FwDRAVO · Hessen

Verordnung über die Dienst- und Reisekostenaufwandsentschädigung für ehrenamtliche Feuerwehrangehörige, die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden (Feuerwehrdienst- und Reisekostenaufwandsentschädigungsverordnung - FwDRAVO)Vom 18. Dezember 2012

Ausfertigungsdatum:
18.12.2012
Fundstelle:
GVBl. 2012, 671
19 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage 1

Monatliche Dienstaufwandsentschädigungspauschalen für Wehrführerinnen und Wehrführer, ...

Anlage 1Monatliche Dienstaufwandsentschädigungspauschalen für Wehrführerinnen und Wehrführer, Gemeindebrandinspektorinnen und Gemeindebrandinspektoren, Stadtbrandinspektorinnen und Stadtbrandinspektoren sowie die Sprecherinnen und Sprecher der aktiven ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen in Gemeinden mit mehr als 50 000 Einwohnerinnen und Einwohnern Einwohnerzahl der Gemeinde bzw. des Orts- oder Stadtteils Dienstaufwandsentschädigungspauschalen monatlich bis 1 000 60 Euro von 1 001 bis 3 000 80 Euro von 3 001 bis 6 000 90 Euro von 6 001 bis 10 000 120 Euro von 10 001 bis 15 000 155 Euro von 15 001 bis 20 000 180 Euro von 20 001 bis 35 000 195 Euro von 35 001 bis 50 000 230 Euro über 50 000 250 EuroDie Dienstaufwandsentschädigungspauschalen erhöhen sich für die Leiterinnen und Leiter der Gemeindefeuerwehren monatlich nach der Anzahl der Orts- und Stadtteilfeuerwehren um 4 bis 8 20 Euro 9 bis 12 35 Euro mehr als 12 50 Euro

Anlage 2

Monatliche Dienstaufwandsentschädigungspauschalen für Kreisbrandinspektorinnen und ...

Anlage 2Monatliche Dienstaufwandsentschädigungspauschalen für Kreisbrandinspektorinnen und Kreisbrandinspektoren, Kreisbrandmeisterinnen und Kreisbrandmeister als Vertretungspersonen der Kreisbrandinspektorinnen und Kreisbrandinspektoren sowie Kreisbrandmeisterinnen und Kreisbrandmeister und Kreisjugendfeuerwehrwartinnen und Kreisjugendfeuerwehrwarte Amt Dienstaufwandsentschädigungspauschalen monatlich Kreisbrandinspektorinnen und Kreisbrandinspektoren 500 Euro Kreisbrandmeisterinnen und Kreisbrandmeister als Vertretungspersonen der Kreisbrandinspektorinnen und Kreisbrandinspektoren 250 Euro Kreisbrandmeisterinnen und Kreisbrandmeister, Kreisjugendfeuerwehrwartinnen und Kreisjugendfeuerwehrwarte 130 Euro

Anlage 3

Monatliche Reisekostenaufwandsentschädigungspauschalen

Anlage 3Monatliche Reisekostenaufwandsentschädigungspauschalen Amt Landkreise Groß-GerauHochtaunusMain-TaunusOdenwaldOffenbach BergstraßeDarmstadt-DieburgGießenHersfeld-RotenburgLahn-DillLimburg-WeilburgRheingau-TaunusWerra-Meißner FuldaMain-KinzigKasselMarburg-BiedenkopfSchwalm-EderVogelsbergWaldeck-FrankenbergWetterau Kreisbrandinspektorinnen und Kreisbrandinspektoren 220 Euro 260 Euro 305 Euro Kreisbrandmeisterinnen und Kreisbrandmeister als Vertretungspersonen der Kreisbrandinspektorinnen und Kreisbrandinspektoren 130 Euro 150 Euro 175 Euro Kreisbrandmeisterinnen und Kreisbrandmeister, Kreisjugendfeuerwehrwartinnen und Kreisjugendfeuerwehrwarte 60 Euro 65 Euro 80 Euro

