Gesetz zur Errichtung der Frankfurter Sparkasse als Anstalt des öffentlichen Rechts (Fraspa-Gesetz) Vom 14. Mai 2007
- Ausfertigungsdatum:
- 14.05.2007
- Fundstelle:
- GVBl. I 2007, 283
Ausgliederung des Direktbankgeschäftes
§ 22 Ausgliederung des Direktbankgeschäftes(1) Die Sparkasse kann als übertragende Rechtsträgerin aus ihrem Vermögen den Teilbetrieb, der unter der Bezeichnung Direktbankgeschäft erfasst wird, zur Aufnahme durch Übertragung als Gesamtheit auf die 1822direkt Bank Gesellschaft der Frankfurter Sparkasse mbH (1822direkt) als übernehmende Rechtsträgerin ausgliedern. Die Vermögensübertragung ist gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften der 1822direkt an die Sparkasse vorzunehmen. Die Ausgliederung darf nur erfolgen, wenn die Sparkasse Inhaberin sämtlicher Anteile an der 1822direkt ist und der 1822direkt zuvor eine Erlaubnis nach § 32 des Gesetzes über das Kreditwesen in der Fassung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2777), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330), für das Betreiben dieses Bankgeschäftes erteilt worden ist. (2) Über die Ausgliederung beschließt die Trägerversammlung der Sparkasse nach Anhörung des Verwaltungsrates auf der Grundlage eines zwischen der Sparkasse und der 1822direkt zu schließenden Ausgliederungs- und Übernahmevertrages. (3) In dem Ausgliederungs- und Übernahmevertrag ist der Zeitpunkt festzulegen, von dem an die Handlungen der Sparkasse, die dem ausgegliederten Bereich zuzuordnen sind, als für Rechnung der 1822direkt vorgenommen gelten (Ausgliederungsstichtag). Die Sparkasse hat auf den Schluss des Tages, der dem Ausgliederungsstichtag vorausgeht, eine Schlussbilanz aufzustellen. Der letzte Jahresabschluss der Sparkasse kann als Schlussbilanz gelten, wenn der Antrag auf Genehmigung der Ausgliederung innerhalb von acht Monaten nach dem Bilanzstichtag gestellt wird. (4) Die Ausgliederung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Sie wird zu dem in der Genehmigung der Aufsichtsbehörde festgelegten Zeitpunkt wirksam. Die Genehmigung der Ausgliederung ist im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekannt zu machen. (5) Die 1822direkt wird mit dem Wirksamwerden der Ausgliederung hinsichtlich des ausgegliederten Teils des Vermögens einschließlich der Verbindlichkeiten Gesamtrechtsnachfolgerin der Sparkasse. (6) Die Ausgliederung ist eine Umwandlung im Sinne des § 1 des Umwandlungsgesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210, 1995 I S. 428), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. April 2007 (BGBl. I S. 542), auf die die Vorschriften des Umwandlungsgesetzes anzuwenden sind, soweit dieses Gesetz keine Regelungen enthält. Im Rahmen der Ausgliederung sind die Sparkasse wie eine Aktiengesellschaft und die Trägerin der Sparkasse wie eine Gesellschafterin einer Aktiengesellschaft zu behandeln.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 23 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDieses Gesetz tritt am 1. Juli 2007 in Kraft. § 22 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.
Vereinigung, Auflösung
§ 14 Vereinigung, Auflösung(1) Für die Vereinigung von Sparkassen mit der Frankfurter Sparkasse oder der Frankfurter Sparkasse mit anderen Sparkassen gelten die Bestimmungen des § 17 Abs. 1, 2 und 4 des Hessischen Sparkassengesetzes entsprechend. (2) Über die Auflösung der Sparkasse beschließt die Trägerversammlung nach Anhörung oder auf Antrag des Verwaltungsrates. Der Sparkassen- und Giroverband ist vorher zu hören. Die Auflösung der Sparkasse bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde; die Genehmigung bedarf des Benehmens mit der Kommunalaufsichtsbehörde, wenn eine Gemeinde, ein Gemeindeverband oder ein kommunaler Zweckverband mehrheitlich an der Sparkasse beteiligt ist. (3) Im Fall der Auflösung der Sparkasse hat der Vorstand zur Abwicklung aller noch schwebenden Geschäfte das Liquidationsverfahren einzuleiten. Das nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten verbleibende Restvermögen ist nach Maßgabe der Satzung auf den oder die am Stammkapital beteiligten Träger zu übertragen.
Trägerschaft, Haftung
§ 3 Trägerschaft, Haftung(1) Träger der Sparkasse können nur hessische Gemeinden, Gemeindeverbände, öffentlich-rechtliche Stiftungen im Sinne des § 18 Abs. 4 des Hessischen Stiftungsgesetzes vom 4. April 1966 (GVBl. I S. 77), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. September 2007 (GVBl. I S. 546), Gemeinschaftssparkassen und kommunale Zweckverbände sowie Sparkassen mit Sitz in Hessen und die Landesbank Hessen-Thüringen - Girozentrale - sein. Die Sparkasse kann Träger von Sparkassen mit Sitz in Hessen, deren Geschäftsgebiet an das der Sparkasse angrenzt, sein und ist berechtigt, Unternehmensverträge im Sinne des Aktiengesetzes und vergleichbare Verträge mit einem Träger zu schließen, der am Stammkapital der Sparkasse mehrheitlich beteiligt ist. (2) Der Träger oder die Träger unterstützen die Sparkasse bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit der Maßgabe, dass ein Anspruch der Sparkasse gegen den oder die Träger oder eine sonstige Verpflichtung des Trägers oder der Träger, der Sparkasse Mittel zur Verfügung zu stellen, nicht besteht. (3) Die Sparkasse haftet für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen. Der Träger oder die Träger der Sparkasse haften nicht für deren Verbindlichkeiten. (4) § 4 des Gesetzes über die Vereinigung der Stadtsparkasse Frankfurt am Main mit der Frankfurter Sparkasse von 1822 (Polytechnische Gesellschaft) vom 19. Oktober 1988 (GVBl. I S. 345), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2002 (GVBl. I S. 752), bleibt unberührt.
