung und Rauch- und Wärmeabzugsöffnungen,5. maschinellen Lüftungsanlagen,6. maschinellen Rauch- und Wärmeabzugsanlagen und7. Sicherheitsbeleuchtung.(2) Für Großgaragen können Feuerwehrpläne für den Einsatz der Feuerwehr verlangt werden.

§ 22

Weitergehende Anforderungen

§ 22 Weitergehende AnforderungenWeitergehende Anforderungen als nach dieser Verordnung können zur Erfüllung des § 3 der Hessischen Bauordnung gestellt werden, soweit Garagen oder Stellplätze für Kraftfahrzeuge bestimmt sind, deren Länge mehr als 5 m und deren Breite mehr als 2 m beträgt, oder wenn dies zur Gefahrenabwehr oder zur zweckentsprechenden Nutzung der Garagen durch Menschen mit Behinderungen erforderlich ist.

§ 23

Ordnungswidrigkeiten

§ 23 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 86 Abs. 1 Nr. 21 der Hessischen Bauordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1. entgegen § 16 Abs. 1 Satz 3 maschinelle Lüftungsanlagen nicht oder so betreibt, dass der Höchstwert des Kohlenmonoxidgehaltes der Luft nach § 16 Abs. 1 Satz 3 überschritten wird,2. entgegen § 19 Abs. 1 geschlossene Mittel- und Großgaragen nicht ständig oder nicht ausreichend beleuchtet.

§ 24

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 24 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.

§ 3

Zu- und Abfahrten

§ 3 Zu- und Abfahrten(1) Zwischen Garagen und öffentlichen Verkehrsflächen müssen Zu- und Abfahrten von mindestens 3 m Länge vorhanden sein. Dies gilt nicht für offene Kleingaragen, wenn wegen der Sicht auf die öffentliche Verkehrsfläche Bedenken nicht bestehen.(2) Vor den die freie Zufahrt zur Garage zeitweilig hindernden Anlagen, wie Schranken oder Toren, ist ein Stauraum für wartende Kraftfahrzeuge vorzusehen, wenn dies wegen der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs erforderlich ist.(3) Die Fahrbahnen von Zu- und Abfahrten vor Mittel- und Großgaragen müssen mindestens 2,75 m breit sein; der Halbmesser des inneren Fahrbahnrandes muss mindestens 5 m betragen. Für Fahrbahnen im Bereich von Zu- und Abfahrtssperren genügt eine Breite von 2,30 m. Breitere Fahrbahnen sind in Kurven mit Innenradien von weniger als 10 m vorzusehen, wenn dies die Verkehrssicherheit erfordert.(4) Großgaragen müssen getrennte Fahrbahnen für Zu- und Abfahrten haben.(5) Bei Großgaragen ist neben den Fahrbahnen der Zu- und Abfahrten ein mindestens 0,80 m breiter Gehweg erforderlich. Der Gehweg muss gegenüber der Fahrbahn erhöht oder verkehrssicher abgegrenzt werden.(6) In den Fällen der Abs. 3 bis 5 sind die Dacheinstellplätze und die dazugehörigen Verkehrsflächen der Nutzfläche zuzurechnen.(7) Für Zu- und Abfahrten von Stellplätzen gelten Abs. 2 bis 5 sinngemäß.

§ 4

Rampen

§ 4 Rampen(1) Rampen von Mittel- und Großgaragen dürfen nicht mehr als 15 Prozent geneigt sein; bei gewendelten Rampen ist die Neigung auf der Mittellinie der innersten Fahrspur zu messen. Die Breite der Fahrbahnen auf diesen Rampen muss mindestens 2,75 m, in gewendelten Rampenbereichen mindestens 3,50 m betragen. Gewendelte Rampenteile müssen eine Querneigung von mindestens 3 Prozent haben. Der Halbmesser des inneren Fahrbahnrandes muss mindestens 5 m betragen.(2) Zwischen einer Rampe mit mehr als 10 Prozent Neigung und der öffentlichen Verkehrsfläche muss eine mindestens 3 m lange Fläche liegen, deren Neigung höchstens 5 Prozent beträgt.(3) In Großgaragen müssen Rampen, die von Personen zu Fuß benutzt werden, einen mindestens 0,80 m breiten Gehweg haben, der gegenüber der Fahrbahn erhöht oder verkehrssicher abgegrenzt ist. An Rampen, die von Personen zu Fuß nicht benutzt werden dürfen, ist auf das Verbot hinzuweisen.(4) Für Rampen von Stellplätzen gelten die Abs. 1 bis 3 sinngemäß.(5) Kraftbetriebene geneigte Hebebühnen sind keine Rampen.

§ 5

Einstellplätze und Fahrgassen

§ 5 Einstellplätze und Fahrgassen(1) Ein notwendiger Einstellplatz muss mindestens 5 m lang sein. Die Breite eines notwendigen Einstellplatzes muss mindestens betragen1. a) 2,30 m, wenn keine Längsseite,b) 2,40 m, wenn eine Längsseite,c) 2,50 m, wenn jede Längsseite des Einstellplatzes im Abstand bis zu 0,10 m durch Wände, Stützen, andere Bauteile oder Einrichtungen begrenzt ist,2. 3,50 m, wenn er als barrierefreier Einstellplatz nach § 2 Abs. 2 oder für von Personen mit Kleinkindern genutzte Kraftfahrzeuge nach § 2 Abs. 3 Satz 1 bestimmt ist.Einstellplätze auf kraftbetriebenen Hebebühnen brauchen in den Fällen des Satz 2 Nr. 1 nur 2,30 m breit zu sein. Satz 1 und 2 gelten nicht für Einstellplätze auf horizontal verschiebbaren Plattformen und für diese Plattformen.(2) Fahrgassen müssen, soweit sie unmittelbar der Zu- oder Abfahrt von Einstellplätzen dienen, hinsichtlich ihrer Breite mindestens die Anforderungen der folgenden Tabelle erfüllen; Zwischenwerte sind linear zu interpolieren: Anordnung der Einstellplätze zur Fahrgasse Erforderliche Fahrgassenbreite bei einer Einstellplatzbreite von 2,30 m 2,40 m 2,50 m 90° 6,50 m 6,00 m 5,50 m bis 45° 3,50 m 3,25 m 3,00 mVor kraftbetriebenen Hebebühnen müssen die Fahrgassen mindestens 8 m breit sein, wenn die Hebebühnen Fahrspuren haben oder beim Absenken in die Fahrgasse hineinragen.(3) Fahrgassen müssen, soweit sie nicht unmittelbar der Zu- oder Abfahrt von Einstellplätzen dienen, mindestens 2,75 m breit sein. Fahrgassen mit Gegenverkehr müssen in Mittel- und Großgaragen mindestens 5 m breit sein.(4) Einstellplätze auf horizontal verschiebbaren Plattformen sind in Fahrgassen zulässig, wenn1. eine Breite der Fahrgassen von mindestens 2,75 m erhalten bleibt,2. die Plattformen nicht vor kraftbetriebenen Hebebühnen angeordnet werden und3. in Fahrgassen mit Gegenverkehr kein Durchgangsverkehr stattfindet.(5) Die einzelnen Einstellplätze und die Fahrgassen sind durch Markierungen am Boden leicht erkennbar und dauerhaft gegeneinander abzugrenzen. Dies gilt nicht für1. Kleingaragen ohne Fahrgassen,2. Einstellplätze auf kraftbetriebenen Hebebühnen und3. Einstellplätze auf horizontal verschiebbaren Plattformen.Mittel- und Großgaragen müssen in jedem Geschoss leicht erkennbare und dauerhafte Hinweise auf Fahrtrichtungen und Ausfahrten haben.(6) Die Abs. 1 bis 5 gelten nicht für automatische Garagen.

§ 6

Lichte Höhe

§ 6 Lichte HöheMittel- und Großgaragen müssen in zum Begehen bestimmten Bereichen, auch unter Unterzügen, Lüftungsleitungen und sonstigen Bauteilen eine lichte Höhe von mindestens 2 m haben. Dies gilt nicht für kraftbetriebene Hebebühnen. Die lichte Höhe in den für Nutzerinnen und Nutzer zugänglichen Erschließungsbereichen der barrierefreien Stellplätze nach § 2 Abs. 2 muss 2,20 m betragen.

§ 7

Tragende Wände, Pfeiler, Stützen, Decken, Dächer von Mittel- und Großgaragen

§ 7 Tragende Wände, Pfeiler, Stützen, Decken, Dächer von Mittel- und Großgaragen(1) Bei Mittel- und Großgaragen müssen die tragende Wände, Pfeiler und Stützen, Decken über und unter Garagen oder zwischen Garagengeschossen feuerbeständig sein.(2) Liegen Einstellplätze nicht mehr als 22 m über der Geländeoberfläche, brauchen Wände, Pfeiler, Stützen und Decken nach Abs. 11. bei oberirdischen Mittel- und Großgaragen nur feuerhemmend und aus nichtbrennbaren Baustoffen zu sein, soweit sich aus den §§ 30 und 34 der Hessischen Bauordnung keine weitergehenden Anforderungen ergeben, und2. bei offenen Mittel- und Großgaragen in Gebäuden, die allein der Garagennutzung dienen, nur aus nichtbrennbaren Baustoffen zu bestehen.(3) Wände, Pfeiler, Stützen und Decken nach Abs. 1 brauchen bei eingeschossigen oberirdischen Mittel- und Großgaragen auch mit Dacheinstellplätzen, wenn das Gebäude allein der Garagennutzung dient, nur feuerhemmend zu sein oder aus nichtbrennbaren Baustoffen zu bestehen.(4) Wände, Pfeiler, Stützen und Decken nach Abs. 1 brauchen bei automatischen Garagen nur aus nichtbrennbaren Baustoffen zu bestehen, wenn das Gebäude allein als automatische Garage genutzt wird.(5) Für befahrbare Dächer von Mittel- und Großgaragen gelten die Anforderungen an Decken.(6) Bekleidungen und Dämmschichten unter Decken und Dächern müssen1. bei Großgaragen aus nichtbrennbaren Baustoffen und2. bei Mittelgaragen aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffenbestehen. Bei Großgaragen dürfen Bekleidungen aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen bestehen, wenn deren Bestandteile volumenmäßig überwiegend nichtbrennbar sind und deren Abstand zur Decke oder zum Dach höchstens 0,02 m beträgt.

§ 8

Außenwände

§ 8 AußenwändeAußenwände von Mittel- und Großgaragen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Satz 1 gilt nicht für Außenwände von eingeschossigen oberirdischen Mittel- und Großgaragen, wenn das Gebäude allein der Garagennutzung dient.

§ 9

Trennwände, sonstige Innenwände, Tore und Einbauten

§ 9 Trennwände, sonstige Innenwände, Tore und Einbauten(1) Trennwände zwischen Mittel- und Großgaragen und anders genutzten Räumen müssen die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und aussteifenden Bauteile des Geschosses haben, jedoch mindestens feuerhemmend sein. Wände zwischen Mittel- oder Großgaragen und anderen Gebäuden müssen mindestens feuerbeständig sein.(2) In Mittel- und Großgaragen müssen sonstige Innenwände und Tore, Einbauten, insbesondere Einrichtungen für mechanische Parksysteme, aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Einbauten zur räumlichen Abgrenzung von Stellplätzen dürfen die Löscharbeiten und die Lüftung nach § 16 sowie den Rauch- und Wärmeabzug nach § 17 Abs. 3 nicht beeinträchtigen.(3) Sofern Gründe des Brandschutzes nicht entgegenstehen, können durch eine Garage auch Leitungsanlagen geführt werden, die nicht der Versorgung der Garage dienen.

§ 1

Anwendungsbereich

§ 1 AnwendungsbereichDie Verordnung gilt für Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Garagen im Sinne von § 2 Abs. 11 Satz 1 und 2 der Hessischen Bauordnung. Die Verordnung gilt nicht für Stellplatzanlagen und Mittel- und Großgaragen für Kraftfahrzeuge von Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben.

§ 7

Tragende Wände, Pfeiler, Stützen, Decken, Dächer von Mittel- und Großgaragen

§ 7 Tragende Wände, Pfeiler, Stützen, Decken, Dächer von Mittel- und Großgaragen(1) Bei Mittel- und Großgaragen müssen die tragenden und aussteifenden Wände, Pfeiler und Stützen feuerbeständig sein.(2) Decken müssen als tragende und raumabschließende Bauteile über, unter und zwischen Geschossen feuerbeständig sein. Öffnungen in Decken für Rampen zwischen Geschossen desselben Brandabschnittes sind zulässig, soweit sich keine weiterführenden Anforderungen aufgrund von § 23 ergeben.(3) Liegen Stellplätze nicht mehr als 22 m über der Geländeoberfläche, so brauchen Wände, Pfeiler, Stützen und Decken nach Abs. 1 und 21. bei oberirdischen Mittel- und Großgaragen nur feuerhemmend und aus nichtbrennbaren Baustoffen zu sein, soweit sich aus den §§ 30 und 34 der Hessischen Bauordnung keine weitergehenden Anforderungen ergeben,2. bei offenen oberirdischen Mittel- und Großgaragen in Gebäuden, die allein der Garagennutzung dienen, nur aus nichtbrennbaren Baustoffen zu bestehen, soferna) diese eine maximale Tiefe von 70 m aufweisen sowie das Tragwerk den Anforderungen der Technischen Baubestimmungen nach § 90 der Hessischen Bauordnung an eine robuste Tragkonstruktion entspricht oderb) die Stellplätze unmittelbar an den Außenwänden angeordnet sind.Decken dürfen zur Behinderung der Brandausbreitung keine offenen Fugen aufweisen; Deckenränder und Leitungsdurchführungen sind so auszuführen, dass einer Brandausbreitung durch Flüssigkeitsbrände vorgebeugt wird.(4) Wände, Pfeiler, Stützen und Decken nach Abs. 1 und 2 brauchen bei eingeschossigen oberirdischen Mittel- und Großgaragen auch mit Stellplätzen auf Dächern nur feuerhemmend zu sein oder aus nichtbrennbaren Baustoffen zu bestehen, wenn das Gebäude allein der Garagennutzung dient.(5) Wände, Pfeiler, Stützen und Decken nach Abs. 1 und 2 brauchen bei automatischen Garagen nur aus nichtbrennbaren Baustoffen zu bestehen, wenn das Gebäude allein als automatische Garage genutzt wird.(6) Für befahrbare Dächer von Mittel- und Großgaragen gelten die Anforderungen an Decken.(7) Bekleidungen und Dämmschichten an Wänden, Stützen sowie unter Decken und Dächern müssen1. bei Großgaragen aus nichtbrennbaren Baustoffen und2. bei Mittelgaragen aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffenbestehen.

Eingangsformel GaV

Aufgrund des § 89 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 in Verbindung mit Abs. 11 der Hessischen Bauordnung vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 198), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2023 (GVBl. S. 582), verordnet der Minister für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum:

§ 1

Anwendungsbereich

§ 1 AnwendungsbereichDie Verordnung gilt für Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Garagen im Sinne von § 2 Abs. 11 Satz 1 und 2 der Hessischen Bauordnung. Die Verordnung gilt nicht für Stellplätze und Räume für Kraftfahrzeuge von Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben.

§ 10

Gebäudeabschlusswände für Mittel- und Großgaragen

§ 10 Gebäudeabschlusswände für Mittel- und GroßgaragenMittel- und Großgaragen müssen als Gebäudeabschlusswände in den Fällen des § 33 Abs. 2 Nr. 1 der Hessischen Bauordnung Brandwände besitzen. Bei eingeschossigen oberirdischen Mittel- und Großgaragen genügen anstelle von Brandwänden Wände, die auch unter zusätzlicher mechanischer Belastung mindestens hochfeuerhemmend sind, wenn das Gebäude allein der Garagennutzung dient.

§ 11

Wände, Pfeiler, Stützen und Decken sowie Öffnungen in Trennwänden und Gebäudeabschlusswände ...

