FStrGuaZustAnO HE 2012 · Hessen

Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Bundesfernstraßengesetz und dem Hessischen Straßengesetz Vom 16. Dezember 2011

Ausfertigungsdatum:
16.12.2011
Fundstelle:
GVBl. I 2011, 826
23 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 10

§ 10Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.

§ 2

§ 2Die Zuständigkeit der obersten Straßenbaubehörde nach dem Bundesfernstraßengesetz wird auf die obere Straßenbaubehörde übertragen in den Fällen 1. des § 2 Abs. 6 Satz 1 (Entscheidung über Widmung, Umstufung und Einziehung),2. des § 5 Abs. 3a Satz 2 (Entscheidung über die seitliche Begrenzung der Ortsdurchfahrt),3. des § 5 Abs. 4 Satz 4 (Festsetzung der Ortsdurchfahrt),4. des § 9 Abs. 2, 5 und 8 (Zustimmung zu und Genehmigung von baulichen Anlagen an Bundesfernstraßen und Zulassung von Ausnahmen); dies gilt nicht bei geplanten Bundesfernstraßen nach § 9 Abs. 4, wenn der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung noch nicht unanfechtbar geworden ist und5. des § 17b Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 74 Abs. 7 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (Entscheidung über das Entfallen von Planfeststellung und Plangenehmigung).

§ 7

§ 7Zuständige Straßenbaubehörde nach dem Hessischen Straßengesetz ist die obere Straßenbaubehörde in den Fällen 1. des § 7 Abs. 2 Satz 1 (Festsetzung der Grenzen der Ortsdurchfahrt),2. des § 7 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 (Festlegung der seitlichen Begrenzung der Ortsdurchfahrt),3. des § 9 Abs. 1 Satz 3 (Aufstellung von Warnzeichen),4. des § 16 Abs. 1 Satz 1 (Erlaubnis von Sondernutzungen),5. des § 19 Abs. 1 Satz 2 (Erlaubnis zur Errichtung oder Änderung von Zufahrten),6. des § 23 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 6 (Zustimmung zu sowie Genehmigung von baulichen Anlagen),7. des § 23 Abs. 7 (Mitwirkung bei Bebauungsplänen),8. des § 27 Abs. 3 Satz 1 (Ankündigung von Maßnahmen zum Schutz der Straßen),9. des § 32b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 (Anordnung zur Duldung von Vorarbeiten und Bekanntgabe) und10. des § 32b Abs. 3 Satz 2 (Antrag auf Festsetzung einer Entschädigung), soweit diese Straßen betreffen, für die das Land Träger der Straßenbaulast ist. Bei geplanten Landesstraßen (§ 23 Abs. 5 des Hessischen Straßengesetzes) ist in den Fällen von Satz 1 Nr. 6 bis zur Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung die oberste Straßenbaubehörde zuständig.

§ 8

§ 8Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Bundesfernstraßengesetz ist 1. bei Ordnungswidrigkeiten nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 bis 6, 9, 10, 12 und 13 a) innerhalb der Ortsdurchfahrt der Gemeindevorstand nach Weisung undb) außerhalb der Ortsdurchfahrt die obere Straßenbaubehörde, 2. bei Ordnungswidrigkeiten nach § 23 Abs. 1 Nr. 7 und 8 die obere Straßenbaubehörde, wenn nicht zuvor ein Verfahren nach § 76 Abs. 1 Nr. 12 der Hessischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2011 (GVBl. I S. 46, 180), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2016 (GVBl. S. 294), gegen die jeweilige Bauherrschaft eingeleitet worden ist; in diesen Fällen ist die untere Bauaufsichtsbehörde zuständig und3. bei Ordnungswidrigkeiten nach § 23 Abs. 1 Nr. 11 das Regierungspräsidium.

§ 1

§ 1Die Zuständigkeit der obersten Straßenbaubehörde nach dem Bundesfernstraßengesetz wird auf die obere Straßenbaubehörde übertragen in den Fällen1. des § 2 Abs. 6 Satz 2 (Entscheidung über Widmung, Umstufung und Einziehung),2. des § 5 Abs. 3a Satz 2 (Entscheidung über die seitliche Begrenzung der Ortsdurchfahrt),3. des § 5 Abs. 4 Satz 4 (Festsetzung der Ortsdurchfahrt),4. des § 9 Abs. 2, 5 und 8 (Zustimmung zu und Genehmigung von baulichen Anlagen an Bundesstraßen und Zulassung von Ausnahmen) und5. des § 17b Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 74 Abs. 7 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (Entscheidung über das Entfallen von Planfeststellung und Plangenehmigung für Bundesstraßen).