Trägerversammlung
§ 5 Trägerversammlung(1) Die Trägerversammlung ist das oberste Organ der Sparkasse. Sie ist die Vertretung des Trägers oder der Träger.(2) Die Trägerversammlung ist zuständig für1. die Wahl der oder des Vorsitzenden des Verwaltungsrates und der weiteren sachkundigen Mitglieder des Verwaltungsrates, 2. die Vorschläge an den Verwaltungsrat zur Bestellung der Vorstandsmitglieder, der Stellvertreterinnen und Stellvertreter mit Sitz und Stimme und zur Berufung der oder des Vorstandsvorsitzenden, 3. die Änderung der Satzung, 4. die Entgegennahme des Jahresabschlusses und den Beschluss über die Gewinnabführung, 5. den Beschluss über die Vereinigung von Sparkassen und 6. den Beschluss über die Auflösung der Sparkasse.(3) Jeder Träger entsendet mindestens eine Vertreterin oder einen Vertreter in die Trägerversammlung. Das Stimmrecht richtet sich nach den Stammkapitalanteilen. Die Vertreterinnen und Vertreter jedes Trägers können ihr Stimmrecht nur einheitlich ausüben. Dabei entscheidet die Mehrheit der entsandten Vertreterinnen und Vertreter des jeweiligen Trägers, wie die Stimme abgegeben wird. Stimmengleichheit wird als Enthaltung gewertet. Das Nähere regelt die Satzung.(4) Anteile am Stammkapital der Sparkasse können nach §§ 17a bis § 17c des Hessischen Sparkassengesetzes vollständig oder teilweise übertragen werden. Im Falle einer Übertragung gilt § 17d Abs. 5 und 6 des Hessischen Sparkassengesetzes entsprechend.
Errichtung, Rechtsstellung und Sitz
§ 1 Errichtung, Rechtsstellung und Sitz(1) Das Land Hessen errichtet zum 1. Juli 2007 durch formwechselnde Umwandlung der Frankfurter Sparkasse AG die Frankfurter Sparkasse (Sparkasse) als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Sie hat ihren Sitz in Frankfurt am Main, (2) Die formwechselnde Umwandlung hat folgende Wirkungen: 1. Die Frankfurter Sparkasse AG besteht in Gestalt der Sparkasse unter Wahrung der Rechtsidentität als landesunmittelbare Anstalt des öffentlichen Rechts fort. 2. Die Landesbank Hessen-Thüringen - Girozentrale - wird Träger der Sparkasse. 3. Das zum Zeitpunkt des Formwechsels bestehende Grundkapital der Frankfurter Sparkasse AG wird Stammkapital der Sparkasse. Inhaber des Stammkapitals ist die Landesbank Hessen-Thüringen - Girozentrale. 4. Die Mitgliedschaft der Sparkasse in dem Sparkassen- und Giroverband Hessen-Thüringen und Sparkassenstützungsfonds bleibt unberührt. (3) Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen trifft, gelten für die Sparkasse die Vorschriften des Hessischen Sparkassengesetzes in der Fassung vom 24. Februar 1991 (GVBl. I S. 78), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. September 2008 (GVBl. I S. 875), entsprechend.
Kreditausschuss und Bilanzausschuss
§ 10 Kreditausschuss und Bilanzausschuss(1) Der Verwaltungsrat bildet aus seiner Mitte einen Kreditausschuss. Der Kreditausschuss besteht aus der oder dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates und zwei vom Verwaltungsrat für die Dauer seiner Amtszeit bestimmten Mitgliedern. In begründeten Fällen kann die Zahl der Kreditausschussmitglieder um bis zu zwei erhöht werden. Für die Mitglieder sind Stellvertreterinnen oder Stellvertreter zu bestellen. (2) Vorsitzende oder Vorsitzender des Kreditausschusses ist die oder der Vorsitzende des Verwaltungsrates. (3) Dem Kreditausschuss obliegt die Zustimmung zur Gewährung von Krediten nach Maßgabe der Satzung. Der Verwaltungsrat kann dem Kreditausschuss die Zustimmung zu Organkrediten nach § 15 des Kreditwesengesetzes in der Fassung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2777), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2437), übertragen. (4) Im Falle einer Vereinigung der Sparkasse mit einer anderen Sparkasse können örtliche Kreditausschüsse am bisherigen Sitz der übertragenen Sparkasse gebildet werden. Abs. 1 und 2 gelten entsprechend; nach Maßgabe der Satzung kann für örtliche Kreditausschüsse eine besondere Vorsitzende oder ein besonderer Vorsitzender bestimmt werden. (5) Zur Vorbereitung der Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses, die Billigung des Lageberichts, die Verwendung des Überschusses und die Entlastung des Vorstandes bildet der Verwaltungsrat aus seiner Mitte einen Bilanzausschuss. Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Abs. 2 gelten entsprechend.
(aufgehoben)
§ 19 (aufgehoben)
Übergangsregelung für den Verwaltungsrat
§ 20 Übergangsregelung für den VerwaltungsratDie in den Aufsichtsrat der Frankfurter Sparkasse AG entsandten Mitglieder gelten mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes für die Dauer der laufenden Amtszeit als nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 gewählte Mitglieder des Verwaltungsrates.
(aufgehoben)
§ 21 (aufgehoben)
Ausgliederung des Direktbankgeschäftes
§ 22 Ausgliederung des Direktbankgeschäftes(1) Die Sparkasse kann als übertragende Rechtsträgerin aus ihrem Vermögen den Teilbetrieb, der unter der Bezeichnung Direktbankgeschäft erfasst wird, zur Aufnahme durch Übertragung als Gesamtheit auf die 1822direkt Bank Gesellschaft der Frankfurter Sparkasse mbH (1822direkt) als übernehmende Rechtsträgerin ausgliedern. Die Vermögensübertragung ist gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften der 1822direkt an die Sparkasse vorzunehmen. Die Ausgliederung darf nur erfolgen, wenn die Sparkasse Inhaberin sämtlicher Anteile an der 1822direkt ist und der 1822direkt zuvor eine Erlaubnis nach § 32 des Kreditwesengesetzes für das Betreiben dieses Bankgeschäftes erteilt worden ist. (2) Über die Ausgliederung beschließt die Trägerversammlung der Sparkasse nach Anhörung des Verwaltungsrates auf der Grundlage eines zwischen der Sparkasse und der 1822direkt zu schließenden Ausgliederungs- und Übernahmevertrages. (3) In dem Ausgliederungs- und Übernahmevertrag ist der Zeitpunkt festzulegen, von dem an die Handlungen der Sparkasse, die dem ausgegliederten Bereich zuzuordnen sind, als für Rechnung der 1822direkt vorgenommen gelten (Ausgliederungsstichtag). Die Sparkasse hat auf den Schluss des Tages, der dem Ausgliederungsstichtag vorausgeht, eine Schlussbilanz aufzustellen. Der letzte Jahresabschluss der Sparkasse kann als Schlussbilanz gelten, wenn der Antrag auf Genehmigung der Ausgliederung innerhalb von acht Monaten nach dem Bilanzstichtag gestellt wird. (4) Die Ausgliederung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Sie wird zu dem in der Genehmigung der Aufsichtsbehörde festgelegten Zeitpunkt wirksam. Die Genehmigung der Ausgliederung ist im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekannt zu machen. (5) Die 1822direkt wird mit dem Wirksamwerden der Ausgliederung hinsichtlich des ausgegliederten Teils des Vermögens einschließlich der Verbindlichkeiten Gesamtrechtsnachfolgerin der Sparkasse. (6) Die Ausgliederung ist eine Umwandlung im Sinne des § 1 des Umwandlungsgesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210, 1995 I S. 428), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. September 2009 (BGBl. I S. 3145), auf die die Vorschriften des Umwandlungsgesetzes anzuwenden sind, soweit dieses Gesetz keine Regelungen enthält. Im Rahmen der Ausgliederung sind die Sparkasse wie eine Aktiengesellschaft und die Trägerin der Sparkasse wie eine Gesellschafterin einer Aktiengesellschaft zu behandeln.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 23 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDieses Gesetz tritt am 1. Juli 2007 in Kraft. § 22 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.
