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title: "FrhEntzG§17DV HE — Verordnung zur Durchführung des § 17 des Gesetzes über die Entziehung der Freiheit geisteskranker, geistesschwacher, rauschgift- oder alkoholsüchtiger Personen Vom 7. September 1954"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hessen"
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source: "https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-FrhEntzG§17DVHErahmen"
updated: "2026-05-13T17:48:05+00:00"
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# FrhEntzG§17DV HE — Verordnung zur Durchführung des § 17 des Gesetzes über die Entziehung der Freiheit geisteskranker, geistesschwacher, rauschgift- oder alkoholsüchtiger Personen Vom 7. September 1954

**Landesrecht Hessen**
*Ausfertigung:* 07.09.1954
*Fundstelle:* GVBl. 1954, 154


### Eingangsformel FrhEntzG§17DV

Auf Grund des § 17 Satz 4 des Gesetzes über die Entziehung der Freiheit geisteskranker, geistesschwacher, rauschgift- oder alkoholsüchtiger Personen vom 19. Mai 1952 (GVBl. S. 111) wird verordnet:

### § 1

§ 1 Ärztliche Eingriffe, die wegen einer erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit nur mit Einwilligung des Untergebrachten oder seines gesetzlichen Vertreters vorgenommen werden dürfen, sind alle hirnchirurgischen Eingriffe.

### § 2

§ 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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— Verordnung zur Durchführung des § 17 des Gesetzes über die Entziehung der Freiheit geisteskranker, geistesschwacher, rauschgift- oder alkoholsüchtiger Personen Vom 7. September 1954
Amtliche Fassung: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-FrhEntzG§17DVHErahmen
Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