§ 2

§ 2Das Regierungspräsidium ist1. höhere Verwaltungsbehörde nach § 5 Abs. 4 Satz 4 des Bundesfernstraßengesetzes und2. zuständige Behörde für die Festsetzung der Entschädigung nach § 16a Abs. 3 Satz 2 und § 19a des Bundesfernstraßengesetzes.

§ 3

§ 3Die Zuständigkeit der obersten Straßenbaubehörde nach dem Hessischen Straßengesetz wird auf die obere Straßenbaubehörde übertragen in den Fällen1. des § 5 Abs. 2 (Umstufung),2. des § 6 Abs. 1 Satz 2 (Einziehung von Landes- und Kreisstraßen),3. des § 7 Abs. 4 (Entscheidung über die Ortsdurchfahrt und die seitliche Begrenzung),4. des § 7 Abs. 5 (Festsetzung einer zusätzlichen Ortsdurchfahrt),5. des § 23 Abs. 8 (Zulassung von Ausnahmen) und6. § 33 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 74 Abs. 7 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (Entscheidung über das Entfallen von Planfeststellung und Plangenehmigung).

§ 4

§ 4Die obere Straßenbaubehörde nimmt die Aufgaben des Trägers der Straßenbaulast nach dem Bundesfernstraßengesetz und dem Hessischen Straßengesetz wahr, soweit diese Aufgaben Landesbehörden obliegen. Die obere Straßenbaubehörde ist auch zuständig für die Antragstellung auf Berichtigung des Grundbuchs nach1. § 6 Abs. 3 Satz 1 des Bundesfernstraßengesetzes und2. § 9 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs vom 2. März 1951 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 911-1-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2237).

§ 5

§ 5Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten auf oder an Bundesstraßen nach dem Bundesfernstraßengesetz ist1. bei Ordnungswidrigkeiten nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 bis 6, 9, 10, 12 und 13 a) innerhalb der Ortsdurchfahrt der Gemeindevorstand nach Weisung undb) außerhalb der Ortsdurchfahrt die obere Straßenbaubehörde, 2. bei Ordnungswidrigkeiten nach § 23 Abs. 1 Nr. 7 und 8 die obere Straßenbaubehörde, wenn nicht zuvor ein Verfahren nach § 86 Abs. 1 Nr. 13 der Hessischen Bauordnung vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 198), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Juni 2020 (GVBl. S. 378), gegen die jeweilige Bauherrschaft eingeleitet worden ist; in diesen Fällen ist die untere Bauaufsichtsbehörde zuständig und3. bei Ordnungswidrigkeiten nach § 23 Abs. 1 Nr. 11 das Regierungspräsidium.

§ 6

§ 6Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Hessischen Straßengesetz ist1. der Gemeindevorstand nach Weisung a) bei Ordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 undb) bei Ordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 bis 3a und 6 für die Gemeindestraßen und für die Ortsdurchfahrten der Landesstraßen und der Kreisstraßen, in kreisfreien Städten auch für die Kreisstraßen außerhalb der Ortsdurchfahrten, 2. die obere Straßenbaubehörde a) bei Ordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 bis 3a und 6, soweit nicht der Gemeindevorstand zuständig ist,b) bei Ordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1 Nr. 4, wenn nicht zuvor ein Verfahren nach § 86 Abs. 1 Nr. 13 der Hessischen Bauordnung gegen die jeweilige Bauherrschaft eingeleitet worden ist; in diesen Fällen ist die untere Bauaufsichtsbehörde zuständig und 3. das Regierungspräsidium bei Ordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1 Nr. 5.

§ 7

§ 7Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.

Eingangsformel FStrGuaZustAnO

Aufgrund 1. des § 1 Satz 1 des Gesetzes zur Bestimmung von Zuständigkeiten vom 3. April 1998 (GVBl. I S. 98), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. September 2011 (GVBl. I S. 402), auch in Verbindung mit § 22 Abs. 4 Satz 1 und 2 des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), und2. des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353), verordnet die Landesregierung, 3. des § 46 Abs. 7 und des § 54 des Hessischen Straßengesetzes in der Fassung vom 8. Juni 2003 (GVBl. I S. 166), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2011 (GVBl. I S. 817), verordnet der Minister für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung:

§ 1

§ 1Die obere Straßenbaubehörde ist zuständig für 1. die Übertragung von Bau und Betrieb von Nebenbetrieben auf Dritte nach § 15 Abs. 2 des Bundesfernstraßengesetzes,2. die Antragstellung auf Berichtigung des Grundbuchs a) nach § 6 Abs. 3 Satz 1 des Bundesfernstraßengesetzes undb) nach § 9 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs vom 2. März 1951 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 911-1-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Gesetz vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426).

