Verordnung, die Behandlung von Fundsachen betreffend Vom 9. August 1899
- Ausfertigungsdatum:
- 09.08.1899
- Fundstelle:
- Hess. Reg. Bl. 1899, 449
Anlage Fundregister (Muster) Tag der Anzeige Namen und Wohnort des Finders Zeit und Ort des Fundes Bezeichnung der Sache und ihres ungefähren Wertes Die Sache oder ihr Erlös aufbewahrt bei Für 19 1. 2. Januar Jakob Müller, Dienstmann, in Darmstadt 31. Dezember 1899 Marktplatz in Darmstadt Geldtäschchen mit 25 DM Inhalt Polizeiamt 2. 3. Februar Karl Krug von Eberstadt 2. Februar, Straße von Darmstadt nach Eberstadt in Gemarkung Darmstadt Goldene Vorstecknadel. Wert 20 DM dem Finder 3. 4. März Samuel Löb in Darmstadt 1. März, am Ludwigsdenkmal Henkelkorb ohne Inhalt. Wert 1 DM Polizeiamt Für 19 1. 10. Januar Joh. Schmidt VI. von Roßdorf 10. Januar im Darmstädter Stadtwalde. Eine Kuh. Landwirth R. Heuser in Darmstadt. 2. 12. Januar Max Grün, Handlungsreisender aus Mannheim. 11. Januar in Jugenheim. Ein Taschenmesser. Polizeiamt. 3. 12. Januar (von der Polizeidirektion Frankfurt a.M. übersandt.) Wilhelm Schultz in Frankfurt. 10. Januar vor dem Bahnhofe in Darmstadt. Ein Schirm. dem Finder. Hat der Finder auf den Erwerb des Eigentums verzichtet? Bekanntmachung ist erfolgt am: Anmeldung Empfangsberechtigter Wegen Nichtanmeldung Empfangsberechtigter wurde der Finder aufgefordert, die Empfangnahme zu verlangen, am: Erledigung der Sache ist erfolgt am: dem Finder mitgeteilt am: Nein. 5. Januar 10.Jan. 12. Jan. - Dem Verlierer Johann Haupt herausgegeben am 20. Januar. Nein. 8. Februar. - - - - Nein. 9. März. - - 1. April 1901. Dem Finder herausgegeben am 1. Mai 1901. Ja. - 11. Jan: - - Dem Eigentümer Bernh. Wirth von Treisa herausgegeben am 11. Januar. Ja. - - - - Anzeige und Messer an die Bürgermeisterei in Jugenheim abgegeben. Nein. 18. Januar. - - - -
Zur Ausführung der §§ 965 bis 983 des Bürgerlichen Gesetzbuchs haben Wir verordnet und verordnen, wie folgt:
§ 1 (1) Für die den Polizeibehörden obliegenden Verrichtungen ist, soweit nicht nachstehend ein anderes bestimmt ist, die Lokalpolizeibehörde des Ortes zuständig, an welchem die Sache gefunden worden ist. (2) Steht der Fundort nicht ausreichend fest, so hat die Lokalpolizeibehörde, die mit der Sache befaßt worden ist, dem ihr vorgesetzten Kreisamt Vorlage zu machen. (3) Das Kreisamt hat, falls es auch ihm nicht gelingt, die nach Abs. 1 zuständige Behörde zu ermitteln, eine Lokalpolizeibehörde seines Bezirks für zuständig zu erklären.
§ 10 (1) Melden sich Empfangsberechtigte, so ist der Tag des Eingangs bei schriftlichen Anmeldungen auf der Eingabe, bei protokollarischen in dem Protokoll, in beiden Fällen außerdem im Fundregister zu vermerken. (2) Von den Anmeldungen und dem Tag ihres Einlaufs ist der Finder zu benachrichtigen; der Tag der Benachrichtigung ist im Fundregister zu vermerken. Wird die Fundsache von der Polizeibehörde verwahrt, so ist der Finder zugleich aufzufordern, sich binnen einer ihm zu bestimmenden Frist darüber zu erklären, ob er seine Zustimmung zur Herausgabe an den Empfangsberechtigten erteile. (3) Erfolgt die Zustimmung nicht, so ist der Empfangsberechtigte auf den Rechtsweg zu verweisen und die Sache vorerst zurückzubehalten. (4) Hat der Finder auf das Recht zum Erwerb des Eigentums an der Sache verzichtet, so ist die Benachrichtigung und die Aufforderung an die Gemeinde des Fundortes zu richten.