Wahl der Verwaltungsratsmitglieder
§ 7 Wahl der Verwaltungsratsmitglieder(1) Die Mitglieder des Verwaltungsrates nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 werden von der Trägerversammlung für die Wahlperiode gewählt, die der Wahlperiode der Vertretungskörperschaft oder des Verwaltungsrates des mehrheitlich an der Frankfurter Sparkasse beteiligten Trägers entspricht. (2) Die Mitglieder des Verwaltungsrates nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 werden von den wahlberechtigten Bediensteten der Sparkasse gewählt. Die in der Sparkasse vertretenen Arbeitnehmerorganisationen können Bedienstete der Sparkasse vorschlagen; Briefwahl ist zulässig. Für die Wahl und die Wählbarkeit der Bediensteten in den Verwaltungsrat ist die Verordnung über das Wahlverfahren von Beschäftigten der kommunalen Sparkassen in den Verwaltungsrat vom 23. Januar 1991 (GVBl. I S. 38), geändert durch Verordnung vom 2. März 1993 (GVBl. I S. 68), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anwendbar, solange nicht die für das Sparkassenwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister im Benehmen mit der für das Personalvertretungsrecht zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister eine Rechtsverordnung über die Wahl und die Wählbarkeit der Bediensteten der Sparkasse in den Verwaltungsrat erlässt. § 82 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes vom 24. März 1988 (GVBl. I S. 103), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 635), gilt nicht für die Zusammensetzung des Verwaltungsrates. (3) Die Mitglieder des Verwaltungsrates führen nach Ablauf ihrer Wahlzeit ihre Tätigkeit bis zum Zusammentritt des neu gewählten Verwaltungsrates weiter. (4) Für den Fall des Ausscheidens eines Mitgliedes des Verwaltungsrates vor Ablauf der Wahlperiode sieht die Satzung die Wahl von Ersatzmitgliedern vor, wenn andernfalls Sitze frei bleiben würden.
Rechtsstellung, Pflichten und vorzeitige Beendigung des Amtes der Mitglieder
§ 9 Rechtsstellung, Pflichten und vorzeitige Beendigung des Amtes der Mitglieder(1) Die Mitglieder des Verwaltungsrates üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Die beamtenrechtlichen Vorschriften über die Haftung wegen Pflichtverletzung gelten mit der Maßgabe, dass die Verpflichtung zum Schadenersatz nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gilt. Die Mitglieder erhalten eine angemessene Aufwandsentschädigung; § 81 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 11. Januar 1989 (GVBl. I S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. März 2010 (GVBl. I S. 114), findet keine Anwendung. (2) Die Mitglieder des Verwaltungsrates haben ihre Tätigkeit uneigennützig und verantwortungsbewusst auszuüben und im Interesse der Sparkasse mit der Sorgfalt eines ordentlichen Verwaltungsratsmitgliedes wahrzunehmen. Die Mitglieder des Verwaltungsrates handeln nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das öffentliche Wohl und die Aufgaben der Sparkasse bestimmten Überzeugung und sind an Weisungen nicht gebunden. (3) Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind zur Amtsverschwiegenheit über den Geschäftsverkehr der Sparkasse und die sonstigen vertraulichen Angelegenheiten verpflichtet. Sie dürfen die bei ihrer Tätigkeit erworbene Kenntnis vertraulicher Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten. Die Verpflichtungen nach Satz 1 und 2 bleiben auch nach dem Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat bestehen. (4) Die Mitglieder des Verwaltungsrates dürfen, auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat, ohne vorherige Genehmigung über Angelegenheiten der Sparkasse weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. § 24 Abs. 3 und 4 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2010 (GVBl. I S. 119), gilt für die Genehmigung mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle der Gemeinde der oder die Träger treten, die an der Sparkasse beteiligt sind. Die Genehmigung erteilt der Verwaltungsrat, in Eilfällen dessen Vorsitzende oder dessen Vorsitzender. Die Genehmigung darf für eine gerichtliche Vernehmung nur versagt werden, wenn es das Wohl des Landes, des Bundes oder die Interessen der Allgemeinheit erfordern. (5) Auf Antrag des Verwaltungsrates kann ein Mitglied nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3, das in grober Weise gegen seine Pflichten verstoßen hat, nach Anhörung des Trägers oder der Träger der Sparkasse durch die Aufsichtsbehörde aus dem Verwaltungsrat vorzeitig ausgeschlossen werden, Rechtsbehelfe haben keine aufschiebende Wirkung.
Inkrafttreten
§ 23 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am 1. Juli 2007 in Kraft.