§ 1

Dienstaufwandsentschädigung

§ 1 Dienstaufwandsentschädigung(1) Wehrführerinnen und Wehrführer, Gemeindebrandinspektorinnen und Gemeindebrandinspektoren, Stadtbrandinspektorinnen und Stadtbrandinspektoren sowie die Sprecherinnen und Sprecher der aktiven ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen in Gemeinden mit mehr als 50 000 Einwohnerinnen und Einwohnern erhalten eine Dienstaufwandsentschädigungspauschale nach Anlage 1. Leiterinnen und Leiter von Gemeinde- oder Stadtjugendfeuerwehren, Jugendfeuerwehrwartinnen und Jugendfeuerwehrwarte von Orts- oder Stadtteilen sowie die dort tätigen Leiterinnen und Leiter von Kindergruppen, soweit sie berufen worden sind, erhalten eine Dienstaufwandsentschädigungspauschale in Höhe von 50 Prozent nach Anlage 1. Kreisbrandinspektorinnen und Kreisbrandinspektoren, Kreisbrandmeisterinnen und Kreisbrandmeister sowie Kreisjugendfeuerwehrwartinnen und Kreisjugendfeuerwehrwarte erhalten eine Dienstaufwandsentschädigungspauschale nach Anlage 2.(2) Gerätewartinnen und Gerätewarte, Leiterinnen und Leiter von Gemeinde- oder Stadtkinderfeuerwehren, Kreiskinderfeuerwehrwartinnen und Kreiskinderfeuerwehrwarte, Brandschutzerzieherinnen und Brandschutzerzieher sowie die Sprecherinnen und Sprecher der aktiven ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen in Gemeinden mit bis zu 50 000 Einwohnerinnen und Einwohnern erhalten eine Dienstaufwandsentschädigungspauschale, deren Höhe in das Ermessen der Kommune gestellt wird.(3) Nimmt eine Person gleichzeitig mehrere der in Abs. 2 oder in Anlage 1 oder 2 genannten Ämter wahr, so ist es in das Ermessen der Kommune gestellt, die Dienstaufwandsentschädigungspauschale entweder nach dem Amt mit dem jeweils höchsten Entschädigungssatz oder für die jeweils wahrgenommenen Ämter zu zahlen.(4) Mit der Dienstaufwandsentschädigungspauschale sind nur die üblichen Aufwendungen abgegolten, die mit der Wahrnehmung des Amtes verbunden sind. Hierzu zählen insbesondere Aufwendungen für die gelegentliche Inanspruchnahme privater Räume und Einrichtungsgegenstände sowie die Nutzung privater Arbeitsmittel zu dienstlichen Zwecken. Darüber hinausgehende nachgewiesene Aufwendungen sowie notwendige bare Auslagen sind auf Antrag in tatsächlich entstandener Höhe zu erstatten.(5) Die Dienstaufwandsentschädigungspauschale wird von Beginn des Kalendermonats an gewährt, in dem das Amt angetreten worden ist. Sie ist im Voraus jeweils zu Beginn des Kalendermonats zu zahlen. Der Anspruch endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die berechtigte Person aus ihrem Amt ausscheidet.(6) Der Anspruch auf Zahlung der Pauschale entfällt, wenn das Amt ununterbrochen länger als zwei Kalendermonate nicht ausgeübt wird, für die über zwei Kalendermonate hinausgehende Zeit. Bei Wiederaufnahme der Amtstätigkeit gilt Abs. 5 Satz 1 entsprechend.

§ 2

Reisekostenaufwandsentschädigung

§ 2 Reisekostenaufwandsentschädigung(1) Den in § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 2 genannten Personen sind auf Antrag die nachgewiesenen Reisekosten nach den Vorschriften des Hessischen Reisekostengesetzes vom 9. Oktober 2009 (GVBl. I S. 397), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2017 (GVBl. S. 114), zu erstatten.(2) Die in § 1 Abs. 1 Satz 3 genannten Personen erhalten eine Reisekostenaufwandsentschädigungspauschale nach Anlage 3. Mit der Reisekostenaufwandsentschädigungspauschale sind die Tage- und Übernachtungsgelder für Dienstreisen innerhalb des Kreisgebietes abgegolten. Darüber hinaus sind auf Antrag die nachgewiesenen sonstigen Reisekosten nach den Vorschriften des Hessischen Reisekostengesetzes zu erstatten.(3) Nimmt eine Person gleichzeitig mehrere der in Anlage 3 genannten Ämter wahr, so ist es in das Ermessen der Kommune gestellt, die Reisekostenaufwandsentschädigungspauschale entweder nach dem Amt mit dem jeweils höchsten Entschädigungssatz oder für die jeweils wahrgenommenen Ämter zu zahlen.(4) Die Reisekostenaufwandsentschädigungspauschale ist nachträglich jeweils am Ende des Kalendermonats fällig. § 1 Abs. 5 Satz 1 und 3 gilt entsprechend.(5) Kann die berechtigte Person ihr Amt an mehr als zehn, aber weniger als zwanzig Kalendertagen im Monat nicht ausüben, so wird nur die halbe Reisekostenaufwandsentschädigungspauschale gewährt. Wird das Amt an weniger als elf Tagen im Monat ausgeübt, entfällt die Zahlung für den laufenden Kalendermonat.