§ 11 Wände, Pfeiler, Stützen und Decken sowie Öffnungen in Trennwänden und Gebäudeabschlusswände von Kleingaragen(1) Für Kleingaragen sind tragende Wände, Pfeiler, Stützen und Decken ohne Feuerwiderstand zulässig. Für Kleingaragen in sonst anders genutzten Gebäuden gelten die Anforderungen der §§ 30 und 34 der Hessischen Bauordnung.(2) Trennwände und Decken zwischen geschlossenen Kleingaragen und anderen Räumen oder Gebäuden müssen als raumabschließende Bauteile feuerhemmend sein, soweit sich aus § 32 Abs. 3 sowie § 34 Abs. 1 und 2 der Hessischen Bauordnung keine weitergehenden Anforderungen ergeben. Öffnungen in Trennwänden müssen nach § 32 Abs. 5 der Hessischen Bauordnung feuerhemmende, dicht- und selbstschließende Abschlüsse haben. Satz 1 und 2 gelten nicht für Trennwände und Abschlüsse in Trennwänden zwischen1. offenen Kleingaragen und anders genutzten Räumen oder Gebäuden, und2. Kleingaragen und Räumen oder Gebäuden, die nur Abstellzwecken dienen und nicht mehr als 20 m2 Grundfläche haben.(3) Anstelle von Gebäudeabschlusswänden nach § 33 Abs. 1 der Hessischen Bauordnung genügen in Kleingaragen Wände ohne Öffnungen, die feuerhemmend sind oder aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Für offene Kleingaragen ist eine Gebäudeabschlusswand nach § 33 Abs. 1 der Hessischen Bauordnung nicht erforderlich; dies gilt für angebaute Abstellräume mit nicht mehr als 20 m2 Grundfläche entsprechend.

§ 12

Brandabschnitte

§ 12 Brandabschnitte(1) Geschlossene Garagen, ausgenommen automatische Garagen, müssen durch Brandwände nach § 33 Abs. 1 der Hessischen Bauordnung in Brandabschnitte mit Nutzflächen1. in oberirdischen geschlossenen Garagen bis höchstens 5 000 m2 und2. in sonstigen geschlossenen Garagen bis höchstens 2 500 m2unterteilt sein. Die Nutzfläche darf höchstens doppelt so groß sein, wenn die Garagen selbsttätige Feuerlöschanlagen haben.(2) Automatische Garagen müssen durch Brandwände nach § 33 Abs. 1 der Hessischen Bauordnung in Brandabschnitte von höchstens 6 000 m3 Brutto-Rauminhalt unterteilt sein.(3) Öffnungen in den Wänden nach Abs. 1 und 2 müssen mit feuerbeständigen, dicht- und selbstschließenden Abschlüssen versehen sein. Feuerhemmende, dicht- und selbstschließende Abschüsse sind zulässig, wenn die Garagen selbsttätige Feuerlöschanlagen haben. Die Abschlüsse von Öffnungen im Bereich von Fahrgassen müssen Feststellanlagen haben, die bei Raucheinwirkung ein selbsttätiges Schließen bewirken; sie müssen auch von Hand geschlossen werden können.(4) § 33 Abs. 2 Nr. 2 der Hessischen Bauordnung gilt nicht für Garagen.

§ 13

Verbindungen zu Garagen und zwischen Garagengeschossen von Mittel- und Großgaragen

§ 13 Verbindungen zu Garagen und zwischen Garagengeschossen von Mittel- und Großgaragen(1) Flure, notwendige Treppenräume und Aufzugsvorräume, die nicht nur der Benutzung der Garage dienen, dürfen1. mit geschlossenen Mittel- und Großgaragen nur durch Räume mit feuerbeständigen Wänden und Decken (Sicherheitsschleusen) verbunden sein. Abschlüsse von Öffnungen in Wänden müssena) zwischen Sicherheitsschleusen und Garagen feuerhemmend, dicht- und selbstschließend,b) zwischen Sicherheitsschleusen und Fluren, notwendigen Treppenräumen oder Aufzugsvorräumen rauchdicht und selbstschließend undc) zwischen Sicherheitsschleusen und sonstigen Räumen feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend sein,2. mit offenen Mittel- und Großgaragen unmittelbar nur durch Öffnungen mit mindestens feuerhemmenden und dicht- und selbstschließenden Abschlüssen verbunden sein.Der Abstand in der Sicherheitsschleuse zwischen der Tür zur Garage und der Tür zum Flur oder dem notwendigen Treppenraum muss mindestens 3 m betragen. Der Raum muss so bemessen sein, dass der Transport einer Person auf einer Krankentrage durch Rettungsdienste möglich ist, ohne dass beide Türen gleichzeitig geöffnet sind.(2) Mittel- und Großgaragen dürfen mit sonstigen nicht zur Garage gehörenden Räumen sowie mit anderen Gebäuden unmittelbar nur durch Öffnungen mit mindestens feuerhemmenden, rauchdichten und selbstschließenden Abschlüssen verbunden sein. Automatische Garagen dürfen mit nicht zur Garage gehörenden Räumen sowie mit anderen Gebäuden nicht verbunden sein.(3) Öffnungen zu Treppenräumen, die Garagengeschosse in offenen Mittel- und Großgaragen miteinander verbinden, müssen mindestens feuerhemmende, dicht- und selbstschließende Abschlüsse haben. In geschlossenen Mittel- und Großgaragen müssen diese Öffnungsabschlüsse mindestens feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend sein.

§ 14

Rettungswege

§ 14 Rettungswege(1) Jede Mittel- und Großgarage muss in jedem Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige bauliche Rettungswege haben, die unmittelbar oder über notwendige Treppenräume ins Freie führen. Einer von den zwei Rettungswegen nach Satz 1 darf über Rampen führen. Bei oberirdischen Mittel- und Großgaragen, deren Stellplätze im Mittel nicht mehr als 3 m über der Geländeoberfläche liegen, genügen notwendige Treppen als Rettungswege nach Satz 1.(2) Von jeder Stelle einer Mittel- und Großgarage muss in demselben Geschoss mindestens ein Ausgang ins Freie, ein notwendiger Treppenraum oder, wenn ein Treppenraum nicht erforderlich ist, mindestens eine notwendige Treppe1. bei offenen Mittel- und Großgaragen in einer Entfernung von höchstens 50 m oder2. bei geschlossenen Mittel- und Großgaragen in einer Entfernung von höchstens 35 merreichbar sein. In geschlossenen Mittel- und Großgaragen gilt die Entfernung nach Satz 1 bis zur Sicherheitsschleuse. Die Entfernung ist in der Lauflinie, jedoch nicht durch Bauteile und nicht über Stellplätze zu messen.(3) In Mittel- und Großgaragen muss durch dauerhafte und leicht erkennbare, langnachleuchtende Sicherheitszeichen auf die Ausgänge hingewiesen werden. In Großgaragen müssen die Rettungswege auf dem Fußboden durch dauerhafte und leicht erkennbare Markierungen sowie an den Wänden durch mindestens langleuchtende Sicherheitszeichen gekennzeichnet sein.(4) Für Stellplätze auf Dächern gelten Abs. 1 bis 3 sinngemäß.(5) Abs. 1 bis 3 gelten nicht für automatische Garagen.

§ 15

Beleuchtung, Sicherheitsbeleuchtung

§ 15 Beleuchtung, Sicherheitsbeleuchtung(1) In Mittel- und Großgaragen muss eine allgemeine elektrische Beleuchtung vorhanden sein. Sie muss so beschaffen und mindestens in zwei Stufen derartig schaltbar sein, dass an allen Stellen der Nutzflächen und Rettungswege in der ersten Stufe eine Beleuchtungsstärke von mindestens einem Lux und in der zweiten Stufe von mindestens 20 Lux erreicht wird. In Mittel- und Großgaragen mit festem Benutzerkreis genügt eine Beleuchtung mit einer Beleuchtungsstärke von mindestens 20 Lux, die über Bewegungs- oder Präsenzmelder gesteuert wird; die Grundbeleuchtung von 1 Lux kann entfallen.(2) In geschlossenen Großgaragen muss eine Sicherheitsbeleuchtung zur Beleuchtung der Rettungswege und der Sicherheitszeichen vorhanden sein.(3) In geschlossenen Mittelgaragen ist eine Kennzeichnung der Ausgänge ins Freie und zu notwendigen Treppenräumen durch mindestens akkugepufferte Notleuchten vorzusehen, die mindestens 30 Minuten Notbetrieb gewährleisten.(4) Abs. 1 bis 3 gelten nicht für automatische Garagen.

§ 16

Lüftung

§ 16 Lüftung(1) Geschlossene Mittel- und Großgaragen müssen maschinelle Abluftanlagen und so große und so verteilte Zuluftöffnungen haben, dass alle Teile der Garage ausreichend gelüftet werden. Bei nicht ausreichenden Zuluftöffnungen muss eine maschinelle Zuluftanlage vorhanden sein.(2) Für geschlossene Mittel- und Großgaragen mit geringem Zu- und Abgangsverkehr, wie Wohnhausgaragen, genügt eine natürliche Lüftung über Lüftungsöffnungen oder Lüftungsschächte. Die Lüftungsöffnungen müssen1. einen freien Gesamtquerschnitt von mindestens 1 500 cm2 je Stellplatz haben und2. in den Außenwänden oberhalb der Geländeoberfläche in einer Entfernung von höchstens 35 m einander gegenüberliegen.Die Lüftungsschächte müssen1. untereinander in einem Abstand von höchstens 20 m angeordnet sein und2. bei einer Höhe bis zu 2 m einen freien Gesamtquerschnitt von mindestens 1 500 cm2 je Stellplatz und bei einer Höhe von mehr als 2 m einen freien Gesamtquerschnitt von mindestens 3 000 cm2 je Stellplatz haben.Die Lüftungsöffnungen und Lüftungsschächte müssen unverschließbar sein und so über die Garage verteilt sein, dass eine ständige Querlüftung gesichert ist.(3) Für geschlossene Mittel- und Großgaragen genügt abweichend von den Abs. 1 und 2 eine natürliche Lüftung, wenn im Einzelfall nach dem Gutachten einer für die Prüfung von Lüftungsanlagen nach der Hessischen Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 745), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Oktober 2022 (GVBl. S. 554), anerkannten prüfsachverständigen Person zu erwarten ist, dass der Mittelwert des Volumengehalts an Kohlenmonoxid der Luft gemessen über einen zusammenhängenden Zeitraum von einer Stunde in einer Höhe von etwa 1,50 m über dem Fußboden (CO-Stundenmittelwert) auch während der regelmäßigen Verkehrsspitzen im Mittel nicht mehr als 50 ppm (50 cm3/m3) betragen wird und wenn dies auf der Grundlage von Messungen, die nach Inbetriebnahme der Garage über einen Zeitraum von mindestens einem Monat durchzuführen sind, von einer für die Prüfung von Lüftungsanlagen nach der Hessischen Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung anerkannten prüfsachverständigen Person bestätigt wird.(4) Die maschinellen Abluftanlagen sind so zu bemessen und zu betreiben, dass der CO-Stundenmittelwert unter Berücksichtigung der regelmäßig zu erwartenden Verkehrsspitzen im Mittel nicht mehr als 50 ppm beträgt. Diese Anforderungen gelten als erfüllt, wenn die Abluftanlage bei Garagen mit geringem Zu- und Abgangsverkehr mindestens 8 m3, bei anderen Garagen mindestens 16 m3 Abluft in der Stunde je m2 Garagennutzfläche abführen kann. Für Garagen, in denen mit regelmäßig besonders hohen Verkehrsspitzen aufgrund ihrer speziellen Nutzung zu rechnen ist, ist ein rechnerischer Nachweis der erforderlichen Abluftleistung der nach Satz 1 erforderlichen Leistung der Abluftanlage zu führen. Der rechnerische Nachweis ist von einer für die Prüfung von Lüftungsanlagen nach der Hessischen Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung anerkannten prüfsachverständigen Person zu bestätigen.(5) Maschinelle Abluftanlagen müssen in jedem Lüftungssystem mindestens zwei gleich große Ventilatoren haben, die bei gleichzeitigem Betrieb zusammen die erforderliche Gesamtleistung erbringen. Jeder Ventilator einer maschinellen Zu- oder Abluftanlage muss aus einem eigenen Stromkreis gespeist werden, an den andere elektrische Anlagen nicht angeschlossen werden können. Soll das Lüftungssystem zeitweise nur mit einem Ventilator betrieben werden, müssen die Ventilatoren so geschaltet sein, dass sich bei Ausfall eines Ventilators der andere selbsttätig einschaltet. Von Satz 1 bis 3 kann beim Einsatz von Impuls-Ventilationssystemen abgewichen werden, wenn eine vergleichbare Betriebssicherheit des Systems sowie die Erfüllung der Anforderungen des Abs. 1 projektbezogen durch ein Gutachten einer für die Prüfung von Lüftungsanlagen nach der Hessischen Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung anerkannten prüfsachverständigen Person nachgewiesen ist.(6) Geschlossene Mittel- und Großgaragen mit nicht nur geringem Zu- und Abgangsverkehr müssen CO-Warnanlagen zur Messung von Kohlenmonoxid (CO) sowie zur Warnung vor einem erhöhten Kohlenmonoxidgehalt der Luft besitzen. Die CO-Warnanlagen müssen so beschaffen sein, dass bei Überschreitung eines Kohlenmonoxidgehaltes der Luft von 85 ppm für 15 Minuten über Lautsprecher und durch Blinkzeichen dazu aufgefordert wird, die Garage zügig zu verlassen oder die Motoren abzustellen. Während dieses Zeitraumes müssen die Garagenausfahrten ständig offen gehalten werden.(7) Die Abluftöffnungen maschineller Abluftanlagen in Mittel- und Großgaragen sind so anzuordnen, dass durch die Abluft für die Umgebung keine Gefahren oder unzumutbare Nachteile oder Belästigungen entstehen. Sie sind über Dach anzuordnen.(8) Abs. 1 bis 7 gelten nicht für automatische Garagen.

§ 17

Feuerlöschanlagen, Rauchableitung

§ 17 Feuerlöschanlagen, Rauchableitung(1) In Mittel- und Großgaragen sind in Geschossen mit Stellplätzen, deren Fußböden im Mittel1. mehr als 4 m unter oder2. mehr als 13 m überder Geländeoberfläche liegen, in unmittelbarer Nähe zu jedem notwendigen Treppenraum trockene Löschwasserleitungen vorzusehen. An Einspeisestellen müssen Bewegungsflächen für Fahrzeuge der Feuerwehr vorgesehen werden, die nicht mehr als 15 m von der Einspeisestelle entfernt sein dürfen. Die Lage der Einspeise- und Entnahmestellen ist in Abstimmung mit der Brandschutzdienststelle festzulegen.(2) Nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen wie halbstationäre Sprühwasser-Löschanlagen oder Leichtschaum-Löschanlagen müssen vorhanden sein1. in geschlossenen Garagen mit mehr als 20 Stellplätzen auf kraftbetriebenen Hebebühnen, wenn jeweils mehr als zwei Kraftfahrzeuge übereinander angeordnet werden können und2. in automatischen Garagen mit nicht mehr als 20 Stellplätzen.Die Art der Feuerlöschanlage ist im Einzelfall im Benehmen mit der zuständigen Brandschutzdienststelle festzulegen.(3) Selbsttätige Feuerlöschanlagen müssen vorhanden sein1. in Geschossen von Großgaragen, wenn der Fußboden der Geschosse im Mittel mehr als 4 m unter der Geländeoberfläche liegt und das Gebäude nicht allein der Garagennutzung dient und2. in automatischen Garagen mit mehr als 20 Stellplätzen.Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Großgaragen, die keine Verbindung zu Geschossen mit anderer Nutzung haben.(4) Geschlossene Großgaragen müssen für die erforderliche Rauchableitung eines jeden Brandabschnittes1. Öffnungen ins Freie haben, die insgesamt mindestens 1 000 cm2 je Stellplatz groß, von keinem Stellplatz mehr als 20 m entfernt und im Deckenbereich oder im oberen Raumdrittel der Außenwände oberhalb der Geländeoberfläche angeordnet sind, oder2. maschinelle Rauch- und Wärmeabzugsanlagen haben, die sich im Brandfall selbsttätig einschalten, mindestens für eine Stunde einer Temperatur von 300° C standhalten, deren elektrische Leitungsanlagen bei äußerer Brandeinwirkung für mindestens die gleiche Zeit funktionsfähig bleiben und die in der Stunde einen mindestens zehnfachen Luftwechsel gewährleisten; die Zuluftzuführung muss durch automatische Ansteuerung und spätestens gleichzeitig mit Inbetriebnahme der Anlage erfolgen.Beim Einsatz von Impuls-Ventilationssystemen als Bestandteil von maschinellen Rauch- und Wärmeabzugsanlagen ist die Wirksamkeit des Systems durch ein Gutachten einer für die Prüfung von Rauch- und Wärmeabzugsanlagen nach der Hessischen Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung anerkannten prüfsachverständigen Person nachzuweisen.(5) Abs. 4 gilt nicht für Garagen, die1. Lüftungsöffnungen oder Lüftungsschächte nach § 16 Abs. 2 haben, oder2. selbsttätige Feuerlöschanlagen und eine maschinelle Abluftanlage nach § 16 Abs. 4 haben, die mindestens 16 m3 Abluft in der Stunde je m2 Garagennutzfläche abführen kann.

