Verordnung zur Ausführung von Bundesrecht und Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften zur Gemeinsamen Agrarpolitik (Betriebsprämienausführungsverordnung) Vom 5. Juli 2011
- Ausfertigungsdatum:
- 05.07.2011
- Fundstelle:
- GVBl. I 2011, 326
Flächenidentifizierungssystem
§ 1 FlächenidentifizierungssystemDas nach den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 der InVeKoS-Verordnung genannten Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften zu errichtende System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen wird auf den Schlag nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der InVeKoS-Verordnung gestützt.
Mindestgröße landwirtschaftlicher Parzellen
§ 2 Mindestgröße landwirtschaftlicher ParzellenDie Mindestgröße einer landwirtschaftlichen Parzelle nach § 18 Abs. 1 der InVeKoS-Verordnung wird auf 0,1 Hektar festgelegt.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 3 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
Mindestgröße landwirtschaftlicher Parzellen
§ 2 Mindestgröße landwirtschaftlicher ParzellenDie Mindestgröße einer landwirtschaftlichen Parzelle nach § 18 Abs. 1 der InVeKoS-Verordnung wird auf 0,1 Hektar festgelegt. Abweichend von § 4 Abs. 1 der InVeKoS-Verordnung gelten zusammenhängende landwirtschaftliche Flächen eines Betriebsinhabers mit unterschiedlichen Nutzungscodes, die zu einer Kulturgruppe gehören und deren Nutzungen innerhalb der Kulturgruppe nicht getrennt angegeben werden müssen, als eine landwirtschaftliche Parzelle.
Aufgrund des 1. § 5 Abs. 3 Satz 2 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes in der Fassung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1720) und2. § 3 Satz 1 und § 8 Abs. 2 der InVeKoS-Verordnung vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3194), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. April 2011 (eBAnz 2011 AT49 V1), in Verbindung mit § 6 Abs.1 Nr. 2 und Abs. 5 Satz 1 des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934), verordnet die Landesregierung:
Dauergrünland in der Betriebsprämiendurchführung
§ 1 Dauergrünland in der BetriebsprämiendurchführungDer in der Anlage 2 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes bestimmte Wert für das Dauergrünland wird um 0,06 erhöht.
Flächenidentifizierungssystem
§ 2 FlächenidentifizierungssystemDas nach den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 der InVeKoS-Verordnung genannten Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften zu errichtende System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen wird auf den Schlag nach § 3 Satz 1 Nr. 2 der InVeKoS-Verordnung gestützt.
Mindestgröße landwirtschaftlicher Parzellen
§ 3 Mindestgröße landwirtschaftlicher ParzellenDie Mindestgröße einer landwirtschaftlichen Parzelle nach § 8 Abs. 1 der InVeKoS-Verordnung wird auf 0,1 Hektar festgelegt.
Aufhebung bisherigen Rechts
§ 4 Aufhebung bisherigen RechtsDie GAP-Ausführungsverordnung vom 24. April 2006 (GVBl. I S. 138, 161)1) wird aufgehoben.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 5 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.