FraspaSatz1V HE · Hessen

Verordnung zur Bestimmung des Inhalts der ersten Satzung der Frankfurter Sparkasse Vom 13. Dezember 2007

Ausfertigungsdatum:
13.12.2007
Fundstelle:
GVBl. I 2007, 948
52 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel FraspaSatz1V

Aufgrund des § 12 Abs. 2 Satz 1 des Fraspa-Gesetzes vom 14. Mai 2007 (GVBl. I S. 283) wird verordnet:

§ 1

§ 1Der Inhalt der Satzung der Frankfurter Sparkasse wird wie folgt bestimmt: „Satzung der Frankfurter Sparkasse InhaltsübersichtA. Allgemeine Bestimmungen § 1Errichtung, Rechtsstellung und Sitz § 2AufgabenB. Sparkassengeschäfte I. Einlagen, sonstige Verbindlichkeiten, Haftkapital § 3Spareinlagen und sonstige Einlagen§ 4Girokontenführung § 5Kreditaufnahmen§ 6Sparkassenschuldverschreibungen § 7Nachrangige Verbindlichkeiten, Genussrechte, stille Einlagen II. Anlagen § 8Zulässige Geschäfte § 9Grundsätze für das Kreditgeschäft § 10Realkredit: Darlehen gegen Grundpfandrechte§ 11Personalkredit§ 12Körperschaftskredit§ 13Auslandskredit § 14Anlage in Wertpapieren§ 15Geschäftsbesorgung, Wertpapier-Spezialfonds § 16Anlage bei Kreditinstituten und in Geldmarkttiteln § 17Anlage in Grundstücken§ 18Anlage in Beteiligungen III. Weitere Geschäfte § 19Derivative Finanzprodukte§ 20Weitere Geschäfte IV Verbundzusammenarbeit § 21Vertrieb von VerbundproduktenV. Allgemeine geschäftsrechtliche Regelungen § 22Einrechnung anderer Anlagen in die Kredithöchstgrenzen § 23Fremdwährungsgeschäfte§ 24Ausnahmegenehmigungen C. Erwerb und Übertragung von Stammkapital § 25Erwerb von Stammkapital anderer Sparkassen§ 26Übertragung von StammkapitalD. Verfassung und Verwaltung § 27Organe § 28Trägerversammlung§ 29Zusammensetzung der Trägerversammlung § 30Zuständigkeit der Trägerversammlung § 31Sitzungen der Trägerversammlung§ 32Verwaltungsrat § 33Zusammensetzung des Verwaltungsrates§ 34Zuständigkeit des Verwaltungsrates § 35Sitzungen des Verwaltungsrates§ 36Kreditausschuss und Bilanzausschuss § 37Sonstige Ausschüsse§ 38Vorstand § 39Personalverwaltung der Sparkasse§ 40Amtsverschwiegenheit § 41Vertretung§ 42Prüfungen§ 43Jahresabschluss§ 44Satzungsänderungen § 45Auflösung§ 46Bekanntmachungen der Sparkasse § 47Bekanntmachung der Satzung§ 48Haftung für am 18. Juli 2005 bestehende Verbindlichkeiten der Sparkasse § 49Inkrafttreten der Satzung

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.

§ 1

Errichtung, Rechtsstellung und Sitz

§ 1Errichtung, Rechtsstellung und Sitz(1) Die zum 1. Juli 2007 durch formwechselnde Umwandlung der Frankfurter Sparkasse AG errichtete rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Sitz in Frankfurt am Main hat den Namen „Frankfurter Sparkasse" (Sparkasse). Sie kann die Kurzbezeichnung „Fraspa" und ein Logo mit der Jahreszahl „1822" verwenden. Sie führt ein Siegel mit der Bezeichnung „Frankfurter Sparkasse" und ihrem Logo. (2) Die Sparkasse kann Zweigstellen errichten. Bis zum Abschluss einer abweichenden Vereinbarung mit den betroffenen anderen Sparkassen darf die Sparkasse außerhalb der Stadt Frankfurt am Main gemäß den in der Vereinbarung zwischen dem Sparkassen- und Giroverband Hessen-Thüringen (Verband) und der Frankfurter Sparkasse von 1822 vom 15. Dezember 1980 (StAnz. 1988 S. 1944) getroffenen Regelungen Zweigstellen in den Gemeinden weiter betreiben, in denen die Frankfurter Sparkasse AG bei Inkrafttreten des Fraspa-Gesetzes vom 14. Mai 2007 (GVBl. I S. 283) Zweigstellen betrieben hat. (3) Die Sparkasse ist eine mündelsichere, dem gemeinen Nutzen dienende rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. (4) Trägerin der Sparkasse mit alleiniger Beteiligung an ihrem Stammkapital ist die Landesbank Hessen-Thüringen - Girozentrale -. Das Anfangsstammkapital der Sparkasse beträgt 100000315 Euro. Es ist eingeteilt in 100000315 Stammkapitalanteile. Änderungen der Höhe des Stammkapitals und der Trägeranteile sind bekanntzumachen. (5) Die Trägerin unterstützt die Sparkasse bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit der Maßgabe, dass ein Anspruch der Sparkasse gegen die Trägerin oder eine sonstige Verpflichtung der Trägerin, der Sparkasse Mittel zur Verfügung zu stellen, nicht besteht. (6) Die Sparkasse ist berechtigt, mit ihrer Trägerin Unternehmensverträge im Sinne des Aktiengesetzes und vergleichbare Verträge zu schließen. (7) Die Sparkasse haftet für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen. Die Trägerin der Sparkasse haftet nicht für deren Verbindlichkeiten. (8) Die Sparkasse ist Mitglied des Verbandes.

§ 10

Realkredit: Darlehen gegen Grundpfandrechte

§ 10Realkredit: Darlehen gegen Grundpfandrechte(1) Die Sparkasse gewährt Kredite gegen Grundpfandrechte nach Maßgabe der auf der Grundlage der nach § 20 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Sparkassengesetzes erlassenen Beleihungsgrundsätze für das Real- und Personalkreditgeschäft. (2) Die Sparkasse kann Darlehen auch gegen Hypotheken auf Schiffe, Schiffsbauwerke oder Schwimmdocks nach Maßgabe der Beleihungsgrundsätze gewähren.

§ 11

Personalkredit

§ 11Personalkredit(1) Die Sparkasse gewährt Kredite gegen sonstige bankübliche Sicherheiten. Sicherheiten sind intern zu dem Wert als Deckung anzusetzen, der nach bankwirtschaftlichen Grundsätzen als nachhaltig erzielbar anzusehen ist. (2) Die Sparkasse kann Kredite ohne Sicherheiten gewähren. (3) Einem Kreditnehmer darf an Personalkrediten nicht mehr als fünfundzwanzig vom Hundert der Bemessungsgrundlage gewährt werden. Für die Anrechnung von sonstigen Verpflichtungen des Kreditnehmers auf die Personalkredithöchstgrenze gelten die Bestimmungen des Kreditwesengesetzes.

