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title: "HFDV — Hessische Verordnung über Dienst- und Schutzkleidung, Abzeichen der Amtsbezeichnung und der Dienstgrade, Funktionen, Kennzeichnungen und Voraussetzungen für die Erlangung der Dienstgrade und Funktionen der Angehörigen der öffentlichen Feuerwehren (Hessische Feuerwehrbekleidungs- und Dienstgradverordnung - HFDV) Vom 19. Dezember 2012"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hessen"
language: "de"
source: "https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-FwBeklDGrdVHErahmen"
updated: "2026-05-13T17:48:37+00:00"
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# HFDV — Hessische Verordnung über Dienst- und Schutzkleidung, Abzeichen der Amtsbezeichnung und der Dienstgrade, Funktionen, Kennzeichnungen und Voraussetzungen für die Erlangung der Dienstgrade und Funktionen der Angehörigen der öffentlichen Feuerwehren (Hessische Feuerwehrbekleidungs- und Dienstgradverordnung - HFDV) Vom 19. Dezember 2012

**Landesrecht Hessen**
*Ausfertigung:* 19.12.2012
*Fundstelle:* GVBl. 2013, 4


### Anlage 1 — Schutzkleidung

Anlage 1SchutzkleidungLink auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/he/98fbf108-e276-45fa-bbd8-0f3f93b361ac-HE+2025+Nr.27+Anlage1.pdf

### Anlage 1 — Schutzkleidung

Anlage 1SchutzkleidungLink auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/he/2ab16bec-4527-4023-8190-6bea6e929a1f-HE312-28+2022+663+Anl1.pdf

### Anlage 2 — Dienstkleidung

Anlage 2DienstkleidungLink auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/he/7ad243ff-b7b7-4c3c-a435-b79da37939bd-HE312-28+2022+663+Anl2.pdf

### Anlage 3 — Dienstgrade für die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren

Anlage 3Dienstgrade für die Angehörigen der Freiwilligen FeuerwehrenLink auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/he/b74ad742-380e-4e79-99a8-94579d25b2c4-HE312-28+2022+663+Anl3.pdf

### Anlage 4 — Abzeichen der Amtsbezeichnung für Beamtinnen und Beamte des feuerwehrtechnischen ...

Anlage 4Abzeichen der Amtsbezeichnung für Beamtinnen und Beamte des feuerwehrtechnischen DienstesLink auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/he/17855df2-161a-4293-b040-bd0d170cb03c-HE312-28+2022+663+Anl4.pdf

### Anlage 5 — Funktionen

Anlage 5FunktionenLink auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/he/6fe3006f-c22f-4c93-abb5-21d6501d2cc2-HE312-28+2022+663+Anl5.pdf

### Anlage 6 — Kennzeichnungen

Anlage 6KennzeichnungenLink auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/he/13f45aba-720d-4014-a3a0-1e31f4d1e605-HE312-28+2022+663+Anl6.pdf

### Eingangsformel HFDV

Aufgrund des § 69 Nr. 7 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2014 (GVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. September 2021 (GVBl. S. 602), verordnet der Minister des Innern und für Sport:

### § 1 — Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich(1) Diese Verordnung gilt für die Angehörigen der öffentlichen Feuerwehren, der Landesfeuerwehrschule, der Brandschutzaufsicht und der Brandschutzdienststellen mit feuerwehrtechnischer Ausbildung.(2) Die §§ 9 und 10 gelten für die neben- und hauptberuflichen Angehörigen von Werkfeuerwehren.

### § 10 — Kennzeichnungen durch Koller oder Westen

§ 10 Kennzeichnungen durch Koller oder WestenDie Ausübung von Führungs- und Sonderfunktionen ist durch das Tragen der Koller oder Westen nach Anlage 6 Buchst. b zu kennzeichnen.

### § 11 — Übergangsvorschriften

§ 11 ÜbergangsvorschriftenDie am 1. Januar 2023 vorhandene Feuerwehrbekleidung sowie die vorhandenen Koller und Westen zur Kennzeichnung von Führungs- und Sonderfunktionen können bis zu deren Verschleiß weitergetragen werden.

### § 12 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 12 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft.

### § 2 — Dienstkleidung

§ 2 Dienstkleidung(1) In Ausübung dienstlicher Tätigkeiten außerhalb des Einsatz- und Übungsdienstes tragen die Angehörigen der öffentlichen Feuerwehren1. Dienstkleidung nach Anlage 2 Buchst. a oder2. Feuerwehrjacke und -hose nach Anlage 1 Buchst. a Nr. 1.1 und 1.2 in Verbindung mit der Feuerwehrschirmmütze nach Anlage 2 Buchst. b.(2) Angehörige der Brandschutzdienststellen der Landkreise und der kreisangehörigen Gemeinden, die ein eigenes Bauaufsichtsamt haben, mit feuerwehrtechnischer Ausbildung können in Ausübung dienstlicher Tätigkeiten Dienstkleidung nach Abs. 1 tragen.(3) Angehörige der Landesfeuerwehrschule und der Brandschutzaufsichtsbehörden mit feuerwehrtechnischer Ausbildung tragen Dienstkleidung nach Abs. 1.

### § 3 — Schutzkleidung

§ 3 Schutzkleidung(1) Feuerwehreinsatzkräfte im Einsatz- und Übungsdienst müssen als Schutzkleidung mindestens Feuerwehrjacke, Feuerwehrhose, Feuerwehrhelm, Schutzhandschuhe und Feuerwehrschutzschuhwerk nach Anlage 1 Buchst. a Nr. 1.1, 1.2, Nr. 2.1, Nr. 3.1 und Nr. 4 (Mindestausrüstung der persönlichen Schutzausrüstung) tragen. In begründeten Einzelfällen kann die Einsatzleitung nach Beurteilung der Gefährdungslage von Satz 1 abweichen.(2) Im unmittelbaren Gefahrenbereich einer Flammen- und Hitzeeinwirkung, insbesondere bei der Brandbekämpfung im Innenangriff, müssen als Schutzkleidung mindestens Feuerwehrüberjacke, Feuerwehrüberhose, Feuerwehrhelm, Feuerschutzhaube, Feuerwehrschutzhandschuhe und Feuerwehrschutzschuhwerk nach Anlage 1 Buchst. a Nr. 1.4, 1.5, Nr. 2.1, 2.2, Nr. 3.2 und Nr. 4 getragen werden.(3) Feuerwehreinsatzkräfte im Einsatz- und Übungsdienst im öffentlichen Verkehrsraum müssen zusätzlich zur Schutzkleidung nach Abs. 1 Warnkleidung nach Anlage 1 Buchst. a Nr. 1.6 oder eine mit tages- und nachtauffälligen Warnstreifen versehene Feuerwehrüberjacke tragen, die den Vorgaben nach Anlage 1 Buchst. a Nr. 1.6 entspricht.(4) Feuerwehreinsatzkräfte im Einsatz- und Übungsdienst sollen bei Nässe anstatt der Feuerwehrjacke nach Abs. 1 i. V. m. Anlage 1 Buchst. a Nr. 1.1 eine Wetterschutzjacke nach Anlage 1 Buchst. a Nr. 1.3 oder eine Feuerwehrüberjacke nach Anlage 1 Buchst. a Nr. 1.4 tragen.(5) Die Angehörigen der Jugendfeuerwehren tragen Schutzkleidung nach Anlage 1 Buchst. b.

### § 4 — Verleihung von Dienstgraden und Übertragung von Funktionen in Freiwilligen Feuerwehren

§ 4 Verleihung von Dienstgraden und Übertragung von Funktionen in Freiwilligen Feuerwehren(1) Angehörigen der Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehren kann1. ein Dienstgrad nach Anlage 3 Buchst. a verliehen werden, wenn sie die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nach Anlage 3 Buchst. b erfüllen,2. eine Funktion nach Anlage 5 übertragen werden, wenn sie persönlich geeignet sind und die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nach § 7 der Feuerwehr-Organisationsverordnung in der jeweils gültigen Fassung erfüllen.(2) Die Verleihung nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erfolgt durch den Gemeindevorstand.(3) Die Verleihung des Dienstgrades Brandmeisterin oder Brandmeister oder eines höheren Dienstgrades sowie die Übertragung der in § 12 Abs. 1 und 4 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung genannten Leitungsfunktionen erfolgt im Benehmen mit der Kreisbrandinspektorin oder dem Kreisbrandinspektor. Dies gilt nicht in kreisfreien Städten sowie Städten mit mehr als 50 000 Einwohnerinnen und Einwohnern.(4) Ein Rechtsanspruch auf die Übertragung einer Funktion und die Verleihung eines Dienstgrades besteht nicht.