Errichtung, Rechtsstellung und Sitz
§ 1 Errichtung, Rechtsstellung und Sitz(1) Das Land Hessen errichtet zum 1. Juli 2007 durch formwechselnde Umwandlung der Frankfurter Sparkasse AG die Frankfurter Sparkasse (Sparkasse) als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Sie hat ihren Sitz in Frankfurt am Main,(2) Die formwechselnde Umwandlung hat folgende Wirkungen:1. Die Frankfurter Sparkasse AG besteht in Gestalt der Sparkasse unter Wahrung der Rechtsidentität als landesunmittelbare Anstalt des öffentlichen Rechts fort. 2. Die Landesbank Hessen-Thüringen - Girozentrale - wird Träger der Sparkasse. 3. Das zum Zeitpunkt des Formwechsels bestehende Grundkapital der Frankfurter Sparkasse AG wird Stammkapital der Sparkasse. Inhaber des Stammkapitals ist die Landesbank Hessen-Thüringen - Girozentrale. 4. Die Mitgliedschaft der Sparkasse in dem Sparkassen- und Giroverband Hessen-Thüringen und Sparkassenstützungsfonds bleibt unberührt.(3) Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen trifft, gelten für die Sparkasse die Vorschriften des Hessischen Sparkassengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 1991 (GVBl. S. 77), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. März 2023 (GVBl. S. 183), entsprechend.
Kreditausschuss und Bilanzausschuss
§ 10 Kreditausschuss und Bilanzausschuss(1) Der Verwaltungsrat bildet aus seiner Mitte einen Kreditausschuss. Der Kreditausschuss besteht aus der oder dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates und zwei vom Verwaltungsrat für die Dauer seiner Amtszeit bestimmten Mitgliedern. In begründeten Fällen kann die Zahl der Kreditausschussmitglieder um bis zu zwei erhöht werden. Für die Mitglieder sind Stellvertreterinnen oder Stellvertreter zu bestellen.(2) Vorsitzende oder Vorsitzender des Kreditausschusses ist die oder der Vorsitzende des Verwaltungsrates.(3) Dem Kreditausschuss obliegt die Zustimmung zur Gewährung von Krediten nach Maßgabe der Satzung. Der Verwaltungsrat kann dem Kreditausschuss die Zustimmung zu Organkrediten nach § 15 des Kreditwesengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436), übertragen.(4) Im Falle einer Vereinigung der Sparkasse mit einer anderen Sparkasse können örtliche Kreditausschüsse am bisherigen Sitz der übertragenen Sparkasse gebildet werden. Abs. 1 und 2 gelten entsprechend; nach Maßgabe der Satzung kann für örtliche Kreditausschüsse eine besondere Vorsitzende oder ein besonderer Vorsitzender bestimmt werden.(5) Zur Vorbereitung der Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses, die Billigung des Lageberichts, die Verwendung des Überschusses und die Entlastung des Vorstandes bildet der Verwaltungsrat aus seiner Mitte einen Bilanzausschuss. Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Abs. 2 gelten entsprechend.
Übergangsregelung für die Beschäftigten, Betriebsvereinbarungen
§ 18 Übergangsregelung für die Beschäftigten, Betriebsvereinbarungen(1) Die Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse der Beschäftigten der Frankfurter Sparkasse AG werden fortgeführt. Die Rechte und Pflichten der bis zum Zeitpunkt des Rechtsformwechsels bei der Frankfurter Sparkasse AG bestehenden Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse gelten unverändert fort; hierzu gehören auch die Rechte der Beschäftigten auf Altersversorgung und sonstige durch die Zusatzversorgungskasse gewährte Leistungen.(2) Die bei der Frankfurter Sparkasse AG im Zeitpunkt des Rechtsformwechsels bestehenden Betriebsvereinbarungen, die einen für Dienstvereinbarungen nach dem Hessischen Personalvertretungsgesetz zulässigen Regelungsgehalt haben, werden insoweit als Dienstvereinbarungen nach dem Hessischen Personalvertretungsgesetz mit der Sparkasse fortgeführt.
Ausgliederung des Direktbankgeschäftes
§ 19 Ausgliederung des Direktbankgeschäftes(1) Die Sparkasse kann als übertragende Rechtsträgerin aus ihrem Vermögen den Teilbetrieb, der unter der Bezeichnung Direktbankgeschäft erfasst wird, zur Aufnahme durch Übertragung als Gesamtheit auf die 1822direkt Bank Gesellschaft der Frankfurter Sparkasse mbH (1822direkt) als übernehmende Rechtsträgerin ausgliedern. Die Vermögensübertragung ist gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften der 1822direkt an die Sparkasse vorzunehmen. Die Ausgliederung darf nur erfolgen, wenn die Sparkasse Inhaberin sämtlicher Anteile an der 1822direkt ist und der 1822direkt zuvor eine Erlaubnis nach § 32 des Kreditwesengesetzes für das Betreiben dieses Bankgeschäftes erteilt worden ist.(2) Über die Ausgliederung beschließt die Trägerversammlung der Sparkasse nach Anhörung des Verwaltungsrates auf der Grundlage eines zwischen der Sparkasse und der 1822direkt zu schließenden Ausgliederungs- und Übernahmevertrages.(3) In dem Ausgliederungs- und Übernahmevertrag ist der Zeitpunkt festzulegen, von dem an die Handlungen der Sparkasse, die dem ausgegliederten Bereich zuzuordnen sind, als für Rechnung der 1822direkt vorgenommen gelten (Ausgliederungsstichtag). Die Sparkasse hat auf den Schluss des Tages, der dem Ausgliederungsstichtag vorausgeht, eine Schlussbilanz aufzustellen. Der letzte Jahresabschluss der Sparkasse kann als Schlussbilanz gelten, wenn der Antrag auf Genehmigung der Ausgliederung innerhalb von acht Monaten nach dem Bilanzstichtag gestellt wird.(4) Die Ausgliederung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Sie wird zu dem in der Genehmigung der Aufsichtsbehörde festgelegten Zeitpunkt wirksam. Die Genehmigung der Ausgliederung ist im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekannt zu machen.(5) Die 1822direkt wird mit dem Wirksamwerden der Ausgliederung hinsichtlich des ausgegliederten Teils des Vermögens einschließlich der Verbindlichkeiten Gesamtrechtsnachfolgerin der Sparkasse.(6) Die Ausgliederung ist eine Umwandlung im Sinne des § 1 des Umwandlungsgesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210, 1995 I S. 428), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Februar 2023 (BGBl. I Nr. 51), auf die die Vorschriften des Umwandlungsgesetzes anzuwenden sind, soweit dieses Gesetz keine Regelungen enthält. Im Rahmen der Ausgliederung sind die Sparkasse wie eine Aktiengesellschaft und die Trägerin der Sparkasse wie eine Gesellschafterin einer Aktiengesellschaft zu behandeln.
Inkrafttreten
§ 20 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am 1. Juli 2007 in Kraft.