§ 12

Körperschaftskredit

§ 12Körperschaftskredit(1) Die Sparkasse gewährt Kredite an kommunale Gebietskörperschaften, den Bund und die Länder sowie sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts. (2) Die Sparkasse kann Kredite auch an andere Kreditnehmer gewähren, soweit eine in Abs. 1 genannte Körperschaft oder ein öffentlich-rechtliches Kreditinstitut die Mithaftung übernimmt.

§ 13

Auslandskredit

§ 13Auslandskredit(1) Kredite an Gebietsfremde mit Wohnsitz, Sitz oder gewerblicher Niederlassung innerhalb eines Mitgliedstaates der OECD können gewährt werden: 1. bei engem wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung der Sparkasse zu einem Kunden oder2. im Verbund mit der Landesbank oder3. als inländischer Realkredit. Kredite nach Satz 1 dürfen die in der Geschäftsanweisung für den Vorstand festgelegten Einzelkreditobergrenzen nicht überschreiten. (2) Sonstige Auslandskredite können im Rahmen der durch die Geschäftsanweisung für den Vorstand festgelegten Einzel- und Gesamtkreditobergrenzen gewährt werden.

§ 14

Anlage in Wertpapieren

§ 14Anlage in WertpapierenDie Sparkasse kann für eigene Rechnung Wertpapiere nach Maßgabe der Geschäftsanweisung für den Vorstand erwerben.

§ 15

Geschäftsbesorgung, Wertpapier-Spezialfonds

§ 15Geschäftsbesorgung, Wertpapier-Spezialfonds(1) Die Sparkasse kann Teile ihres Wertpapierbestandes durch Geschäftsbesorgungsvertrag zur Betreuung auf die Landesbank übertragen. Der Vertrag muss die grundsätzliche Anwendung der für die Sparkasse geltenden Anlagevorschriften vorsehen. (2) Die Sparkasse kann in Zusammenarbeit mit Unternehmen der Sparkassenorganisation Anlagen in Wertpapier-Spezialfonds vornehmen. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. (3) Der Gesamtbetrag nach Abs. 1 und 2 darf den in der Geschäftsanweisung für den Vorstand festzulegenden Prozentsatz von höchstens fünfzig vom Hundert des Wertpapierbestandes nicht überschreiten.

§ 16

Anlage bei Kreditinstituten und in Geldmarkttiteln

§ 16Anlage bei Kreditinstituten und in Geldmarkttiteln(1) Die Sparkasse kann Einlagen bei Kreditinstituten in einem Mitgliedsstaat der OECD unterhalten. Die Anlage soll grundsätzlich bei der Landesbank, im Übrigen vorzugsweise bei öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten und öffentlichen Sparkassen erfolgen. (2) Die Sparkasse kann Bausparverträge mit der Landesbausparkasse der Landesbank abschließen. (3) Die Anlage in Geldmarkttiteln, insbesondere Schatzwechsel, Schatzanweisungen, Geldmarktwechsel, ist zulässig.

§ 17

Anlage in Grundstücken

§ 17Anlage in GrundstückenDie Sparkasse kann ihre Mittel in Grundstücken anlegen, die 1. ganz oder teilweise dem eigenen Geschäftsbetrieb oder2. ausschließlich oder überwiegend Wohnzwecken dienen oder3. zur Vermeidung von Verlusten freihändig oder im Wege der Zwangsversteigerung erworben werden.

§ 18

Anlage in Beteiligungen

§ 18Anlage in BeteiligungenDie Sparkasse kann sich an Einrichtungen der Sparkassenorganisation und im Rahmen ihrer Aufgaben an anderen Unternehmen beteiligen. Beteiligungen an anderen Unternehmen bedürfen der Zustimmung des Verwaltungsrates. Die Zuständigkeit der Trägerversammlung nach § 30 Abs. 2 bleibt unberührt.

§ 19

Derivative Finanzprodukte

§ 19Derivative FinanzprodukteDie Sparkasse kann zur Absicherung von Zins-, Kurs-, Wechselkurs- und sonstigen Risiken und für Rechnung von Kunden sowie zur Rentabilitätssteuerung nach Maßgabe der Geschäftsanweisung für den Vorstand Geschäfte in derivativen Finanzprodukten nach den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Regeln und Usancen betreiben. Art und Umfang von Geschäften zur Rentabilitätssteuerung müssen in einem angemessenen Verhältnis zum Charakter der Sparkasse und insbesondere ihren Steuerungsmöglichkeiten stehen. Die Trägerversammlung kann sich die Zustimmung zu Geschäften vorbehalten.

§ 2

Aufgaben

§ 2Aufgaben(1) Die Sparkasse hat die Aufgabe, als dem gemeinen Nutzen dienendes Wirtschaftsunternehmen ihrer Trägerin geld- und kreditwirtschaftliche Leistungen zu erbringen, insbesondere Gelegenheit zur sicheren Anlage von Geldern zu geben. (2) Die Sparkasse hat das Sparen und die übrigen Formen der Vermögensbildung zu fördern und dient der Befriedigung des örtlichen Kreditbedarfes unter besonderer Berücksichtigung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, des Mittelstandes, der gewerblichen Wirtschaft und der öffentlichen Hand nach Maßgabe dieser Satzung. (3) Die Sparkasse arbeitet mit den Verbundunternehmen der S-Finanzgruppe Hessen-Thüringen zusammen. (4) Die Geschäfte werden nach wirtschaftlichen Grundsätzen geführt; die Erzielung von Gewinn ist nicht Hauptzweck des Geschäftsbetriebes.

§ 20

Weitere Geschäfte

§ 20Weitere GeschäfteDie Sparkasse kann weitere Bank- und Finanzdienstleistungsgeschäfte im Sinne des § 1 des Kreditwesengesetzes sowie sonstige bankübliche oder banknahe Geschäfte mit der Maßgabe betreiben, dass die Neuaufnahme von Geschäftsfeldern der Zustimmung des Verwaltungsrates auf der Grundlage einer Stellungnahme des Verbandes bedarf. Nebengeschäfte der Sparkasse sind von dem Zustimmungsvorbehalt nach Satz 1 ausgenommen. Das Nähere regelt die Geschäftsanweisung für den Vorstand.

§ 21

Vertrieb von Verbundprodukten

§ 21Vertrieb von VerbundproduktenDie Sparkasse bedient sich im Kunden- und Eigengeschäft grundsätzlich der Produkte und Dienstleistungen der Verbundunternehmen der S-Finanzgruppe Hessen-Thüringen und weiterer Einrichtungen der Sparkassenorganisation, die im Verbund mit der S-Finanzgruppe Hessen-Thüringen Aufgaben arbeitsteilig erfüllen.

§ 22

Einrechnung anderer Anlagen in die Kredithöchstgrenzen

§ 22Einrechnung anderer Anlagen in die KredithöchstgrenzenDie Anlagen in Wertpapieren, Geldmarktpapieren, Beteiligungen und die Risiken aus Geschäften in derivativen Finanzprodukten sind nach Maßgabe der Bestimmungen des Kreditwesengesetzes in die Kredithöchstgrenzen einzurechnen.