### § 5 — Dienstgrad- und Funktionsabzeichen für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren

§ 5 Dienstgrad- und Funktionsabzeichen für Angehörige der Freiwilligen FeuerwehrenAngehörige der Freiwilligen Feuerwehren können Dienstgradabzeichen nach Anlage 3 Buchst. a und Funktionsabzeichen nach Anlage 5 tragen.

### § 6 — Abzeichen der Amtsbezeichnung für Beamtinnen und Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes

§ 6 Abzeichen der Amtsbezeichnung für Beamtinnen und Beamte des feuerwehrtechnischen DienstesDie1. Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes der Berufsfeuerwehren, der Landesfeuerwehrschule und der Brandschutzaufsichtsbehörden sowie die hauptamtlich tätigen Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes der Freiwilligen Feuerwehren müssen2. Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes der Brandschutzdienststellen der Landkreise und der kreisangehörigen Gemeinden, die ein eigenes Bauaufsichtsamt haben, könnendas Abzeichen ihrer Amtsbezeichnung nach Anlage 4 auf der Dienstjacke oder der Feuerwehrjacke tragen.

### § 7 — Funktionsabzeichen für Feuerwehrmusikerinnen und Feuerwehrmusiker

§ 7 Funktionsabzeichen für Feuerwehrmusikerinnen und FeuerwehrmusikerFeuerwehrmusikerinnen und Feuerwehrmusiker dürfen Funktionsabzeichen nach der Richtlinie des Landesfeuerwehrverbandes Hessen e.V. über Funktionsabzeichen für Feuerwehrmusiker in den Freiwilligen Feuerwehren in Hessen vom 13. März 1991 (Landesfeuerwehrverband e.V. - Informationen Nr. 3/91) tragen.

### § 8 — Trageweise der Abzeichen der Amtsbezeichnung sowie der Dienstgrad- und Funktionsabzeichen

§ 8 Trageweise der Abzeichen der Amtsbezeichnung sowie der Dienstgrad- und Funktionsabzeichen(1) Kreisbrandinspektorinnen und Kreisbrandinspektoren, deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter sowie Kreisbrandmeisterinnen und Kreisbrandmeister nach § 13 Abs. 1 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung tragen ausschließlich Funktionsabzeichen nach Anlage 5. Gleiches gilt für Stadtbrandinspektorinnen und Stadtbrandinspektoren in Städten mit Berufsfeuerwehren sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter.(2) Beamtinnen und Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes tragen ausschließlich Abzeichen der Amtsbezeichnung nach Anlage 4, soweit keine Funktion nach Abs. 1 wahrgenommen wird.(3) Führungskräfte der Freiwilligen Feuerwehren (Stadtbrandinspektorinnen und Stadtbrandinspektoren in Städten mit bis zu 50 000 Einwohnerinnen und Einwohnern, Gemeindebrandinspektorinnen und Gemeindebrandinspektoren, Wehrführerinnen und Wehrführer sowie deren Vertreterinnen und Vertreter) tragen zusätzlich zu den Dienstgradabzeichen ein Funktionsabzeichen nach Anlage 5.(4) Jugendfeuerwehrwartinnen und Jugendfeuerwehrwarte, Gemeindejugendfeuerwehrwartinnen und Gemeindejugendfeuerwehrwarte, Stadtjugendfeuerwehrwartinnen und Stadtjugendfeuerwehrwarte sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter tragen zusätzlich zu den Dienstgradabzeichen ein Funktionsabzeichen nach Anlage 5. Stadtjugendfeuerwehrwartinnen und Stadtjugendfeuerwehrwarte in kreisfreien Städten, Kreisjugendfeuerwehrwartinnen und Kreisjugendfeuerwehrwarte sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter tragen ausschließlich Funktionsabzeichen nach Anlage 5. Kreisjugendfeuerwehrwartinnen und Kreisjugendfeuerwehrwarte, die zusätzlich zur Kreisbrandmeisterin oder zum Kreisbrandmeister ernannt sind, tragen zusätzlich Funktionsabzeichen nach Anlage 5.(5) Die Dienstgradabzeichen oder Abzeichen der Amtsbezeichnung und Funktionsabzeichen sind 11 Zentimeter oberhalb der Ärmelunterkante des linken Ärmels zu tragen. Sind Funktionsabzeichen gemeinsam mit Dienstgradabzeichen oder Abzeichen der Amtsbezeichnung zu tragen, sind diese 0,5 Zentimeter oberhalb des Dienstgradabzeichens oder des Abzeichens der Amtsbezeichnung zu tragen.(6) Dienstgradabzeichen oder Abzeichen der Amtsbezeichnung und Funktionsabzeichen dürfen an Diensthemd, -bluse, -pullover, -strickjacke und -jacke aus anderem Material als Schulterklappen oder Aufsteckschlaufen nach Anlage 2 Buchst. d getragen werden.(7) Funktionsabzeichen dürfen nur während der Dauer der Übertragung der Funktion getragen werden.

### § 9 — Kennzeichnungen am Feuerwehrhelm

§ 9 Kennzeichnungen am FeuerwehrhelmFührungskräfte, Atemschutzgeräteträgerinnen und Atemschutzgeräteträger sowie Sanitäterinnen und Sanitäter haben Feuerwehrhelme mit Kennzeichnungen nach Anlage 6 Buchst. a zu tragen.