Trägerschaft, Haftung
§ 3 Trägerschaft, Haftung(1) Träger der Sparkasse können nur hessische Gemeinden, Gemeindeverbände, öffentlich-rechtliche Stiftungen im Sinne des § 18 Abs. 4 des Hessischen Stiftungsgesetzes vom 4. April 1966 (GVBl. I S. 77), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2020 (GVBl. S. 430), Gemeinschaftssparkassen und kommunale Zweckverbände sowie Sparkassen mit Sitz in Hessen und die Landesbank Hessen-Thüringen - Girozentrale - sein. Die Sparkasse kann Träger von Sparkassen mit Sitz in Hessen, deren Geschäftsgebiet an das der Sparkasse angrenzt, sein und ist berechtigt, Unternehmensverträge im Sinne des Aktiengesetzes und vergleichbare Verträge mit einem Träger zu schließen, der am Stammkapital der Sparkasse mehrheitlich beteiligt ist.(2) Der Träger oder die Träger unterstützen die Sparkasse bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit der Maßgabe, dass ein Anspruch der Sparkasse gegen den oder die Träger oder eine sonstige Verpflichtung des Trägers oder der Träger, der Sparkasse Mittel zur Verfügung zu stellen, nicht besteht.(3) Die Sparkasse haftet für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen. Der Träger oder die Träger der Sparkasse haften nicht für deren Verbindlichkeiten.(4) § 4 des Gesetzes über die Vereinigung der Stadtsparkasse Frankfurt am Main mit der Frankfurter Sparkasse von 1822 (Polytechnische Gesellschaft) vom 19. Oktober 1988 (GVBl. I S. 345), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2002 (GVBl. I S. 752), bleibt unberührt.
Wahl der Verwaltungsratsmitglieder
§ 7 Wahl der Verwaltungsratsmitglieder(1) Die Mitglieder des Verwaltungsrates nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 werden von der Trägerversammlung für die Wahlperiode gewählt, die der Wahlperiode der Vertretungskörperschaft oder des Verwaltungsrates des mehrheitlich an der Frankfurter Sparkasse beteiligten Trägers entspricht.(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrates nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 werden von den wahlberechtigten Bediensteten der Sparkasse gewählt. Die in der Sparkasse vertretenen Arbeitnehmerorganisationen können Bedienstete der Sparkasse vorschlagen; Briefwahl ist zulässig. Für die Wahl und die Wählbarkeit der Bediensteten in den Verwaltungsrat ist die Verordnung über das Wahlverfahren von Beschäftigten der kommunalen Sparkassen in den Verwaltungsrat vom 23. Januar 1991 (GVBl. I S. 38), geändert durch Verordnung vom 2. März 1993 (GVBl. I S. 68), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anwendbar, solange nicht die für das Sparkassenwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister im Benehmen mit der für das Personalvertretungsrecht zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister eine Rechtsverordnung über die Wahl und die Wählbarkeit der Bediensteten der Sparkasse in den Verwaltungsrat erlässt. § 80 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes vom 28. März 2023 (GVBl. S. 183), gilt nicht für die Zusammensetzung des Verwaltungsrates.(3) Die Mitglieder des Verwaltungsrates führen nach Ablauf ihrer Wahlzeit ihre Tätigkeit bis zum Zusammentritt des neu gewählten Verwaltungsrates weiter.(4) Für den Fall des Ausscheidens eines Mitgliedes des Verwaltungsrates vor Ablauf der Wahlperiode sieht die Satzung die Wahl von Ersatzmitgliedern vor, wenn andernfalls Sitze frei bleiben würden.
Rechtsstellung, Pflichten und vorzeitige Beendigung des Amtes der Mitglieder
§ 9 Rechtsstellung, Pflichten und vorzeitige Beendigung des Amtes der Mitglieder(1) Die Mitglieder des Verwaltungsrates üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Die beamtenrechtlichen Vorschriften über die Haftung wegen Pflichtverletzung gelten mit der Maßgabe, dass die Verpflichtung zum Schadenersatz nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gilt. Die Mitglieder erhalten eine angemessene Aufwandsentschädigung; § 79 Satz 2 Nr. 2 des Hessischen Beamtengesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. März 2023 (GVBl. S. 183), findet keine Anwendung.(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrates haben ihre Tätigkeit uneigennützig und verantwortungsbewusst auszuüben und im Interesse der Sparkasse mit der Sorgfalt eines ordentlichen Verwaltungsratsmitgliedes wahrzunehmen. Die Mitglieder des Verwaltungsrates handeln nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das öffentliche Wohl und die Aufgaben der Sparkasse bestimmten Überzeugung und sind an Weisungen nicht gebunden.(3) Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind zur Amtsverschwiegenheit über den Geschäftsverkehr der Sparkasse und die sonstigen vertraulichen Angelegenheiten verpflichtet. Sie dürfen die bei ihrer Tätigkeit erworbene Kenntnis vertraulicher Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten. Die Verpflichtungen nach Satz 1 und 2 bleiben auch nach dem Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat bestehen.(4) Die Mitglieder des Verwaltungsrates dürfen, auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat, ohne vorherige Genehmigung über Angelegenheiten der Sparkasse weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. § 24 Abs. 3 und 4 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2020 (GVBl. S. 915), gilt für die Genehmigung mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle der Gemeinde der oder die Träger treten, die an der Sparkasse beteiligt sind. Die Genehmigung erteilt der Verwaltungsrat, in Eilfällen dessen Vorsitzende oder dessen Vorsitzender. Die Genehmigung darf für eine gerichtliche Vernehmung nur versagt werden, wenn es das Wohl des Landes, des Bundes oder die Interessen der Allgemeinheit erfordern.(5) Auf Antrag des Verwaltungsrates kann ein Mitglied nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3, das in grober Weise gegen seine Pflichten verstoßen hat, nach Anhörung des Trägers oder der Träger der Sparkasse durch die Aufsichtsbehörde aus dem Verwaltungsrat vorzeitig ausgeschlossen werden, Rechtsbehelfe haben keine aufschiebende Wirkung.