§ 23

Fremdwährungsgeschäfte

§ 23FremdwährungsgeschäfteDie Sparkasse kann die in der Satzung geregelten Geschäfte in ausländischer Währung abschließen. Eigengeschäfte sind nur in Währungen der Mitgliedsstaaten der OECD zugelassen. Die sich aus den Geschäften nach Satz 1 und 2 ergebenden Währungsrisiken sind grundsätzlich abzusichern. Unbeschadet des Satzes 3 dürfen die Volumina offener Währungspositionen die in der Geschäftsanweisung für den Vorstand festgelegten Höchstgrenzen nicht überschreiten.

§ 24

Ausnahmegenehmigungen

§ 24AusnahmegenehmigungenDie Vornahme von Geschäften, die nach den vorstehenden Bestimmungen nicht zulässig sind, bedarf der allgemein oder im Einzelfall von der Aufsichtsbehörde erteilten Genehmigung. Dem Antrag auf Genehmigung ist eine Stellungnahme des Verbandes beizufügen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Aufsichtsbehörde nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrages und der Stellungnahme des Verbandes die Genehmigung ablehnt oder dem Antragsteller schriftlich mitteilt, welche Gründe einer abschließenden Entscheidung über den Genehmigungsantrag entgegenstehen. Die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäftes wird durch das Fehlen der Genehmigung nicht berührt.

§ 25

Erwerb von Stammkapital anderer Sparkassen

§ 25Erwerb von Stammkapital anderer SparkassenDie Sparkasse kann nach Maßgabe des § 3 des Fraspa-Gesetzes in Verbindung mit § 20a des Hessischen Sparkassengesetzes Trägerin von Sparkassen sein. Die Sparkasse ist berechtigt, zur Beteiligung am Stammkapital anderer Sparkassen mit Sitz in Hessen mit diesen und deren Errichtungsträgern im Sinne des § 1 Abs. 1 des Hessischen Sparkassengesetzes öffentlich-rechtliche Verträge zu schließen.

§ 26

Übertragung von Stammkapital

§ 26Übertragung von StammkapitalAnteile am Stammkapital der Sparkasse können nach § 20a Abs. 1 bis 3 des Hessischen Sparkassengesetzes vollständig oder teilweise übertragen werden. Die Übertragung ist im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekanntzumachen.

§ 27

Organe

§ 27Organe(1) Organe der Sparkasse sind: 1. die Trägerversammlung,2. der Verwaltungsrat und3. der Vorstand. (2) Die gleichzeitige Zugehörigkeit der Mitglieder der Organe nach Abs. 1 Nr. 1 oder 2 zum Vorstand der Sparkasse ist nicht zulässig.

§ 28

Trägerversammlung

§ 28Trägerversammlung(1) Die Trägerversammlung ist das oberste Organ der Sparkasse. Sie ist die Vertretung der Trägerin. (2) Die Mitglieder der Trägerversammlung haben ihre Tätigkeit uneigennützig, verantwortungsbewusst und im Interesse der Sparkasse und ihrer Trägerin ordnungsgemäß und mit Sorgfalt auszuüben. (3) Die Mitglieder der Trägerversammlung erhalten eine angemessene Aufwandsentschädigung; Gewinnbeteiligungen sind unzulässig. (4) Die beamtenrechtlichen Vorschriften über die Haftung wegen Pflichtverletzung gelten mit der Maßgabe, dass die Verpflichtung zum Schadenersatz nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gilt.

§ 29

Zusammensetzung der Trägerversammlung

§ 29Zusammensetzung der Trägerversammlung(1) Die Trägerversammlung besteht aus der oder dem Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Mitgliedern, die von der Trägerin entsandt werden. Mindestens ein Mitglied der Trägerversammlung gehört dem Vorstand der Trägerin an. (2) Die Trägerin kann den von ihr berufenen Mitgliedern Weisungen erteilen und sie jederzeit abberufen. Für ausscheidende Mitglieder sind unverzüglich neue Mitglieder zu berufen.

§ 3

Spareinlagen und sonstige Einlagen

§ 3Spareinlagen und sonstige Einlagen(1) Die Sparkasse nimmt von jedermann Spareinlagen in Höhe von mindestens einem Euro an. (2) Die Sparkasse kann sonstige Einlagen annehmen.

§ 30

Zuständigkeit der Trägerversammlung

§ 30Zuständigkeit der Trägerversammlung(1) Die Trägerversammlung beschließt in den gesetzlich und durch diese Satzung bestimmten Fällen, insbesondere über die: 1. Änderung der Satzung,2. Änderung des Stammkapitals und die sich daraus ergebenden Änderungen der Stammkapitalanteile sowie die Aufnahme von Genussrechtskapital und von stillen Einlagen,3. Geschäftsordnung der Trägerversammlung,4. Wahl der oder des Vorsitzenden des Verwaltungsrates und der weiteren sachkundigen Mitglieder des Verwaltungsrates,5. Vorschläge an den Verwaltungsrat zur Bestellung der Vorstandsmitglieder, der Stellvertreterinnen oder Stellvertreter mit Sitz und Stimme und zur Berufung der oder des Vorstandsvorsitzenden,6. Entgegennahme des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses einschließlich der Lageberichte sowie den Beschluss über die Gewinnabführung und die Entlastung des Verwaltungsrates,7. Bestellung von Prüfern in besonderen Fällen im Benehmen mit dem Verwaltungsrat,8. Beteiligung am Stammkapital einer anderen Sparkasse (§ 25),9. Vereinigung von Sparkassen,10. Auflösung der Sparkasse und11. Festsetzung der pauschalen Aufwandsentschädigungen im Rahmen der Richtlinien nach § 20 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 des Hessischen Sparkassengesetzes und die Festsetzung der diesen Richtlinien entsprechenden Aufwandsentschädigungen der Mitglieder der Trägerversammlung. (2) Die Übernahme und die Änderung von Beteiligungen an anderen Unternehmen im Sinne des § 18 bedürfen der Genehmigung der Trägerversammlung.

§ 31

Sitzungen der Trägerversammlung

§ 31Sitzungen der Trägerversammlung(1) Die Trägerversammlung entscheidet mit der Stimmenmehrheit ihrer Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. (2) Das Nähere über die Sitzungen, insbesondere deren Einberufung und Verlauf, die Beschlussfähigkeit sowie die Niederschrift über die Beratungen und Beschlussfassungen der Trägerversammlung regelt die Geschäftsordnung, die sich die Trägerversammlung unverzüglich nach ihrer erstmaligen Einberufung durch die Trägerin gibt. Die Geschäftsordnung hat auch Regeln für den Fall einer Interessenkollision nach § 35 Abs. 5 bis 7 zu treffen.