§ 18

Brandmeldeanlagen, Objektfunkanlagen

§ 18 Brandmeldeanlagen, Objektfunkanlagen(1) Geschlossene Großgaragen mit einer Nutzfläche von mehr als 2 500 m2 müssen Brandmeldeanlagen mit nichtselbsttätigen und selbsttätigen Brandmeldern haben.(2) Geschlossene Mittel- und Großgaragen müssen Brandmeldeanlagen haben, wenn sie mit Gebäudeteilen in Verbindung stehen, für die Brandmeldeanlagen erforderlich sind.(3) Soweit in Mittel- und Großgaragen aufgrund ihrer speziellen Nutzung beispielsweise wegen betriebsbedingter Stoßzeiten mit längeren, auch temporär längeren Aufenthaltszeiten von Personen zu rechnen ist, muss eine automatische Warnung im Brandfall sichergestellt werden.(4) Sofern in Großgaragen selbsttätige Feuerlöschanlagen nach § 17 Abs. 3 vorhanden sind und keine Warnung nach Abs. 3 sichergestellt sein muss, ist die Auslösung der Brandmeldeanlage über die selbsttätige Feuerlöschanlage ausreichend. In diesem Fall sind keine zusätzlichen automatischen Brandmelder erforderlich.(5) Wird die Funkkommunikation der Einsatzkräfte der Feuerwehr in Geschossen von Großgaragen, deren Fußboden im Mittel1. mehr als 4 m unter oder2. mehr als 22 m überder Geländeoberfläche liegt, durch die bauliche Anlage gestört, ist die Großgarage mit technischen Anlagen zur Unterstützung des Funkverkehrs auszustatten.(6) Abs. 5 gilt nicht für automatische Garagen.

§ 19

Sicherheitsstromversorgungsanlagen

§ 19 SicherheitsstromversorgungsanlagenGaragen müssen Sicherheitsstromversorgungsanlagen haben, die bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung den Betrieb der sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen übernehmen, insbesondere der1. Sicherheitsbeleuchtung,2. selbsttätigen Feuerlöschanlagen,3. Rauchabzugsanlagen,4. CO-Warnanlagen,5. Brandmeldeanlagen und6. Objektfunkanlagen.

§ 2

Begriffe und allgemeine Anforderungen

§ 2 Begriffe und allgemeine Anforderungen(1) Offene Mittel- und Großgaragen nach Abs. 9 Nr. 2 und 3 sind Garagen,1. die in jedem Geschoss unmittelbar ins Freie führende nicht verschließbare Öffnungen in einer Größe von insgesamt mindestens einem Drittel der Gesamtfläche der Umfassungswände haben,2. bei denen mindestens zwei sich gegenüberliegende Umfassungswände mit den ins Freie führenden Öffnungen nicht mehr als 70 m voneinander entfernt sind und3. bei denen eine ständige Querlüftung im Bereich der Stellplätze vorhanden ist.Die Querlüftung darf insbesondere durch vorgestellte Wände oder Außenwandbegrünungen nicht eingeschränkt werden.(2) Offene Kleingaragen sind Garagen nach Abs. 9 Nr. 1, die unmittelbar ins Freie führende nicht verschließbare Öffnungen in einer Größe von insgesamt mindestens einem Drittel der Gesamtfläche der Umfassungswände haben.(3) Geschlossene Garagen sind Garagen, die die Voraussetzungen nach Abs. 1 und 2 nicht erfüllen.(4) Oberirdische Garagen sind Garagen, deren Fußboden im Mittel nicht mehr als 1,50 m unter der Geländeoberfläche liegt.(5) Automatische Garagen sind Garagen ohne Personen- und Fahrverkehr, in denen die Kraftfahrzeuge mit fördertechnischen Einrichtungen von der Garagenzufahrt zu den Stellplätzen befördert und ebenso zum Abholen an die Garagenausfahrt befördert werden.(6) Stellplätze für Kraftfahrzeuge sind Flächen, die dem Abstellen der Fahrzeuge außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen dienen.(7) Eine Stellplatzanlage ist eine zusammenhängende Fläche außerhalb von Gebäuden, die aus mehreren Stellplätzen und den dazugehörigen Verkehrsflächen besteht.(8) Die Nutzfläche einer Garage ist die Summe aller Flächen der Stellplätze, Abstellplätze für Fahrräder, Anhänger und Elektrokleinstfahrzeuge sowie der Verkehrsflächen in der Garage. Die Nutzfläche einer automatischen Garage ist die Summe der Flächen aller Stellplätze. Stellplätze auf Dächern und die dazugehörigen Verkehrsflächen werden der Nutzfläche nicht zugerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.(9) Es sind Garagen mit einer Nutzfläche nach Abs. 81. bis 100 m2 Kleingaragen,2. über 100 m2 bis 1 000 m2 Mittelgaragen,3. über 1 000 m2 Großgaragen.(10) Auf tragende und aussteifende sowie raumabschließende Bauteile von Garagen sind die Anforderungen der Hessischen Bauordnung an diese Bauteile in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 anzuwenden, soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist. Die Erleichterungen und Anforderungen des § 32 Abs. 6, § 33 Abs. 3 Satz 2, § 34 Abs. 4 Nr. 1 und 2, § 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, § 42 Abs. 2 Satz 3 Nr. 4, § 43 Abs. 1 Nr. 1 und 3 sowie des § 44 Abs. 5 Nr. 1 und 3 der Hessischen Bauordnung gelten nicht.(11) In Mittel- und Großgaragen sind Stellplätze, Abstellplätze für Fahrräder, Anhänger und Elektrokleinstfahrzeuge, Verkehrsflächen, Treppenräume und allgemein zugängliche Flächen so übersichtlich zu gestalten, dass sich alle Benutzerinnen und Benutzer gefahrlos orientieren können, auch wenn sie mit der Anlage nicht vertraut sind. Dies gilt insbesondere für Zu- und Ausgänge.(12) Mittel- und Großgaragen müssen eine ausreichende Anzahl von barrierefreien Stellplätzen haben; der Anteil dieser Stellplätze bezogen auf die Gesamtzahl der Stellplätze muss mindestens 3 Prozent betragen. Die Stellplätze müssen barrierefrei erreichbar und in der Nähe der barrierefreien Erschließung angeordnet sein. Die barrierefreien Stellplätze müssen als solche für Kraftfahrzeuge von Menschen mit Schwerbehinderung gekennzeichnet sein. Bei1. nicht öffentlich zugänglichen Mittel- und Großgaragen kann die Kennzeichnung barrierefreier Stellplätze, die einzelnen Nutzerinnen und Nutzern zugeordnet sind, entfallen;2. öffentlich zugänglichen Mittel- und Großgaragen soll mindestens ein barrierefreier Stellplatz einen Heckausstieg ermöglichen; hierfür ist eine freizuhaltende Bewegungsfläche im Heckbereich von mindestens 2,50 m Tiefe in der Breite des Stellplatzes vorzusehen.Satz 1 bis 4 gelten für Stellplatzanlagen mit einer Gesamtfläche von mehr als 100 m2 entsprechend.(13) In öffentlich zugänglichen Mittel- und Großgaragen müssen Stellplätze für von Frauen geführte Kraftfahrzeuge und Stellplätze für von Personen mit Kleinkindern genutzte Kraftfahrzeuge in angemessenem Umfang, mindestens jedoch jeweils 5 Prozent bezogen auf die Gesamtzahl der Stellplätze, eingerichtet und als solche kenntlich gemacht werden. Die Stellplätze nach Satz 1 und ihre Zugänge sind einsehbar herzustellen und zu überwachen. Die Einrichtung von besonderen Stellplätzen für von Frauen geführte Kraftfahrzeuge ist nicht erforderlich, wenn in der gesamten Garage die Anforderungen nach Satz 2 eingehalten werden.

§ 20

Einbauten und technische Anlagen

§ 20 Einbauten und technische Anlagen(1) Einbauten, insbesondere Einrichtungen für mechanische Parksysteme, müssen in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Dies gilt nicht für die Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge. Die Aufstellung und der Betrieb von Energiespeichersystemen ist in Mittel- und Großgaragen nicht zulässig. Dies gilt nicht für Energiespeichersysteme in Kraftfahrzeugen, Fahrrädern mit Elektromotorunterstützung und Elektrokleinstfahrzeugen sowie für Anlagen und Einrichtungen der Sicherheitsstromversorgung nach § 19. Der Einbau von Klima-, Lüftungs-, Kälte- und Abgasanlagen, die nicht der Garagennutzung dienen, ist in Garagen nicht zulässig.(2) Leitungsanlagen, die nicht der Versorgung der Garage dienen, dürfen durch Garagen geführt werden, sofern sie Verkehrsflächen und Stellplätze nicht einschränken und gegen Vandalismus, Anprall und sonstige mechanische Beschädigungen geschützt werden. Satz 1 gilt nicht für Hoch- und Mittelspannungsleitungen und Rohrleitungen für brennbare Medien.

§ 21

Betriebsvorschriften für Garagen

§ 21 Betriebsvorschriften für Garagen(1) In Mittel- und Großgaragen muss die Beleuchtung nach § 15 Abs. 1 während1. der Betriebszeit mit einer Beleuchtungsstärke von mindestens einem Lux ständig und2. der Benutzung mit einer Beleuchtungsstärke von mindestens 20 Luxsichergestellt werden.Der allgemeinen elektrischen Beleuchtung bedarf es nicht, solange Tageslicht mit einer entsprechenden Beleuchtungsstärke vorhanden ist.(2) In Mittel- und Großgaragen ist die Aufbewahrung von brennbaren Stoffen außerhalb von Kraftfahrzeugen nicht zulässig. Dies gilt nicht für einen zusätzlichen Satz Reifen und für Fahrzeugzubehör für ein Kraftfahrzeug je Stellplatz wie beispielsweise eine Dachbox, einen Fahrradträger oder Kindersitz, sofern die Nutzbarkeit des Stellplatzes nicht beeinträchtigt wird. In Kleingaragen dürfen bis zu 200 l Dieselkraftstoff und bis zu 20 l Benzin in dicht verschlossenen, bruchsicheren und geeigneten Behältern aufbewahrt werden.(3) Fahrräder, Anhänger und Elektrokleinstfahrzeuge dürfen nur außerhalb der Verkehrsflächen und Rettungswege abgestellt werden; ein verkehrssicheres Abstellen muss gewährleistet sein.(4) In geschlossenen Mittel- und Großgaragen sind das Rauchen und offenes Feuer nicht zulässig. Auf das Verbot ist durch deutlich sichtbare und dauerhafte Beschilderung mit den Worten „Feuer und Rauchen verboten!“ hinzuweisen.(5) In allen Garagen müssen in genügender Zahl auffällige, dauerhafte Anschläge angebracht sein mit dem Wortlaut „Vorsicht bei laufenden Motoren! Vergiftungsgefahr!“.(6) Die Rettungswege und die Zu- und Abfahrten bis zur öffentlichen Verkehrsfläche sind verkehrssicher und frei zu halten.(7) CO-Warnanlagen müssen während der Betriebszeit ständig eingeschaltet sein.(8) Die Abs. 1 bis 5 und 7 gelten nicht für automatische Garagen.(9) Für die Einhaltung der Vorgaben nach Abs. 1 bis 7 sind die Betreiberin oder der Betreiber zuständig.

§ 22

Bauvorlagen, Feuerwehrpläne

§ 22 Bauvorlagen, Feuerwehrpläne(1) Die Bauvorlagen müssen durch zusätzliche Angaben ergänzt werden, insbesondere über die1. Zahl, Abmessung und Kennzeichnung der Stellplätze und Abstellplätze für Fahrräder, Anhänger und Elektrokleinstfahrzeuge sowie der Fahrgassen,2. CO-Warnanlagen,3. natürliche Lüftung beziehungsweise maschinellen Abluftanlagen und Zuluftanlagen,4. sicherheitstechnischen Anlagen sowie5. barrierefreien Erschließungsbereiche; werden Rampen zur barrierefreien Erschließung genutzt, sind die Neigung und Podeste anzugeben; des Weiteren sind barrierefreie Rettungswege darzustellen.(2) Für Großgaragen sind Feuerwehrpläne in Abstimmung mit der Brandschutzdienststelle anzufertigen und der örtlichen Feuerwehr zur Verfügung zu stellen.

§ 23

Weitergehende Anforderungen

§ 23 Weitergehende AnforderungenWeitergehende Anforderungen als nach dieser Verordnung können zur Erfüllung des § 3 der Hessischen Bauordnung gestellt werden, wenn Stellplätze in Geschossen liegen, deren Fußböden mehr als 22 m über der Geländeoberfläche liegen.

§ 24

Ordnungswidrigkeiten

§ 24 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 86 Abs. 1 Nr. 21 der Hessischen Bauordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1. entgegen § 15 Abs. 1 in geschlossenen Mittel- und Großgaragen die erforderliche Beleuchtung nicht vorhält,2. entgegen § 16 Abs. 4 maschinelle Abluftanlagen nicht oder so betreibt, dass der CO-Stundenmittelwert überschritten wird,3. entgegen § 21 Abs. 2 brennbare Stoffe in Garagen aufbewahrt oder4. entgegen § 21 Abs. 6 die Rettungswege oder die Zu- und Abfahrten nicht verkehrssicher und frei hält.

§ 25

Übergangsvorschriften

§ 25 Übergangsvorschriften(1) Für Vorhaben, zu denen vor dem 22. Mai 2024 Verfahren nach §§ 64 bis 66 der Hessischen Bauordnung eingeleitet worden sind, sind die §§ 1 bis 18, 21 und 22 der Garagenverordnung vom 15. November 2022 (GVBl. S. 648) weiter anzuwenden.(2) Für Vorhaben, zu denen innerhalb von sechs Monaten ab dem 22. Mai 2024 Verfahren nach §§ 64 bis 66 der Hessischen Bauordnung eingeleitet werden, sind die §§ 1 bis 18, 21 und 22 der Garagenverordnung vom 15. November 2022 (GVBl. S. 648) weiter anzuwenden, wenn die Bauherrschaft dies bei Antragstellung verlangt.

§ 26

Aufhebung bisherigen Rechts

§ 26 Aufhebung bisherigen RechtsDie Garagenverordnung vom 15. November 2022 (GVBl. S. 648) wird aufgehoben.

§ 27

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 27 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2030 außer Kraft.