§ 3

Aufwandsentschädigungspauschalen für Vertretungspersonen

§ 3 Aufwandsentschädigungspauschalen für Vertretungspersonen(1) Personen, die die in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Personen vertreten, haben Anspruch auf 50 Prozent der Dienstaufwandsentschädigungspauschale nach Anlage 1. § 1 Abs. 3 bis 6 gilt entsprechend.(2) Personen, die die in § 1 Abs. 1 Satz 2 genannten Personen vertreten, haben Anspruch auf 25 Prozent der Dienstaufwandsentschädigungspauschale nach Anlage 1. § 1 Abs. 3 bis 6 gilt entsprechend.(3) Kreisbrandmeisterinnen und Kreisbrandmeister, die Kreisbrandinspektorinnen und Kreisbrandinspektoren vertreten, haben Anspruch auf die Aufwandsentschädigungspauschalen nach Anlagen 2 und 3. § 1 Abs. 3 bis 6 und § 2 Abs. 3 bis 5 gelten entsprechend.(4) Stellvertretende Kreisjugendfeuerwehrwartinnen und stellvertretende Kreisjugendfeuerwehrwarte haben Anspruch auf 50 Prozent der Aufwandsentschädigungspauschalen nach Anlage 2 und 3. § 1 Abs. 3 bis 6 und § 2 Abs. 3 bis 5 gelten entsprechend.(5) Soweit sie berufen worden sind, haben stellvertretende Leiterinnen und stellvertretende Leiter von Gemeinde- oder Stadtkinderfeuerwehren sowie stellvertretende Kreiskinderfeuerwehrwartinnen und stellvertretende Kreiskinderfeuerwehrwarte Anspruch auf 50 Prozent der Dienstaufwandsentschädigungspauschale nach § 1 Abs. 2.(6) Nimmt eine Vertretungsperson die Vertretung ununterbrochen länger als zwei Kalendermonate wahr, hat sie ab dem dritten Kalendermonat für den weiteren Zeitraum ihrer Vertretung Anspruch auf Zahlung der vollen Aufwandsentschädigung.

§ 4

Dienstaufwandsentschädigung für besondere Dienstleistungen

§ 4 Dienstaufwandsentschädigung für besondere DienstleistungenWerden Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr für andere als in den §§ 1 und 3 genannte Funktionen für einen Zeitraum zu Dienstleistungen, die erheblich über die zeitliche Inanspruchnahme des üblichen allgemeinen Dienstes in der Freiwilligen Feuerwehr hinausgehen, herangezogen, hat der Aufgabenträger für den Brandschutz und die Allgemeine Hilfe nach Anhörung der Leiterin oder des Leiters der Gemeindefeuerwehr eine angemessene Dienstaufwandsentschädigung zu zahlen.

§ 5

Höhere Aufwandsentschädigungen

§ 5 Höhere AufwandsentschädigungenDie Erstattung höherer als der in den Anlagen 1 bis 3 genannten Mindestpauschalbeträge liegt im pflichtgemäßen Ermessen der erstattungspflichtigen Aufgabenträger für den Brandschutz und die Allgemeine Hilfe.

§ 6

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 6 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2030 außer Kraft.

Anlage 1

Monatliche Dienstaufwandsentschädigungspauschalen für ehrenamtliche Wehrführerinnen und ...

Anlage 1Monatliche Dienstaufwandsentschädigungspauschalen für ehrenamtliche Wehrführerinnen und Wehrführer, Gemeindebrandinspektorinnen und Gemeindebrandinspektoren sowie Stadtbrandinspektorinnen und Stadtbrandinspektoren Einwohnerzahl der Gemeinde bzw. des Orts- oder Stadtteils Dienstaufwandsentschädigungspauschalen monatlich bis 1 000 50 Euro von 1 001 bis 3 000 70 Euro von 3 001 bis 6 000 80 Euro von 6 001 bis 10 000 105 Euro von 10 001 bis 15 000 140 Euro von 15 001 bis 20 000 160 Euro von 20 001 bis 35 000 175 Euro von 35 001 bis 50 000 205 Euro über 50 000 225 Euro Die Dienstaufwandsentschädigungspauschalen erhöhen sich für die Leiterinnen und Leiter der Feuerwehren monatlich nach der Anzahl der Orts- und Stadtteilfeuerwehren um 4 bis 8 15 Euro 9 bis 12 30 Euro mehr als 12 45 Euro

Anlage 2

Dienstaufwandsentschädigungspauschalen für Kreisbrandinspektorinnen und ...

