GAPV · Hessen

Verordnung zur Ausführung von Bundesrecht und Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften zur Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP-Ausführungsverordnung - GAPV) Vom 24. April 2006 *

Ausfertigungsdatum:
24.04.2006
Fundstelle:
GVBl. I 2006, 138
15 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Flächenidentifizierungssystem

§ 1 FlächenidentifizierungssystemDas nach den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 der InVeKoS-Verordnung genannten Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften zu errichtende System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen wird auf den Schlag nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der InVeKoS-Verordnung gestützt.

§ 2

Mindestgröße landwirtschaftlicher Parzellen

§ 2 Mindestgröße landwirtschaftlicher ParzellenDie Mindestgröße einer landwirtschaftlichen Parzelle nach § 18 Abs. 1 der InVeKoS-Verordnung wird auf 0,1 Hektar festgelegt.

§ 3

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 3 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.

§ 2

Mindestgröße landwirtschaftlicher Parzellen

§ 2 Mindestgröße landwirtschaftlicher ParzellenDie Mindestgröße einer landwirtschaftlichen Parzelle nach § 18 Abs. 1 der InVeKoS-Verordnung wird auf 0,1 Hektar festgelegt. Abweichend von § 4 Abs. 1 der InVeKoS-Verordnung gelten zusammenhängende landwirtschaftliche Flächen eines Betriebsinhabers mit unterschiedlichen Nutzungscodes, die zu einer Kulturgruppe gehören und deren Nutzungen innerhalb der Kulturgruppe nicht getrennt angegeben werden müssen, als eine landwirtschaftliche Parzelle.

Eingangsformel GAPAV

Aufgrund des 1. § 5 Abs. 3 Satz 2 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes in der Fassung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1720) und2. § 3 Satz 1 und § 8 Abs. 2 der InVeKoS-Verordnung vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3194), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. April 2011 (eBAnz 2011 AT49 V1), in Verbindung mit § 6 Abs.1 Nr. 2 und Abs. 5 Satz 1 des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934), verordnet die Landesregierung:

§ 1

Dauergrünland in der Betriebsprämiendurchführung

§ 1 Dauergrünland in der BetriebsprämiendurchführungDer in der Anlage 2 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes bestimmte Wert für das Dauergrünland wird um 0,06 erhöht.

§ 2

Flächenidentifizierungssystem

§ 2 FlächenidentifizierungssystemDas nach den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 der InVeKoS-Verordnung genannten Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften zu errichtende System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen wird auf den Schlag nach § 3 Satz 1 Nr. 2 der InVeKoS-Verordnung gestützt.

§ 3

Mindestgröße landwirtschaftlicher Parzellen

§ 3 Mindestgröße landwirtschaftlicher ParzellenDie Mindestgröße einer landwirtschaftlichen Parzelle nach § 8 Abs. 1 der InVeKoS-Verordnung wird auf 0,1 Hektar festgelegt.

§ 4

Aufhebung bisherigen Rechts

§ 4 Aufhebung bisherigen RechtsDie GAP-Ausführungsverordnung vom 24. April 2006 (GVBl. I S. 138, 161)1) wird aufgehoben.

§ 5

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 5 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.

Eingangsformel GAPV

Aufgrund des 1. § 5 Abs. 3 Satz 2 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes in der Fassung vom 26. Juli 2004 (BGBl. I S. 1869), 2. § 3a der Betriebsprämiendurchführungsverordnung vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3204), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Februar 2006 (BAnz. Nr. 44 vom 3. März 2006), 3. § 3 Satz 1 und § 8 Abs. 2 der InVeKoS-Verordnung vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3194), geändert durch Verordnung vom 23. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3720), verordnet die Landesregierung:

§ 1

Dauergrünland in der Betriebsprämiendurchführung

§ 1 Dauergrünland in der Betriebsprämiendurchführung (1) Der in der Anlage 2 zu § 5 Abs. 3 Nr. 2 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes bestimmte Wert für das Dauergrünland wird um 0,06 erhöht. (2) Flächen, die im Rahmen der Flurbereinigung zwischen dem 15. Mai 2003 und dem 17. Mai 2005 neu zugeteilt worden sind, gelten für die Zwecke von Art. 54 Abs. 2 und Art. 61 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vom 29. September 2003 (ABl. EG Nr. L 270, S. 1) im ersten Anwendungsjahr der Betriebsprämienregelung als Dauergrünland, soweit die jeweiligen Betriebsinhaberinnen oder Betriebsinhaber für diese Flächen zum 15. Mai 2003 keine anderweitige Nutzung nachgewiesen haben oder nachweisen.

§ 2

Flächenidentifizierungssystem

§ 2 Flächenidentifizierungssystem Das nach den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 der InVeKoS-Verordnung genannten Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften zu errichtende System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen wird auf den in § 2 und § 3 Nr. 2 der InVeKoS-Verordnung bestimmten Schlag gestützt.

§ 3

Mindestgröße landwirtschaftlicher Parzellen

§ 3 Mindestgröße landwirtschaftlicher Parzellen Die in § 8 Abs. 1 der InVeKoS-Verordnung enthaltene Mindestgröße einer landwirtschaftlichen Parzelle wird verringert und auf 0,1 Hektar festgelegt.

§ 4

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

§ 4 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.