### Anlage 1: — Schutzkleidung

Anlage 1:Schutzkleidunga) Schutzkleidung der Angehörigen der öffentlichen Feuerwehren (Einsatzkräfte) Die Schutzkleidung besteht aus: Damen und Herren 1. Körperschutz: 1.1 Feuerwehrjacke, dunkelblau, nach DIN EN ISO 11612 „Schutzkleidung - Kleidung zum Schutz gegen Hitze und Flammen“ oder nach der „Herstellungs- und Prüfbeschreibung für eine universelle Feuerwehrschutzkleidung“ HuPF Teil 3. Feuerwehrjacken müssen nach DIN EN ISO 11612 „Schutzkleidung - Kleidung zum Schutz gegen Hitze und Flammen“ mindestens den Leistungsstufen A1, B1, C1 mit den Grenzwerten nach HuPF Teil 3 entsprechen. 1.2 Feuerwehrhose, dunkelblau, nach DIN EN ISO 11612 „Schutzkleidung - Kleidung zum Schutz gegen Hitze und Flammen“ oder nach HuPF Teil 2. Feuerwehrhosen müssen nach DIN EN ISO 11612 „Schutzkleidung - Kleidung zum Schutz gegen Hitze und Flammen“ mindestens den Leistungsstufen A1, B1, C1 mit den Grenzwerten nach HuPF Teil 2 entsprechen. 1.3 Wetterschutzjacke, dunkelblau, (fakultativ) mit entsprechender Warnwirkung nach ISO 20471. 1.4 Feuerwehrüberjacke, dunkelblau, mindestens nach DIN EN 469 „Schutzkleidung für die Feuerwehr - Leistungsanforderungen für Schutzwirkung für die Brandbekämpfung“ - Leistungsstufen X2, Y2, Z2 oder HuPF Teil 1. 1.5 Feuerwehrüberhose, dunkelblau, mindestens nach DIN EN 469 „Schutzkleidung für die Feuerwehr - Leistungsanforderungen für Schutzwirkung für die Brandbekämpfung“ - Leistungsstufe X2, Y2, Z2 oder HuPF Teil 4, Typ B. Alternativ ist das Tragen einer Feuerwehrüberhose nach HuPF Teil 4 Typ A, in der Kombination mit einer Feuerwehrhose nach HuPF Teil 2 möglich. 1.6 Warnkleidung der Klasse 3 nach DIN EN ISO 20471:2013 „Hochsichtbare Warnkleidung - Prüfverfahren und Anforderungen“ für Einsätze im fließenden Verkehr. Entspricht die Anbringung der tages- und nachtauffälligen Warnstreifen auf der Feuerwehrüberjacke den Vorgaben der HuPF Teil 1 beziehungsweise der DIN EN 469:2005+A1:2006+AC:2006 Anhang B mit den Anforderungen nach DGUV-Information 205-020 „Feuerwehrschutzkleidung - Tipps für Beschaffer und Benutzer“, kann beim Aufenthalt im öffentlichen Verkehrsraum auf das Tragen von zusätzlicher Warnkleidung verzichtet werden. Die bei der technischen Hilfeleistung im Verkehrsbereich benötigte Warnkleidung mindestens der Klasse 3 kann auch mit Kleidung nach HuPF Teil 2 und 3 erreicht werden, wenn die Kleidung über die erforderlichen Warnflächen verfügt und die DGUV-Information 212-016 beachtet wird. 2. Kopfschutz: 2.1 Feuerwehrhelm, gelb mit reflektierenden, nachleuchtenden und/oder fluoreszierenden Eigenschaften, nach DIN EN 443 „Feuerwehrhelme“, mit Nacken- beziehungsweise Nacken- und Halsschutz. Bei besonderen Einsatzlagen können im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung Feuerwehrhelme nach DIN EN 16471 „Feuerwehrhelme - Helme für Wald- und Flächenbrandbekämpfung“ oder DIN EN 16473 „Feuerwehrhelme - Helme für technische Rettung“ getragen werden, 2.2 zur Brandbekämpfung im Innenangriff eine Feuerschutzhaube nach DIN EN 13911 „Schutzkleidung für die Feuerwehr - Anforderungen und Prüfverfahren für Feuerschutzhauben für die Feuerwehr“ oder Feuerwehrhelm nach DIN EN 443 „Feuerwehrhelme“ mit zertifiziertem Nacken- und Halsschutz (sogenanntes Hollandtuch mit EG Baumusterprüfbescheinigung). 2.3 Feuerwehrschildmütze (fakultativ), dunkelblau, als Kälte-, Nässe- oder Sonnenschutz, Ausführung mit Blende und Nässesperre (siehe Anlage 2 Buchst. b). 3. Handschutz: 3.1 Schutzhandschuhe, mindestens in den Leistungsstufen 3 2 3 3 nach DIN EN 388:2017 „Schutzhandschuhe gegen mechanische Risiken“. Die Schutzhandschuhe müssen einen mechanischen Schutz für den gesamten Handbereich sowie einen Pulsschutz entsprechend den Anforderungen „Hinweise zu Schutzhandschuhen gegen mechanische Gefahren bei der Feuerwehr und den Hilfsorganisationen“ der DGUV aufweisen. 3.2 Im unmittelbaren Gefahrenbereich einer Flammen- und Hitzeeinwirkung (zum Beispiel Innenangriff): Feuerwehrschutzhandschuhe nach DIN EN 659:2008 „Feuerwehrschutzhandschuhe“. 4. Fußschutz:Feuerwehrschutzschuhwerk nach DIN EN 15090 „Schuhe für die Feuerwehr“ Typ 2, Schuhform D nach DIN EN ISO 20345 „Persönliche Schutzausrüstung - Sicherheitsschuhe“.(Darstellungen Schutzkleidung)b) Schutzkleidung der Angehörigen der Jugendfeuerwehren Die Schutzkleidung besteht aus: Jungen und Mädchen 1. Körperschutz: 1.1 Jugendfeuerwehrübungsanzug, Kombination oder Blouson mit Latz- oder Rundbundhose, blau, mit Reflexstreifen, 1.2 Jugendfeuerwehrkoppel (Lederriemen mit Zweidornschnalle) und 1.3 Jugendfeuerwehr-Allwetterjacke. 2. Kopfschutz: 2.1 Jugendfeuerwehr-Schutzhelm nach DIN EN 397 „Industrieschutzhelme“. 2.2 Jugendfeuerwehr-Schildmütze (fakultativ), sogenanntes „Deutsche Jugendfeuerwehr - Cap“ aus blauem Material als Kälte-, Nässe- oder Sonnenschutz, Ausführung mit Blende und Nässesperre. 3. Handschutz:Jugendfeuerwehr-Schutzhandschuhe nach DIN EN 388 „Schutzhandschuhe gegen mechanische Risiken“ oder DIN EN 659 „Feuerwehrschutzhandschuhe“. 4. Fußschutz:Jugendfeuerwehr-Stiefel oder Schnürschuhe, fest und mindestens knöchelhoch, mit profilierter, rutschfester Sohle, sichtbarem Absatz und mit Ausstattung (Schutzklasse) mindestens S2 nach DIN EN 344 „Anforderungen und Prüfverfahren für Sicherheits-, Schutz- und Berufsschuhe für den gewerblichen Gebrauch“ und DIN EN 345 „Spezifikationen der Sicherheitsschuhe für den gewerblichen Gebrauch“ oder nach DIN EN 15090 „Schuhe für die Feuerwehr“.(Darstellungen Schutzkleidung)

### Anlage 2: — Dienstkleidung

Anlage 2:Dienstkleidunga) Dienstkleidung (Uniform) Die Dienstkleidung besteht aus: Herren 1. Dienstjacke aus dunkelblauem Tuch und Diensthose (mit Gürtel) aus dunkelblauem Tuch (siehe Bild 5 oder alternativ Bild 10) oder 2. alternativ Feuerwehrjacke und Feuerwehrhose (siehe Bild 8), 3. Feuerwehrschirmmütze aus dunkelblauem Material, 4. Diensthemd (langer oder kurzer Arm) aus weißem oder hellblauem Material, 5. Binder aus dunkelblauem Material, 6. schwarze Halbschuhe (der Farbton der Strümpfe muss der Dienstkleidung entsprechen). 7. Ärmel-, Dienstgrad- und Funktionsabzeichen ergeben sich aus den entsprechenden Anlagen. Damen 1. Dienstjacke aus dunkelblauem Tuch und Diensthose (mit Gürtel) oder Dienstrock (gerader Schnitt, knieumspielend) aus dunkelblauem Tuch (siehe Bilder 6 und 7 oder alternativ Bilder 11 und 12) oder 2. alternativ Feuerwehrjacke und Feuerwehrhose (siehe Bild 9), 3. Feuerwehrschirmmütze aus dunkelblauem Material, 4. Diensthemd (langer oder kurzer Arm) oder Dienstbluse aus weißem oder hellblauem Material, 5. Binder (Diensthemd und -bluse) oder Halstuch (Dienstbluse) aus dunkelblauem Material, 6. schwarze Halbschuhe zu Diensthose (der Farbton der Strümpfe muss der Dienstkleidung entsprechen). 7. Ärmel-, Dienstgrad- und Funktionsabzeichen ergeben sich aus den entsprechenden Anlagen.(Darstellungen Dienstkleidung)b) Mützen, Mützenabzeichen MützenFeuerwehrschirmmützeFeuerwehrschildmütze Mützenabzeichenc) Ärmelabzeichen, Wappen ÄrmelabzeichenFeuerwehrenKreisebeneLandesebened) Schulterklappen/Aufsteckschlaufen

### Anlage 3: — Dienstgrade für die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren

Anlage 3:Dienstgrade für die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehrena) Dienstgradabzeichenb) Voraussetzungen für die Verleihung von Dienstgraden für Freiwillige Feuerwehren Dienstgrad Dienst- jahre* Pflichtlehrgänge (aufeinander aufbauend) An- zahl Sonderlehrgängeb),c)(wahlweise nach Anzahl) Mannschaften Feuerwehrfrau-Anwärterin/ Feuerwehrmann-Anwärter --- --- --- --- Feuerwehrfrau/ Feuerwehrmann --- Grundlehrgang --- --- Oberfeuerwehrfrau/ Oberfeuerwehrmann 3d) Truppmannausbildung (Teil 2) 1 Atemschutzgeräteträgerlehrgang Atemschutzgeräteträgerlehrgang II Maschinistenlehrgang Sprechfunklehrgang Technische Hilfeleistung Verkehrsunfall Technische Hilfeleistung Bau Technische Hilfeleistung Bahn I Lehrgang GABC-Einsatz Hauptfeuerwehrfrau/ Hauptfeuerwehrmann 4 +Truppführerlehrgang 2 Atemschutzgeräteträgerlehrgang Atemschutzgeräteträgerlehrgang II Maschinistenlehrgang Sprechfunklehrgang Sanitäter der Freiwilligen Feuerwehr Technische Hilfeleistung Verkehrsunfall Technische Hilfeleistung Bau Technische Hilfeleistung Bahn I Lehrgang GABC-Einsatz Bootsführerlehrgang Kartenkundelehrgang Lehrgang GABC-Dekontamination GABC-Erkundung Gerätewartlehrgang Atemschutzgerätewartlehrgang I Grundausbildung für Motorkettensägen Katastrophenschutzlehrgänge Führungskräfte Löschmeisterin/ Löschmeister 4 +Gruppenführerlehrgang 3 Atemschutzgeräteträgerlehrgang Atemschutzgeräteträgerlehrgang II Maschinistenlehrgang Sprechfunklehrgang Sanitäter der Freiwilligen Feuerwehr Technische Hilfeleistung Verkehrsunfall Technische Hilfeleistung Bau Technische Hilfeleistung Bahn I Technische Hilfeleistung Bahn II Lehrgang GABC-Einsatz Lehrgang Führen im GABC-Einsatz Drehleitermaschinistenlehrgang Bootsführerlehrgang Kartenkundelehrgang Lehrgang GABC-Dekontamination GABC-Erkundung Gerätewartlehrgang Atemschutzgerätewartlehrgang I Atemschutzgerätewartlehrgang II Lehrgang Kreisausbilder Ausbilder in der Feuerwehr Lehrgang Brandschutzerziehung Grundausbildung für Motorkettensägen Lehrgang Vorbeugender baulicher Brandschutz Lehrgang Vorbeugender Brandschutz für Führungskräfte Katastrophenschutzlehrgänge Oberlöschmeisterin/ Oberlöschmeister 5 +Fortbildungsseminarea) für Gruppenführer 4 Hauptlöschmeisterin/ Hauptlöschmeister 5 +Zugführerlehrgang +Fortbildungsseminarea) für Zugführer 4 Brandmeisterin/ Brandmeister 6 5 Oberbrandmeisterin/ Oberbrandmeister 7 +Lehrgang Verbandsführer +Fortbildungsseminarea) für Zugführer 6 Hauptbrandmeisterin/ Hauptbrandmeister 8 7