Anlage 2Dienstaufwandsentschädigungspauschalen für Kreisbrandinspektorinnen und Kreisbrandinspektoren, Kreisbrandmeisterinnen und Kreisbrandmeister als Vertretungspersonen der Kreisbrandinspektorinnen und Kreisbrandinspektoren sowie Kreisbrandmeisterinnen und Kreisbrandmeister und Kreisjugendfeuerwehrwartinnen und Kreisjugendfeuerwehrwarte Amt Dienstaufwandsentschädigungspauschalen monatlich Kreisbrandinspektorinnen und Kreisbrandinspektoren 450 Euro Kreisbrandmeisterinnen und Kreisbrandmeister als Vertretungspersonen der Kreisbrandinspektorinnen und Kreisbrandinspektoren 225 Euro Kreisbrandmeisterinnen und Kreisbrandmeister, Kreisjugendfeuerwehrwartinnen und Kreisjugendfeuerwehrwarte 115 Euro

Anlage 3

Monatliche Reisekostenaufwandsentschädigungspauschalen

Anlage 3Monatliche Reisekostenaufwandsentschädigungspauschalen Amt Landkreise Groß-Gerau Bergstraße Fulda Hochtaunus Darmstadt-Dieburg Kassel Limburg-Weilburg Gießen Main-Kinzig Main-Taunus Hersfeld-Rotenburg Marburg-Biedenkopf Odenwald Lahn-Dill Schwalm-Eder Offenbach Werra-Meißner Vogelsberg Rheingau-Taunus Waldeck-Frankenberg Wetterau Kreisbrandinspektorinnen und Kreisbrandinspektoren 200 Euro 235 Euro 275 Euro Kreisbrandmeisterinnen und Kreisbrandmeister als Vertretungspersonen der Kreisbrandinspektorinnen und Kreisbrandinspektoren 115 Euro 130 Euro 155 Euro Kreisbrandmeisterinnen und Kreisbrandmeister, Kreisjugendfeuerwehrwartinnen und Kreisjugendfeuerwehrwarte 50 Euro 55 Euro 70 Euro

Eingangsformel FwDRAVO

Aufgrund des § 69 Nr. 2 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes in der Fassung vom 3. Dezember 2010 (GVBl. I S. 502) verordnet der Minister des Innern und für Sport:

§ 1

Dienstaufwandsentschädigung

§ 1 Dienstaufwandsentschädigung(1) Wehrführerinnen und Wehrführer, Gemeindebrandinspektorinnen und Gemeindebrandinspektoren sowie Stadtbrandinspektorinnen und Stadtbrandinspektoren erhalten eine Dienstaufwandsentschädigungspauschale nach Anlage 1. Leiterinnen und Leiter von Gemeinde- oder Stadtjugendfeuerwehren, Jugendfeuerwehrwartinnen und Jugendfeuerwehrwarte von Orts- oder Stadtteilen sowie die dort tätigen Leiterinnen und Leiter von Kindergruppen, soweit sie berufen worden sind, erhalten eine Dienstaufwandsentschädigungspauschale in Höhe von 50 Prozent nach Anlage 1. Kreisbrandinspektorinnen und Kreisbrandinspektoren, Kreisbrandmeisterinnen und Kreisbrandmeister sowie Kreisjugendfeuerwehrwartinnen und Kreisjugendfeuerwehrwarte erhalten eine Dienstaufwandsentschädigungspauschale nach Anlage 2.(2) Nimmt eine Person gleichzeitig mehrere der in Anlage 1 oder in Anlage 2 genannten Ämter wahr, so wird die Dienstaufwandsentschädigungspauschale innerhalb der jeweiligen Anlage jeweils nur für ein Amt gewährt. Die Höhe der Dienstaufwandsentschädigungspauschale richtet sich dabei nach dem Amt mit dem jeweils höchsten Entschädigungssatz. (3) Mit der Dienstaufwandsentschädigungspauschale sind nur die üblichen Aufwendungen abgegolten, die mit der Wahrnehmung des Amtes verbunden sind. Hierzu zählen insbesondere Aufwendungen für die gelegentliche Inanspruchnahme privater Räume und Einrichtungsgegenstände sowie die Nutzung privater Arbeitsmittel zu dienstlichen Zwecken. Darüber hinausgehende nachgewiesene Aufwendungen sowie notwendige bare Auslagen sind auf Antrag in tatsächlich entstandener Höhe zu erstatten. (4) Die Dienstaufwandsentschädigungspauschale wird von Beginn des Kalendermonats an gewährt, in dem das Amt angetreten worden ist. Sie ist im Voraus jeweils zu Beginn des Kalendermonats zu zahlen. Der Anspruch endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die berechtigte Person aus ihrem Amt ausscheidet. (5) Der Anspruch auf Zahlung der Pauschale entfällt, wenn das Amt ununterbrochen länger als zwei Kalendermonate nicht ausgeübt wird, für die über zwei Kalendermonate hinausgehende Zeit. Bei Wiederaufnahme der Amtstätigkeit gilt Abs. 4 Satz 1 entsprechend.