§ 10

§ 10Die Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Bundesfernstraßengesetz und dem Hessischen Straßengesetz vom 13. Dezember 2003 (GVBl. I S. 331)1), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Dezember 2009 (GVBl. I S. 458), wird aufgehoben.

§ 11

§ 11Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.

§ 2

§ 2Die Zuständigkeit der obersten Straßenbaubehörde nach dem Bundesfernstraßengesetz wird auf die obere Straßenbaubehörde übertragen in den Fällen 1. des § 2 Abs. 6 Satz 1 (Entscheidung über Widmung, Umstufung und Einziehung),2. des § 5 Abs. 3a Satz 2 (Entscheidung über die seitliche Begrenzung der Ortsdurchfahrt),3. des § 5 Abs. 4 Satz 4 (Festsetzung der Ortsdurchfahrt),4. des § 9 Abs. 2, 5 und 8 (Zustimmung zu und Genehmigung von baulichen Anlagen an Bundesfernstraßen und Zulassung von Ausnahmen); dies gilt nicht bei geplanten Bundesfernstraßen nach § 9 Abs. 4, wenn der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung noch nicht unanfechtbar geworden ist und5. des § 17b Abs. 1 Nr. 4 und 6 Satz 1 in Verbindung mit § 74 Abs. 7 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (Entscheidung über das Entfallen von Planfeststellung und Plangenehmigung).

§ 3

§ 3Zuständige Straßenbaubehörde nach dem Bundesfernstraßengesetz ist die obere Straßenbaubehörde in den Fällen 1. des § 3 Abs. 2 Satz 2 (Aufstellen von Verkehrszeichen),2. des § 5 Abs. 3a Satz 1 (Festlegung der seitlichen Begrenzung der Ortsdurchfahrt),3. des § 7 Abs. 3 (kostenpflichtige Beseitigung einer Verunreinigung),4. des § 8 Abs. 1 bis 2a (Erlaubnis von Sondernutzungen),5. des § 8a Abs. 6 Satz 1 (Anordnung zur Änderung oder Verlegung von Zufahrten oder Zugängen),6. des § 10 Abs. 1 (Erklärung zu Schutzwaldungen),7. des § 11 Abs. 3 Satz 1 (Anzeige von Schutzmaßnahmen),8. des § 14 Abs. 4 Satz 1 (Anordnung der Umleitung über private Wege),9. des § 16 Abs. 3 Satz 1 (Beteiligung an Ortsplanungen und Landesplanungen),10. des § 16a Abs. 1 Satz 1 (Anordnung zur Duldung von Vorarbeiten) und11. des § 16a Abs. 3 Satz 2 und des § 19a (Antrag auf Entschädigung).

§ 4

§ 4Das Regierungspräsidium ist 1. höhere Verwaltungsbehörde nach § 5 Abs. 4 Satz 4 des Bundesfernstraßengesetzes,2. zuständige Behörde für die Festsetzung der Entschädigung nach § 16a Abs. 3 Satz 2 und § 19a des Bundesfernstraßengesetzes,3. Anhörungsbehörde bei Planfeststellungsverfahren nach § 17a des Bundesfernstraßengesetzes in Verbindung mit § 73 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes und4. Enteignungsbehörde nach § 32b Abs. 3 Satz 2, § 36 Abs. 1 und 3 Satz 1 und § 36a Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Straßengesetzes.

§ 5

§ 5Die Zuständigkeit der obersten Straßenbaubehörde nach dem Hessischen Straßengesetz wird auf die obere Straßenbaubehörde übertragen in den Fällen 1. des § 5 Abs. 2 (Umstufung),2. des § 6 Abs. 1 Satz 2 (Einziehung von Landes- und Kreisstraßen),3. des § 7 Abs. 4 (Entscheidung über die Ortsdurchfahrt und die seitliche Begrenzung),4. des § 7 Abs. 5 (Festsetzung einer zusätzlichen Ortsdurchfahrt),5. des § 23 Abs. 8 (Zulassung von Ausnahmen) und6. § 33 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 74 Abs. 7 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (Entscheidung über das Entfallen von Planfeststellung und Plangenehmigung). Bei geplanten Landesstraßen (§ 23 Abs. 5 des Hessischen Straßengesetzes) ist in den Fällen von Satz 1 Nr. 5 bis zur Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung die oberste Straßenbaubehörde zuständig.

