FrhEntzG§17DV HE · Hessen

Verordnung zur Durchführung des § 17 des Gesetzes über die Entziehung der Freiheit geisteskranker, geistesschwacher, rauschgift- oder alkoholsüchtiger Personen Vom 7. September 1954

Ausfertigungsdatum:
07.09.1954
Fundstelle:
GVBl. 1954, 154
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel FrhEntzG§17DV

Auf Grund des § 17 Satz 4 des Gesetzes über die Entziehung der Freiheit geisteskranker, geistesschwacher, rauschgift- oder alkoholsüchtiger Personen vom 19. Mai 1952 (GVBl. S. 111) wird verordnet:

§ 1

§ 1 Ärztliche Eingriffe, die wegen einer erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit nur mit Einwilligung des Untergebrachten oder seines gesetzlichen Vertreters vorgenommen werden dürfen, sind alle hirnchirurgischen Eingriffe.

§ 2

§ 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.