Hessische Verordnung über Dienst- und Schutzkleidung, Abzeichen der Amtsbezeichnung und der Dienstgrade, Funktionen, Kennzeichnungen und Voraussetzungen für die Erlangung der Dienstgrade und Funktionen der Angehörigen der öffentlichen Feuerwehren (Hessische Feuerwehrbekleidungs- und Dienstgradverordnung - HFDV) Vom 7. November 2022
- Ausfertigungsdatum:
- 07.11.2022
- Fundstelle:
- GVBl. 2022, 663
Schutzkleidung
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Schutzkleidung
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Dienstkleidung
Anlage 2DienstkleidungLink auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/he/7ad243ff-b7b7-4c3c-a435-b79da37939bd-HE312-28+2022+663+Anl2.pdf
Dienstgrade für die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren
Anlage 3Dienstgrade für die Angehörigen der Freiwilligen FeuerwehrenLink auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/he/b74ad742-380e-4e79-99a8-94579d25b2c4-HE312-28+2022+663+Anl3.pdf
Abzeichen der Amtsbezeichnung für Beamtinnen und Beamte des feuerwehrtechnischen ...
Anlage 4Abzeichen der Amtsbezeichnung für Beamtinnen und Beamte des feuerwehrtechnischen DienstesLink auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/he/17855df2-161a-4293-b040-bd0d170cb03c-HE312-28+2022+663+Anl4.pdf
Funktionen
Anlage 5FunktionenLink auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/he/6fe3006f-c22f-4c93-abb5-21d6501d2cc2-HE312-28+2022+663+Anl5.pdf
Kennzeichnungen
Anlage 6KennzeichnungenLink auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/he/13f45aba-720d-4014-a3a0-1e31f4d1e605-HE312-28+2022+663+Anl6.pdf
Aufgrund des § 69 Nr. 7 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2014 (GVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. September 2021 (GVBl. S. 602), verordnet der Minister des Innern und für Sport:
Geltungsbereich
§ 1 Geltungsbereich(1) Diese Verordnung gilt für die Angehörigen der öffentlichen Feuerwehren, der Landesfeuerwehrschule, der Brandschutzaufsicht und der Brandschutzdienststellen mit feuerwehrtechnischer Ausbildung.(2) Die §§ 9 und 10 gelten für die neben- und hauptberuflichen Angehörigen von Werkfeuerwehren.
Kennzeichnungen durch Koller oder Westen
§ 10 Kennzeichnungen durch Koller oder WestenDie Ausübung von Führungs- und Sonderfunktionen ist durch das Tragen der Koller oder Westen nach Anlage 6 Buchst. b zu kennzeichnen.
Übergangsvorschriften
§ 11 ÜbergangsvorschriftenDie am 1. Januar 2023 vorhandene Feuerwehrbekleidung sowie die vorhandenen Koller und Westen zur Kennzeichnung von Führungs- und Sonderfunktionen können bis zu deren Verschleiß weitergetragen werden.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 12 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft.
Dienstkleidung
§ 2 Dienstkleidung(1) In Ausübung dienstlicher Tätigkeiten außerhalb des Einsatz- und Übungsdienstes tragen die Angehörigen der öffentlichen Feuerwehren1. Dienstkleidung nach Anlage 2 Buchst. a oder2. Feuerwehrjacke und -hose nach Anlage 1 Buchst. a Nr. 1.1 und 1.2 in Verbindung mit der Feuerwehrschirmmütze nach Anlage 2 Buchst. b.(2) Angehörige der Brandschutzdienststellen der Landkreise und der kreisangehörigen Gemeinden, die ein eigenes Bauaufsichtsamt haben, mit feuerwehrtechnischer Ausbildung können in Ausübung dienstlicher Tätigkeiten Dienstkleidung nach Abs. 1 tragen.(3) Angehörige der Landesfeuerwehrschule und der Brandschutzaufsichtsbehörden mit feuerwehrtechnischer Ausbildung tragen Dienstkleidung nach Abs. 1.