§ 32

Verwaltungsrat

§ 32Verwaltungsrat(1) Der Verwaltungsrat ist das Aufsichtsorgan der Sparkasse; er beaufsichtigt die Geschäftsführung des Vorstandes, bestimmt insbesondere die Richtlinien der Geschäftspolitik und erlässt die in § 36 Abs. 2, § 38 Abs. 1 und 3 sowie § 42 Abs. 1 Satz 3 vorgesehenen Geschäftsanweisungen. (2) Die Mitglieder des Verwaltungsrates üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Die Mitglieder des Verwaltungsrates haben ihre Tätigkeit uneigennützig und verantwortungsbewusst auszuüben und im Interesse der Sparkasse mit der Sorgfalt eines ordentlichen Verwaltungsratsmitgliedes wahrzunehmen. (3) Die Mitglieder des Verwaltungsrates erhalten eine angemessene Aufwandsentschädigung; Gewinnbeteiligungen sind unzulässig. (4) Die beamtenrechtlichen Vorschriften über die Haftung wegen Pflichtverletzung gelten mit der Maßgabe, dass die Verpflichtung zum Schadenersatz nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gilt.

§ 33

Zusammensetzung des Verwaltungsrates

§ 33Zusammensetzung des Verwaltungsrates(1) Der Verwaltungsrat besteht aus neun Mitgliedern, und zwar 1. der oder dem Vorsitzenden,2. fünf weiteren sachkundigen Mitgliedern und3. drei Bediensteten der Sparkasse. (2) Die Mitglieder des Verwaltungsrates nach Abs. 1 Nr. 1 und 2 werden von der Trägerversammlung für die Wahlperiode gewählt, die der Wahlperiode des Verwaltungsrates der Trägerin der Sparkasse entspricht. (3) Die Mitglieder des Verwaltungsrates nach Abs. 1 Nr. 3 werden von den wahlberechtigten Bediensteten der Sparkasse nach Maßgabe des § 7 Abs. 2 des Fraspa-Gesetzes gewählt.(4) Die oder der von der Trägerversammlung gewählte Vorsitzende führt den Vorsitz im Verwaltungsrat persönlich. (5) Die oder der Vorsitzende wird im Falle der Verhinderung von einem Mitglied des Verwaltungsrates, das sie oder er für die Dauer der Wahlperiode des Verwaltungsrates bestimmt, vertreten. (6) Die Mitglieder des Verwaltungsrates nach Abs. 1 Nr. 1 und 2 können der Trägerin, deren Trägern oder gesellschaftlich relevanten Gruppen angehören und müssen bereit sein, die Sparkasse zu fördern und sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben wirksam zu unterstützen. Dem Verwaltungsrat dürfen als gewählte Mitglieder nicht angehören: 1. Bedienstete der Finanzverwaltung,2. Personen, die Unternehmerinnen oder Unternehmer, persönlich haftende Gesellschafterinnen oder Gesellschafter, Kommanditistinnen oder Kommanditisten, Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsmitglieder, Leiterinnen oder Leiter, Beamtinnen oder Beamte oder Angestellte von Kreditinstituten und anderen Unternehmungen sind, die im Wettbewerb mit der Sparkasse Einlagen annehmen oder gewerbsmäßig Kreditgeschäfte betreiben oder vermitteln; dies gilt nicht, wenn es sich um öffentlich-rechtliche oder um unter beherrschendem Einfluss der öffentlichen Hand stehende privatrechtliche Kreditinstitute handelt. Satz 1 gilt hinsichtlich Versicherungen entsprechend,3. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Sparkasse; diese Beschränkung gilt nicht für Bedienstete der Sparkasse, die dem Verwaltungsrat nach Abs. 1 Nr. 3 angehören,4. Personen, a) die wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens, das gegen fremdes Vermögen gerichtet ist, rechtskräftig verurteilt worden sind oderb) die in den letzten zehn Jahren als Schuldnerin oder Schuldner an einem Insolvenzverfahren oder einem Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 807 der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung beteiligt waren oder noch sind, und 5. Personen, die untereinander, mit der oder dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder mit einem Mitglied des Vorstandes bis zum dritten Grade verwandt, bis zum zweiten Grade verschwägert, verheiratet, durch eingetragene Lebenspartnerschaft oder durch Adoption verbunden sind. (7) Tritt ein Hinderungsgrund nach Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 bis 4 ein, so endet die Mitgliedschaft. Tritt ein Hinderungsgrund nach Abs. 6 Satz 2 Nr. 5 ein, so endet, 1. wenn eine oder einer der Beteiligten die oder der Vorsitzende des Verwaltungsrates oder Mitglied des Vorstandes ist, die Mitgliedschaft des anderen Beteiligten,2. in den übrigen Fällen die Mitgliedschaft der oder des an Lebensjahren jüngeren Beteiligten, wenn eine Einigung nicht zustande kommt. (8) Auf Antrag des Verwaltungsrates kann ein Mitglied nach § 33 Abs. 1 Nr. 2 und 3, das in grober Weise gegen seine Pflichten verstoßen hat, nach Anhörung der Trägerversammlung durch die Aufsichtsbehörde vorzeitig aus dem Verwaltungsrat ausgeschlossen werden. Rechtsbehelfe haben keine aufschiebende Wirkung. (9) Im Fall des Ausscheidens eines Mitgliedes des Verwaltungsrates vor Ablauf der Wahlzeit rückt, sofern das ausscheidende Mitglied in einem Verfahren nach Höchststimmenzahl gewählt wurde, der Bewerber mit der nächst höheren Stimmenzahl nach. Anderenfalls wird, wenn ein Sitz frei bleiben würde, unverzüglich ein Ersatzmitglied gewählt. (10) Die Mitglieder des Verwaltungsrates führen nach Ablauf ihrer Wahlzeit ihre Tätigkeit bis zum Zusammentritt des neu gewählten Verwaltungsrates weiter.