### Anlage 4: — Abzeichen der Amtsbezeichnung für feuerwehrtechnische Beamtinnen und Beamte

Anlage 4:Abzeichen der Amtsbezeichnung für feuerwehrtechnische Beamtinnen und Beamte

### Anlage 5: — Funktionen

Anlage 5:Funktionena) Funktionsabzeichenb) Pflicht- und Bedarfslehrgänge Lehrgangsart Funktion Wehrführerin/ Wehrführer Gemeinde-/Stadt- brandinspektorin/ Gemeinde-/Stadt- brandinspektor Gruppenführerlehrgang F-III Pflichtlehrgang Pflichtlehrgang Zugführerlehrgang F-IV Bedarfslehrgang Pflichtlehrgang Lehrgang Verbandsführer F/B/K-V - Bedarfslehrgang Lehrgang Leiter einer Feuerwehr F-VI Bedarfslehrgang Pflichtlehrgang Lehrgang Vorbeugender Brandschutz für Führungskräfte F/B-VB f. Fü Bedarfslehrgang Bedarfslehrgang Atemschutzgeräteträgerlehrgang F-Atr Pflichtlehrgang* Pflichtlehrgang* Atemschutzgeräteträgerlehrgang II F-Atr II - Bedarfslehrgang Lehrgang Technische Hilfeleistung -Verkehrsunfall- F-TH-VU Pflichtlehrgang* Pflichtlehrgang* Lehrgang Technische Hilfeleistung -Bau- F-TH-Bau - Bedarfslehrgang Lehrgang GABC-Einsatz F/B/K- GABC-Einsatz Pflichtlehrgang* Pflichtlehrgang* Lehrgang Führen im GABC-Einsatz F/B/K- GABC-Führen - Bedarfslehrgang

### Anlage 6: — Kennzeichnungen

Anlage 6:Kennzeichnungena) Helmkennzeichnungenb) Kennzeichnung von Führungs- und Sonderfunktionen im Einsatz

### § 1 — Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich(1) Diese Verordnung gilt für die Angehörigen der öffentlichen Feuerwehren, der Landesfeuerwehrschule, der Brandschutzaufsicht und der Brandschutzdienststellen mit feuerwehrtechnischer Ausbildung.(2) Die §§ 9 und 10 gelten für die neben- und hauptberuflichen Angehörigen von Werkfeuerwehren.

### § 11 — Voraussetzungen für die Berufung in Leitungsfunktionen bei Freiwilligen Feuerwehren

§ 11 Voraussetzungen für die Berufung in Leitungsfunktionen bei Freiwilligen Feuerwehren(1) Leitungsfunktionen bei Freiwilligen Feuerwehren können Personen übertragen werden, die hierfür persönlich geeignet sind und die Pflichtlehrgänge nach Anlage 5 Buchst. b bestanden haben. Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall nach § 12 Abs. 2 Satz 3 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung Ausnahmeregelungen hinsichtlich der in Anlage 5 Buchst. b mit Fußnoten gekennzeichneten Pflichtlehrgänge zulassen. Die Teilnahme an Bedarfslehrgängen nach Anlage 5 Buchst. b ist von der Stärke und technischen Ausstattung der jeweiligen Feuerwehr abhängig. Eine Teilnahme ist dann erforderlich, wenn die in den Bedarfslehrgängen vermittelten Kenntnisse aufgrund der spezifischen Aufgabenstellung, Ausrüstung und einsatztaktischen Erfordernisse zur Aufgabenerfüllung in der entsprechenden Funktion benötigt werden. § 7 Abs. 7 Satz 1 und 2 der Feuerwehr-Organisationsverordnung bleibt unberührt.(2) Eine funktionsbezogene Fortbildung auf Kreis-, Landes- oder Bundesebene ist in regelmäßigen Abständen von längstens sechs Jahren, für Funktionsträger mindestens einmal pro Wahlperiode, erforderlich.

### § 12 — Übergangsvorschriften

§ 12 Übergangsvorschriften(1) Die am 22. November 2017 vorhandene Feuerwehrbekleidung sowie die vorhandenen Koller und Westen zur Kennzeichnung von Führungs- und Sonderfunktionen können bis zu deren Verschleiß weiter getragen werden.(2) Die am 22. November 2017 vorhandene Helmkennzeichnung für Wehrführerinnen und Wehrführer sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter nach Anlage 6 Buchst. a in der bis zum 22. November 2017 geltenden Fassung kann bis zum Ende der laufenden Wahlperiode des jeweiligen Amtes weiter getragen werden.

### § 13 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 13 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.

### § 2 — Dienstkleidung

§ 2 Dienstkleidung(1) In Ausübung dienstlicher Tätigkeiten außerhalb des Einsatz- und Übungsdienstes tragen die Angehörigen der öffentlichen Feuerwehren1. Dienstkleidung nach Anlage 2 (Uniform) oder2. Feuerwehrjacke und -hose nach Anlage 1 in Verbindung mit der Feuerwehrschirmmütze nach Anlage 2.(2) Angehörige der Brandschutzdienststellen der Landkreise und der kreisangehörigen Gemeinden, die ein eigenes Bauaufsichtsamt haben, mit feuerwehrtechnischer Ausbildung können in Ausübung dienstlicher Tätigkeiten Dienstkleidung nach Abs. 1 tragen.

### § 3 — Schutzkleidung

§ 3 Schutzkleidung(1) Feuerwehreinsatzkräfte im Einsatz- und Übungsdienst müssen als Schutzkleidung mindestens Feuerwehrjacke, Feuerwehrhose, Feuerwehrhelm, Schutzhandschuhe und Feuerwehrschutzschuhwerk nach Anlage 1 Buchst. a Nr. 1.1, 1.2, 2.1, 3.1 und 4 (Mindestausrüstung der persönlichen Schutzausrüstung) tragen. In begründeten Einzelfällen kann die Einsatzleitung nach Beurteilung der Gefährdungslage von Satz 1 abweichen.(2) Im unmittelbaren Gefahrenbereich einer Flammen- und Hitzeeinwirkung, insbesondere bei der Brandbekämpfung im Innenangriff, müssen als Schutzkleidung mindestens Feuerwehrüberjacke, Feuerwehrüberhose, Feuerwehrhelm, Feuerschutzhaube, Feuerwehrschutzhandschuhe und Feuerwehrschutzschuhwerk nach Anlage 1 Buchst. a Nr. 1.4, 1.5, 2.1, 2.2, 3.2 und 4 getragen werden.(3) Feuerwehreinsatzkräfte im Einsatz- und Übungsdienst im öffentlichen Verkehrsraum müssen zusätzlich Warnkleidung nach Anlage 1 Buchst. a Nr. 1.6 tragen oder eine mit tages- und nachtauffälligen Warnstreifen versehene Feuerwehrüberjacke, die den Vorgaben nach Anlage 1 Buchst. a Nr. 1.6 entspricht.(4) Feuerwehreinsatzkräfte im Einsatz- und Übungsdienst sollen bei Nässe eine Wetterschutzjacke nach Anlage 1 Buchst. a Nr. 1.3 oder eine Feuerwehrüberjacke nach Anlage 1 Buchst. a Nr. 1.4 tragen.(5) Die Angehörigen der Jugendfeuerwehren tragen Schutzkleidung nach Anlage 1 Buchst. b.