§ 3

Zu- und Abfahrten

§ 3 Zu- und Abfahrten(1) Garagen müssen zu öffentlichen Verkehrsflächen eigene Zu- und Abfahrten von mindestens 3 m Länge besitzen. Dies gilt nicht für offene Kleingaragen und einzelne Stellplätze außerhalb von Garagen, wenn wegen der Sicht auf die öffentliche Verkehrsfläche keine Bedenken bestehen.(2) Vor den die freie Zufahrt zur Garage zeitweilig hindernden Anlagen, wie Schranken oder Toren, ist ein Stauraum für wartende Kraftfahrzeuge vorzusehen, wenn dies wegen der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs erforderlich ist.(3) Die Fahrbahnen von Zu- und Abfahrten vor Mittel- und Großgaragen müssen mindestens 2,75 m breit sein; der Radius des inneren Fahrbahnrandes muss mindestens 5 m betragen. Für Fahrbahnen im Bereich von Zu- und Abfahrtssperren genügt eine Breite von 2,30 m. Breitere Fahrbahnen sind in Kurven mit Innenradien von weniger als 10 m vorzusehen, wenn dies die Verkehrssicherheit erfordert.(4) Großgaragen müssen getrennte Fahrbahnen für Zu- und Abfahrten haben.(5) Bei Großgaragen ist neben den Fahrbahnen der Zu- und Abfahrten ein mindestens 0,80 m breiter Gehweg erforderlich. Der Gehweg muss gegenüber der Fahrbahn erhöht oder verkehrssicher abgegrenzt werden.(6) Abweichend von Abs. 1 sind für mehrere Garagen gemeinsame Zu- und Abfahrten zwischen den Garagen und der öffentlichen Verkehrsfläche zulässig; beträgt die gesamte Nutzfläche der Garagen mehr als 1 000 m2, gelten Abs. 4 bis 5 entsprechend.(7) In den Fällen der Abs. 3 bis 6 sind die Stellplätze auf Dächern und die dazugehörigen Verkehrsflächen der Nutzfläche zuzurechnen.(8) Für Zu- und Abfahrten von Stellplatzanlagen gelten Abs. 2 bis 6 sinngemäß.

§ 4

Rampen

§ 4 Rampen(1) Rampen von Mittel- und Großgaragen dürfen nicht mehr als 15 Prozent geneigt sein. Die Breite der Fahrbahnen auf diesen Rampen muss mindestens 2,75 m, in gewendelten Rampenbereichen mindestens 3,50 m betragen. Gewendelte Rampenteile müssen eine Querneigung von mindestens 3 Prozent haben. Der Radius des inneren Fahrbahnrandes muss mindestens 5 m betragen.(2) Zwischen einer Rampe mit mehr als 10 Prozent Neigung und der öffentlichen Verkehrsfläche muss eine mindestens 3 m lange Fläche liegen, deren Neigung höchstens 5 Prozent beträgt.(3) In Großgaragen müssen Rampen, die von Personen zu Fuß benutzt werden, einen mindestens 0,80 m breiten Gehweg haben, der gegenüber der Fahrbahn erhöht oder verkehrssicher abgegrenzt ist. Dienen Rampen nach Satz 1 auch als Erschließungsweg für Menschen mit Behinderung zum barrierefreien Stellplatz, sind sie barrierefrei auszuführen. An Rampen, die von Personen zu Fuß oder mit Mobilitätshilfen nicht benutzt werden dürfen, ist auf das Verbot hinzuweisen.(4) Für Rampen von Stellplatzanlagen gelten die Abs. 1 bis 3 sinngemäß.(5) Kraftbetriebene geneigte Hebebühnen sind keine Rampen.

§ 5

Stellplätze und Fahrgassen

§ 5 Stellplätze und Fahrgassen(1) Ein notwendiger Stellplatz muss mindestens 5 m lang sein. Die Breite eines notwendigen Stellplatzes muss mindestens betragen1. a) 2,30 m, wenn keine Längsseite,b) 2,40 m, wenn eine Längsseite,c) 2,50 m, wenn jede Längsseite des Stellplatzes im Abstand bis zu 0,10 m durch Wände, Stützen, andere Bauteile oder Einrichtungen begrenzt ist,2. 3,50 m, wenn er als barrierefreier Stellplatz nach § 2 Abs. 12 oder für von Personen mit Kleinkindern genutzte Kraftfahrzeuge nach § 2 Abs. 13 Satz 1 bestimmt ist.Stellplätze auf kraftbetriebenen Hebebühnen brauchen in den Fällen des Satz 2 Nr. 1 nur 2,30 m breit zu sein. Satz 1 und 2 gelten nicht für Stellplätze auf horizontal verschiebbare Plattformen. Stellplätze auf kraftbetriebenen Hebebühnen sind in öffentlich zugänglichen Garagen nicht zulässig.(2) Fahrgassen müssen, soweit sie unmittelbar der Zu- oder Abfahrt von Stellplätzen dienen, hinsichtlich ihrer Breite mindestens die Anforderungen der folgenden Tabelle erfüllen; Zwischenwerte sind linear zu interpolieren: Anordnung der Stellplätze zur Fahrgasse Erforderliche Fahrgassenbreite bei einer Stellplatzbreite von 2,30 m 2,40 m 2,50 m 90° 6,50 m 6,00 m 5,50 m bis 45° 3,50 m 3,25 m 3,00 mVor kraftbetriebenen Hebebühnen müssen die Fahrgassen mindestens 8 m breit sein, wenn die Hebebühnen Fahrspuren haben oder beim Absenken in die Fahrgasse hineinragen.(3) Fahrgassen müssen, soweit sie nicht unmittelbar der Zu- oder Abfahrt von Stellplätzen dienen, mindestens 2,75 m breit sein. Fahrgassen mit Gegenverkehr müssen in Mittel- und Großgaragen mindestens 5 m breit sein.(4) Stellplätze auf horizontal verschiebbaren Plattformen sind in Fahrgassen zulässig, wenn1. eine Breite der Fahrgassen von mindestens 2,75 m erhalten bleibt,2. die Plattformen nicht vor kraftbetriebenen Hebebühnen angeordnet werden und3. in Fahrgassen mit Gegenverkehr kein Durchgangsverkehr stattfindet.(5) Die einzelnen Stellplätze und die Fahrgassen sind durch Markierungen am Boden leicht erkennbar und dauerhaft gegeneinander abzugrenzen. Dies gilt nicht für1. Kleingaragen ohne Fahrgassen,2. Stellplätze auf kraftbetriebenen Hebebühnen und3. Stellplätze auf horizontal verschiebbaren Plattformen.Mittel- und Großgaragen müssen in jedem Geschoss leicht erkennbare und dauerhafte Hinweise auf Fahrtrichtungen und Ausfahrten haben.(6) Die Abs. 1 bis 5 gelten nicht für automatische Garagen. Die Abs. 2 bis 5 gelten nicht für einzelne Stellplätze außerhalb von Gebäuden.

§ 6

Lichte Höhe

§ 6 Lichte HöheMittel- und Großgaragen müssen in zum Begehen bestimmten Bereichen, auch unter Unterzügen, Lüftungsleitungen und sonstigen Bauteilen eine lichte Höhe von mindestens 2 m haben. Dies gilt nicht für kraftbetriebene Hebebühnen. Über den Erschließungsbereichen der barrierefreien Stellplätze nach § 2 Abs. 12, die der Erreichbarkeit zu Fuß oder mit Mobilitätshilfe dienen, muss die lichte Höhe mindestens 2,20 m betragen. In diesen Erschließungsbereichen darf die lichte Höhe unter Deckenunterzügen bis auf 2,05 m reduziert werden, wenn durch geeignete Kennzeichnung darauf hingewiesen wird.

§ 7

Tragende Wände, Pfeiler, Stützen, Decken, Dächer von Mittel- und Großgaragen

§ 7 Tragende Wände, Pfeiler, Stützen, Decken, Dächer von Mittel- und Großgaragen(1) Bei Mittel- und Großgaragen müssen die tragenden und aussteifenden Wände, Pfeiler und Stützen feuerbeständig sein.(2) Decken müssen als tragende und raumabschließende Bauteile über, unter und zwischen Geschossen feuerbeständig sein. Öffnungen in Decken für Rampen zwischen Geschossen desselben Brandabschnittes sind zulässig, soweit sich keine weiterführenden Anforderungen aufgrund von § 23 ergeben.(3) Liegen Stellplätze nicht mehr als 22 m über der Geländeoberfläche, so brauchen Wände und Decken nach Abs. 1 und 21. bei oberirdischen Mittel- und Großgaragen nur feuerhemmend und aus nichtbrennbaren Baustoffen zu sein, soweit sich aus den §§ 30 und 34 der Hessischen Bauordnung keine weitergehenden Anforderungen ergeben,2. bei offenen oberirdischen Mittel- und Großgaragen in Gebäuden, die allein der Garagennutzung dienen, nur aus nichtbrennbaren Baustoffen zu bestehen, soferna) diese eine maximale Tiefe von 70 m aufweisen sowie das Tragwerk den Anforderungen der Technischen Baubestimmungen nach § 90 der Hessischen Bauordnung an eine robuste Tragkonstruktion entspricht oderb) die Stellplätze unmittelbar an den Außenwänden angeordnet sind.Decken dürfen zur Behinderung der Brandausbreitung keine offenen Fugen aufweisen; Deckenränder und Leitungsdurchführungen sind so auszuführen, dass einer Brandausbreitung durch Flüssigkeitsbrände vorgebeugt wird.(4) Wände, Pfeiler, Stützen und Decken nach Abs. 1 und 2 brauchen bei eingeschossigen oberirdischen Mittel- und Großgaragen auch mit Stellplätzen auf Dächern nur feuerhemmend zu sein oder aus nichtbrennbaren Baustoffen zu bestehen, wenn das Gebäude allein der Garagennutzung dient.(5) Wände, Pfeiler, Stützen und Decken nach Abs. 1 und 2 brauchen bei automatischen Garagen nur aus nichtbrennbaren Baustoffen zu bestehen, wenn das Gebäude allein als automatische Garage genutzt wird.(6) Für befahrbare Dächer von Mittel- und Großgaragen gelten die Anforderungen an Decken.(7) Bekleidungen und Dämmschichten an Wänden, Stützen sowie unter Decken und Dächern müssen1. bei Großgaragen aus nichtbrennbaren Baustoffen und2. bei Mittelgaragen aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffenbestehen.

§ 8

Außenwände

§ 8 Außenwände(1) Außenwände und Außenwandteile von Garagen müssen den Anforderungen des § 31 Abs. 1 bis 4 der Hessischen Bauordnung entsprechen. Die Erleichterungen des § 31 Abs. 5 der Hessischen Bauordnung gelten ungeachtet der Gebäudeklassen für Gebäude, die allein der Garagennutzung dienen und deren Fußboden des obersten Geschosses mit Stellplätzen im Mittel höchstens 7 m über der Geländeoberfläche liegt.(2) Liegen Stellplätze mehr als 22 m über der Geländeoberfläche, müssen Oberflächen von Außenwänden sowie Außenwandbekleidungen einschließlich Dämmstoffen und Unterkonstruktionen nichtbrennbar sein.

§ 9

Trennwände, sonstige Innenwände und Tore

§ 9 Trennwände, sonstige Innenwände und Tore(1) Zwischen Garagen sowie zwischen Garagen und andersgenutzten Räumen und Gebäuden müssen Trennwände als raumabschließende Bauteile vorhanden sein. Die Trennwände nach Satz 1 müssen in Mittel- und Großgaragen die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und aussteifenden Bauteile des Geschosses haben, jedoch mindestens feuerhemmend und aus nichtbrennbaren Baustoffen sein.(2) In Mittel- und Großgaragen müssen sonstige Innenwände, Abtrennungen und Tore zur räumlichen Abgrenzung von Stellplätzen und Abstellplätzen im Sinne des § 2 Abs. 8 Satz 1 aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Diese dürfen wirksame Löscharbeiten, die Lüftung nach § 16 sowie die Rauchableitung nach § 17 nicht beeinträchtigen.

§ 10

Brandwände

§ 10 BrandwändeAnstelle von Brandwänden nach § 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Hessischen Bauordnung genügen 1. bei eingeschossigen oberirdischen Mittel- und Großgaragen feuerbeständige Abschlusswände (F 90) ohne Öffnungen, wenn das Gebäude allein der Garagennutzung dient,2. bei geschlossenen Kleingaragen einschließlich Abstellräumen mit nicht mehr als 20 m2 Grundfläche mindestens feuerhemmende (F 30) oder aus nichtbrennbaren Baustoffen, (A) bestehende Abschlusswände ohne Öffnungen.

§ 12

Rauchabschnitte, Brandabschnitte

§ 12 Rauchabschnitte, Brandabschnitte(1) Geschlossene Garagen, ausgenommen automatische Garagen, müssen durch mindestens feuerhemmende Wände (F 30-A) in Rauchabschnitte unterteilt sein. Die Nutzfläche eines Rauchabschnittes darf 1. in oberirdischen geschlossenen Garagen höchstens 5 000 m2,2. in sonstigen geschlossenen Garagen höchstens 2 500 m2 betragen; sie darf höchstens doppelt so groß sein, wenn die Garagen Sprinkleranlagen haben. Für Großgaragen, deren unterste Ebene nicht unter dem zweiten Untergeschoss liegt, können anstelle von Sprinkleranlagen Rauch- und Wärmeabzugsanlagen nach § 17 Abs. 3 eingebaut werden. Rauch- und Wärmeabzugsanlagen sind so anzuordnen, dass eine gesundheitliche Gefährdung von Personen in Aufenthaltsräumen ausgeschlossen wird. Ein Rauchabschnitt darf sich auch über mehrere Geschosse erstrecken. (2) Öffnungen in den Wänden nach Abs. 1 müssen mit selbstschließenden, rauchdichten Abschlüssen aus nichtbrennbaren Baustoffen versehen sein. Die Abschlüsse müssen Feststellanlagen haben, die bei Raucheinwirkung ein selbsttätiges Schließen bewirken; sie müssen auch von Hand geschlossen werden können. (3) Automatische Garagen müssen durch Brandwände in Brandabschnitte von höchstens 6 000 m3 Brutto-Rauminhalt unterteilt sein.(4) § 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Hessischen Bauordnung gilt nicht für Garagen.(5) Beim Einsatz von Impuls-Ventilationssystemen zum Rauch- und Wärmeabzug können von Abs. 1 Satz 2 abweichende Rauchabschnitte festgelegt werden, wenn die Wirksamkeit des Systems projektbezogen nachgewiesen ist.

§ 15

Beleuchtung

§ 15 Beleuchtung(1) In Mittel- und Großgaragen muss eine allgemeine elektrische Beleuchtung vorhanden sein. Sie muss so beschaffen und mindestens in zwei Stufen derartig schaltbar sein, dass an allen Stellen der Nutzflächen und Rettungswege in der ersten Stufe eine Beleuchtungsstärke von mindestens einem Lux und in der zweiten Stufe von mindestens 20 Lux erreicht wird. (2) In geschlossenen Großgaragen, ausgenommen eingeschossige Großgaragen mit festem Benutzerkreis, muss zur Beleuchtung der Rettungswege eine ausreichende Sicherheitsbeleuchtung vorhanden sein. (3) Abs. 1 und 2 gelten nicht für automatische Garagen.