§ 34

Zuständigkeit des Verwaltungsrates

§ 34Zuständigkeit des Verwaltungsrates(1) Der Verwaltungsrat beschließt in den gesetzlich und durch diese Satzung bestimmten Fällen, insbesondere über: 1. den Erlass einer Geschäftsordnung für sich und seine Ausschüsse,2 den Erlass einer Geschäftsanweisung für den Vorstand,3. die Errichtung und Schließung von Zweigstellen,4. die Bestellung und die Rücknahme der Bestellung der Mitglieder des Vorstandes und von Stellvertreterinnen oder Stellvertretern, die Berufung der oder des Vorstandsvorsitzenden und die Regelung ihrer Dienstverträge,5. die Höchstbeträge der Ausgabe von nachrangigen Verbindlichkeiten, soweit diese als haftendes Eigenkapital anerkannt werden sollen, sowie die Höchstbeträge der Ausgabe von Genussrechten und stillen Einlagen,6. die Feststellung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses sowie die Billigung der Lageberichte und die Entlastung des Vorstandes,7. die Stellungnahme im Rahmen der vorherigen Anhörung zu dem Beschluss der Trägerversammlung nach § 30 Nr. 6 über die Gewinnabführung,8. die Bestellung von Prüfern in besonderen Fällen,9. die Stellungnahme zu einer beabsichtigten Beteiligung am Stammkapital einer anderen Sparkasse (§ 25),10.die Stellungnahme im Rahmen der vorherigen Anhörung zu dem Beschluss der Trägerversammlung über die Vereinigung der Sparkasse und11.den Antrag oder die Stellungnahme im Rahmen der vorherigen Anhörung zu dem Beschluss der Trägerversammlung über die Auflösung der Sparkasse. (2) Der Zustimmung des Verwaltungsrates bedürfen: 1. die Errichtung und der Umbau von sparkasseneigenen Gebäuden, wenn die Gesamtinvestitionen im Einzelfall die in der Geschäftsanweisung für den Vorstand festgelegten Grenzen überschreiten,2. der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken nach Maßgabe der Geschäftsanweisung für den Vorstand; ausgenommen der Grundstückserwerb zur Vermeidung von Verlusten und die Veräußerung solcher Grundstücke,3. das Eingehen von Beteiligungen, ausgenommen solche an Einrichtungen der Sparkassenorganisation nach § 18 Satz 1,4. die Personalkosten- und die Baukostenplanung für das auf das laufende Geschäftsjahr folgende Geschäftsjahr und5. solche Arten von Geschäften und Maßnahmen, bei denen er sich seine Zustimmung vorbehält; das Nähere regelt die Geschäftsanweisung für den Vorstand. (3) Der Verwaltungsrat, vertreten durch seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden, vertritt die Sparkasse gegenüber den Vorstandsmitgliedern und den Stellvertreterinnen oder Stellvertretern mit Sitz und Stimme gerichtlich und außergerichtlich. Satz 1 gilt entsprechend gegenüber einem Mitglied des Verwaltungsrates in einem Abberufungsverfahren nach § 33 Abs. 8.

§ 35

Sitzungen des Verwaltungsrates

§ 35Sitzungen des Verwaltungsrates(1) Die oder der Vorsitzende beruft den Verwaltungsrat ein und leitet die Sitzungen. Der Verwaltungsrat ist bei Bedarf, mindestens jedoch viermal im Jahr unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen. Die oder der Vorsitzende muss den Verwaltungsrat binnen einer Woche einberufen, wenn die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungsrates oder der Vorstand es unter Angabe des Gegenstandes der Beratung beantragt. Ausnahmsweise kann im Umlaufverfahren beschlossen werden, wenn kein Mitglied widerspricht. (2) Die Mitglieder des Vorstandes nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsrates beratend teil. (3) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende oder seine Stellvertreterin oder sein Stellvertreter und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. (4) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit nicht die Satzung eine andere Bestimmung trifft. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Geheime Abstimmung ist unzulässig. Die Mitglieder des Verwaltungsrates handeln nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das öffentliche Wohl und die Aufgaben der Sparkasse bestimmten Überzeugung. Sie sind an Aufträge nicht gebunden. (5) Mitglieder des Verwaltungsrates dürfen nicht beratend oder entscheidend an einer Angelegenheit mitwirken, wenn die Entscheidung ihnen selbst, ihren Angehörigen (Ehegatten, durch Adoption oder Lebenspartnerschaft verbunden, Verwandten bis zum dritten Grad, Verschwägerten bis zum zweiten Grad) oder - mit Ausnahme der eigenen Trägerin - einer von ihnen kraft gesetzlicher oder rechtsgeschäftlicher Vertretungsmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann, oder in der sie in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben haben oder in anderer als öffentlicher Eigenschaft tätig geworden sind. (6) Ebenso dürfen die Mitglieder des Verwaltungsrates an der Beratung und Beschlussfassung nicht teilnehmen, wenn das Unternehmen, dessen Gesellschafterin oder Gesellschafter sie sind oder dessen Aufsichtsorgan oder gleichartigem Organ sie angehören, oder das Unternehmen oder die Person, bei der sie gegen Entgelt beschäftigt sind, durch die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen kann; dies gilt nicht, wenn es sich um Angelegenheiten der eigenen Trägerin handelt. (7) Ein unmittelbarer Vorteil oder Nachteil liegt nicht schon dann vor, wenn Mitglieder des Verwaltungsrates einem Gewerbe, einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe angehören, deren gemeinsame Interessen durch den Beratungsgegenstand berührt werden. In Zweifelsfällen entscheidet der Verwaltungsrat unter Ausschluss des Betroffenen, der während der Beratung und Beschlussfassung das Sitzungszimmer zu verlassen hat. (8) Für die Mitglieder des Vorstandes gelten die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß. (9) Die oder der Vorsitzende des Verwaltungsrates ist verpflichtet, Beschlüsse des Verwaltungsrates, die gesetz- oder satzungswidrig sind, zu beanstanden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Gegen die Beanstandung kann der Verwaltungsrat Klage nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung erheben; ein Vorverfahren findet nicht statt. Zu seiner Vertretung in diesem Verfahren kann der Verwaltungsrat eine besondere Vertreterin oder einen besonderen Vertreter bestimmen. (10) Über die Sitzung des Verwaltungsrates ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der oder dem Vorsitzenden und einem weiteren Verwaltungsratsmitglied zu unterzeichnen und dem Verwaltungsrat in der nächsten Sitzung zur Kenntnis zu bringen ist. Die Niederschrift muss den wesentlichen Inhalt der Beratungen enthalten. Aus ihr müssen die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse ersichtlich sein. Auszüge aus der Niederschrift sind zu den Vorgängen zu nehmen.

§ 36

Kreditausschuss und Bilanzausschuss

§ 36Kreditausschuss und Bilanzausschuss(1) Der Verwaltungsrat bildet aus seiner Mitte einen Kreditausschuss. Der Kreditausschuss besteht aus der oder dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates und zwei vom Verwaltungsrat für die Dauer seiner Amtszeit bestimmten Mitgliedern. Vorsitzende oder Vorsitzender des Kreditausschusses ist die oder der Vorsitzende des Verwaltungsrates. In begründeten Fällen kann die Zahl der Kreditausschussmitglieder um bis zu zwei Personen erhöht werden. Für die Mitglieder sind Stellvertreterinnen oder Stellvertreter zu bestellen, die ebenfalls dem Verwaltungsrat angehören. (2) Dem Kreditausschuss obliegt die Zustimmung zur Gewährung von Krediten nach Maßgabe der Geschäftsanweisung des Verwaltungsrates für den Kreditausschuss. Der Verwaltungsrat kann dem Kreditausschuss die Zustimmung zu Organkrediten nach § 15 des Kreditwesengesetzes übertragen.(3) Er ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende oder seine Stellvertreterin oder sein Stellvertreter und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Kann in besonderen Eilfällen die Zustimmung des Kreditausschusses nicht abgewartet werden, weil aus einer Verzögerung Schaden für die Sparkasse zu befürchten ist, kann der Vorstand Kredite ohne die vorherige Beteiligung des Kreditausschusses gewähren; dieser ist in seiner nächsten Sitzung hierüber zu unterrichten. (4) Der Kreditausschuss beschließt mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder, soweit nicht die Satzung eine andere Bestimmung trifft. Erhebt die oder der Vorsitzende Widerspruch, so ist die Zustimmung versagt. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 35 Abs. 5 bis 7 entsprechend. (5) Im Fall einer Vereinigung der Sparkasse mit einer anderen Sparkasse können örtliche Kreditausschüsse am bisherigen Sitz der übertragenen Sparkasse gebildet werden. Abs. 1 und 2 gelten entsprechend; nach Maßgabe der Satzung kann für örtliche Kreditausschüsse eine besondere Vorsitzende oder ein besonderer Vorsitzender bestimmt werden. (6) Zur Vorbereitung der Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses, die Billigung der Lageberichte, die Verwendung des Überschusses und die Entlastung des Vorstandes bildet der Verwaltungsrat aus seiner Mitte einen Bilanzausschuss. Abs. 1 Satz 2 bis 5 gelten entsprechend. Die oder der Ausschussvorsitzende unterrichtet den Verwaltungsrat über die wesentlichen Beratungsergebnisse und die Beschlüsse des Ausschusses. (7) Für die Haftung der Mitglieder des Kreditausschusses und des Bilanzausschusses gilt § 32 Abs. 4 entsprechend.