### § 4 — Verleihung von Dienstgraden und Übertragung von Funktionen in Freiwilligen Feuerwehren

§ 4 Verleihung von Dienstgraden und Übertragung von Funktionen in Freiwilligen Feuerwehren(1) Angehörigen der Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehren kann1. ein Dienstgrad nach Anlage 3 Buchst. a verliehen werden, wenn sie die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nach Anlage 3 Buchst. b erfüllen,2. eine Funktion nach Anlage 5 Buchst. a übertragen werden, wenn sie persönlich geeignet sind und die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nach Anlage 5 Buchst. b erfüllen.§ 7 Abs. 7 Satz 1 und 2 der Feuerwehr-Organisationsverordnung vom 17. Dezember 2013 (GVBl. S. 693) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.(2) Die Verleihung nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erfolgt durch den Gemeindevorstand.(3) Die Verleihung des Dienstgrades Brandmeisterin oder Brandmeister oder eines höheren Dienstgrades sowie die Übertragung der in § 12 Abs. 1 und 4 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung genannten Leitungsfunktionen, hat im Benehmen mit der Kreisbrandinspektorin oder dem Kreisbrandinspektor zu erfolgen. Dies gilt nicht für kreisfreie Städte sowie Städte mit mehr als 50 000 Einwohnerinnen und Einwohnern.(4) Ein Rechtsanspruch auf die Übertragung einer Funktion und die Verleihung eines Dienstgrades besteht nicht.

### § 6 — Abzeichen der Amtsbezeichnung für Beamtinnen und Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes

§ 6 Abzeichen der Amtsbezeichnung für Beamtinnen und Beamte des feuerwehrtechnischen DienstesDie1. Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes der Berufsfeuerwehren, der Landesfeuerwehrschule und der Brandschutzaufsichtsbehörden sowie die hauptamtlich tätigen Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes der Freiwilligen Feuerwehren müssen2. Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes der Brandschutzdienststellen der Landkreise und der kreisangehörigen Gemeinden, die ein eigenes Bauaufsichtsamt haben, könnendas Abzeichen ihrer Amtsbezeichnung nach Anlage 4 tragen.

### § 8 — Trageweise der Abzeichen der Amtsbezeichnung sowie der Dienstgrad- und Funktionsabzeichen

§ 8 Trageweise der Abzeichen der Amtsbezeichnung sowie der Dienstgrad- und Funktionsabzeichen(1) Kreisbrandinspektorinnen und Kreisbrandinspektoren, deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter sowie Kreisbrandmeisterinnen und Kreisbrandmeister nach § 13 Abs. 1 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung tragen ausschließlich Funktionsabzeichen nach Anlage 5 Buchst. a. Gleiches gilt für Stadtbrandinspektorinnen und Stadtbrandinspektoren in Städten mit Berufsfeuerwehren sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter.(2) Beamtinnen und Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes tragen ausschließlich Abzeichen der Amtsbezeichnung nach Anlage 4, soweit keine Funktion nach Abs. 1 wahrgenommen wird.(3) Führungskräfte der Freiwilligen Feuerwehren (Stadtbrandinspektorinnen und Stadtbrandinspektoren in Städten mit bis zu 50 000 Einwohnerinnen und Einwohnern, Gemeindebrandinspektorinnen und Gemeindebrandinspektoren, Wehrführerinnen und Wehrführer sowie deren Vertreterinnen und Vertreter) tragen zusätzlich zu den Dienstgradabzeichen ein Funktionsabzeichen nach Anlage 5 Buchst. a.(4) Jugendfeuerwehrwartinnen und Jugendfeuerwehrwarte, Gemeindejugendfeuerwehrwartinnen und Gemeindejugendfeuerwehrwarte, Stadtjugendfeuerwehrwartinnen und Stadtjugendfeuerwehrwarte sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter tragen zusätzlich zu den Dienstgradabzeichen ein Funktionsabzeichen nach Anlage 5 Buchst. a. Stadtjugendfeuerwehrwartinnen und Stadtjugendfeuerwehrwarte in kreisfreien Städten, Kreisjugendfeuerwehrwartinnen und Kreisjugendfeuerwehrwarte sowie deren Stellvertreter tragen ausschließlich Funktionsabzeichen nach Anlage 5 Buchst. a. Kreisjugendfeuerwehrwartinnen und Kreisjugendfeuerwehrwarte, die zusätzlich zum Kreisbrandmeister oder Kreisbrandmeisterin ernannt sind, tragen zusätzlich Funktionsabzeichen nach Anlage 5 Buchst. a.(5) Die Dienstgradabzeichen oder Abzeichen der Amtsbezeichnung und Funktionsabzeichen sind 11 Zentimeter oberhalb der Ärmelunterkante des linken Ärmels zu tragen. Sind Funktionsabzeichen gemeinsam mit Dienstgradabzeichen oder Abzeichen der Amtsbezeichnung zu tragen, sind diese 0,5 Zentimeter oberhalb des Dienstgradabzeichens oder des Abzeichens der Amtsbezeichnung zu tragen.(6) Dienstgradabzeichen oder Abzeichen der Amtsbezeichnung und Funktionsabzeichen dürfen an Diensthemd, -bluse, -pullover, -strickjacke und -jacke aus anderem Material als Schulterklappen oder Aufsteckschlaufen nach Anlage 2 Buchst. d getragen werden.(7) Funktionsabzeichen dürfen nur während der Dauer der Übertragung der Funktion getragen werden.

### Anlage 5: — Funktionen

Anlage 5:Funktionena) Funktionsabzeichenb) (aufgehoben)

### § 11 — (aufgehoben)

§ 11 (aufgehoben)

### Anlage 1: — „Schutzkleidung"

Anlage 1:„Schutzkleidung“a) Schutzkleidung der Angehörigen der öffentlichen Feuerwehren (Einsatzkräfte) Die Schutzkleidung besteht aus: Damen und Herren 1. Körperschutz: 1.1 Feuerwehrjacke, dunkelblau, nach DIN EN ISO 11612 „Schutzkleidung - Kleidung zum Schutz gegen Hitze und Flammen“ oder nach der „Herstellungs- und Prüfbeschreibung für eine universelle Feuerwehrschutzkleidung“ HuPF Teil 3. Feuerwehrjacken müssen nach DIN EN ISO 11612 „Schutzkleidung - Kleidung zum Schutz gegen Hitze und Flammen“ mindestens den Leistungsstufen A1, B1, C1 mit den Grenzwerten nach HuPF Teil 3 entsprechen. 1.2 Feuerwehrhose, dunkelblau, nach DIN EN ISO 11612 „Schutzkleidung - Kleidung zum Schutz gegen Hitze und Flammen“ oder nach HuPF Teil 2. Feuerwehrhosen müssen nach DIN EN ISO 11612 „Schutzkleidung - Kleidung zum Schutz gegen Hitze und Flammen“ mindestens den Leistungsstufen A1, B1, C1 mit den Grenzwerten nach HuPF Teil 2 entsprechen. 1.3 Wetterschutzjacke, dunkelblau. 1.4 Feuerwehrüberjacke, dunkelblau, mindestens nach DIN EN 469 „Schutzkleidung für die Feuerwehr - Leistungsanforderungen für Schutzwirkung für die Brandbekämpfung“ -Leistungsstufen Xf2, Xr2, Y2, Z2 oder HuPF Teil 1, 1.5 Feuerwehrüberhose, dunkelblau, mindestens nach DIN EN 469 „Schutzkleidung für die Feuerwehr - Leistungsanforderungen für Schutzwirkung für die Brandbekämpfung“ -Leistungsstufe Xf2, Xr2, Y2, Z2 oder HuPF Teil 4, Typ B. Alternativ ist das Tragen einer Feuerwehrüberhose nach HuPF Teil 4 Typ A, in der Kombination mit einer Feuerwehrhose nach HuPF Teil 2 möglich. 1.6 Warnkleidung nach DIN EN 471 „Warnkleidung - Prüfverfahren und Anforderungen“ mindestens der Leistungsstufen X2 und Y2. Entspricht die Anbringung der tages- und nachtauffälligen Warnstreifen auf der Feuerwehrüberjacke den Vorgaben des Teils 1 der HuPF bzw. der DIN EN 469 Anhang B mit den Anforderungen gemäß BGI/GUV-I 8662 „Information Feuerschutzkleidung“ der DGUV, kann beim Aufenthalt im öffentlichen Verkehrsraum auf das Tragen von zusätzlicher Warnkleidung verzichtet werden. 2. Kopfschutz: 2.1 Feuerwehrhelm, nachleuchtend gelb, nach DIN EN 443 „Feuerwehrhelme“, mit Nacken- bzw. Nacken- und Halsschutz, 2.2 zur Brandbekämpfung im Innenangriff eine Feuerschutzhaube nach DIN EN 13911 „Schutzkleidung für die Feuerwehr - Anforderungen und Prüfverfahren für Feuerschutzhauben für die Feuerwehr“ oder Feuerwehrhelm nach DIN EN 443 „Feuerwehrhelme“ mit zertifiziertem Nacken- und Halsschutz (sog. Hollandtuch mit EG Baumusterprüfbescheinigung). 2.3 Feuerwehrschildmütze (fakultativ), dunkelblau, als Kälte-, Nässe- oder Sonnenschutz, Ausführung mit Blende und Nässesperre (siehe Anlage 2). 3. Handschutz: 3.1 Schutzhandschuhe, mind. in den Leistungsstufen 3 2 3 3 nach DIN EN 388:2003 „Schutzhandschuhe gegen mechanische Risiken“. 3.2 Im unmittelbaren Gefahrenbereich einer Flammen- und Hitzeeinwirkung (z.B. Innenangriff): Feuerwehrschutzhandschuhe nach DIN EN 659:2008 „Feuerwehrschutzhandschuhe“. 4. Fußschutz: Feuerwehrschutzschuhwerk nach DIN EN 15090 „Schuhe für die Feuerwehr“ Typ 2, Schuhform D nach DIN EN ISO 20345 „Persönliche Schutzausrüstung - Sicherheitsschuhe“. (Darstellungen Schutzkleidung)b) Schutzkleidung der Angehörigen der JugendfeuerwehrenDie Schutzkleidung für die Angehörigen der Jugendfeuerwehren richtet sich grundsätzlich nach der Bekleidungsrichtlinie der Deutschen Jugendfeuerwehr, Ausgabe November 2011. Die Schutzkleidung besteht aus: Jungen und Mädchen 1. Körperschutz: 1.1 Jugendfeuerwehrübungsanzug, Kombination oder Blouson mit Latz- oder Rundbundhose, blau, mit Reflexstreifen, 1.2 Jugendfeuerwehrkoppel (Lederriemen mit Zweidornschnalle) und 1.3 Jugendfeuerwehr-Allwetterjacke. 2. Kopfschutz: 2.1 Jugendfeuerwehr-Schutzhelm nach DIN EN 397 „Industrieschutzhelme“. 2.2 Jugendfeuerwehr-Schildmütze (fakultativ), sog. „Deutsche Jugendfeuerwehr - Cap“ aus blauem Material als Kälte-, Nässe- oder Sonnenschutz, Ausführung mit Blende und Nässe-sperre. 3. Handschutz: Jugendfeuerwehr-Schutzhandschuhe nach DIN EN 388 „Schutzhandschuhe gegen mecha-nische Risiken“ oder DIN EN 659 „Feuerwehrschutzhandschuhe“ 4. Fußschutz: Jugendfeuerwehr-Stiefel oder Schnürschuhe, fest und mindestens knöchelhoch, mit profilierter, rutschfester Sohle, sichtbarem Absatz und mit Ausstattung (Schutzklasse) mindestens S2 nach DIN EN 344 „Anforderungen und Prüfverfahren für Sicherheits-, Schutz- und Berufsschuhe für den gewerblichen Gebrauch“ und DIN EN 345 „Spezifikationen der Sicherheitsschuhe für den gewerblichen Gebrauch“ oder nach DIN EN 15090 „Schuhe für die Feuerwehr“. (Darstellungen Schutzkleidung)