§ 11 (1) Die Polizeibehörde soll die in ihrer Verwahrung befindlichen Sachen, auch wenn der Finder oder die Gemeinde des Fundorts ihre Zustimmung zur Herausgabe erteilt hat, nur an denjenigen herausgeben, der glaubhaft macht, daß er der Verlierer oder der Eigentümer oder daß er sonstwie zum Empfang berechtigt ist. (2) Melden sich mehrere Berechtigte und kommt eine Einigung unter denselben nicht zustande, so sind dieselben auf den Rechtsweg zu verweisen, und es ist die Sache vorerst zurückzubehalten.
§ 12 Die Herausgabe der Sache an den Empfangsberechtigten seitens der Polizeibehörde darf nur gegen Erstattung der von ihr aufgewendeten Kosten sowie der von dem Finder etwa angemeldeten Aufwendungen und des von demselben etwa verlangten Finderlohnes erfolgen. Können sich der Finder und der Empfangsberechtigte hierüber nicht einigen, so sind sie auf den Rechtsweg zu verweisen, und es ist die Sache vorerst zurückzubehalten.
§ 13 (1) Sind innerhalb eines Jahres nach der Anzeige des Fundes Anmeldungen von Empfangsberechtigten nicht eingelaufen und ist die Sache in Verwahrung der Polizeibehörde, so hat diese den Finder, falls er nicht auf das Recht zum Erwerb des Eigentums verzichtet hat, aufzufordern, sich innerhalb bestimmter Frist darüber zu erklären, ob er die Herausgabe verlange. Die Aufforderung ist in dem Fundregister zu vermerken. (2) Sind Anmeldungen von Empfangsberechtigten rechtzeitig eingelaufen, so hat die Herausgabe an diese gleichwohl zu unterbleiben, sofern der Finder nachweist, daß er die Empfangsberechtigten zur Erklärung über seine Ansprüche auf Ersatz der Aufwendungen und auf Finderlohn erfolglos aufgefordert hat. Die Polizeibehörde hat alsdann die im Abs. 1 bezeichnete Erklärung des Finders zu veranlassen.
§ 14 (1) Dem Finder, der in den Fällen des § 13 die an ihn ergangene Anfrage rechtzeitig bejaht, ist die Sache herauszugeben, sofern nicht Umstände zur Kenntnis der Polizeibehörde gelangt sind, die nach den Vorschriften des § 973 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Eigentumserwerb des Finders ausschließen. (2) Die Herausgabe hat nur gegen Erstattung der von der Polizeibehörde aufgewendeten Kosten stattzufinden. Erfolgt diese Erstattung nicht, so hat die Polizeibehörde nach § 1003 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verfahren.
§ 15 Hat der Finder auf das Recht zum Erwerb des Eigentums verzichtet oder hat er die ihm nach § 13 bestimmte Frist, ohne die Herausgabe der Sache zu verlangen, verstreichen lassen, so ist die Fundsache der Gemeinde des Fundorts zu übergeben. Die Vorschrift des § 14 Abs. 2 findet Anwendung.
§ 16 Die über eine Fundangelegenheit erwachsenden Aktenstücke (Anzeigen, Protokolle, Verfügungen etc.) sind in einem Umschlag zu sammeln, der mit einer der Nummer und dem Jahrgang des Fundregisters entsprechenden Bezeichnung zu versehen ist. Die Art der Erledigung des Falles ist in das Fundregister einzutragen.
§ 17 (1) Die nach den §§ 980 , 981 , 983 des Bürgerlichen Gesetzbuchs von Staats- und Gemeindebehörden sowie von Staats- und Gemeindeanstalten zu erlassenden Bekanntmachungen erfolgen durch Aushang an der Amtsstelle oder, wenn für Bekanntmachungen der bezeichneten Art eine andere Stelle bestimmt ist, durch Aushang an dieser Stelle. Zwischen dem Tag, an welchem der Aushang bewirkt und dem Tag, an welchem das ausgehängte Schriftstück wieder abgenommen wird, soll ein Zeitraum von mindestens sechs Wochen liegen; auf die Gültigkeit der Bekanntmachung hat es keinen Einfluß, wenn das Schriftstück von dem Ort des Aushanges früher entfernt wird. (2) Die Behörde oder die Anstalt kann weitere Bekanntmachungen, insbesondere durch Einrückung in öffentlichen Blättern, veranlassen.
§ 18 Die in der Bekanntmachung zu bestimmende Frist zur Anmeldung von Rechten muß mindestens sechs Wochen betragen. Die Frist beginnt mit dem Aushang, falls aber die Bekanntmachung auch durch Einrückung in öffentliche Blätter erfolgt, mit der letzten Einrückung.
§ 19 Auf die Bekanntmachungen, welche von Verkehrsanstalten zu erlassen sind, die von einer Privatperson betrieben werden, finden die Vorschriften des § 7 dieser Verordnung mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß die im § 18 bestimmte Anmeldungsfrist auch von diesen Anstalten einzuhalten ist.