Kreditausschuss und Bilanzausschuss
§ 10 Kreditausschuss und Bilanzausschuss(1) Der Verwaltungsrat bildet aus seiner Mitte einen Kreditausschuss. Der Kreditausschuss besteht aus der oder dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates und zwei vom Verwaltungsrat für die Dauer seiner Amtszeit bestimmten Mitgliedern. In begründeten Fällen kann die Zahl der Kreditausschussmitglieder um bis zu zwei erhöht werden. Für die Mitglieder sind Stellvertreterinnen oder Stellvertreter zu bestellen.(2) Vorsitzende oder Vorsitzender des Kreditausschusses ist die oder der Vorsitzende des Verwaltungsrates.(3) Dem Kreditausschuss obliegt die Zustimmung zur Gewährung von Krediten nach Maßgabe der Satzung. Der Verwaltungsrat kann dem Kreditausschuss die Zustimmung zu Organkrediten nach § 15 des Kreditwesengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411), übertragen.(4) Im Falle einer Vereinigung der Sparkasse mit einer anderen Sparkasse können örtliche Kreditausschüsse am bisherigen Sitz der übertragenen Sparkasse gebildet werden. Abs. 1 und 2 gelten entsprechend; nach Maßgabe der Satzung kann für örtliche Kreditausschüsse eine besondere Vorsitzende oder ein besonderer Vorsitzender bestimmt werden.(5) Zur Vorbereitung der Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses, die Billigung des Lageberichts, die Verwendung des Überschusses und die Entlastung des Vorstandes bildet der Verwaltungsrat aus seiner Mitte einen Bilanzausschuss. Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Abs. 2 gelten entsprechend.
Vereinigung, Auflösung
§ 14 Vereinigung, Auflösung(1) Für die Vereinigung von Sparkassen mit der Frankfurter Sparkasse oder der Frankfurter Sparkasse mit anderen Sparkassen gelten die Bestimmungen des § 17 Abs. 1, 2 und 4 des Hessischen Sparkassengesetzes entsprechend.(2) Über die Auflösung der Sparkasse beschließt die Trägerversammlung nach Anhörung oder auf Antrag des Verwaltungsrates. Der Sparkassen- und Giroverband Hessen-Thüringen ist vorher zu hören, es sei denn, die Sparkasse ist zu diesem Zeitpunkt eine Verbandssparkasse. Die Auflösung der Sparkasse bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde; die Genehmigung bedarf des Benehmens mit der Kommunalaufsichtsbehörde, wenn eine Gemeinde, ein Gemeindeverband oder ein kommunaler Zweckverband mehrheitlich an der Sparkasse beteiligt ist.(3) Im Fall der Auflösung der Sparkasse hat der Vorstand zur Abwicklung aller noch schwebenden Geschäfte das Liquidationsverfahren einzuleiten. Das nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten verbleibende Restvermögen ist nach Maßgabe der Satzung auf den oder die am Stammkapital beteiligten Träger zu übertragen.
Ausgliederung des Direktbankgeschäftes
§ 19 Ausgliederung des Direktbankgeschäftes(1) Die Sparkasse kann als übertragende Rechtsträgerin aus ihrem Vermögen den Teilbetrieb, der unter der Bezeichnung Direktbankgeschäft erfasst wird, zur Aufnahme durch Übertragung als Gesamtheit auf die 1822direkt Bank Gesellschaft der Frankfurter Sparkasse mbH (1822direkt) als übernehmende Rechtsträgerin ausgliedern. Die Vermögensübertragung ist gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften der 1822direkt an die Sparkasse vorzunehmen. Die Ausgliederung darf nur erfolgen, wenn die Sparkasse Inhaberin sämtlicher Anteile an der 1822direkt ist und der 1822direkt zuvor eine Erlaubnis nach § 32 des Kreditwesengesetzes für das Betreiben dieses Bankgeschäftes erteilt worden ist.(2) Über die Ausgliederung beschließt die Trägerversammlung der Sparkasse nach Anhörung des Verwaltungsrates auf der Grundlage eines zwischen der Sparkasse und der 1822direkt zu schließenden Ausgliederungs- und Übernahmevertrages.(3) In dem Ausgliederungs- und Übernahmevertrag ist der Zeitpunkt festzulegen, von dem an die Handlungen der Sparkasse, die dem ausgegliederten Bereich zuzuordnen sind, als für Rechnung der 1822direkt vorgenommen gelten (Ausgliederungsstichtag). Die Sparkasse hat auf den Schluss des Tages, der dem Ausgliederungsstichtag vorausgeht, eine Schlussbilanz aufzustellen. Der letzte Jahresabschluss der Sparkasse kann als Schlussbilanz gelten, wenn der Antrag auf Genehmigung der Ausgliederung innerhalb von acht Monaten nach dem Bilanzstichtag gestellt wird.(4) Die Ausgliederung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Sie wird zu dem in der Genehmigung der Aufsichtsbehörde festgelegten Zeitpunkt wirksam. Die Genehmigung der Ausgliederung ist im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekannt zu machen.(5) Die 1822direkt wird mit dem Wirksamwerden der Ausgliederung hinsichtlich des ausgegliederten Teils des Vermögens einschließlich der Verbindlichkeiten Gesamtrechtsnachfolgerin der Sparkasse.(6) Die Ausgliederung ist eine Umwandlung im Sinne des § 1 des Umwandlungsgesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210, 1995 I S. 428), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323), auf die die Vorschriften des Umwandlungsgesetzes anzuwenden sind, soweit dieses Gesetz keine Regelungen enthält. Im Rahmen der Ausgliederung sind die Sparkasse wie eine Aktiengesellschaft und die Trägerin der Sparkasse wie eine Gesellschafterin einer Aktiengesellschaft zu behandeln.
Trägerschaft, Haftung
§ 3 Trägerschaft, Haftung(1) Träger der Sparkasse können nur hessische Gemeinden, Gemeindeverbände, Stiftungen des öffentlichen Rechts im Sinne des § 2 Abs. 4 des Hessischen Stiftungsgesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90), Gemeinschaftssparkassen und kommunale Zweckverbände sowie Sparkassen mit Sitz in Hessen, die Landesbank Hessen-Thüringen — Girozentrale — und der Sparkassen- und Giroverband Hessen-Thüringen oder ein von diesem getragenes öffentlich-rechtliches Kreditinstitut sein. Die Sparkasse kann Träger von Sparkassen mit Sitz in Hessen, deren Geschäftsgebiet an das der Sparkasse angrenzt, sein und ist berechtigt, Unternehmensverträge im Sinne des Aktiengesetzes und vergleichbare Verträge mit einem Träger zu schließen, der am Stammkapital der Sparkasse mehrheitlich beteiligt ist.(2) Der Träger oder die Träger unterstützen die Sparkasse bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit der Maßgabe, dass ein Anspruch der Sparkasse gegen den oder die Träger oder eine sonstige Verpflichtung des Trägers oder der Träger, der Sparkasse Mittel zur Verfügung zu stellen, nicht besteht.(3) Die Sparkasse haftet für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen. Der Träger oder die Träger der Sparkasse haften nicht für deren Verbindlichkeiten.(4) § 4 des Gesetzes über die Vereinigung der Stadtsparkasse Frankfurt am Main mit der Frankfurter Sparkasse von 1822 (Polytechnische Gesellschaft) vom 19. Oktober 1988 (GVBl. I S. 345), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2002 (GVBl. I S. 752), bleibt unberührt.