§ 37

Sonstige Ausschüsse

§ 37Sonstige Ausschüsse(1) Der Verwaltungsrat kann einzelne seiner Aufgaben zur Vorbereitung der Beschlussfassung auf weitere Ausschüsse übertragen, die aus seiner Mitte gebildet werden. (2) Die Regelung der Dienstverträge der Vorstandsmitglieder und ihrer Stellvertreterinnen oder Stellvertreter nach § 34 Abs. 1 Nr. 4 kann einem aus bis zu fünf Mitgliedern bestehenden Personalausschuss zur abschließenden Beschlussfassung übertragen werden. (3) Die Ausschussmitglieder bestimmen aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden. Den Vorsitz in dem nach Abs. 2 gebildeten Ausschuss führt die oder der Verwaltungsratsvorsitzende. Die oder der Ausschussvorsitzende unterrichtet den Verwaltungsrat über den wesentlichen Inhalt der Beschlüsse des Ausschusses. (4) § 35 gilt für die Sitzungen der Ausschüsse entsprechend.

§ 38

Vorstand

§ 38Vorstand(1) Der Vorstand besteht aus der oder dem Vorsitzenden und mindestens einem weiteren Mitglied. Es können Stellvertreterinnen und Stellvertreter bestellt werden; ihre Aufgaben und Befugnisse regelt die Geschäftsanweisung für den Vorstand. (2) Der Vorstand ist eine öffentliche Behörde. (3) Der Vorstand führt die Geschäfte der Sparkasse in eigener Verantwortung nach Maßgabe der Satzung, der Richtlinien nach § 20 Abs. 5 Satz 1 des Hessischen Sparkassengesetzes, der aufsichtsbehördlichen Anordnungen und der vom Verwaltungsrat zu erlassenden Geschäftsanweisung. Die Geschäftsanweisung für den Vorstand orientiert sich an der Muster-Geschäftsanweisung des Verbandes; sie bestimmt, bei welchen Geschäften, die der Zustimmung des Verwaltungsrates bedürfen, eine Stellungnahme des Verbandes dem Verwaltungsrat vorzulegen ist. Zu den vom Vorstand zu führenden Geschäften gehören unbeschadet einer erforderlichen Zustimmung des Kreditausschusses die Entscheidung über Kredite sowie die Anlegung der Mittel. Der Verwaltungsrat gestattet in der Geschäftsanweisung für den Vorstand, dass dieser seine Befugnisse zur Geschäftsführung, insbesondere das Recht zur Bewilligung von Krediten, im begrenzten und risikoorientierten Umfange auf einzelne seiner Mitglieder oder auf weitere Bedienstete überträgt. (4) Die Mitglieder des Vorstandes dürfen nicht Unternehmerinnen oder Unternehmer, persönlich haftende Gesellschafterinnen oder Gesellschafter, Kommanditistinnen oder Kommanditisten, Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsmitglieder, Bedienstete von Kreditinstituten und anderen Unternehmungen sein, die im Wettbewerb mit der Sparkasse Einlagen annehmen oder gewerbsmäßig Kreditgeschäfte betreiben oder vermitteln. Der Verwaltungsrat kann Ausnahmen zulassen, wenn es sich um öffentlich-rechtliche oder um unter beherrschendem Einfluss der öffentlichen Hand stehende privatrechtliche Kreditinstitute handelt. Satz 1 und 2 gelten hinsichtlich Versicherungen entsprechend. Die Mitglieder des Vorstandes dürfen untereinander nicht in der in § 33 Abs. 6 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Weise verwandt oder verschwägert sein. (5) Gewinnbeteiligungen sind unzulässig. Über eine nach den Richtlinien nach § 20 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Hessischen Sparkassengesetzes zulässige erfolgsabhängige jährliche Einmalzahlung an die Mitglieder des Vorstandes entscheidet der Verwaltungsrat nach Entlastung des Vorstandes.

§ 39

Personalverwaltung der Sparkasse

§ 39Personalverwaltung der Sparkasse(1) Die Anstellung und Entlassung der Vorstandsmitglieder, ihrer Stellvertreterinnen oder Stellvertreter mit Sitz und Stimme sowie die Regelung ihrer dienstvertraglichen Verhältnisse erfolgt durch den Verwaltungsrat. Die Bediensteten der Sparkasse werden vom Vorstand angestellt, befördert oder höhergruppiert und entlassen. (2) Die für die Vorstandsmitglieder in § 38 Abs. 4 Satz 1 bis 3 und Abs. 5 Satz 1 getroffenen Bestimmungen gelten für die übrigen Sparkassenbediensteten entsprechend. (3) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter ist für die Vorstandsmitglieder und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter mit Sitz und Stimme die oder der Vorsitzende des Verwaltungsrates. Oberste Dienstbehörde ist für die Vorstandsmitglieder und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter die oder der Vorsitzende des Vorstandes der Trägerin. Für die übrigen Bediensteten ist die oder der Vorsitzende des Vorstandes der Sparkasse Dienstvorgesetzter; Einleitungsbehörde im Sinne des Disziplinarrechtes und oberste Dienstbehörde ist der Vorstand der Sparkasse. (4) Die Rechte und Pflichten der Sparkassenbediensteten bestimmen sich, soweit das Fraspa-Gesetz und das Hessische Sparkassengesetz nichts anderes besagen, nach den allgemeinen Vorschriften für den öffentlichen Dienst.

