FrMinVerpflGzustStV HE · Hessen

Verordnung über die zuständige Stelle für die Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz im Geschäftsbereich des Sozialministeriums Vom 6. Januar 1993

Ausfertigungsdatum:
06.01.1993
Fundstelle:
GVBl. I 1993, 1
7 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel FrMinVerpflGzustStV

Auf Grund des § 1 Abs. 4 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), geändert durch Gesetz vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942), in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Übertragung der Befugnis zur Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 1 Abs. 4 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes vom 3. Dezember 1974 (GVBl. I S. 581) verordnet die Ministerin für Frauen, Arbeit und Sozialordnung, im Falle des § 4 Abs. 1 auch die Ministerin der Justiz:

§ 1

§ 1 Für Verpflichtungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Verpflichtungsgesetzes ist die Behörde oder sonstige mit der Wahrnehmung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung betraute Stelle zuständig, bei der die zu verpflichtende Person beschäftigt oder für die sie tätig ist.

§ 2

§ 2 Für Verpflichtungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes ist die Behörde oder sonstige Stelle zuständig, für die der Verband oder sonstige Zusammenschluss, der Betrieb oder das Unternehmen, bei dem die zu verpflichtende Person beschäftigt oder für den sie tätig ist, Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausführt.

§ 3

§ 3 Für Verpflichtungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 des Verpflichtungsgesetzes ist die Stelle zuständig, die die Sachverständigen öffentlich bestellt.

§ 4

(aufgehoben)

§ 4 (aufgehoben)

§ 5

§ 5 Änderungsvorschrift

§ 6

§ 6 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.