§ 2 Zur Entgegennahme von Anzeigen nach § 965 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie von Anzeigen über die vom Finder nach § 966 des Bürgerlichen Gesetzbuchs beabsichtigte Versteigerung der Sache und zur Annahme einer Sache, die der Finder auf Grund der ihm nach § 967 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zustehenden Berechtigung abliefern will, ist jede Lokalpolizeibehörde verpflichtet, die der Finder darum angeht.
§ 20 Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch in Kraft.
§ 3 Die Polizeibehörde, an welche eine Sache, deren Verderb zu besorgen oder deren Aufbewahrung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist, von dem Finder abgeliefert worden ist, kann die Versteigerung der Sache anordnen. Der Erlös tritt an die Stelle der Sache.
§ 4 Ist eine Polizeibehörde, die nicht die zuständige ist, mit einer Fundangelegenheit befaßt worden, so hat sie der zuständigen Polizeibehörde ( § 1 ) die erforderlichen Mitteilungen zu machen und ihr die Sache abzuliefern.
§ 5 (1) Die Polizeibehörde, welche die Anzeige von einem Fund entgegennimmt, hat alle für die Ermittelung des Empfangsberechtigten erheblichen Umstände von Amts wegen festzustellen. Insbesondere hat sie festzustellen: 1. den Tag der Anzeige; 2. die Zeit und den Ort des Fundes; 3. die Beschreibung des Zustandes, in welchem die Sache gefunden worden ist; 4. den näheren Hergang der Auffindung; 5. die Personen, welche etwa in der Nähe des Fundorts bemerkt worden sind; 6. den Namen und Wohnort des Finders; 7. den ungefähren Wert der Sache. (2) Das Protokoll soll auch eine Angabe darüber enthalten, ob der Finder die Sache an die Polizeibehörde abgeliefert und ob er auf das Recht zum Erwerb des Eigentums verzichtet hat oder nicht. (3) Wird der Empfangsberechtigte ermittelt, so hat ihn die Polizeibehörde von dem Fund zu benachrichtigen.
§ 6 (1) Jede Polizeibehörde hat ein Fundregister nach dem anliegenden Muster zu führen und in dieses alle bei ihr eingehenden oder ihr überwiesenen Fundanzeigen unter Nummern, die für ein Kalenderjahr fortlaufen, einzutragen. Die Spalten 1 bis 7 sind sofort nach dem Eingang der Anzeige, die übrigen Spalten bei Eintritt des betreffenden Ereignisses auszufüllen. (2) Die einzelnen Fundsachen sind mit der dem Fundregister entsprechenden Nummer zu versehen.
§ 7 (1) Ist der zuständigen Polizeibehörde ein Empfangsberechtigter nicht bekannt geworden, so hat sie die Zeit, den Ort und den Gegenstand des Fundes in ortsüblicher Weise öffentlich bekanntzumachen und dabei die Empfangsberechtigten zur Anmeldung ihrer Rechte aufzufordern. (2) Die Bekanntmachung soll innerhalb eines Monats nach der Anzeige von dem Fund erfolgen; verschiedene Funde können in einer Bekanntmachung veröffentlicht werden. (3) Die Polizeibehörde entscheidet nach ihrem Ermessen, ob und in welcher Weise bei besonders wertvollen Funden eine Wiederholung der Bekanntmachung zu erfolgen hat. (4) Der Tag der Veröffentlichung der Bekanntmachung ist in dem Fundregister einzutragen.
§ 8 Bietet die Persönlichkeit oder das Verhalten des Finders keine ausreichende Gewähr dafür, daß die Sache gehörig aufbewahrt und zur Ablieferung an den Empfangsberechtigten bereit gehalten werden wird, so kann jede Polizeibehörde den Finder anhalten, die Sache an sie abzuliefern; das gleiche gilt, wenn die Beschaffenheit der Sache (z. B. leicht entzündbare oder giftige Sachen, Sprengstoffe, Sachen, deren Verderb zu besorgen ist etc.) deren Aufbewahrung durch die Polizeibehörde ratsam erscheinen läßt.
§ 9 Die Polizeibehörde ist verpflichtet, die Fundsachen, die in ihren Gewahrsam gelangen, ordnungsmäßig aufzubewahren, Ist der Verderb einer Sache zu besorgen oder ist ihre Aufbewahrung mit unverhältnismäßigen Kosten oder Schwierigkeiten verbunden, so hat die Polizeibehörde die Sache öffentlich versteigern zu lassen und den Erlös in Verwahrung zu nehmen. Über offenbar wertlose Sachen sowie über Sachen, aus deren Versteigerung keinerlei Erlös zu erwarten ist, kann die Polizeibehörde in der ihr geeignet erscheinenden Weise verfügen.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.