Zweite Verordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Landesleihbank Fulda Vom 7. Januar 1955
- Ausfertigungsdatum:
- 07.01.1955
- Fundstelle:
- GVBl. 1955, 1
Auf Grund von § 8 Abs. 1 und § 11 des Gesetzes über die Neuordnung des öffentlichen Bank- und Sparkassenwesens vom 8. Mai 1953 (GVBl. S. 99) wird verordnet:
§ 1 Die Landesleihbank Fulda wird mit der Städtischen Sparkasse Fulda vereinigt. Das Vermögen der Landesleihbank Fulda geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Städtische Sparkasse Fulda über. Die Anstalt führt die Bezeichnung: "Städtische Sparkasse und Landesleihbank Fulda".
§ 3 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1955 in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.