### Anlage 2: — „Dienstkleidung"

Anlage 2:„Dienstkleidung“a) Dienstkleidung (Uniform) Die Dienstkleidung besteht aus: Herren 1. Dienstjacke aus dunkelblauem Tuch und Diensthose (mit Gürtel) aus dunkelblauem Tuch (siehe Bild 5) oder 2. alternativ Feuerwehrjacke und Feuerwehrhose (siehe Bild 8), 3. Feuerwehrschirmmütze aus dunkelblauem Material, 4. Diensthemd (langer oder kurzer Arm) aus weißem oder hellblauem Material, 5. Binder aus dunkelblauem Material, 6. schwarze Halbschuhe (der Farbton der Strümpfe muss der Dienstkleidung entsprechen). 7. Ärmel-, Dienstgrad- und Funktionsabzeichen ergeben sich aus den entsprechenden Anlagen. Damen 1. Dienstjacke aus dunkelblauem Tuch und Diensthose (mit Gürtel) oder Dienstrock (gerader Schnitt, knieumspielend) aus dunkelblauem Tuch (siehe Bilder 6 und 7) oder 2. alternativ Feuerwehrjacke und Feuerwehrhose (siehe Bild 9), 3. Feuerwehrschirmmütze aus dunkelblauem Material, 4. Diensthemd (langer oder kurzer Arm) oder Dienstbluse aus weißem oder hellblauem Material, 5. Binder (Diensthemd und -bluse) oder Halstuch (Dienstbluse) aus dunkelblauem Material, 6. schwarze Halbschuhe zu Diensthose (der Farbton der Strümpfe muss der Dienstkleidung entsprechen). 7. Ärmel-, Dienstgrad- und Funktionsabzeichen ergeben sich aus den entsprechenden Anlagen. (Darstellungen Dienstkleidung)b) Mützen, Mützenabzeichenc) Ärmelabzeichen, Wappend) Schulterklappen/Aufsteckschlaufen

### Anlage 3: — „Dienstgrade für die Angehörigen der Freiwillige Feuerwehren"

Anlage 3:„Dienstgrade für die Angehörigen der Freiwillige Feuerwehren“a) Dienstgradabzeichenb) Richtwerte für die Verleihung von Dienstgraden bei Freiwilligen Feuerwehren Dienstgrad Funktion Mannschaften Feuerwehrfrau-Anwärterin/Feuerwehrmann-Anwärter FFrA/FMA Truppfrau-Anwärterin/Truppmann-Anwärter Feuerwehrfrau/Feuerwehrmann FFr/FM Truppfrau/Truppmann Oberfeuerwehrfrau/Oberfeuerwehrmann OFFr/OFM Truppfrau/Truppmann Hauptfeuerwehrfrau/Hauptfeuerwehrmann HFFr/ HFM Truppführer/in Führungskräfte Löschmeisterin/Löschmeister LM’in/LM Gruppenführer/in in FW mit einer Löschgruppe Stv. Wehrführer/in in FW mit einer Löschgruppe Oberlöschmeisterin/Oberlöschmeister OLM’in/OLM Gruppenführer/in in FW mit bis zu drei Löschgruppen Zugführer/in in FW mit bis zu drei Löschgruppen Stv. Wehrführer/in in FW mit zwei Löschgruppen Wehrführer/in in FW mit einer Löschgruppe Hauptlöschmeisterin/Hauptlöschmeister HLM’in/HLM Zugführer/in in FW mit vier bis fünf Löschgruppen Stv. Wehrführer/in in FW mit drei Löschgruppen Wehrführer/in in FW mit zwei Löschgruppen Stv. Gemeinde-/Stadtbrandinspektor/in in FW mit bis zu drei Löschgruppen Brandmeisterin/Brandmeister BM’in/BM Zugführer/in in FW mit mehr als fünf Löschgruppen Stv. Wehrführer/in in FW mit vier Löschgruppen Wehrführer/in in FW mit drei Löschgruppen Stv. Gemeinde-/Stadtbrandinspektor/in in FW mit vier Löschgruppen Gemeinde-/Stadtbrandinspektor/in in FW mit bis zu drei Löschgruppen Oberbrandmeisterin/Oberbrandmeister OBM’in/OBM Stv. Wehrführer/in in FW mit mehr als vier Löschgruppen Wehrführer/in in FW mit vier Löschgruppen Stv. Gemeinde-/Stadtbrandinspektor/in in FW mit fünf Löschgruppen Gemeinde-/Stadtbrandinspektor/in in FW mit vier Löschgruppen Hauptbrandmeisterin/Hauptbrandmeister HBM’in/HBM Wehrführer/in in FW mit mehr als vier Löschgruppen Stv. Gemeinde-/Stadtbrandinspektor/in in FW mit mehr als fünf Löschgruppen Gemeinde-/Stadtbrandinspektor/in in FW mit mehr als vier Löschgruppen ▪ Abkürzungen: FW - Feuerwehrc) Voraussetzungen für die Verleihung von Dienstgraden für Freiwillige Feuerwehren Dienstgrad Dienst- jahre* Pflichtlehrgänge (aufeinander aufbauend) An- zahl Sonderlehrgängeb) c) (wahlweise nach Anzahl) Mannschaften Feuerwehrfrau-Anwärterin/ Feuerwehrmann-Anwärter --- --- -- --- Feuerwehrfrau/ Feuerwehrmann 2d) --- --- Oberfeuerwehrfrau/ Oberfeuerwehrmann 3 Grundlehrgang inkl. Truppmannausbildung (Teil 2) 1 Atemschutzgeräteträgerlehrgang Atemschutzgeräteträgerlehrgang II Maschinistenlehrgang Sprechfunklehrgang Techn. Hilfeleistung Verkehrsunfall Techn. Hilfeleistung Bau Techn. Hilfeleistung Bahn I Lehrgang GABC-Einsatz Hauptfeuerwehrfrau/ Hauptfeuerwehrmann 4 +Truppführerlehrgang 2 Atemschutzgeräteträgerlehrgang Atemschutzgeräteträgerlehrgang II Maschinistenlehrgang Sprechfunklehrgang Sanitäter der Freiwilligen Feuerwehr Techn. Hilfeleistung Verkehrsunfall Techn. Hilfeleistung Bau Techn. Hilfeleistung Bahn I Lehrgang GABC-Einsatz Bootsführerlehrgang Kartenkundelehrgang Lehrgang GABC-Dekontamination GABC-Erkundung Gerätewartlehrgang Atemschutzgerätewartlehrgang I Grundausbildung f. Motorkettensägen Katastrophenschutzlehrgänge Führungskräfte Löschmeisterin/ Löschmeister 4 +Gruppenführerlehrgang 3 Atemschutzgeräteträgerlehrgang Atemschutzgeräteträgerlehrgang II Maschinistenlehrgang Sprechfunklehrgang Sanitäter der Freiwilligen Feuerwehr Techn. Hilfeleistung Verkehrsunfall Techn. Hilfeleistung Bau Techn. Hilfeleistung Bahn I Techn. Hilfeleistung Bahn II Lehrgang GABC-Einsatz Lehrgang Führen im GABC-Einsatz Drehleitermaschinistenlehrgang Bootsführerlehrgang Kartenkundelehrgang Lehrgang GABC-Dekontamination GABC-Erkundung Gerätewartlehrgang Atemschutzgerätewartlehrgang I Atemschutzgerätewartlehrgang II Lehrgang Kreisausbilder Lehrgang Brandschutzerziehung Grundausbildung f. Motorkettensägen Lehrgang Vorb. baulicher Brandschutz Lehrgang VB für Führungskräfte Katastrophenschutzlehrgänge Oberlöschmeisterin/ Oberlöschmeister 5 +Fortbildungsseminarea) für Gruppenführer 4 Hauptlöschmeisterin/ Hauptlöschmeister 5 +Zugführerlehrgang +Fortbildungsseminarea) für Zugführer 4 Brandmeisterin/ Brandmeister 6 5 Oberbrandmeisterin/ Oberbrandmeister 7 +Lehrgang Verbandsführer +Fortbildungsseminarea)für Zugführer 5 Hauptbrandmeisterin/ Hauptbrandmeister 8 5