§ 16

Lüftung

§ 16 Lüftung(1) Geschlossene Mittel- und Großgaragen müssen maschinelle Abluftanlagen haben, soweit nicht nach Abs. 6 und 7 eine natürliche Lüftung ausreicht. Sie müssen außerdem ausreichend große und so auf die Garage verteilte Zuluftöffnungen haben, dass alle Teile der Garage ausreichend belüftet und entlüftet werden. Die Abluftanlage ist so zu bemessen, einzurichten und zu betreiben, dass der Volumengehalt an Kohlenmonoxyd (CO) in der Luft, gemessen in einer Höhe von etwa 1,50 m über dem Fußboden über einen zusammenhängenden Zeitraum von einer Stunde, unter Berücksichtigung der regelmäßig zu erwartenden Verkehrsspitzen im Mittel nicht mehr als 50 ppm (50 cm3/m3) beträgt. Dies gilt in der Regel als erfüllt, wenn die Abluftanlage bei Garagen mit geringem Zu- und Abgangsverkehr, wie bei Wohnhausgaragen, mindestens 8 m3, bei anderen Garagen mindestens 16 m3 Abluft in der Stunde je m2Garagennutzfläche abführen kann. Für geschlossene Mittel- und Großgaragen mit nicht nur geringem Zu- und Abgangsverkehr können über die Begrenzung des Volumengehaltes an Kohlenmonoxyd nach Satz 3 hinaus technische Maßnahmen gefordert werden, die einen Betrieb der maschinellen Abluftanlagen in Abhängigkeit vom Verkehrsaufkommen gewährleisten (frequenzabhängige Schaltung). Für Garagen oder Teile von Garagen mit regelmäßig außergewöhnlichen Verkehrsspitzen kann außerdem ein rechnerischer Nachweis der erforderlichen Abluftleistung verlangt werden. (2) Maschinelle Abluftanlagen müssen in jedem Lüftungssystem mindestens zwei gleich große Ventilatoren haben, die bei gleichzeitigem Betrieb zusammen die erforderliche Gesamtleistung erbringen. Jeder Ventilator muss aus einem eigenen Stromkreis gespeist werden, an den andere elektrische Anlagen nicht angeschlossen werden können. Soll das Lüftungssystem zeitweise nur mit einem Ventilator betrieben werden, müssen die Ventilatoren so geschaltet sein, dass sich bei Ausfall eines Ventilators der andere selbsttätig einschaltet. Von Satz 1 bis 3 kann beim Einsatz von Impuls-Ventilationssystemen abgewichen werden, wenn eine vergleichbare Leistungsfähigkeit und Betriebssicherheit des Systems projektbezogen nachgewiesen ist. (3) Geschlossene Mittel- und Großgaragen sollen CO-Anlagen zur Messung, Warnung und gegebenenfalls Regelung haben. Die CO-Anlagen müssen so beschaffen sein, dass die Benutzerinnen und Benutzer der Garagen bei Überschreitung eines CO-Gehaltes der Luft von 85 ppm für 15 Minuten über Lautsprecher oder durch Blinkzeichen mit deutlicher Aufschrift dazu aufgefordert werden können, die Motoren der Kraftfahrzeuge abzuschalten. Lautsprecher oder Blinkzeichen sind an eine Ersatzstromquelle anzuschließen. (4) Ist mit der maschinellen Abluftanlage nach Abs. 1 und 2 eine ausreichende Lüftung aller Teile der Garage durch Zuluftöffnungen nicht gesichert, so muss außerdem eine maschinelle Zuluftanlage vorhanden sein. Für den elektrischen Anschluss der Zuluftventilatoren gilt Abs. 2 Satz 2. (5) Räume innerhalb von Garagen, in denen Menschen für längere Zeit tätig sind und in die Kraftfahrzeugabgase eindringen können, müssen so zu lüften sein, dass die Anforderungen an Arbeitsräume erfüllt sind. Abfertigungsräume, Pförtnerlogen und ähnliche Räume müssen eigene maschinelle Zuluftanlagen haben, die das Zuströmen von Kraftfahrzeugabgasen verhindern. Für diese Anlagen genügt ein Zuluftventilator, wenn der Ausfall des Ventilators durch ein Warnsignal angezeigt wird. (6) Für offene Garagen genügt die natürliche Lüftung. Für geschlossene Mittel- und Großgaragen mit geringem Zu- und Abgangsverkehr reicht eine natürliche Lüftung aus, wenn Außenwände mit Lüftungsöffnungen einander gegenüberliegen, die in oberirdischen Garagen nicht weiter als 35 m, in eingeschossigen unterirdischen Garagen nicht weiter als 20 m voneinander entfernt sind, und wenn überall eine ständige Querlüftung gesichert ist. Die Lüftungsöffnungen müssen oberhalb der Geländeoberfläche liegen, unverschließbar sein und einen freien Gesamtquerschnitt von mindestens 600 cm2 je Garageneinstellplatz haben. In Garagen, die nur die Tiefe eines Garageneinstellplatzes haben, sowie in Kleingaragen genügen Lüftungsöffnungen in den Außentüren mit einem freien Querschnitt von insgesamt mindestens 150 cm2 je Garageneinstellplatz.(7) Für geschlossene Mittel- und Großgaragen, die nach Lage und Abmessungen den Voraussetzungen nach Abs. 6 Satz 2 nicht entsprechen, sind maschinelle Abluftanlagen nicht erforderlich, wenn zu erwarten ist, dass der CO-Gehalt der Luft in der Garage bei natürlicher Lüftung auch während der regelmäßigen Verkehrsspitzen im Mittel nicht mehr als 50 ppm beträgt; dies ist durch einen Bericht einer für die Prüfung von Lüftungsanlagen nach der Hessischen Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 745), geändert durch Gesetz vom 6. September 2007 (GVBl. I S. 548), anerkannten prüfsachverständigen Person auf der Grundlage von Messungen, die nach Inbetriebnahme der Garage über einen Zeitraum von mindestens einem Monat durchzuführen sind, nachzuweisen. (8) In allen Garagen müssen in genügender Zahl auffällige, dauerhafte Anschläge angebracht sein mit dem Wortlaut "Vorsicht bei laufenden Motoren! Vergiftungsgefahr!", (9) Die Abluftöffnungen maschineller Abluftanlagen in Mittel- und Großgaragen sind so anzuordnen, dass durch die Abluft für die Umgebung keine Gefahren oder unzumutbare Nachteile oder Belästigungen entstehen. Sie sind in der Regel über Dach anzuordnen. (10) Abs. 1 bis 9 gelten nicht für automatische Garagen.

§ 19

Betriebsvorschriften

§ 19 Betriebsvorschriften(1) In allgemein zugänglichen geschlossenen Großgaragen muss während der Betriebszeit mindestens eine Aufsichtsperson ständig erreichbar sein. (2) In Mittel- und Großgaragen muss die allgemeine elektrische Beleuchtung nach § 15 Abs. 1 während der Benutzungszeit ständig mit einer Beleuchtungsstärke im Mittel von mindestens einem Lux eingeschaltet sein, soweit nicht Tageslicht mit einer entsprechenden Beleuchtungsstärke vorhanden ist. (3) Maschinelle Lüftungsanlagen und CO-Warnanlagen müssen so instandgehalten werden, dass sie ständig betriebsbereit sind. CO-Warnanlagen müssen während der Benutzungszeit ständig eingeschaltet sein. (4) In Mittel- und Großgaragen dürfen brennbare Stoffe außerhalb von Kraftfahrzeugen nur in unerheblichen Mengen aufbewahrt werden. In Kleingaragen dürfen bis zu 200 l Dieselkraftstoff und bis zu 20 l Benzin in dicht verschlossenen, bruchsicheren und geeigneten Behältern aufbewahrt werden. (5) Die Verpflichtungen nach Abs. 1 bis 4 treffen die Betreiberin oder den Betreiber.

§ 2

Allgemeine Anforderungen

§ 2 Allgemeine Anforderungen(1) In Mittel- und Großgaragen sind Einstellplätze, Verkehrsflächen, Treppenräume und allgemein zugängliche Flächen so übersichtlich zu gestalten, dass sich jede Benutzerin und jeder Benutzer gefahrlos orientieren kann, auch wenn sie oder er mit der Anlage nicht vertraut ist. Dies gilt insbesondere für Zu- und Ausgänge. Treppenräume und Aufzüge sind, soweit möglich, an den Außenwänden anzuordnen. Sie sollen großzügig bemessen und gut auffindbar sein. Für alle Bereiche, in denen sich Personen zu Fuß und Personen, die einen Rollstuhl benutzen, bewegen, ist, soweit möglich, Tageslicht durch direkten Lichteinfall oder durch Lichtspiegel-Systeme zu verwenden. Geschosshöhe Glaselemente sollen Durchblicke in alle Benutzerräume ermöglichen. Parkstraßen sollen möglichst einbau- und stützenfrei sein. Wände und Decken sind mit hellen und reflektierenden Anstrichen, Fußböden mit hellen Beschichtungen zu versehen. Beleuchtungskörper sind derart zu verteilen, dass dunkle und verschattete Bereiche vermieden werden. Nichteinsehbare Bereiche sind zu vermeiden. Technische Sicherheitseinrichtungen, wie Kameras, akustische Überwachungssysteme und Alarmmelder, können verlangt werden, soweit die Gewährleistung der Sicherheit der Benutzerinnen und Benutzer dies erfordert. (2) Mittel- und Großgaragen müssen eine ausreichende Anzahl von Einstellplätzen haben, die ausschließlich Kraftfahrzeugen vorbehalten sind, die von Personen genutzt werden, die sich aufgrund einer Behinderung außerhalb des Fahrzeugs dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung fortbewegen können; die Einstellplätze sind als solche kenntlich zu machen. Der Anteil dieser Einstellplätze bezogen auf die Gesamtzahl der Einstellplätze muss mindestens drei vom Hundert betragen; mindestens ein Einstellplatz nach Satz 1 muss vorhanden sein. Sie müssen barrierefrei erreichbar und sollen in der Nähe der Aufzüge angeordnet sein. Satz 1 bis 3 gilt für Stellplätze mit einer Gesamtfläche von mehr als 100 in' entsprechend. (3) In allgemein zugänglichen Mittel- und Großgaragen müssen Einstellplätze für von Frauen geführte Kraftfahrzeuge und Einstellplätze für von Personen mit Kleinkindern genutzte Kraftfahrzeuge in angemessenem Umfang, mindestens jedoch jeweils fünf vom Hundert bezogen auf die Gesamtzahl der Einstellplätze, eingerichtet und als solche kenntlich gemacht werden; mindestens ein Einstellplatz für von Frauen geführte Kraftfahrzeuge und ein Einstellplatz für von Personen mit Kleinkindern genutzte Kraftfahrzeuge müssen vorhanden sein. Die Einstellplätze nach Satz 1 und ihre Zugänge sind durch Aufsichtspersonen oder Videokameras zu überwachen und mit gut sichtbaren Alarmmeldern in ausreichender Zahl auszustatten. Die Einrichtung von besonderen Frauenparkplätzen ist nicht erforderlich, wenn in der gesamten Garage die Anforderungen nach Satz 2 eingehalten werden, (4) Bei der Anordnung von Garagen und der Herstellung von Stellplätzen, Fahrgassen, Zu- und Abfahrten sind die Grundsätze des ökologisch orientierten Bauens zu beachten. Ebenerdige Stellplätze, Außenwände und nicht genutzte Dachflächen von Garagen sollen begrünt werden. Die begrünten Flächen sollen in einem angemessenen Verhältnis zur Nutzfläche stehen und mindestens 20 vom Hundert von dieser betragen, wenn die Nutzfläche über 100 m2 beträgt.

§ 21

Feuerwehrpläne

§ 21FeuerwehrpläneFür geschlossene Großgaragen können Feuerwehrpläne für den Einsatz der Feuerwehr verlangt werden.

§ 22

Prüfungen

§ 22 PrüfungenDie untere Bauaufsichtsbehörde hat Großgaragen in Abständen von längstens fünf Jahren zu prüfen. Dabei ist auch festzustellen, ob die nach anderen bauaufsichtlichen Vorschriften vorgeschriebenen wiederkehrenden Prüfungen durch Prüfsachverständige fristgerecht durchgeführt und etwaige Mängel beseitigt worden sind. Die in regelmäßigen Abständen durchzuführenden bauaufsichtlichen Überprüfungen sind mit den Gefahrenverhütungsschauen der Brandschutzdienststellen zusammenzulegen. Weiteren mit der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung betrauten Behörden ist frühzeitig Gelegenheit zur Teilnahme an den bauaufsichtlichen Wiederholungsprüfungen einzuräumen.

§ 24

Ordnungswidrigkeiten

§ 24 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 1 Nr. 19 der Hessischen Bauordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 16 Abs. 1 Satz 3 maschinelle Lüftungsanlagen so betreibt, dass der genannte Wert des CO-Gehaltes der Luft überschritten wird,2. entgegen § 19 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 25, nicht dafür sorgt, dass in allgemein zugänglichen geschlossenen Großgaragen eine Aufsichtsperson während der Betriebszeit ständig erreichbar ist,3. entgegen § 19 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 25, geschlossene Mittel- und Großgaragen nicht ständig oder nicht ausreichend beleuchtet.

§ 27

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 27 Inkrafttreten, Außerkrafttreten§ 25 Abs. 2 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Im übrigen tritt diese Verordnung am 1. Juni 1996 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.

§ 4

Rampen

§ 4 Rampen(1) Rampen von Mittel- und Großgaragen dürfen nicht mehr als 15 vom Hundert geneigt sein; bei gewendelten Rampen ist die Neigung auf der Mittellinie der innersten Fahrspur zu messen. Die Breite der Fahrbahnen auf diesen Rampen muss mindestens 2,75 m, in gewendelten Rampenbereichen mindestens 3,50 m betragen. Gewendelte Rampenteile müssen eine Querneigung von mindestens 3 vom Hundert haben. Der Halbmesser des inneren Fahrbahnrandes muss mindestens 5 m betragen. (2) Zwischen öffentlicher Verkehrsfläche und einer Rampe mit mehr als 10 vom Hundert Neigung muss eine geringer geneigte Fläche mit weniger als 5 vom Hundert Neigung und von mindestens 3 m Länge liegen. (3) In Großgaragen müssen Rampen, die von Personen, die sich zu Fuß bewegen, benutzt werden, einen mindestens 0,80 m breiten Gehweg haben, der gegenüber der Fahrbahn erhöht oder verkehrssicher abgegrenzt ist. An Rampen, die von diesen Personen nicht benutzt werden dürfen, ist auf das Verbot hinzuweisen. (4) Für Rampen von Stellplätzen gelten Abs. 1 bis 3 sinngemäß. (5) Kraftbetriebene geneigte Hebebühnen sind keine Rampen.

§ 5

Einstellplätze und Fahrgassen

§ 5 Einstellplätze und Fahrgassen(1) Ein Einstellplatz muss mindestens 5 m lang sein. Die Breite eines Einstellplatzes muss mindestens betragen 1. 2,30 m, wenn keine Längsseite,2. 2,40 m, wenn eine Längsseite,3. 2,50 m, wenn jede Längsseite des Einstellplatzes im Abstand bis zu 0,10 m durch Wände, Stützen, andere Bauteile oder Einrichtungen begrenzt ist,4. 3,50 m, wenn der Einstellplatz für von Personen mit Behinderung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 genutzte Kraftfahrzeuge oder für von Personen mit Kleinkindern nach § 2 Abs. 3 Satz 1 genutzte Kraftfahrzeuge bestimmt ist. Einstellplätze auf kraftbetriebenen Hebebühnen brauchen in den Fällen des Satz 2 Nr. 1 bis 3 nur 2,30 m breit zu sein. Satz 1 und 2 gelten nicht für Einstellplätze auf horizontal verschiebbaren Plattformen und für diese Plattformen. (2) Fahrgassen müssen, soweit sie unmittelbar der Zu- oder Abfahrt von Einstellplätzen dienen, hinsichtlich ihrer Breite mindestens die Anforderungen der folgenden Tabelle erfüllen; Zwischenwerte sind gradlinig einzuschalten: Anordnung der Einstellplätze zur Fahrgasse Erforderliche Fahrgassenbreite (in m) bei einer Einstellplatzbreite von 2,30 m 2,40 m 2,50 m 90° 6,50 6,00 5,50 bis 45° 3,50 3,25 3,00 Vor kraftbetriebenen Hebebühnen müssen die Fahrgassen mindestens 8 m breit sein, wenn die Hebebühnen Fahrspuren haben oder beim Absenken in die Fahrgasse hineinragen. (3) Fahrgassen müssen, soweit sie nicht unmittelbar der Zu- oder Abfahrt von Einstellplätzen dienen, mindestens 2,75 m breit sein. Fahrgassen mit Gegenverkehr müssen in Mittel- und Großgaragen mindestens 5 m breit sein. (4) Einstellplätze auf horizontal verschiebbaren Plattformen sind in Fahrgassen zulässig, wenn 1. eine Breite der Fahrgassen von mindestens 2,75 m erhalten bleibt,2. die Plattformen nicht vor kraftbetriebenen Hebebühnen angeordnet werden und3. in Fahrgassen mit Gegenverkehr kein Durchgangsverkehr stattfindet. (5) Die einzelnen Einstellplätze und die Fahrgassen sind mindestens durch Markierungen am Boden leicht erkennbar und dauerhaft gegeneinander abzugrenzen. Dies gilt nicht für 1. Kleingaragen ohne Fahrgassen,2. Einstellplätze auf kraftbetriebenen Hebebühnen,3. Einstellplätze auf horizontal verschiebbaren Plattformen. Mittel- und Großgaragen müssen in jedem Geschoss leicht erkennbare und dauerhafte Hinweise auf Fahrtrichtungen und Ausfahrten haben. (6) Abs. 1 bis 5 gelten nicht für automatische Garagen.

