Verordnung zur Durchführung des § 17 des Gesetzes über die Entziehung der Freiheit geisteskranker, geistesschwacher, rauschgift- oder alkoholsüchtiger Personen Vom 7. September 1954
- Ausfertigungsdatum:
- 07.09.1954
- Fundstelle:
- GVBl. 1954, 154
Auf Grund des § 17 Satz 4 des Gesetzes über die Entziehung der Freiheit geisteskranker, geistesschwacher, rauschgift- oder alkoholsüchtiger Personen vom 19. Mai 1952 (GVBl. S. 111) wird verordnet:
§ 1 Ärztliche Eingriffe, die wegen einer erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit nur mit Einwilligung des Untergebrachten oder seines gesetzlichen Vertreters vorgenommen werden dürfen, sind alle hirnchirurgischen Eingriffe.
§ 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.