FuttMVZustAnO HE · Hessen

Anordnung über Zuständigkeiten nach der Futtermittelherstellungs-Verordnung Vom 15. Februar 1996

Ausfertigungsdatum:
15.02.1996
Fundstelle:
GVBl. I 1996, 86
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel FuttMVZustAnO

Auf Grund des § 28 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz in der Fassung vom 23. Juni 1978 (GVBl. I S. 401), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. März 1986 (GVBl. I S. 88), wird bestimmt:

§ 1

§ 1 Zuständige Behörde für die Ausführung der Futtermittelherstellungs-Verordnung vom 27. Mai 1993 (BGBl. I S. 737) ist 1. a) für die Zulassung von Betrieben nach § 2 Abs. 1 , b) für die Anordnung des Ruhens der Zulassung nach § 2 Abs. 4 , c) für die Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Abs. 4 das Regierungspräsidium, 2. in allen übrigen Fällen in den Landkreisen der Landrat und in den kreisfreien Städten der Oberbürgermeister als Behörde der Landesverwaltung - Staatliches Amt für Lebensmittelüberwachung, Tierschutz und Veterinärwesen -.

§ 3

§ 3 Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.