§ 7

Tragende Wände, Decken, Dächer

§ 7 Tragende Wände, Decken, Dächer(1) Tragende Wände von Garagen sowie Decken über und unter Garagen und zwischen Garagengeschossen müssen feuerbeständig (F 90-AB) sein. (2) Liegen Einstellplätze nicht mehr als 22 m über der Geländeoberfläche, so brauchen Wände und Decken nach Abs. 1 1. bei oberirdischen Mittel- und Großgaragen nur feuerhemmend (F 30-A) zu sein, soweit sich aus den § 13 Abs. 2 Satz 1 der Hessischen Bauordnung keine weitergehenden Anforderungen ergeben,2. bei offenen Mittel- und Großgaragen in Gebäuden, die allein der Garagennutzung dienen, nur aus nichtbrennbaren Baustoffen (A) zu bestehen. (3) Wände und Decken nach Abs. 1 brauchen nur feuerhemmend (F 30) zu sein oder aus nichtbrennbaren Baustoffen (A) zu bestehen 1. bei eingeschossigen oberirdischen Mittel- und Großgaragen auch mit Dacheinstellplätzen, wenn das Gebäude allein der Garagennutzung dient,2. bei Kleingaragen, soweit sich aus den § 13 Abs. 2 Satz 1 der Hessischen Bauordnung keine weitergehenden Anforderungen ergeben. (4) Wände und Decken nach Abs. 1 brauchen bei automatischen Garagen nur aus nichtbrennbaren Baustoffen (A) zu bestehen, wenn das Gebäude allein als automatische Garage genutzt wird. (5) Die Anforderungen nach Abs. 1 und 3 Nr. 2 gelten nicht für Kleingaragen, wenn 1. die Gebäude allein der Garagennutzung dienen oder2. die Garagen offene Kleingaragen sind. In den Fällen des Satz 1 Nr. 1 bleiben Abstellräume mit nicht mehr als 20 m2 Grundfläche unberücksichtigt.(6) Für befahrbare Dächer von Garagen gelten die Anforderungen an Decken. (7) Verkleidungen und Dämmschichten unter Decken und Dächern müssen 1. bei Großgaragen aus nichtbrennbaren Baustoffen (A),2. bei Mittelgaragen aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen (B 1) bestehen. Bei Großgaragen dürfen Verkleidungen aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen (B 1) bestehen, wenn deren Bestandteile volumenmäßig überwiegend nichtbrennbar sind und deren Abstand zur Decke oder zum Dach höchstens 0,02 m beträgt. Dies muss aus einem Verwendbarkeitsnachweis für Bauprodukte und Bauarten ersichtlich sein.

§ 8

Außenwände

§ 8 Außenwände(1) Außenwände von Mittel- und Großgaragen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen (A) bestehen. (2) Abs. 1 gilt nicht für Außenwände von 1. eingeschossigen oberirdischen Mittel- und Großgaragen, wenn das Gebäude allein der Garagennutzung dient,2. Kleingaragen einschließlich Abstellräumen mit nicht mehr als 20 m2 Grundfläche, soweit sich aus § 13 Abs. 2 Satz 1 der Hessischen Bauordnung nichts anderes ergibt.

§ 9

Trennwände und Einbauten

§ 9 Trennwände und Einbauten(1) Trennwände und Tore im Innern von Mittel- und Großgaragen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen (A) bestehen. (2) Trennwände zwischen Garagen und nicht zu Garagen gehörenden Räumen sowie Trennwände zwischen Garagen und anderen Gebäuden müssen 1. bei Mittel- und Großgaragen feuerbeständig (F 90) sein,2. bei Kleingaragen mindestens feuerhemmend (F 30) sein, soweit sich aus § 13 Abs. 2 Satz 1 der Hessischen Bauordnung keine weitergehenden Anforderungen ergeben. (3) Abs. 2 gilt nicht für Trennwände 1. zwischen Kleingaragen und Räumen oder Gebäuden, die nur Abstellzwecken dienen und nicht mehr als 20 m2 Grundfläche haben,2. zwischen offenen Kleingaragen und anders genutzten Räumen oder Gebäuden. (4) Einbauten zur räumlichen Abgrenzung von Stellplätzen im Inneren von Mittel- und Großgaragen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen (A) bestehen. Sie dürfen die Löscharbeiten und die Lüftung nach § 16 sowie den Rauch- und Wärmeabzug nach § 17 Abs. 3 nicht beeinträchtigen.

§ 2

Allgemeine Anforderungen

§ 2 Allgemeine Anforderungen(1) In Mittel- und Großgaragen sind Einstellplätze, Verkehrsflächen, Treppenräume und allgemein zugängliche Flächen so übersichtlich zu gestalten, dass sich jede Benutzerin und jeder Benutzer gefahrlos orientieren kann, auch wenn sie oder er mit der Anlage nicht vertraut ist. Dies gilt insbesondere für Zu- und Ausgänge. Treppenräume und Aufzüge sind, soweit möglich, an den Außenwänden anzuordnen. Sie sollen großzügig bemessen und gut auffindbar sein. Für alle Bereiche, in denen sich Personen zu Fuß und Personen, die einen Rollstuhl benutzen, bewegen, ist, soweit möglich, Tageslicht durch direkten Lichteinfall oder durch Lichtspiegel-Systeme zu verwenden. Geschosshöhe Glaselemente sollen Durchblicke in alle Benutzerräume ermöglichen. Parkstraßen sollen möglichst einbau- und stützenfrei sein. Wände und Decken sind mit hellen und reflektierenden Anstrichen, Fußböden mit hellen Beschichtungen zu versehen. Beleuchtungskörper sind derart zu verteilen, dass dunkle und verschattete Bereiche vermieden werden. Nichteinsehbare Bereiche sind zu vermeiden. Technische Sicherheitseinrichtungen, wie Kameras, akustische Überwachungssysteme und Alarmmelder, können verlangt werden, soweit die Gewährleistung der Sicherheit der Benutzerinnen und Benutzer dies erfordert. (2) Mittel- und Großgaragen müssen eine ausreichende Anzahl von Einstellplätzen haben, die ausschließlich Kraftfahrzeugen vorbehalten sind, die von Personen genutzt werden, die sich aufgrund einer Behinderung außerhalb des Fahrzeugs dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung fortbewegen können; die Einstellplätze sind als solche kenntlich zu machen. Der Anteil dieser Einstellplätze bezogen auf die Gesamtzahl der Einstellplätze muss mindestens drei vom Hundert betragen; mindestens ein Einstellplatz nach Satz 1 muss vorhanden sein. Sie müssen barrierefrei erreichbar und sollen in der Nähe der Aufzüge angeordnet sein. Satz 1 bis 3 gilt für Stellplätze mit einer Gesamtfläche von mehr als 100 in' entsprechend. (2a) Mittel- und Großgaragen mit mindestens 100 Einstellplätzen müssen eine ausreichende Anzahl von Einstellplätzen haben, die über einen Anschluss an Ladestationen für Elektrofahrzeuge verfügen und die ausschließlich Elektrofahrzeugen vorbehalten sind. Der Anteil dieser Einstellplätze bezogen auf die Gesamtzahl der Einstellplätze muss mindestens 1 Prozent betragen. Für die Nutzung der Ladestationen können Entgelte erhoben werden.(3) In allgemein zugänglichen Mittel- und Großgaragen müssen Einstellplätze für von Frauen geführte Kraftfahrzeuge und Einstellplätze für von Personen mit Kleinkindern genutzte Kraftfahrzeuge in angemessenem Umfang, mindestens jedoch jeweils fünf vom Hundert bezogen auf die Gesamtzahl der Einstellplätze, eingerichtet und als solche kenntlich gemacht werden; mindestens ein Einstellplatz für von Frauen geführte Kraftfahrzeuge und ein Einstellplatz für von Personen mit Kleinkindern genutzte Kraftfahrzeuge müssen vorhanden sein. Die Einstellplätze nach Satz 1 und ihre Zugänge sind durch Aufsichtspersonen oder Videokameras zu überwachen und mit gut sichtbaren Alarmmeldern in ausreichender Zahl auszustatten. Die Einrichtung von besonderen Frauenparkplätzen ist nicht erforderlich, wenn in der gesamten Garage die Anforderungen nach Satz 2 eingehalten werden, (4) Bei der Anordnung von Garagen und der Herstellung von Stellplätzen, Fahrgassen, Zu- und Abfahrten sind die Grundsätze des ökologisch orientierten Bauens zu beachten. Ebenerdige Stellplätze, Außenwände und nicht genutzte Dachflächen von Garagen sollen begrünt werden. Die begrünten Flächen sollen in einem angemessenen Verhältnis zur Nutzfläche stehen und mindestens 20 vom Hundert von dieser betragen, wenn die Nutzfläche über 100 m2 beträgt.

Eingangsformel GaVO

Auf Grund des § 64 Abs. 2 Satz 3 und des § 86 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. f und Nr. 3 der Hessischen Bauordnung vom 20. Dezember 1993 (GVBl. I S. 655), geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 1994 (GVBl. I S. 775), wird verordnet:

§ 1

Begriffe

§ 1 Begriffe(1) Offene Garagen sind Garagen, die unmittelbar ins Freie führende unverschließbare Öffnungen in einer Größe von insgesamt mindestens einem Drittel der Gesamtfläche der Umfassungswände haben, bei denen mindestens zwei sich gegenüberliegende Umfassungswände mit den ins Freie führende Öffnungen nicht mehr als 70 m voneinander entfernt sind, eine ständige Querlüftung vorhanden ist und im Brandfalle die Abführung von Wärme und Rauch nicht behindert wird. (2) Offene Kleingaragen sind Kleingaragen, die unmittelbar ins Freie führende unverschließbare Öffnungen in einer Größe von insgesamt mindestens einem Drittel der Gesamtfläche der Umfassungswände haben. (3) Geschlossene Garagen sind Garagen, die die Voraussetzungen nach Abs. 1 und 2 nicht erfüllen. (4) Oberirdische Garagen sind Garagen, deren Fußboden im Mittel nicht mehr als 1,50 in unter der Geländeoberfläche liegt. (5) Automatische Garagen sind Garagen ohne Personen- und Fahrverkehr, in denen die Kraftfahrzeuge mit mechanischen Förderanlagen von der Garagenzufahrt zu den Garageneinstellplätzen befördert und ebenso zum Abholen an die Garagenausfahrt zurückbefördert werden. (6) Ein Einstellplatz ist eine Fläche, die dem Abstellen eines Kraftfahrzeuges in einer Garage oder auf einem Stellplatz dient. (7) Die Nutzfläche einer Garage ist die Summe aller miteinander verbundenen Flächen der Einstellplätze in Garagen (Garageneinstellplätze) und der Verkehrsflächen. Die Nutzfläche einer automatischen Garage ist die Summe der Flächen aller Garageneinstellplätze. Einstellplätze auf Dächern (Dacheinstellplätze) und die dazugehörigen Verkehrsflächen werden der Nutzfläche nicht zugerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. (8) Es sind Garagen mit einer Nutzfläche 1. bis 100 m2 Kleingaragen,2. über 100 m2 bis 1000 m2 Mittelgaragen,3. über 1000 m2 Großgaragen.

§ 10

Brandwände

§ 10 Brandwände(1) Anstelle von Brandwänden nach § 30 Abs. 2 Nr. 1 der Hessischen Bauordnung genügen 1. bei eingeschossigen oberirdischen Mittel- und Großgaragen feuerbeständige Abschlusswände (F 90) ohne Öffnungen, wenn das Gebäude allein der Garagennutzung dient,2. bei geschlossenen Kleingaragen einschließlich Abstellräumen mit nicht mehr als 20 m2 Grundfläche mindestens feuerhemmende (F 30) oder aus nichtbrennbaren Baustoffen, (A) bestehende Abschlusswände ohne Öffnungen. (2) § 30 Abs. 2 Nr. 1 der Hessischen Bauordnung gilt nicht für offene Kleingaragen.

§ 11

Pfeiler und Stützen

§ 11 Pfeiler und StützenFür Pfeiler und Stützen gelten § 2 und §§ 7 bis 10 sinngemäß.

§ 12

Rauchabschnitte, Brandabschnitte

§ 12 Rauchabschnitte, Brandabschnitte(1) Geschlossene Garagen, ausgenommen automatische Garagen, müssen durch mindestens feuerhemmende Wände (F 30-A) in Rauchabschnitte unterteilt sein. Die Nutzfläche eines Rauchabschnittes darf 1. in oberirdischen geschlossenen Garagen höchstens 5 000 m2,2. in sonstigen geschlossenen Garagen höchstens 2 500 m2 betragen; sie darf höchstens doppelt so groß sein, wenn die Garagen Sprinkleranlagen haben. Für Großgaragen, deren unterste Ebene nicht unter dem zweiten Untergeschoss liegt, können anstelle von Sprinkleranlagen Rauch- und Wärmeabzugsanlagen nach § 17 Abs. 3 eingebaut werden. Rauch- und Wärmeabzugsanlagen sind so anzuordnen, dass eine gesundheitliche Gefährdung von Personen in Aufenthaltsräumen ausgeschlossen wird. Ein Rauchabschnitt darf sich auch über mehrere Geschosse erstrecken. (2) Öffnungen in den Wänden nach Abs. 1 müssen mit selbstschließenden, rauchdichten Abschlüssen aus nichtbrennbaren Baustoffen versehen sein. Die Abschlüsse müssen Feststellanlagen haben, die bei Raucheinwirkung ein selbsttätiges Schließen bewirken; sie müssen auch von Hand geschlossen werden können. (3) Automatische Garagen müssen durch Brandwände in Brandabschnitte von höchstens 6 000 m3 Brutto-Rauminhalt unterteilt sein.(4) § 30 Abs. 2 Nr. 2 der Hessischen Bauordnung gilt nicht für Garagen.

