FundVerstPlfV HE · Hessen

Verordnung zur Bestimmung von Versteigerungsplattformen zur Versteigerung von Fundsachen und unanbringbaren Sachen Vom 16. August 2010

Ausfertigungsdatum:
16.08.2010
Fundstelle:
GVBl. I 2010, 297
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 2

Inkrafttreten

§ 2 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Eingangsformel FundVerstPlfV

Aufgrund des § 979 Abs. 1b Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 45, 2909, 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. September 2009 (BGBl. I S. 3161), wird verordnet:

§ 1

Versteigerungsplattform

§ 1 VersteigerungsplattformZur Versteigerung von Fundsachen und unanbringbaren Sachen nach § 979 Abs. 1a des Bürgerlichen Gesetzbuches wird für die Justizbehörden die Versteigerungsplattform www.justiz-auktion.de bestimmt.

§ 2

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 2 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.