Trägerversammlung
§ 5 Trägerversammlung(1) Die Trägerversammlung ist das oberste Organ der Sparkasse. Sie ist die Vertretung des Trägers oder der Träger.(2) Die Trägerversammlung ist zuständig für1. die Wahl der oder des Vorsitzenden des Verwaltungsrates und der weiteren sachkundigen Mitglieder des Verwaltungsrates, 2. die Vorschläge an den Verwaltungsrat zur Bestellung der Vorstandsmitglieder, der Stellvertreterinnen und Stellvertreter mit Sitz und Stimme und zur Berufung der oder des Vorstandsvorsitzenden, 3. die Änderung der Satzung, 4. die Entgegennahme des Jahresabschlusses und den Beschluss über die Gewinnabführung, 5. den Beschluss über die Vereinigung von Sparkassen und 6. den Beschluss über die Auflösung der Sparkasse.(3) Jeder Träger entsendet mindestens eine Vertreterin oder einen Vertreter in die Trägerversammlung. Das Stimmrecht richtet sich nach den Stammkapitalanteilen. Die Vertreterinnen und Vertreter jedes Trägers können ihr Stimmrecht nur einheitlich ausüben. Dabei entscheidet die Mehrheit der entsandten Vertreterinnen und Vertreter des jeweiligen Trägers, wie die Stimme abgegeben wird. Stimmengleichheit wird als Enthaltung gewertet. Das Nähere regelt die Satzung.(4) Anteile am Stammkapital der Sparkasse können nach §§ 17a bis § 17c des Hessischen Sparkassengesetzes vollständig oder teilweise übertragen werden. Im Falle einer Übertragung gilt § 17d Abs. 5 und 6 des Hessischen Sparkassengesetzes entsprechend.(5) Abweichend von Abs. 4 werden die Anteile am Stammkapital der Sparkasse für den Fall, dass der Sparkassen- und Giroverband Hessen-Thüringen oder ein von diesem getragenes öffentlich-rechtliches Kreditinstitut Träger der Sparkasse werden soll, im Wege eines öffentlich-rechtlichen Vertrages übertragen. Dieser Vertrag bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörden. In diesem Vertrag ist auch der Zeitpunkt festzulegen, zu dem die Trägerschaft übergeht. Der Verwaltungsrat der Sparkasse ist vorher zu hören. Mit dem Übergang der Trägerschaft auf den Sparkassen- und Giroverband Hessen-Thüringen oder ein von diesem getragenes öffentlich-rechtliches Kreditinstitut wird die Sparkasse zu einer Verbandssparkasse. Die Übernahme der Trägerschaft durch den Sparkassen- und Giroverband Hessen-Thüringen oder ein von diesem getragenes öffentlich-rechtliches Kreditinstitut ist ausschließlich aus Gründen des öffentlichen Wohls zulässig. Im Falle einer Übertragung gilt § 17d Abs. 5 und 6 des Hessischen Sparkassengesetzes entsprechend.
Wahl der Verwaltungsratsmitglieder
§ 7 Wahl der Verwaltungsratsmitglieder(1) Die Mitglieder des Verwaltungsrates nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 werden von der Trägerversammlung für die Wahlperiode gewählt, die der Wahlperiode der Vertretungskörperschaft oder des Verwaltungsrates des mehrheitlich an der Frankfurter Sparkasse beteiligten Trägers entspricht.(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrates nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 werden von den wahlberechtigten Bediensteten der Sparkasse gewählt. Die in der Sparkasse vertretenen Arbeitnehmerorganisationen können Bedienstete der Sparkasse vorschlagen; Briefwahl ist zulässig. Für die Wahl und die Wählbarkeit der Bediensteten in den Verwaltungsrat ist die Verordnung über das Wahlverfahren von Beschäftigten der kommunalen Sparkassen in den Verwaltungsrat vom 23. Januar 1991 (GVBl. I S. 38), geändert durch Verordnung vom 2. März 1993 (GVBl. I S. 68), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anwendbar, solange nicht die für das Sparkassenwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister im Benehmen mit der für das Personalvertretungsrecht zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister eine Rechtsverordnung über die Wahl und die Wählbarkeit der Bediensteten der Sparkasse in den Verwaltungsrat erlässt. § 80 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes vom 28. März 2023 (GVBl. S. 183), geändert durch Gesetz vom 29. Juni 2023 (GVBl. S. 456), gilt nicht für die Zusammensetzung des Verwaltungsrates.(3) Die Mitglieder des Verwaltungsrates führen nach Ablauf ihrer Wahlzeit ihre Tätigkeit bis zum Zusammentritt des neu gewählten Verwaltungsrates weiter.(4) Für den Fall des Ausscheidens eines Mitgliedes des Verwaltungsrates vor Ablauf der Wahlperiode sieht die Satzung die Wahl von Ersatzmitgliedern vor, wenn andernfalls Sitze frei bleiben würden.