§ 13

Verbindungen zu Garagen und zwischen Garagengeschossen

§ 13 Verbindungen zu Garagen und zwischen Garagengeschossen(1) Flure, Treppenräume und Aufzugsvorräume, die nicht nur den Benutzerinnen und Benutzern der Garagen dienen, dürfen verbunden sein 1. mit geschlossenen Mittel- und Großgaragen nur durch Räume mit feuerbeständigen Wänden und Decken (F 90) sowie mindestens feuerhemmenden Türen (T 30), die in Fluchtrichtung aufschlagen (Sicherheitsschleusen); zwischen Sicherheitsschleusen und Fluren oder Treppenräumen sowie Aufzugsvorräumen genügen rauchdichte Türen (RS),2. mit anderen Garagen unmittelbar nur durch Öffnungen mit mindestens feuerhemmenden Türen (T 30). (2) Garagen dürfen mit sonstigen nicht zur Garage gehörenden Räumen sowie mit anderen Gebäuden unmittelbar nur durch Öffnungen mit mindestens feuerhemmenden Türen (T 30) verbunden sein. Automatische Garagen dürfen mit nicht zur Garage gehörenden Räumen sowie mit anderen Gebäuden nicht verbunden sein. (3) Abs. 1 und 2 gelten nicht für Verbindungen 1. zu offenen Kleingaragen,2. zwischen Kleingaragen und Räumen oder Gebäuden, die nur Abstellzwecken dienen und nicht mehr als 20 m2 Grundfläche haben. (4) Türen zu Treppenräumen, die Garagengeschosse miteinander verbinden, müssen mindestens feuerhemmend (T 30) sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

§ 14

Rettungswege

§ 14 Rettungswege(1) Jede Mittel- und Großgarage muss in jedem Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege haben, die unmittelbar ins Freie oder in Treppenräume von notwendigen Treppen führen. In oberirdischen Mittel- und Großgaragen genügt ein Rettungsweg, wenn ein Ausgang ins Freie in höchstens 10 m Entfernung erreichbar ist. Der zweite Rettungsweg darf auch über eine Rampe führen. Bei oberirdischen Mittel- und Großgaragen, deren Einstellplätze im Mittel nicht mehr als 3 m über der Geländeoberfläche liegen, sind Treppenräume für notwendige Treppen nicht erforderlich. (2) Von jeder Stelle einer Mittel- und Großgarage muss in demselben Geschoss mindestens ein Treppenraum einer notwendigen Treppe oder, wenn ein Treppenraum nicht erforderlich ist, mindestens eine notwendige Treppe oder ein Ausgang ins Freie 1. bei offenen Mittel- und Großgaragen in einer Entfernung von höchstens 50 m,2. bei geschlossenen Mittel- und Großgaragen in einer Entfernung von höchstens 30 m erreichbar sein. Die Entfernung ist in der Lauflinie zu messen. (3) In Mittel- und Großgaragen müssen dauerhafte und leicht erkennbare Hinweise auf die Ausgänge vorhanden sein. In Großgaragen müssen die zu den notwendigen Treppen oder zu den Ausgängen ins Freie führenden Wege auf dem Fußboden durch dauerhafte und leicht erkennbare Markierungen sowie an den Wänden durch beleuchtete Hinweise gekennzeichnet sein. (4) Für Dacheinstellplätze gelten Abs. 1 bis 3 sinngemäß. (5) Abs. 1 bis 3 gelten nicht für automatische Garagen.

§ 15

Beleuchtung

§ 15 Beleuchtung(1) In Mittel- und Großgaragen muss eine allgemeine elektrische Beleuchtung vorhanden sein. Sie muss so beschaffen sein, dass an allen Stellen der Nutzflächen und Rettungswege eine Beleuchtungsstärke im Mittel von mindestens 90 Lux erreicht werden kann. (2) In geschlossenen Großgaragen, ausgenommen eingeschossige Großgaragen mit festem Benutzerkreis, muss zur Beleuchtung der Rettungswege eine ausreichende Sicherheitsbeleuchtung vorhanden sein. (3) Abs. 1 und 2 gelten nicht für automatische Garagen.

§ 16

Lüftung

§ 16 Lüftung(1) Geschlossene Mittel- und Großgaragen müssen maschinelle Abluftanlagen haben, soweit nicht nach Abs. 6 und 7 eine natürliche Lüftung ausreicht. Sie müssen außerdem ausreichend große und so auf die Garage verteilte Zuluftöffnungen haben, dass alle Teile der Garage ausreichend belüftet und entlüftet werden. Die Abluftanlage ist so zu bemessen, einzurichten und zu betreiben, dass der Volumengehalt an Kohlenmonoxyd (CO) in der Luft, gemessen in einer Höhe von etwa 1,50 m über dem Fußboden über einen zusammenhängenden Zeitraum von einer Stunde, unter Berücksichtigung der regelmäßig zu erwartenden Verkehrsspitzen im Mittel nicht mehr als 50 ppm (50 cm3/m3) beträgt. Dies gilt in der Regel als erfüllt, wenn die Abluftanlage bei Garagen mit geringem Zu- und Abgangsverkehr, wie bei Wohnhausgaragen, mindestens 8 m3, bei anderen Garagen mindestens 16 m3 Abluft in der Stunde je m2Garagennutzfläche abführen kann. Für geschlossene Mittel- und Großgaragen mit nicht nur geringem Zu- und Abgangsverkehr können über die Begrenzung des Volumengehaltes an Kohlenmonoxyd nach Satz 3 hinaus technische Maßnahmen gefordert werden, die einen Betrieb der maschinellen Abluftanlagen in Abhängigkeit vom Verkehrsaufkommen gewährleisten (frequenzabhängige Schaltung). Für Garagen oder Teile von Garagen mit regelmäßig außergewöhnlichen Verkehrsspitzen kann außerdem ein rechnerischer Nachweis der erforderlichen Abluftleistung verlangt werden. (2) Maschinelle Abluftanlagen müssen in jedem Lüftungssystem mindestens zwei gleich große Ventilatoren haben, die bei gleichzeitigem Betrieb zusammen die erforderliche Gesamtleistung erbringen. Jeder Ventilator muss aus einem eigenen Stromkreis gespeist werden, an den andere elektrische Anlagen nicht angeschlossen werden können. Soll das Lüftungssystem zeitweise nur mit einem Ventilator betrieben werden, müssen die Ventilatoren so geschaltet sein, dass sich bei Ausfall eines Ventilators der andere selbsttätig einschaltet. (3) Geschlossene Mittel- und Großgaragen sollen CO-Anlagen zur Messung, Warnung und gegebenenfalls Regelung haben. Die CO-Anlagen müssen so beschaffen sein, dass die Benutzerinnen und Benutzer der Garagen bei Überschreitung eines CO-Gehaltes der Luft von 85 ppm für 15 Minuten über Lautsprecher oder durch Blinkzeichen mit deutlicher Aufschrift dazu aufgefordert werden können, die Motoren der Kraftfahrzeuge abzuschalten. Lautsprecher oder Blinkzeichen sind an eine Ersatzstromquelle anzuschließen. (4) Ist mit der maschinellen Abluftanlage nach Abs. 1 und 2 eine ausreichende Lüftung aller Teile der Garage durch Zuluftöffnungen nicht gesichert, so muss außerdem eine maschinelle Zuluftanlage vorhanden sein. Für den elektrischen Anschluss der Zuluftventilatoren gilt Abs. 2 Satz 2. (5) Räume innerhalb von Garagen, in denen Menschen für längere Zeit tätig sind und in die Kraftfahrzeugabgase eindringen können, müssen so zu lüften sein, dass die Anforderungen an Arbeitsräume erfüllt sind. Abfertigungsräume, Pförtnerlogen und ähnliche Räume müssen eigene maschinelle Zuluftanlagen haben, die das Zuströmen von Kraftfahrzeugabgasen verhindern. Für diese Anlagen genügt ein Zuluftventilator, wenn der Ausfall des Ventilators durch ein Warnsignal angezeigt wird. (6) Für offene Garagen genügt die natürliche Lüftung. Für geschlossene Mittel- und Großgaragen mit geringem Zu- und Abgangsverkehr reicht eine natürliche Lüftung aus, wenn Außenwände mit Lüftungsöffnungen einander gegenüberliegen, die in oberirdischen Garagen nicht weiter als 35 m, in eingeschossigen unterirdischen Garagen nicht weiter als 20 m voneinander entfernt sind, und wenn überall eine ständige Querlüftung gesichert ist. Die Lüftungsöffnungen müssen oberhalb der Geländeoberfläche liegen, unverschließbar sein und einen freien Gesamtquerschnitt von mindestens 600 cm2 je Garageneinstellplatz haben. In Garagen, die nur die Tiefe eines Garageneinstellplatzes haben, sowie in Kleingaragen genügen Lüftungsöffnungen in den Außentüren mit einem freien Querschnitt von insgesamt mindestens 150 cm2 je Garageneinstellplatz.(7) Für geschlossene Mittel- und Großgaragen, die nach Lage und Abmessungen den Voraussetzungen nach Abs. 6 Satz 2 nicht entsprechen, sind maschinelle Abluftanlagen nicht erforderlich, wenn zu erwarten ist, dass der CO-Gehalt der Luft in der Garage bei natürlicher Lüftung auch während der regelmäßigen Verkehrsspitzen im Mittel nicht mehr als 50 ppm beträgt; dies ist durch einen Bericht einer für die Prüfung von lüftungstechnischen Anlagen nach § 3 Abs. 1 der Verordnung über die Prüfung haustechnischer Anlagen und Einrichtungen in Gebäuden prüfberechtigten Person auf der Grundlage von Messungen, die nach Inbetriebnahme der Garage über einen Zeitraum von mindestens einem Monat durchzuführen sind, nachzuweisen. (8) In allen Garagen müssen in genügender Zahl auffällige, dauerhafte Anschläge angebracht sein mit dem Wortlaut "Vorsicht bei laufenden Motoren! Vergiftungsgefahr!", (9) Die Abluftöffnungen maschineller Abluftanlagen in Mittel- und Großgaragen sind so anzuordnen, dass durch die Abluft für die Umgebung keine Gefahren oder unzumutbare Nachteile oder Belästigungen entstehen. Sie sind in der Regel über Dach anzuordnen. (10) Abs. 1 bis 9 gelten nicht für automatische Garagen.

§ 17

Feuerlöschanlagen, Rauch- und Wärmeabzug

§ 17 Feuerlöschanlagen, Rauch- und Wärmeabzug(1) Nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen wie halbstationäre Sprühwasser-Löschanlagen oder Leichtschaum-Löschanlagen müssen vorhanden sein 1. in geschlossenen Garagen mit mehr als 20 Einstellplätzen auf kraftbetriebenen Hebebühnen, wenn jeweils mehr als zwei Kraftfahrzeuge übereinander angeordnet werden können,2. in automatischen Garagen mit nicht mehr als 20 Einstellplätzen. Die Art der Feuerlöschanlage ist im Einzelfall im Benehmen mit der zuständigen Brandschutzdienststelle festzulegen. (2) Sprinkleranlagen müssen vorhanden sein 1. in Geschossen von Großgaragen, wenn der Fußboden der Geschosse mehr als 4 m unter der Geländeoberfläche liegt und das Gebäude nicht allein der Garagennutzung dient,2. in automatischen Garagen mit mehr als 20 Garageneinstellplätzen. (3) Geschlossene Großgaragen müssen für den erforderlichen Rauch- und Wärmeabzug 1. Öffnungen ins Freie haben, die insgesamt mindestens 1 000 cm2 je Einstellplatz groß, von keinem Einstellplatz mehr als 20 m entfernt und im Decken- oder oberen Wandbereich angeordnet sind, oder2. maschinelle Rauch- und Wärmeabzugsanlagen haben, die sich bei Raucheinwirkung selbsttätig einschalten, mindestens für eine Stunde einer Temperatur von 300° C standhalten, deren elektrische Leitungsanlagen bei äußerer Brandeinwirkung für mindestens die gleiche Zeit funktionsfähig bleiben und die in der Stunde einen mindestens zehnfachen Luftwechsel gewährleisten; eine ausreichende Versorgung mit Zuluft muss vorhanden sein. (4) Abs. 3 gilt nicht für Garagen mit Sprinkleranlagen nach Abs. 2 und mit maschinellen Abluftanlagen nach § 16 Abs. 1, die mindestens 16 m3 Abluft in der Stunde je m2 Garagennutzfläche abführen können. (5) Großgaragen müssen in Geschossen, deren Fußboden im Mittel 1. entweder mehr als 4 m unter oder2. mehr als 15 m über der Geländeoberfläche liegt, in unmittelbarer Nähe jedes Treppenraumzuganges Wandhydranten an Steigleitungen nass oder nass/trocken haben.

§ 18

Brandmeldeanlagen

§ 18 BrandmeldeanlagenGeschlossene Mittel- und Großgaragen müssen Brandmeldeanlagen haben, wenn sie in Verbindung stehen mit baulichen Anlagen oder Räumen, für die Brandmeldeanlagen erforderlich sind. Für andere Mittel- und Großgaragen kann der Einbau von Brandmeldeanlagen verlangt werden, wenn dies nach Lage, Art und Größe der Garage erforderlich ist.

§ 19

Betriebsvorschriften

§ 19 Betriebsvorschriften(1) In allgemein zugänglichen geschlossenen Großgaragen muss während der Betriebszeit mindestens eine Aufsichtsperson ständig erreichbar sein. (2) In Mittel- und Großgaragen muss die allgemeine elektrische Beleuchtung nach § 15 Abs. 1 während der Benutzungszeit ständig mit einer Beleuchtungsstärke im Mittel von mindestens 90 Lux eingeschaltet sein, soweit nicht Tageslicht mit einer entsprechenden Beleuchtungsstärke vorhanden ist. (3) Maschinelle Lüftungsanlagen und CO-Warnanlagen müssen so instandgehalten werden, dass sie ständig betriebsbereit sind. CO-Warnanlagen müssen während der Benutzungszeit ständig eingeschaltet sein. (4) In Mittel- und Großgaragen dürfen brennbare Stoffe außerhalb von Kraftfahrzeugen nicht aufbewahrt werden. In Kleingaragen dürfen bis zu 200 l Dieselkraftstoff und bis zu 20 l Benzin in dicht verschlossenen, bruchsicheren und geeigneten Behältern aufbewahrt werden. (5) Die Verpflichtungen nach Abs. 1 bis 4 treffen die Betreiberin oder den Betreiber.

§ 2

Allgemeine Anforderungen

§ 2 Allgemeine Anforderungen(1) In Mittel- und Großgaragen sind Einstellplätze, Verkehrsflächen, Treppenräume und allgemein zugängliche Flächen so übersichtlich zu gestalten, dass sich jede Benutzerin und jeder Benutzer gefahrlos orientieren kann, auch wenn sie oder er mit der Anlage nicht vertraut ist. Dies gilt insbesondere für Zu- und Ausgänge. Treppenräume und Aufzüge sind, soweit möglich, an den Außenwänden anzuordnen. Sie sollen großzügig bemessen und gut auffindbar sein. Für alle Bereiche, in denen sich Personen zu Fuß und Personen, die einen Rollstuhl benutzen, bewegen, ist, soweit möglich, Tageslicht durch direkten Lichteinfall oder durch Lichtspiegel-Systeme zu verwenden. Geschosshöhe Glaselemente sollen Durchblicke in alle Benutzerräume ermöglichen. Parkstraßen sollen möglichst einbau- und stützenfrei sein. Wände und Decken sind mit hellen und reflektierenden Anstrichen, Fußböden mit hellen Beschichtungen zu versehen. Beleuchtungskörper sind derart zu verteilen, dass dunkle und verschattete Bereiche vermieden werden. Nichteinsehbare Bereiche sind zu vermeiden. Technische Sicherheitseinrichtungen, wie Kameras, akustische Überwachungssysteme und Alarmmelder, können verlangt werden, soweit die Gewährleistung der Sicherheit der Benutzerinnen und Benutzer dies erfordert. (2) Mittel- und Großgaragen müssen eine ausreichende Anzahl von Garageneinstellplätzen haben, die ausschließlich Personen, die einen Rollstuhl benutzen, vorbehalten sind (Behindertenparkplätze); diese sind als solche kenntlich zu machen. Der Anteil der Behindertenparkplätze bezogen auf die Gesamtzahl der Einstellplätze muss mindestens 3 vom Hundert betragen; mindestens ein Behindertenparkplatz muss jedoch vorhanden sein. Sie müssen barrierefrei erreichbar und sollen in der Nähe der Aufzüge angeordnet sein. Satz 1 bis 3 gilt für Stellplätze mit einer Gesamtfläche von mehr als 100 in' entsprechend. (3) In allgemein zugänglichen Mittel- und Großgaragen müssen Einstellplätze für Frauen (Frauenparkplätze) und Einstellplätze für Personen mit Kleinkindern in angemessenem Umfang, mindestens jedoch jeweils 5 vom Hundert bezogen auf die Gesamtzahl der Einstellplätze, eingerichtet und als solche kenntlich gemacht werden; mindestens ein Frauenparkplatz und ein Einstellplatz für Personen mit Kleinkindern muss jedoch vorhanden sein. Die Einstellplätze nach Satz 1 und ihre Zugänge sind durch Aufsichtspersonen oder Videokameras zu überwachen und mit gut sichtbaren Alarmmeldern in ausreichender Zahl auszustatten. Die Einrichtung von besonderen Frauenparkplätzen ist nicht erforderlich, wenn in der gesamten Garage die Anforderungen nach Satz 2 eingehalten werden, (4) Bei der Anordnung von Garagen und der Herstellung von Stellplätzen, Fahrgassen, Zu- und Abfahrten sind die Grundsätze des ökologisch orientierten Bauens zu beachten. Ebenerdige Stellplätze, Außenwände und nicht genutzte Dachflächen von Garagen sollen begrünt werden. Die begrünten Flächen sollen in einem angemessenen Verhältnis zur Nutzfläche stehen und mindestens 20 vom Hundert von dieser betragen, wenn die Nutzfläche über 100 m2 beträgt.