§ 6

§ 6Die obere Straßenbaubehörde nimmt die Aufgaben des Trägers der Straßenbaulast, soweit diese Aufgaben Landesbehörden obliegen, wahr 1. nach dem Bundesfernstraßengesetz in den Fällen a) des § 9 Abs. 7 (Mitwirkung bei Bebauungsplänen),b) des § 18f Abs. 1 Satz 1 (Antrag auf Besitzeinweisung) undc) des § 19 (Antrag auf Enteignung), 2. nach dem Hessischen Straßengesetz in den Fällen a) des § 4 Abs. 1 Satz 1 (Widmung von Landesstraßen),b) des § 15 Abs. 1 (kostenpflichtige Beseitigung einer Verunreinigung),c) des § 36 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 (Antrag auf Enteignung und auf Festsetzung einer Entschädigung) undd) des § 36a Abs. 1 Satz 1 (Antrag auf vorzeitige Besitzeinweisung).

§ 7

§ 7Zuständige Straßenbaubehörde nach dem Hessischen Straßengesetz ist die obere Straßenbaubehörde in den Fällen 1. des § 7 Abs. 2 Satz 1 (Festsetzung der Grenzen der Ortsdurchfahrt bei Landesstraßen),2. des § 7 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 (Festlegung der seitlichen Begrenzung einer Landesstraße),3. des § 9 Abs. 1 Satz 3 (Aufstellung von Warnzeichen),4. des § 16 Abs. 1 Satz 1 (Erlaubnis von Sondernutzungen),5. des § 19 Abs. 1 Satz 2 (Erlaubnis zur Errichtung oder Änderung von Zufahrten),6. des § 23 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 6 (Zustimmung zu sowie Genehmigung von baulichen Anlagen an Landesstraßen),7. des § 23 Abs. 7 (Mitwirkung bei Bebauungsplänen),8. des § 27 Abs. 3 Satz 1 (Ankündigung von Maßnahmen zum Schutz der Straßen),9. des § 32b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 (Anordnung zur Duldung von Vorarbeiten und Bekanntgabe) und10. des § 32b Abs. 3 Satz 2 (Antrag auf Festsetzung einer Entschädigung). Bei geplanten Landesstraßen (§ 23 Abs. 5 des Hessischen Straßengesetzes) ist in den Fällen von Satz 1 Nr. 6 bis zur Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung die oberste Straßenbaubehörde zuständig.

§ 8

§ 8Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Bundesfernstraßengesetz ist 1. bei Ordnungswidrigkeiten nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 bis 6, 9, 10, 12 und 13 a) innerhalb der Ortsdurchfahrt der Gemeindevorstand nach Weisung undb) außerhalb der Ortsdurchfahrt die obere Straßenbaubehörde, 2. bei Ordnungswidrigkeiten nach § 23 Abs. 1 Nr. 7 und 8 die obere Straßenbaubehörde, wenn nicht zuvor ein Verfahren nach § 76 Abs. 1 Nr. 12 der Hessischen Bauordnung in der Fassung vom 15. Januar 2011 (GVBl. I S. 46, 180) gegen die jeweilige Bauherrschaft eingeleitet worden ist; in diesen Fällen ist die untere Bauaufsichtsbehörde zuständig und3. bei Ordnungswidrigkeiten nach § 23 Abs. 1 Nr. 11 das Regierungspräsidium.

§ 9

§ 9Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Hessischen Straßengesetz ist 1. der Gemeindevorstand nach Weisung a) bei Ordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 undb) bei Ordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 bis 3a und 6 für die Gemeindestraßen und für die Ortsdurchfahrten der Landesstraßen und der Kreisstraßen, in kreisfreien Städten auch für die Kreisstraßen außerhalb der Ortsdurchfahrten, 2. die obere Straßenbaubehörde a) bei Ordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 bis 3a und 6, soweit nicht der Gemeindevorstand zuständig ist,b) bei Ordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1 Nr. 4, wenn nicht zuvor ein Verfahren nach § 76 Abs. 1 Nr. 12 der Hessischen Bauordnung gegen die jeweilige Bauherrschaft eingeleitet worden ist; in diesen Fällen ist die untere Bauaufsichtsbehörde zuständig und 3. das Regierungspräsidium bei Ordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1 Nr. 5.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.