Schutzkleidung
§ 3 Schutzkleidung(1) Feuerwehreinsatzkräfte im Einsatz- und Übungsdienst müssen als Schutzkleidung mindestens Feuerwehrjacke, Feuerwehrhose, Feuerwehrhelm, Schutzhandschuhe und Feuerwehrschutzschuhwerk nach Anlage 1 Buchst. a Nr. 1.1, 1.2, Nr. 2.1, Nr. 3.1 und Nr. 4 (Mindestausrüstung der persönlichen Schutzausrüstung) tragen. In begründeten Einzelfällen kann die Einsatzleitung nach Beurteilung der Gefährdungslage von Satz 1 abweichen.(2) Im unmittelbaren Gefahrenbereich einer Flammen- und Hitzeeinwirkung, insbesondere bei der Brandbekämpfung im Innenangriff, müssen als Schutzkleidung mindestens Feuerwehrüberjacke, Feuerwehrüberhose, Feuerwehrhelm, Feuerschutzhaube, Feuerwehrschutzhandschuhe und Feuerwehrschutzschuhwerk nach Anlage 1 Buchst. a Nr. 1.4, 1.5, Nr. 2.1, 2.2, Nr. 3.2 und Nr. 4 getragen werden.(3) Feuerwehreinsatzkräfte im Einsatz- und Übungsdienst im öffentlichen Verkehrsraum müssen zusätzlich zur Schutzkleidung nach Abs. 1 Warnkleidung nach Anlage 1 Buchst. a Nr. 1.6 oder eine mit tages- und nachtauffälligen Warnstreifen versehene Feuerwehrüberjacke tragen, die den Vorgaben nach Anlage 1 Buchst. a Nr. 1.6 entspricht.(4) Feuerwehreinsatzkräfte im Einsatz- und Übungsdienst sollen bei Nässe anstatt der Feuerwehrjacke nach Abs. 1 i. V. m. Anlage 1 Buchst. a Nr. 1.1 eine Wetterschutzjacke nach Anlage 1 Buchst. a Nr. 1.3 oder eine Feuerwehrüberjacke nach Anlage 1 Buchst. a Nr. 1.4 tragen.(5) Die Angehörigen der Jugendfeuerwehren tragen Schutzkleidung nach Anlage 1 Buchst. b.
Verleihung von Dienstgraden und Übertragung von Funktionen in Freiwilligen Feuerwehren
§ 4 Verleihung von Dienstgraden und Übertragung von Funktionen in Freiwilligen Feuerwehren(1) Angehörigen der Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehren kann1. ein Dienstgrad nach Anlage 3 Buchst. a verliehen werden, wenn sie die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nach Anlage 3 Buchst. b erfüllen,2. eine Funktion nach Anlage 5 übertragen werden, wenn sie persönlich geeignet sind und die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nach § 7 der Feuerwehr-Organisationsverordnung in der jeweils gültigen Fassung erfüllen.(2) Die Verleihung nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erfolgt durch den Gemeindevorstand.(3) Die Verleihung des Dienstgrades Brandmeisterin oder Brandmeister oder eines höheren Dienstgrades sowie die Übertragung der in § 12 Abs. 1 und 4 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung genannten Leitungsfunktionen erfolgt im Benehmen mit der Kreisbrandinspektorin oder dem Kreisbrandinspektor. Dies gilt nicht in kreisfreien Städten sowie Städten mit mehr als 50 000 Einwohnerinnen und Einwohnern.(4) Ein Rechtsanspruch auf die Übertragung einer Funktion und die Verleihung eines Dienstgrades besteht nicht.
Dienstgrad- und Funktionsabzeichen für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren
§ 5 Dienstgrad- und Funktionsabzeichen für Angehörige der Freiwilligen FeuerwehrenAngehörige der Freiwilligen Feuerwehren können Dienstgradabzeichen nach Anlage 3 Buchst. a und Funktionsabzeichen nach Anlage 5 tragen.
Abzeichen der Amtsbezeichnung für Beamtinnen und Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes
§ 6 Abzeichen der Amtsbezeichnung für Beamtinnen und Beamte des feuerwehrtechnischen DienstesDie1. Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes der Berufsfeuerwehren, der Landesfeuerwehrschule und der Brandschutzaufsichtsbehörden sowie die hauptamtlich tätigen Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes der Freiwilligen Feuerwehren müssen2. Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes der Brandschutzdienststellen der Landkreise und der kreisangehörigen Gemeinden, die ein eigenes Bauaufsichtsamt haben, könnendas Abzeichen ihrer Amtsbezeichnung nach Anlage 4 auf der Dienstjacke oder der Feuerwehrjacke tragen.