§ 20

Abstellen von Kraftfahrzeugen in anderen Räumen als Garagen

§ 20 Abstellen von Kraftfahrzeugen in anderen Räumen als Garagen(1) Kraftfahrzeuge dürfen in Treppenräumen, Fluren und Kellergängen nicht abgestellt werden. (2) Kraftfahrzeuge dürfen in sonstigen Räumen, die keine Garagen sind, nur abgestellt werden, wenn 1. das Gesamtfassungsvermögen der Kraftstoffbehälter aller abgestellten Kraftfahrzeuge nicht mehr als 12 l beträgt,2. Kraftstoff außer dem Inhalt der Kraftstoffbehälter abgestellter Kraftfahrzeuge in diesen Räumen nicht aufbewahrt wird und3. diese Räume keine Zündquelle oder leicht entzündlichen Stoffe enthalten und von Räumen mit Feuerstätten oder leicht entzündlichen Stoffen durch Türen abgetrennt sind oder4. die Kraftfahrzeuge Arbeitsmaschinen sind.

§ 21

Bauvorlagen, Feuerwehrpläne

§ 21 Bauvorlagen, Feuerwehrpläne(1) Die Bauvorlagen müssen zusätzliche Angaben enthalten über: 1. die Nutzfläche sowie die Zahl, Abmessung und Kennzeichnung der Einstellplätze und Fahrgassen,2. die Rettungswege einschließlich ihres Verlaufs im Freien,3. die Brandmelde- und Feuerlöschanlagen,4. die CO-Warnanlagen,5. die maschinellen Lüftungsanlagen,6. die Sicherheitsbeleuchtung,7. Behindertenparkplätze,8. Frauenparkplätze,9. Einstellplätze für Personen mit Kleinkindern. (2) Für geschlossene Großgaragen können Feuerwehrpläne für den Einsatz der Feuerwehr verlangt werden.

§ 22

Prüfungen

§ 22 PrüfungenDie untere Bauaufsichtsbehörde hat Großgaragen in Abständen von längstens fünf Jahren zu prüfen. Dabei ist auch festzustellen, ob die nach anderen bauaufsichtlichen Vorschriften vorgeschriebenen wiederkehrenden Prüfungen durch Sachverständige und Sachkundige fristgerecht durchgeführt und etwaige Mängel beseitigt worden sind. Die in regelmäßigen Abständen durchzuführenden bauaufsichtlichen Überprüfungen sind mit den Brandverhütungsschauen der Brandschutzdienststellen zusammenzulegen. Weiteren mit der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung betrauten Behörden ist frühzeitig Gelegenheit zur Teilnahme an den bauaufsichtlichen Wiederholungsprüfungen einzuräumen.

§ 23

Weitergehende Anforderungen

§ 23 Weitergehende AnforderungenWeitergehende Anforderungen als nach dieser Verordnung können zur Erfüllung des § 3 der Hessischen Bauordnung gestellt werden, soweit Garagen oder Stellplätze für Kraftfahrzeuge bestimmt sind, deren Länge mehr als 5 m und deren Breite mehr als 2 m beträgt oder wenn dies zur Gefahrenabwehr oder zur zweckentsprechenden Nutzung der Garagen durch Behinderte erforderlich ist.

§ 24

Ordnungswidrigkeiten

§ 24 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 82 Abs. 1 Nr. 18 der Hessischen Bauordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 16 Abs. 1 Satz 3 maschinelle Lüftungsanlagen so betreibt, dass der genannte Wert des CO-Gehaltes der Luft überschritten wird,2. entgegen § 19 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 25, nicht dafür sorgt, dass in allgemein zugänglichen geschlossenen Großgaragen eine Aufsichtsperson während der Betriebszeit ständig erreichbar ist,3. entgegen § 19 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 25, geschlossene Mittel- und Großgaragen nicht ständig oder nicht ausreichend beleuchtet.

§ 25

Übergangsvorschriften

§ 25 Übergangsvorschriften(1) Auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Garagen sind die Betriebsvorschriften (§ 19), die Vorschriften über Prüfungen (§ 22) sowie die Bußgeldvorschriften des § 24 Nr. 2 und 3 anzuwenden. (2) Wird vor dem 1. Juni 1996 über einen Antrag entschieden, sind die Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden, wenn die Bauherrschaft dies schriftlich beantragt.

§ 26

Aufhebung bisherigen Rechts

§ 26 Aufhebung bisherigen RechtsDie Garagenverordnung vom 18. Mai 1977 (GVBl. I S. 210), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. August 1991 (GVBl. I S. 267), wird aufgehoben.

§ 27

Inkrafttreten

§ 27 Inkrafttreten§ 25 Abs. 2 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Im übrigen tritt diese Verordnung am 1. Juni 1996 in Kraft.

§ 3

Zu- und Abfahrten

§ 3 Zu- und Abfahrten(1) Zwischen Garagen und öffentlichen Verkehrsflächen müssen Zu- und Abfahrten von mindestens 3 m Länge vorhanden sein. Ausnahmen können zugelassen werden, wenn wegen der Sicht auf die öffentliche Verkehrsfläche Bedenken nicht bestehen. (2) Vor den die freie Zufahrt zur Garage zeitweilig hindernden Anlagen, wie Schranken oder Tore, kann ein Stauraum für wartende Kraftfahrzeuge gefordert werden, wenn dies wegen der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs erforderlich ist. (3) Die Fahrbahnen von Zu- und Abfahrten vor Mittel- und Großgaragen müssen mindestens 2,75 m breit sein; der Halbmesser des inneren Fahrbahnrandes muss mindestens 5 m betragen. Für Fahrbahnen im Bereich von Zu- und Abfahrtssperren genügt eine Breite von 2,30 m. Breitere Fahrbahnen können in Kurven mit Innenradien von weniger als 10 m verlangt werden, wenn dies wegen der Verkehrssicherheit erforderlich ist. (4) Großgaragen müssen getrennte Fahrbahnen für Zu- und Abfahrten haben. (5) Bei Großgaragen ist neben den Fahrbahnen der Zu- und Abfahrten ein mindestens 0,80 m breiter Gehweg erforderlich. Der Gehweg muss gegenüber der Fahrbahn erhöht oder verkehrssicher abgegrenzt werden. (6) In den Fällen der Abs. 3 bis 5 sind die Dacheinstellplätze und die dazugehörigen Verkehrsflächen der Nutzfläche zuzurechnen. (7) Für Zu- und Abfahrten von Stellplätzen gelten Abs. 2 bis 5 sinngemäß.

§ 4

Rampen

§ 4 Rampen(1) Rampen von Mittel- und Großgaragen dürfen nicht mehr als 15 vom Hundert geneigt sein. Die Breite der Fahrbahnen auf diesen Rampen muss mindestens 2,75 m, in gewendelten Rampenbereichen mindestens 3,50 m betragen. Gewendelte Rampenteile müssen eine Querneigung von mindestens 3 vom Hundert haben. Der Halbmesser des inneren Fahrbahnrandes muss mindestens 5 m betragen. (2) Zwischen öffentlicher Verkehrsfläche und einer Rampe mit mehr als 10 vom Hundert Neigung muss eine geringer geneigte Fläche mit weniger als 5 vom Hundert Neigung und von mindestens 3 m Länge liegen. (3) In Großgaragen müssen Rampen, die von Personen, die sich zu Fuß bewegen, benutzt werden, einen mindestens 0,80 m breiten Gehweg haben, der gegenüber der Fahrbahn erhöht oder verkehrssicher abgegrenzt ist. An Rampen, die von diesen Personen nicht benutzt werden dürfen, ist auf das Verbot hinzuweisen. (4) Für Rampen von Stellplätzen gelten Abs. 1 bis 3 sinngemäß. (5) Kraftbetriebene geneigte Hebebühnen sind keine Rampen.

§ 5

Einstellplätze und Fahrgassen

§ 5 Einstellplätze und Fahrgassen(1) Ein Einstellplatz muss mindestens 5 m lang sein. Die Breite eines Einstellplatzes muss mindestens betragen 1. 2,30 m, wenn keine Längsseite,2. 2,40 m, wenn eine Längsseite,3. 2,50 m, wenn jede Längsseite des Einstellplatzes im Abstand bis zu 0,10 m durch Wände, Stützen, andere Bauteile oder Einrichtungen begrenzt ist,4. 3,50 m, wenn der Einstellplatz für Behinderte oder für Personen mit Kleinkindern bestimmt ist. Einstellplätze auf kraftbetriebenen Hebebühnen brauchen in den Fällen des Satz 2 Nr. 1 bis 3 nur 2,30 m breit zu sein. Satz 1 und 2 gelten nicht für Einstellplätze auf horizontal verschiebbaren Plattformen und für diese Plattformen. (2) Fahrgassen müssen, soweit sie unmittelbar der Zu- oder Abfahrt von Einstellplätzen dienen, hinsichtlich ihrer Breite mindestens die Anforderungen der folgenden Tabelle erfüllen; Zwischenwerte sind gradlinig einzuschalten: Anordnung der Einstellplätze zur Fahrgasse Erforderliche Fahrgassenbreite (in m) bei einer Einstellplatzbreite von 2,30 m 2,40 m 2,50 m 90° 6,50 6,00 5,50 bis 45° 3,50 3,25 3,00 Vor kraftbetriebenen Hebebühnen müssen die Fahrgassen mindestens 8 m breit sein, wenn die Hebebühnen Fahrspuren haben oder beim Absenken in die Fahrgasse hineinragen. (3) Fahrgassen müssen, soweit sie nicht unmittelbar der Zu- oder Abfahrt von Einstellplätzen dienen, mindestens 2,75 m breit sein. Fahrgassen mit Gegenverkehr müssen in Mittel- und Großgaragen mindestens 5 m breit sein. (4) Einstellplätze auf horizontal verschiebbaren Plattformen sind in Fahrgassen zulässig, wenn 1. eine Breite der Fahrgassen von mindestens 2,75 m erhalten bleibt,2. die Plattformen nicht vor kraftbetriebenen Hebebühnen angeordnet werden und3. in Fahrgassen mit Gegenverkehr kein Durchgangsverkehr stattfindet. (5) Die einzelnen Einstellplätze und die Fahrgassen sind mindestens durch Markierungen am Boden leicht erkennbar und dauerhaft gegeneinander abzugrenzen. Dies gilt nicht für 1. Kleingaragen ohne Fahrgassen,2. Einstellplätze auf kraftbetriebenen Hebebühnen,3. Einstellplätze auf horizontal verschiebbaren Plattformen. Mittel- und Großgaragen müssen in jedem Geschoss leicht erkennbare und dauerhafte Hinweise auf Fahrtrichtungen und Ausfahrten haben. (6) Abs. 1 bis 5 gelten nicht für automatische Garagen.

§ 6

Lichte Höhe

§ 6 Lichte HöheMittel- und Großgaragen müssen in zum Begehen bestimmten Bereichen, auch unter Unterzügen, Lüftungsleitungen und sonstigen Bauteilen eine lichte Höhe von mindestens 2 m haben. Dies gilt nicht für kraftbetriebene Hebebühnen.

§ 7

Tragende Wände, Decken, Dächer

§ 7 Tragende Wände, Decken, Dächer(1) Tragende Wände von Garagen sowie Decken über und unter Garagen und zwischen Garagengeschossen müssen feuerbeständig (F 90-AB) sein. (2) Liegen Einstellplätze nicht mehr als 22 m über der Geländeoberfläche, so brauchen Wände und Decken nach Abs. 1 1. bei oberirdischen Mittel- und Großgaragen nur feuerhemmend (F 30-A) zu sein, soweit sich aus den §§ 29 und 31 der Hessischen Bauordnung keine weitergehenden Anforderungen ergeben,2. bei offenen Mittel- und Großgaragen in Gebäuden, die allein der Garagennutzung dienen, nur aus nichtbrennbaren Baustoffen (A) zu bestehen. (3) Wände und Decken nach Abs. 1 brauchen nur feuerhemmend (F 30) zu sein oder aus nichtbrennbaren Baustoffen (A) zu bestehen 1. bei eingeschossigen oberirdischen Mittel- und Großgaragen auch mit Dacheinstellplätzen, wenn das Gebäude allein der Garagennutzung dient,2. bei Kleingaragen, soweit sich aus den §§ 29 und 31 der Hessischen Bauordnung keine weitergehenden Anforderungen ergeben. (4) Wände und Decken nach Abs. 1 brauchen bei automatischen Garagen nur aus nichtbrennbaren Baustoffen (A) zu bestehen, wenn das Gebäude allein als automatische Garage genutzt wird. (5) Die Anforderungen nach Abs. 1 und 3 Nr. 2 gelten nicht für Kleingaragen, wenn 1. die Gebäude allein der Garagennutzung dienen oder2. die Garagen offene Kleingaragen sind. In den Fällen des Satz 1 Nr. 1 bleiben Abstellräume mit nicht mehr als 20 m2 Grundfläche unberücksichtigt.(6) Für befahrbare Dächer von Garagen gelten die Anforderungen an Decken. (7) Verkleidungen und Dämmschichten unter Decken und Dächern müssen 1. bei Großgaragen aus nichtbrennbaren Baustoffen (A),2. bei Mittelgaragen aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen (B 1) bestehen. Bei Großgaragen dürfen Verkleidungen aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen (B 1) bestehen, wenn deren Bestandteile volumenmäßig überwiegend nichtbrennbar sind und deren Abstand zur Decke oder zum Dach höchstens 0,02 m beträgt. Dies muss aus einem Verwendbarkeitsnachweis für Bauprodukte und Bauarten ersichtlich sein.

§ 8

Außenwände

§ 8 Außenwände(1) Außenwände von Mittel- und Großgaragen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen (A) bestehen. (2) Abs. 1 gilt nicht für Außenwände von 1. eingeschossigen oberirdischen Mittel- und Großgaragen, wenn das Gebäude allein der Garagennutzung dient,2. Kleingaragen einschließlich Abstellräumen mit nicht mehr als 20 m2 Grundfläche, soweit sich aus § 29 der Hessischen Bauordnung nichts anderes ergibt. (3) Auf Außenwände von offenen Kleingaragen findet § 6 Abs. 7 der Hessischen Bauordnung keine Anwendung.

§ 9

Trennwände

§ 9 Trennwände(1) Trennwände und Tore im Innern von Mittel- und Großgaragen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen (A) bestehen. (2) Trennwände zwischen Garagen und nicht zu Garagen gehörenden Räumen sowie Trennwände zwischen Garagen und anderen Gebäuden müssen 1. bei Mittel- und Großgaragen feuerbeständig (F 90) sein,2. bei Kleingaragen mindestens feuerhemmend (F 30) sein, soweit sich aus § 29 der Hessischen Bauordnung keine weitergehenden Anforderungen ergeben. (3) Abs. 2 gilt nicht für Trennwände 1. zwischen Kleingaragen und Räumen oder Gebäuden, die nur Abstellzwecken dienen und nicht mehr als 20 m2 Grundfläche haben,2. zwischen offenen Kleingaragen und anders genutzten Räumen oder Gebäuden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.