### Anlage 4: — „Dienstgrade für feuerwehrtechnische Beamtinnen und Beamte"

Anlage 4:„Dienstgrade für feuerwehrtechnische Beamtinnen und Beamte“

### Anlage 5: — „Funktionen"

Anlage 5:„Funktionen“a) Funktionsabzeichenb) Pflicht- und Bedarfslehrgänge Lehrgangsart Funktion Wehrführer/in Gemeinde-/Stadt- brandinspektor/in Gruppenführerlehrgang F-III Pflichtlehrgang Pflichtlehrgang Zugführerlehrgang F-IV Bedarfslehrgang Pflichtlehrgang Lehrgang Verbandsführer F/B/K-V - Bedarfslehrgang Lehrgang Leiter einer Feuerwehr F-VI Pflichtlehrgang* Pflichtlehrgang Lehrgang Vorbeugender Brandschutz für Führungskräfte F/B-VB f. Fü Bedarfslehrgang Bedarfslehrgang Atemschutzgeräteträgerlehrgang F-Atr Pflichtlehrgang* Pflichtlehrgang* Atemschutzgeräteträgerlehrgang II F-Atr II - Bedarfslehrgang Lehrgang Technische Hilfeleistung -Verkehrsunfall- F-TH-VU Pflichtlehrgang* Pflichtlehrgang* Lehrgang Technische Hilfeleistung -Bau- F-TH-Bau - Bedarfslehrgang Lehrgang GABC-Einsatz F/B/K- GABC -Einsatz Pflichtlehrgang* Pflichtlehrgang* Lehrgang Führen im GABC-Einsatz F/B/K- GABC -Führen - Bedarfslehrgang

### Anlage 6: — „Kennzeichnungen"

Anlage 6:„Kennzeichnungen“a) Helmkennzeichnungenb) Kennzeichnung von Führungs- und Sonderfunktionen im Einsatz

### Eingangsformel HFDV

Aufgrund des § 69 Nr. 6 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes in der Fassung vom 3. Dezember 2010 (GVBl. I S. 502) verordnet der Minister des Innern und für Sport:

### § 1 — Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich(1) Diese Verordnung gilt für die Angehörigen der öffentlichen Feuerwehren, der Landesfeuerwehrschule und der Brandschutzaufsicht.(2) Die §§ 9 und 10 gelten für die neben- und hauptberuflichen Angehörigen von Werkfeuerwehren.

### § 10 — Kennzeichnungen durch Koller oder Westen

§ 10 Kennzeichnungen durch Koller oder WestenDie Ausübung von Führungs- und Sonderfunktionen ist durch das Tragen der Koller oder Westen nach Anlage 6 Buchst. b zu kennzeichnen.

### § 11 — Voraussetzungen für die Berufung in Leitungsfunktionen bei Freiwilligen Feuerwehren

§ 11 Voraussetzungen für die Berufung in Leitungsfunktionen bei Freiwilligen Feuerwehren(1) Leitungsfunktionen bei Freiwilligen Feuerwehren können Personen übertragen werden, die die Pflichtlehrgänge nach Anlage 5 Buchst. b bestanden haben. Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall nach § 12 Abs. 2 Satz 3 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung Ausnahmeregelungen hinsichtlich der in Anlage 5 Buchst. b mit Fußnoten gekennzeichneten Pflichtlehrgänge zulassen. Die Teilnahme an Bedarfslehrgängen nach Anlage 5 Buchst. b ist von der Stärke und technischen Ausstattung der jeweiligen Feuerwehr abhängig. Eine Teilnahme ist dann erforderlich, wenn die in den Bedarfslehrgängen vermittelten Kenntnisse aufgrund der spezifischen Aufgabenstellung, Ausrüstung und einsatztaktischen Erfordernisse zur Aufgabenerfüllung in der entsprechenden Funktion benötigt werden.(2) Eine funktionsbezogene Fortbildung auf Kreis-, Landes- oder Bundesebene ist in regelmäßigen Abständen von längstens sechs Jahren, für Funktionsträger mindestens einmal pro Wahlperiode, erforderlich.

### § 12 — Übergangsvorschriften

§ 12 Übergangsvorschriften(1) Die am 31. Dezember 20121. vorhandene Feuerwehrbekleidung kann,2. vorhandenen Koller und Westen zur Kennzeichnung von Führungs- und Sonderfunktionen dürfenbis zu deren Verschleiß weiter getragen werden.(2) Führungskräfte sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter, die am 31. Dezember 2012 ihr Amt ausüben ohne die nach § 11 erforderlichen Lehrgänge bestanden zu haben, müssen die Erfüllung der Anforderungen nach § 11 spätestens bis zum 31. Dezember 2014 den Aufsichtsbehörden nachweisen. Abweichend von Satz 1 bestimmt die Aufsichtsbehörde einen früheren Zeitpunkt, für1. Wehrführerinnen, Wehrführer, Gemeindebrandinspektorinnen, Gemeindebrandinspektoren, Stadtbrandinspektorinnen und Stadtbrandinspektoren, die den Gruppenführerlehrgang,2. Gemeindebrandinspektorinnen, Gemeindebrandinspektoren, Stadtbrandinspektorinnen und Stadtbrandinspektoren, die den Zugführerlehrgangnach § 11 noch nicht bestanden haben.

### § 13 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 13 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.

### § 2 — Dienstkleidung

§ 2 DienstkleidungIn Ausübung dienstlicher Tätigkeiten außerhalb des Einsatz- und Übungsdienstes tragen die Angehörigen der öffentlichen Feuerwehren1. Dienstkleidung nach Anlage 2 (Uniform) oder2. Feuerwehrjacke und -hose nach Anlage 1 in Verbindung mit der Feuerwehrschirmmütze nach Anlage 2.

### § 3 — Schutzkleidung

§ 3 Schutzkleidung(1) Feuerwehreinsatzkräfte im Einsatz- und Übungsdienst müssen als Schutzkleidung mindestens Feuerwehrjacke, Feuerwehrhose, Feuerwehrhelm, Schutzhandschuhe und Feuerwehrschutzschuhwerk nach Anlage 1 Buchst. a Nr. 1.1, 1.2, 2.1, 3.1 und 4 (Mindestausrüstung der persönlichen Schutzausrüstung) tragen.(2) Im unmittelbaren Gefahrenbereich einer Flammen- und Hitzeeinwirkung, insbesondere bei der Brandbekämpfung im Innenangriff, müssen als Schutzkleidung zusätzlich mindestens Feuerwehrüberjacke, Feuerwehrüberhose, und Feuerschutzhaube nach Anlage 1 Buchst. a Nr. 1.4, 1.5, 2.2 sowie statt Schutzhandschuhen nach Anlage 1 Buchst. a Nr. 3.1 Feuerwehrschutzhandschuhe nach Anlage 1 Buchst. a Nr. 3.2 getragen werden.(3) Feuerwehreinsatzkräfte im Einsatz- und Übungsdienst im öffentlichen Verkehrsraum müssen zusätzlich Warnkleidung nach Anlage 1 Buchst. a Nr. 1.6 tragen oder eine mit tages- und nachtauffälligen Warnstreifen versehene Feuerwehrüberjacke, die den Vorgaben nach Anlage 1 Buchst. a Nr. 1.6 entspricht.(4) Feuerwehreinsatzkräfte im Einsatz- und Übungsdienst sollen bei Nässe eine Wetterschutzjacke nach Anlage 1 Buchst. a Nr. 1.3 oder eine Feuerwehrüberjacke nach Anlage 1 Buchst. a Nr. 1.4 tragen.(5) Die Angehörigen der Jugendfeuerwehren tragen Schutzkleidung nach Anlage 1 Buchst. b.