§ 4

Girokontenführung

§ 4GirokontenführungDie Sparkasse führt für natürliche Personen auf Antrag Girokonten. Eine Verpflichtung zur Führung eines Girokontos besteht nicht, wenn: 1. die Kontoinhaberin oder der Kontoinhaber Dienstleistungen bei Kreditinstituten missbraucht hat,2. das Konto ein Jahr lang umsatzlos geführt wurde,3. das Konto kein Guthaben aufweist und der Kontoinhaber trotz Aufforderung nicht für Guthaben sorgt,4. die Kontoinhaberin oder der Kontoinhaber keinen Wohnsitz im Geschäftsgebiet hat oder5. der Sparkasse aus anderen wichtigen Gründen die Geschäftsbeziehung im Einzelfall nicht zumutbar ist.

§ 40

Amtsverschwiegenheit

§ 40Amtsverschwiegenheit(1) Die Mitglieder der Organe sowie die Bediensteten sind zur Amtsverschwiegenheit über den Geschäftsverkehr der Sparkasse und die sonstigen vertraulichen Angelegenheiten, insbesondere über deren Gläubiger und Schuldner, verpflichtet. Sie dürfen die bei ihrer Tätigkeit erworbene Kenntnis vertraulicher Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten. (2) Die Mitglieder der Organe dürfen ohne vorherige Genehmigung über Angelegenheiten der Sparkasse weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Die Genehmigung erteilt für Mitglieder der Trägerversammlung die Trägerversammlung und im Übrigen der Verwaltungsrat, in Eilfällen die oder der Vorsitzende des Organs. § 24 Abs. 3 und 4 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2006 (GVBl. I S. 666), gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, nur versagt werden darf, wenn die Aussage dem Wohle des Bundes, eines Landes oder der Trägerin Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde. Die Genehmigung darf für eine gerichtliche Vernehmung nur versagt werden, wenn es das Wohl des Landes, des Bundes oder die Interessen der Allgemeinheit erfordern. (3) Die Verpflichtungen nach Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 bleiben auch nach dem Ausscheiden bestehen.

§ 41

Vertretung

§ 41Vertretung(1) Der Vorstand vertritt die Sparkasse gerichtlich und außergerichtlich, soweit § 6 Abs. 1 Satz 2 des Fraspa-Gesetzes und § 34 Abs. 3 nichts anderes bestimmen. Rechtsverbindliche Erklärungen bedürfen der Unterschrift zweier Vorstandsmitglieder. (2) Der Vorstand kann die Vertretungsbefugnis so regeln, dass ein Vorstandsmitglied mit einem sonstigen Bediensteten oder zwei Bedienstete gemeinsam verbindlich zeichnen können. Für den laufenden Geschäftsverkehr kann der Vorstand eine andere Regelung treffen; er kann auch bestimmen, dass bestimmte gleichartige Erklärungen und Geschäftsvorfälle ohne Unterschrift für die Sparkasse verbindlich sind. (3) Die von den zeichnungsberechtigten Vertretern der Sparkasse ausgestellten und mit dem Siegel der Sparkasse versehenen Urkunden sind öffentliche Urkunden. (4) Die Zeichnungsbefugnis wird erforderlichenfalls für die Mitglieder des Vorstandes von der oder dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates, im Übrigen vom Vorstand bescheinigt.

§ 42

Prüfungen

§ 42Prüfungen(1) Der Vorstand hat den Betrieb ständig zu überwachen und für einen geordneten Geschäftsablauf zu sorgen. Er kann mit der Aufgabe der Innenrevision, unbeschadet seiner Verantwortung, geeignete Sparkassenbedienstete beauftragen. Für die Durchführung der Innenrevision ist eine Geschäftsanweisung zu erlassen, die auch Bestimmungen über die Vorlage der Prüfungsberichte an den Verwaltungsrat enthalten soll. (2) Der Verwaltungsrat oder die von ihm beauftragten Mitglieder sollen Prüfungen, insbesondere Kreditprüfungen, vornehmen. Zu diesen Prüfungen können die Prüfungsstelle des Verbandes oder die Innenrevision hinzugezogen werden. (3) Außerdem unterliegt die Sparkasse den durch Gesetz und aufsichtsbehördliche Anordnungen vorgeschriebenen Prüfungen. Die Kosten dieser Prüfungen hat die Sparkasse zu tragen. (4) Jedes Mitglied der Trägerversammlung und des Verwaltungsrates hat das Recht, von Prüfungsberichten Kenntnis zu nehmen. Auf Verlangen eines Mitgliedes sind ihm diese gegen Rückgabe auszuhändigen. Der Verwaltungsrat kann beschließen, dass nur den Verwaltungsratsmitgliedern Prüfungsberichte gegen Rückgabe ausgehändigt werden, die Mitglieder des nach § 36 Abs. 6 Satz 1 gebildeten Ausschusses sind. Des Weiteren können in den Beschluss nach Satz 3 die Mitglieder des Ausschusses nach § 36 Abs. 1 Satz 1 einbezogen werden.

§ 43

Jahresabschluss

§ 43Jahresabschluss(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. (2) Nach Ablauf des Geschäftsjahres hat der Vorstand dem Verwaltungsrat die Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang (Jahresabschluss) sowie den Lagebericht vorzulegen. Der vom Vorstand unterschriebene Jahresabschluss und der Lagebericht werden durch die Prüfungsstelle des Verbandes geprüft. Der Verwaltungsrat stellt den Jahresabschluss fest, beschließt über die Billigung des Lageberichts und die Entlastung des Vorstandes. Der Vorstand legt den festgestellten und mit dem Bestätigungsvermerk versehenen Jahresabschluss mit dem Lagebericht der Trägerversammlung und der Aufsichtsbehörde vor. Der Vorlage an die Trägerversammlung und Aufsichtsbehörde ist der Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses beizufügen. (3) Sofern die Sparkasse einen Konzernabschluss aufzustellen und einen Konzernlagebericht zu erstellen hat, gilt Abs. 2 entsprechend. (4) Der im Jahresabschluss ausgewiesene, um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderte Jahresüberschuss wird mindestens zu einem Drittel den Rücklagen zugeführt. Soweit der verbliebene Betrag nicht zur weiteren Stärkung der Rücklagen benötigt wird, können aus ihm in angemessenem Umfang Gewinnabführungen auf das Stammkapital erfolgen. Über die Höhe der Gewinnabführung beschließt die Trägerversammlung nach Anhörung des Verwaltungsrates. (5) Der Jahresabschluss ist nach Maßgabe der handelsrechtlichen Bestimmungen zu veröffentlichen.