Funktionsabzeichen für Feuerwehrmusikerinnen und Feuerwehrmusiker
§ 7 Funktionsabzeichen für Feuerwehrmusikerinnen und FeuerwehrmusikerFeuerwehrmusikerinnen und Feuerwehrmusiker dürfen Funktionsabzeichen nach der Richtlinie des Landesfeuerwehrverbandes Hessen e.V. über Funktionsabzeichen für Feuerwehrmusiker in den Freiwilligen Feuerwehren in Hessen vom 13. März 1991 (Landesfeuerwehrverband e.V. - Informationen Nr. 3/91) tragen.
Trageweise der Abzeichen der Amtsbezeichnung sowie der Dienstgrad- und Funktionsabzeichen
§ 8 Trageweise der Abzeichen der Amtsbezeichnung sowie der Dienstgrad- und Funktionsabzeichen(1) Kreisbrandinspektorinnen und Kreisbrandinspektoren, deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter sowie Kreisbrandmeisterinnen und Kreisbrandmeister nach § 13 Abs. 1 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung tragen ausschließlich Funktionsabzeichen nach Anlage 5. Gleiches gilt für Stadtbrandinspektorinnen und Stadtbrandinspektoren in Städten mit Berufsfeuerwehren sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter.(2) Beamtinnen und Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes tragen ausschließlich Abzeichen der Amtsbezeichnung nach Anlage 4, soweit keine Funktion nach Abs. 1 wahrgenommen wird.(3) Führungskräfte der Freiwilligen Feuerwehren (Stadtbrandinspektorinnen und Stadtbrandinspektoren in Städten mit bis zu 50 000 Einwohnerinnen und Einwohnern, Gemeindebrandinspektorinnen und Gemeindebrandinspektoren, Wehrführerinnen und Wehrführer sowie deren Vertreterinnen und Vertreter) tragen zusätzlich zu den Dienstgradabzeichen ein Funktionsabzeichen nach Anlage 5.(4) Jugendfeuerwehrwartinnen und Jugendfeuerwehrwarte, Gemeindejugendfeuerwehrwartinnen und Gemeindejugendfeuerwehrwarte, Stadtjugendfeuerwehrwartinnen und Stadtjugendfeuerwehrwarte sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter tragen zusätzlich zu den Dienstgradabzeichen ein Funktionsabzeichen nach Anlage 5. Stadtjugendfeuerwehrwartinnen und Stadtjugendfeuerwehrwarte in kreisfreien Städten, Kreisjugendfeuerwehrwartinnen und Kreisjugendfeuerwehrwarte sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter tragen ausschließlich Funktionsabzeichen nach Anlage 5. Kreisjugendfeuerwehrwartinnen und Kreisjugendfeuerwehrwarte, die zusätzlich zur Kreisbrandmeisterin oder zum Kreisbrandmeister ernannt sind, tragen zusätzlich Funktionsabzeichen nach Anlage 5.(5) Die Dienstgradabzeichen oder Abzeichen der Amtsbezeichnung und Funktionsabzeichen sind 11 Zentimeter oberhalb der Ärmelunterkante des linken Ärmels zu tragen. Sind Funktionsabzeichen gemeinsam mit Dienstgradabzeichen oder Abzeichen der Amtsbezeichnung zu tragen, sind diese 0,5 Zentimeter oberhalb des Dienstgradabzeichens oder des Abzeichens der Amtsbezeichnung zu tragen.(6) Dienstgradabzeichen oder Abzeichen der Amtsbezeichnung und Funktionsabzeichen dürfen an Diensthemd, -bluse, -pullover, -strickjacke und -jacke aus anderem Material als Schulterklappen oder Aufsteckschlaufen nach Anlage 2 Buchst. d getragen werden.(7) Funktionsabzeichen dürfen nur während der Dauer der Übertragung der Funktion getragen werden.
Kennzeichnungen am Feuerwehrhelm
§ 9 Kennzeichnungen am FeuerwehrhelmFührungskräfte, Atemschutzgeräteträgerinnen und Atemschutzgeräteträger sowie Sanitäterinnen und Sanitäter haben Feuerwehrhelme mit Kennzeichnungen nach Anlage 6 Buchst. a zu tragen.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.