### § 4 — Verleihung von Dienstgraden und Übertragung von Funktionen in Freiwilligen Feuerwehren

§ 4 Verleihung von Dienstgraden und Übertragung von Funktionen in Freiwilligen Feuerwehren(1) Angehörigen der Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehren kann ein Dienstgrad nach Anlage 3 Buchst. a verliehen und eine Funktion nach Anlage 5 Buchst. a übertragen werden, wenn sie die Voraussetzungen für eine Verleihung nach Anlage 3 Buchst. c erfüllen und für die Übertragung der vorgesehenen Funktion persönlich geeignet sind. § 7 Abs. 7 Satz 1 und 2 der Feuerwehr-Organisationsverordnung vom 10. Oktober 2008 (GVBl. I S. 896) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.(2) Der Gemeindevorstand verleiht der Leiterin oder dem Leiter der Feuerwehr den Dienstgrad und diese oder dieser die übrigen Dienstgrade jeweils nach den Richtwerten der Anlage 3 Buchst. b. Die Verleihung höherer Dienstgrade an Führungskräfte ist zulässig, wenn sie die Voraussetzungen für eine Verleihung nach Anlage 3 Buchst. c erfüllen.(3) Die Verleihung des Dienstgrades Brandmeisterin oder Brandmeister oder eines höheren Dienstgrades sowie die Übertragung der in § 12 Abs. 1 und 4 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung genannten Leitungsfunktionen, hat im Benehmen mit der Kreisbrandinspektorin oder dem Kreisbrandinspektor zu erfolgen. Dies gilt nicht für kreisfreie Städte sowie Städte mit mehr als 50 000 Einwohnerinnen und Einwohnern.(4) Ein Rechtsanspruch auf die Übertragung einer Funktion und die Verleihung eines Dienstgrades besteht nicht.

### § 5 — Dienstgrad- und Funktionsabzeichen für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren

§ 5 Dienstgrad- und Funktionsabzeichen für Angehörige der Freiwilligen FeuerwehrenAngehörige der Freiwilligen Feuerwehren können Dienstgradabzeichen nach Anlage 3 Buchst. a und Funktionsabzeichen nach Anlage 5 Buchst. a tragen.

### § 6 — Dienstgradabzeichen für Beamtinnen und Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes

§ 6 Dienstgradabzeichen für Beamtinnen und Beamte des feuerwehrtechnischen DienstesBeamtinnen und Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes im Einsatzdienst der Berufsfeuerwehren, an der Landesfeuerwehrschule und bei den Brandschutzaufsichtsbehörden sowie die hauptamtlich tätigen Beamtinnen und Beamte im Einsatzdienst der Freiwilligen Feuerwehren tragen Dienstgradabzeichen nach Anlage 4.

### § 7 — Funktionsabzeichen für Feuerwehr- musikerinnen und Feuerwehrmusiker

§ 7 Funktionsabzeichen für Feuerwehr- musikerinnen und FeuerwehrmusikerFeuerwehrmusikerinnen und Feuerwehrmusikern dürfen Funktionsabzeichen nach der Richtlinie des Landesfeuerwehrverbandes Hessen e.V. über Funktionsabzeichen für Feuerwehrmusiker in den Freiwilligen Feuerwehren in Hessen vom 13. März 1991 (Landesfeuerwehrverband e.V. - Informationen Nr. 3/91) tragen.

### § 8 — Trageweise der Dienstgrad- und Funktionsabzeichen

§ 8 Trageweise der Dienstgrad- und Funktionsabzeichen(1) Kreisbrandinspektorinnen und Kreisbrandinspektoren, deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter sowie Kreisbrandmeisterinnen und Kreisbrandmeister nach § 13 Abs. 1 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung tragen ausschließlich Funktionsabzeichen nach Anlage 5 Buchst. a. Gleiches gilt für Stadtbrandinspektorinnen und Stadtbrandinspektoren in Städten mit Berufsfeuerwehren sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter.(2) Beamtinnen und Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes tragen ausschließlich Dienstgradabzeichen nach Anlage 4, soweit keine Funktion nach Abs. 1 wahrgenommen wird.(3) Die Leiterinnen und Leiter der Feuerwehren sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter in Städten mit mehr als 50 000 Einwohnerinnen und Einwohnern ohne Berufsfeuerwehr tragen Dienstgradabzeichen nach Anlage 4, wenn sie Beamtinnen und Beamte des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehren im Sinne des § 1 Abs. 1 der Feuerwehrlaufbahnverordnung vom 21. Dezember 1994 (GVBl. I S. 823, 1995 I S. 84), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. März 2009 (GVBl. I S. 95), in der jeweils geltenden Fassung sind. Ansonsten tragen sie Funktionsabzeichen nach Anlage 5 Buchst. a.(4) Führungskräfte der Freiwilligen Feuerwehren (Stadtbrandinspektorinnen und Stadtbrandinspektoren in Städten mit bis zu 50 000 Einwohnerinnen und Einwohnern, Gemeindebrandinspektorinnen und Gemeindebrandinspektoren, Wehrführerinnen und Wehrführer sowie deren Vertreterinnen und Vertreter) tragen zusätzlich zu den Dienstgradabzeichen ein Funktionsabzeichen nach Anlage 5 Buchst. a.(5) Jugendfeuerwehrwartinnen und Jugendfeuerwehrwarte, Gemeindejugendfeuerwehrwartinnen und Gemeindejugendfeuerwehrwarte, Stadtjugendfeuerwehrwartinnen und Stadtjugendfeuerwehrwarte sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter tragen zusätzlich zu den Dienstgradabzeichen ein Funktionsabzeichen nach Anlage 5 Buchst. a. Stadtjugendfeuerwehrwartinnen und Stadtjugendfeuerwehrwarte in kreisfreien Städten, Kreisjugendfeuerwehrwartinnen und Kreisjugendfeuerwehrwarte sowie deren Stellvertreter tragen ausschließlich Funktionsabzeichen nach Anlage 5 Buchst. a. Kreisjugendfeuerwehrwartinnen und Kreisjugendfeuerwehrwarte, die zusätzlich zum Kreisbrandmeister oder Kreisbrandmeisterin ernannt sind, tragen zusätzlich Funktionsabzeichen nach Anlage 5 Buchst. a.(6) Die Dienstgradabzeichen und Funktionsabzeichen sind 11 Zentimeter oberhalb der Ärmelunterkante des linken Ärmels zu tragen. Sind Funktionsabzeichen gemeinsam mit Dienstgradabzeichen zu tragen, sind diese 0,5 Zentimeter oberhalb des Dienstgradabzeichens zu tragen.(7) Dienstgradabzeichen und Funktionsabzeichen dürfen an Diensthemd, -bluse, -pullover und -strickjacke als Schulterklappen oder Aufsteckschlaufen nach Anlage 2 Buchst. d getragen werden.(8) Funktionsabzeichen dürfen nur während der Dauer der Übertragung der Funktion getragen werden.

### § 9 — Kennzeichnungen am Feuerwehrhelm

§ 9 Kennzeichnungen am FeuerwehrhelmFührungskräfte, Atemschutzgeräteträgerinnen und Atemschutzgeräteträger sowie Sanitäterinnen und Sanitäter haben Feuerwehrhelme mit Kennzeichnungen nach Anlage 6 Buchst. a zu tragen.

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— Hessische Verordnung über Dienst- und Schutzkleidung, Abzeichen der Amtsbezeichnung und der Dienstgrade, Funktionen, Kennzeichnungen und Voraussetzungen für die Erlangung der Dienstgrade und Funktionen der Angehörigen der öffentlichen Feuerwehren (Hessische Feuerwehrbekleidungs- und Dienstgradverordnung - HFDV) Vom 19. Dezember 2012
Amtliche Fassung: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-FwBeklDGrdVHErahmen
Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