§ 2

Reisekostenaufwandsentschädigung

§ 2 Reisekostenaufwandsentschädigung(1) Den in § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 genannten Personen sind auf Antrag die nachgewiesenen Reisekosten nach den Vorschriften des Hessischen Reisekostengesetzes vom 9. Oktober 2009 (GVBl. I S. 397) zu erstatten.(2) Die in § 1 Abs. 1 Satz 3 genannten Personen erhalten eine Reisekostenaufwandsentschädigungspauschale nach Anlage 3. Mit der Reisekostenaufwandsentschädigungspauschale sind die Tage- und Übernachtungsgelder für Dienstreisen innerhalb des Kreisgebietes abgegolten. Darüber hinaus sind auf Antrag die nachgewiesenen sonstigen Reisekosten nach den Vorschriften des Hessischen Reisekostengesetzes zu erstatten.(3) Nimmt eine Person gleichzeitig mehrere der in Anlage 3 genannten Ämter wahr, so wird die Reisekostenaufwandsentschädigungspauschale nur für ein Amt gewährt. Die Höhe der Reisekostenaufwandsentschädigungspauschale richtet sich dabei nach dem Amt mit dem höchsten Entschädigungssatz. (4) Die Reisekostenaufwandsentschädigungspauschale ist nachträglich jeweils am Ende des Kalendermonats fällig. § 1 Abs. 4 Satz 1 und 3 gilt entsprechend. (5) Kann die berechtigte Person ihr Amt an mehr als zehn, aber weniger als zwanzig Kalendertagen im Monat nicht ausüben, so wird nur die halbe Reisekostenaufwandsentschädigungspauschale gewährt. Wird das Amt an weniger als elf Tagen im Monat ausgeübt, entfällt die Zahlung für den laufenden Kalendermonat.

§ 3

Aufwandsentschädigungspauschalen für Vertretungspersonen

§ 3 Aufwandsentschädigungspauschalen für Vertretungspersonen(1) Personen, die die in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Personen vertreten, haben Anspruch auf 50 Prozent der Dienstaufwandsentschädigungspauschale nach Anlage 1. § 1 Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend. (2) Kreisbrandmeisterinnen und Kreisbrandmeister, die Kreisbrandinspektorinnen und Kreisbrandinspektoren vertreten, haben Anspruch auf die Aufwandsentschädigungspauschalen nach Anlagen 2 und 3. § 1 Abs. 2 bis 5 und § 2 Abs. 3 bis 6 gelten entsprechend. (3) Nimmt eine Vertretungsperson die Vertretung ununterbrochen länger als zwei Kalendermonate wahr, hat sie ab dem dritten Kalendermonat für den weiteren Zeitraum ihrer Vertretung Anspruch auf Zahlung der vollen Aufwandsentschädigung.

§ 4

Dienstaufwandsentschädigung für besondere Dienstleistungen

§ 4 Dienstaufwandsentschädigung für besondere DienstleistungenWerden Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr für andere als in § 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 genannte Funktionen für einen Zeitraum zu Dienstleistungen, die erheblich über die zeitliche Inanspruchnahme des üblichen allgemeinen Dienstes in der Freiwilligen Feuerwehr hinausgehen, herangezogen, hat der Aufgabenträger für den Brandschutz und die Allgemeine Hilfe nach Anhörung der Leiterin oder des Leiters der Feuerwehr eine angemessene Dienstaufwandsentschädigung zu zahlen.

§ 5

Höhere Aufwandsentschädigungen

§ 5 Höhere AufwandsentschädigungenDie Erstattung höherer als die in den Anlagen 1 bis 3 genannten Aufwandsentschädigungspauschalbeträge liegt im pflichtgemäßen Ermessen der erstattungspflichtigen Aufgabenträger für den Brandschutz und die Allgemeine Hilfe.

§ 6

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 6 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.