§ 44

Satzungsänderungen

§ 44Satzungsänderungen(1) Satzungsänderungen beschließt die Trägerversammlung nach Anhörung oder auf Antrag des Verwaltungsrates. Sie bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. (2) Die Satzungsänderung tritt, wenn kein anderer Zeitpunkt bestimmt wird, am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

§ 45

Auflösung

§ 45Auflösung(1) Über die Auflösung der Sparkasse beschließt die Trägerversammlung nach Anhörung oder auf Antrag des Verwaltungsrates. Der Verband ist vorher zu hören. Die Auflösung der Sparkasse bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Wenn eine Gemeinde, ein Gemeindeverband oder ein kommunaler Zweckverband mehrheitlich an der Sparkasse beteiligt ist, bedarf die Genehmigung des Benehmens mit der Kommunalaufsichtsbehörde. Dem Antrag auf Genehmigung sind Stellungnahmen des Verwaltungsrates, des Vorstandes und des Verbandes beizufügen. (2) Der Vorstand der Sparkasse macht unverzüglich nach der Erteilung der Genehmigung die Auflösung öffentlich bekannt. (3) Im Fall der Auflösung der Sparkasse hat der Vorstand zur Abwicklung aller noch schwebenden Geschäfte das Liquidationsverfahren einzuleiten. Die Einleitung des Liquidationsverfahrens ist zweimal mit Zwischenfristen von je vier Wochen bekannt zu machen. Dabei sind die Gläubiger der Sparkasse über die für sie wesentlichen Folgen zu unterrichten. (4) Der zur Befriedigung der Gläubiger erforderliche Teil des Sparkassenvermögens ist zu hinterlegen. (5) Das nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten verbleibende Restvermögen der Sparkasse ist auf die Trägerin zu übertragen. Dasselbe gilt für das nach Abs. 4 hinterlegte Vermögen, sobald die Befriedigung der Gläubiger wegen Ablaufes der Verjährungsfrist verweigert werden kann.

§ 46

Bekanntmachungen der Sparkasse

§ 46Bekanntmachungen der SparkasseBekanntmachungen der Sparkasse werden im Staatsanzeiger für das Land Hessen oder in mindestens einer allgemein verbreiteten Frankfurter Tageszeitung oder dem elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht, soweit nicht nach dieser Satzung der Aushang oder die Auslegung im Kassenraum der Sparkasse genügt. Die Bekanntmachungsmedien bestimmt die Trägerversammlung; der Beschluss ist bekanntzumachen.

§ 47

Bekanntmachung der Satzung

§ 47Bekanntmachung der Satzung(1) Die Satzung, ihre Änderung und ihre Aufhebung werden durch den Vorstand der Sparkasse öffentlich bekanntgemacht. (2) Durch Aushang im Kassenraum der Hauptstelle ist darauf hinzuweisen, dass die Satzung eingesehen werden kann.

§ 48

Haftung für am 18. Juli 2005 bestehende Verbindlichkeiten der Sparkasse

§ 48Haftung für am 18. Juli 2005 bestehende Verbindlichkeiten der Sparkasse(1) Für die Erfüllung der am 18. Juli 2005 bestehenden Verbindlichkeiten der Sparkasse bleibt die Haftung nach § 4 des Gesetzes über die Vereinigung der Stadtsparkasse Frankfurt am Main mit der Frankfurter Sparkasse von 1822 (Polytechnische Gesellschaft) vom 19. Oktober 1988 (GVBl. I S. 345), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2002 (GVBl. I S. 752), unberührt. (2) Verbindlichkeiten der Sparkasse aus der Begebung von Genussrechtskapital und gegenüber Beteiligten sind von der Haftung der Trägerin nach Abs. 1 ausgeschlossen.

§ 49

Inkrafttreten der Satzung

§ 49Inkrafttreten der SatzungDiese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft."

§ 5

Kreditaufnahmen

§ 5KreditaufnahmenDie Sparkasse kann Kredite bei Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedsstaat der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) aufnehmen. Die Kreditaufnahme soll in der Regel bei der Landesbank Hessen-Thüringen - Girozentrale - sowie deren Tochtergesellschaften (Landesbank) erfolgen.

§ 6

Sparkassenschuldverschreibungen

§ 6SparkassenschuldverschreibungenDie Sparkasse kann Schuldverschreibungen als Namens-, Order- und Inhaberpapiere ausgeben. Schuldverschreibungen können in Zusammenarbeit mit der Landesbank zum Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse eingeführt werden.

§ 7

Nachrangige Verbindlichkeiten, Genussrechte, stille Einlagen

§ 7Nachrangige Verbindlichkeiten, Genussrechte, stille Einlagen(1) Die Sparkasse kann nachrangige Verbindlichkeiten eingehen. (2) Der Sparkasse ist es nach Maßgabe des Hessischen Sparkassengesetzes vom 24. Februar 1991 (GVBl. I S. 78), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. März 2007 (GVBl. I S. 252), mit Zustimmung der Trägerversammlung gestattet, Genussrechte auszugeben. Den Genussrechtsinhabern dürfen keine Mitwirkungs- und Kontrollbefugnisse sowie keine Ansprüche am Liquidationsvermögen der Sparkasse eingeräumt werden. (3) Schuldverschreibungen mit Nachrangabrede und Genussscheine können in Zusammenarbeit mit der Landesbank zum Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse eingeführt werden. (4) Die Sparkasse kann nach Maßgabe des Hessischen Sparkassengesetzes mit Zustimmung der Trägerversammlung stille Einlagen Privater entgegennehmen. Des Weiteren sind stille Einlagen ohne Mitwirkungsrechte - abgesehen von der Einschränkung nach Abs. 6 - zulässig. (5) Unter Beachtung der Zuständigkeiten nach den §§ 30 und 34 regelt der Vorstand das Nähere hinsichtlich der Ausgestaltung der nachrangigen Verbindlichkeiten, der Genussrechte und der stillen Einlagen, insbesondere deren Vertragslaufzeit, Verzinsung und Rückzahlung. (6) Geschäfte nach Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 sind mit anderen Sparkassen nicht zulässig.

§ 8

Zulässige Geschäfte

§ 8Zulässige Geschäfte(1) Die Mittel der Sparkasse dürfen angelegt werden: 1. in Krediten,2. in Wertpapieren,3. in Einlagen bei Kreditinstituten und Geldmarkttiteln,4. in Grundstücken,5. in Beteiligungen. (2) Bemessungsgrundlage der Anlagehöchstgrenzen und der für Anlagen bestimmten Gesamtbeträge ist das haftende Eigenkapital der Sparkasse nach § 10 Abs. 2 des Gesetzes über das Kreditwesen in der jeweiligen Fassung (Kreditwesengesetz).

§ 9

Grundsätze für das Kreditgeschäft

§ 9Grundsätze für das Kreditgeschäft(1) Kredite im Sinne der Satzung sind Gelddarlehen aller Art, übernommene Darlehensforderungen, erworbene Entgeltforderungen und Verpflichtungen aus 1. Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen,2. Wechseln,3. Akkreditiven. (2) Kredite sollen grundsätzlich nur an solche Personen gegeben werden, die im Geschäftsgebiet der Sparkasse ihren Wohnsitz, eine gewerbliche Niederlassung oder eine sonstige wirtschaftliche oder berufliche Anknüpfung haben. Beim Realkredit genügt in der Regel die Lage des beliehenen Grundstückes im Geschäftsgebiet der Sparkasse. (3) Für die Kredithöchstgrenzen gelten die Bestimmungen des Kreditwesengesetzes über die Bildung von Kreditnehmereinheiten.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.