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title: "FwEhrenplStiftErl HE 2022 — Erlass über die Stiftung einer Ehrenplakette des Landes Hessen zu Jubiläen von öffentlichen Feuerwehren und Feuerwehr-Fördervereinen Vom 24. November 2021"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hessen"
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updated: "2026-05-13T17:48:46+00:00"
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# FwEhrenplStiftErl HE 2022 — Erlass über die Stiftung einer Ehrenplakette des Landes Hessen zu Jubiläen von öffentlichen Feuerwehren und Feuerwehr-Fördervereinen Vom 24. November 2021

**Landesrecht Hessen**
*Ausfertigung:* 24.11.2021
*Fundstelle:* GVBl. 2021, 806


### Anlage 1 — Mustertafel der Ehrenplakette

Anlage 1Mustertafel der Ehrenplakette

### Anlage 2 — Antrag auf Verleihung einer Ehrenplakette des Landes Hessen für öffentliche Feuerwehren

Anlage 2Antrag auf Verleihung einer Ehrenplakette des Landes Hessen für öffentliche Feuerwehren

### Anlage 3 — Antrag auf Verleihung einer Ehrenplakette des Landes Hessen für Feuerwehr-Fördervereine

Anlage 3Antrag auf Verleihung einer Ehrenplakette des Landes Hessen für Feuerwehr-Fördervereine

### Anlage 4 — Mustertafel der Urkunden

Anlage 4Mustertafel der Urkunden

### Artikel

Artikel 1In Anerkennung und Würdigung von langjährigen Verdiensten um den Brandschutz im Lande Hessen stifte ich aus Anlass eines 100-, 125-, 150- oder 175-jährigen Jubiläums die Ehrenplakette des Landes Hessen für öffentliche Feuerwehren und Feuerwehr-Fördervereine.

### Artikel

Artikel 2(1) Die Ehrenplakette wird für das jeweilige Jubiläum nur einmal verliehen, wobei das frühere Gründungsdatum entweder der Stadt- oder Ortsteilfeuerwehr oder des Feuerwehr-Fördervereins maßgeblich ist.(2) Sofern in einem Stadt- oder Ortsteil eine Freiwillige Feuerwehr und ein Feuerwehr- Förderverein bestehen, ist das frühere Gründungsdatum maßgeblich.(3) Die Verleihung erfolgt in der Regel im Jubiläumsjahr. Sie kann unter besonderen Umständen auch im darauf folgenden Jahr vorgenommen werden. Dies bedarf einer ausführlichen Begründung. Rückwirkend kann für ein Jubiläum, das nach dem 1. Januar 2012 begangen wurde, ebenfalls eine Ehrenplakette verliehen werden.

### Artikel

Artikel 3Die Ehrenplakette ist für den jeweiligen Empfänger in der beigefügten Mustertafel (Anlage 1) abgebildet. Am unteren Rand ist mittig die Jubiläumszahl 100, 125, 150 oder 175 angebracht.

### Artikel

Artikel 4(1) Die Ehrenplakette wird im Namen der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten von der für den Brandschutz zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister verliehen.(2) Die Verleihung der Ehrenplakette für die öffentliche Feuerwehr erfolgt auf Antrag (Anlage 2) der Gemeinde. Sofern der Förderverein die Ehrenplakette beantragt (Anlage 3), ist die Zustimmung der Gemeinde erforderlich. Der jeweilige Antrag ist an das Hessische Ministerium des Innern und für Sport zu richten.(3) Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor dem Verleihungsdatum zusammen mit dem Nachweis über das Gründungsjahr vorzulegen. Feuerwehr-Fördervereine legen zusätzlich die Vereinssatzung vor.(4) Die Ehrenplakette wird - vorbehaltlich einer besonderen Regelung im Einzelfall - von der für den Brandschutz zuständigen Ministerin oder dem zuständigen Minister oder der beauftragten Person ausgehändigt.(5) Die Verleihung soll in einem angemessenen und festlichen Rahmen erfolgen.(6) Über die Verleihung wird eine Urkunde (Anlage 4) ausgestellt. Die Ehrenplakette und die Urkunde gehen in das Eigentum der Antragstellerin oder des Antragstellers über.

### Artikel

Artikel 5Dieser Erlass tritt am 1. Januar 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.

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— Erlass über die Stiftung einer Ehrenplakette des Landes Hessen zu Jubiläen von öffentlichen Feuerwehren und Feuerwehr-Fördervereinen Vom 24. November 2021
Amtliche Fassung: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-FwEhrenplStiftErlHE2022rahmen
Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