Rechtsstellung, Pflichten und vorzeitige Beendigung des Amtes der Mitglieder
§ 9 Rechtsstellung, Pflichten und vorzeitige Beendigung des Amtes der Mitglieder(1) Die Mitglieder des Verwaltungsrates üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Die beamtenrechtlichen Vorschriften über die Haftung wegen Pflichtverletzung gelten mit der Maßgabe, dass die Verpflichtung zum Schadenersatz nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gilt. Die Mitglieder erhalten eine angemessene Aufwandsentschädigung; § 79 Satz 2 Nr. 2 des Hessischen Beamtengesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Mai 2023 (GVBl. S. 348, 410), findet keine Anwendung.(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrates haben ihre Tätigkeit uneigennützig und verantwortungsbewusst auszuüben und im Interesse der Sparkasse mit der Sorgfalt eines ordentlichen Verwaltungsratsmitgliedes wahrzunehmen. Die Mitglieder des Verwaltungsrates handeln nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das öffentliche Wohl und die Aufgaben der Sparkasse bestimmten Überzeugung und sind an Weisungen nicht gebunden.(3) Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind zur Amtsverschwiegenheit über den Geschäftsverkehr der Sparkasse und die sonstigen vertraulichen Angelegenheiten verpflichtet. Sie dürfen die bei ihrer Tätigkeit erworbene Kenntnis vertraulicher Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten. Die Verpflichtungen nach Satz 1 und 2 bleiben auch nach dem Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat bestehen.(4) Die Mitglieder des Verwaltungsrates dürfen, auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat, ohne vorherige Genehmigung über Angelegenheiten der Sparkasse weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. § 24 Abs. 3 und 4 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90), gilt für die Genehmigung mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle der Gemeinde der oder die Träger treten, die an der Sparkasse beteiligt sind. Die Genehmigung erteilt der Verwaltungsrat, in Eilfällen dessen Vorsitzende oder dessen Vorsitzender. Die Genehmigung darf für eine gerichtliche Vernehmung nur versagt werden, wenn es das Wohl des Landes, des Bundes oder die Interessen der Allgemeinheit erfordern.(5) Auf Antrag des Verwaltungsrates kann ein Mitglied nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3, das in grober Weise gegen seine Pflichten verstoßen hat, nach Anhörung des Trägers oder der Träger der Sparkasse durch die Aufsichtsbehörde aus dem Verwaltungsrat vorzeitig ausgeschlossen werden, Rechtsbehelfe haben keine aufschiebende Wirkung.
Errichtung, Rechtsstellung und Sitz
§ 1 Errichtung, Rechtsstellung und Sitz(1) Das Land Hessen errichtet zum 1. Juli 2007 durch formwechselnde Umwandlung der Frankfurter Sparkasse AG die Frankfurter Sparkasse (Sparkasse) als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Sie hat ihren Sitz in Frankfurt am Main, (2) Die formwechselnde Umwandlung hat folgende Wirkungen: 1. Die Frankfurter Sparkasse AG besteht in Gestalt der Sparkasse unter Wahrung der Rechtsidentität als landesunmittelbare Anstalt des öffentlichen Rechts fort. 2. Die Landesbank Hessen-Thüringen - Girozentrale - wird Träger der Sparkasse. 3. Das zum Zeitpunkt des Formwechsels bestehende Grundkapital der Frankfurter Sparkasse AG wird Stammkapital der Sparkasse. Inhaber des Stammkapitals ist die Landesbank Hessen-Thüringen - Girozentrale. 4. Die Mitgliedschaft der Sparkasse in dem Sparkassen- und Giroverband Hessen-Thüringen und Sparkassenstützungsfonds bleibt unberührt. (3) Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen trifft, gelten für die Sparkasse die Vorschriften des Hessischen Sparkassengesetzes in der Fassung vom 24. Februar 1991 (GVBl. I S. 78), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. März 2007 (GVBl. I S. 252), entsprechend.
Kreditausschuss und Bilanzausschuss
§ 10 Kreditausschuss und Bilanzausschuss(1) Der Verwaltungsrat bildet aus seiner Mitte einen Kreditausschuss. Der Kreditausschuss besteht aus der oder dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates und zwei vom Verwaltungsrat für die Dauer seiner Amtszeit bestimmten Mitgliedern. In begründeten Fällen kann die Zahl der Kreditausschussmitglieder um bis zu zwei erhöht werden. Für die Mitglieder sind Stellvertreterinnen oder Stellvertreter zu bestellen. (2) Vorsitzende oder Vorsitzender des Kreditausschusses ist die oder der Vorsitzende des Verwaltungsrates. (3) Dem Kreditausschuss obliegt die Zustimmung zur Gewährung von Krediten nach Maßgabe der Satzung. Der Verwaltungsrat kann dem Kreditausschuss die Zustimmung zu Organkrediten nach § 15 des Kreditwesengesetzes in der Fassung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2777), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 10), übertragen. (4) Im Falle einer Vereinigung der Sparkasse mit einer anderen Sparkasse können örtliche Kreditausschüsse am bisherigen Sitz der übertragenen Sparkasse gebildet werden. Abs. 1 und 2 gelten entsprechend; nach Maßgabe der Satzung kann für örtliche Kreditausschüsse eine besondere Vorsitzende oder ein besonderer Vorsitzender bestimmt werden. (5) Zur Vorbereitung der Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses, die Billigung des Lageberichts, die Verwendung des Überschusses und die Entlastung des Vorstandes bildet der Verwaltungsrat aus seiner Mitte einen Bilanzausschuss. Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Abs. 2 gelten entsprechend.
Vorstand
§ 11 Vorstand(1) Der Vorstand vertritt die Sparkasse nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Satzung gerichtlich und außergerichtlich und führt die Geschäfte der Sparkasse in eigener Verantwortung. Er besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Es können Stellvertreterinnen und Stellvertreter mit Sitz und Stimme bestellt werden. § 7 Abs. 3 des Hessischen Sparkassengesetzes gilt entsprechend.(2) Die Vorstandsmitglieder und die Stellvertreterinnen und Stellvertreter mit Sitz und Stimme werden durch den Verwaltungsrat bestellt und von ihm, vertreten durch seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden, durch Dienstvertrag auf die Dauer von fünf Jahren angestellt. Eine wiederholte Anstellung auf fünf Jahre ist zulässig, jedoch nicht über das fünfundsechzigste Lebensjahr hinaus. Der Verwaltungsrat hat die beabsichtigte Bestellung der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. (3) Bei Bestellung der Vorstandsmitglieder und der Stellvertreterinnen und Stellvertreter mit Sitz und Stimme und bei der Berufung der oder des Vorstandsvorsitzenden ist der Verwaltungsrat an die Vorschläge der Trägerversammlung gebunden. In begründeten Ausnahmefällen sowie bei der Berufung der oder des Vorstandsvorsitzenden kann sich die Trägerversammlung auf einen Vorschlag beschränken. (4) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter ist für die Vorstandsmitglieder und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter mit Sitz und Stimme die oder der Vorsitzende des Verwaltungsrates, für die übrigen Bediensteten die oder der Vorsitzende des Vorstandes. § 9 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 3 des Hessischen Sparkassengesetzes findet keine Anwendung.(5) Für die Rücknahme der Bestellung eines Vorstandsmitgliedes gilt § 8 Abs. 3 des Hessischen Sparkassengesetzes entsprechend.
Satzung
§ 12 Satzung(1) Nähere Bestimmungen über die Zusammensetzung, Aufgaben und Befugnisse der Organe, die Verwaltung und Organisation, die Geschäfte der Sparkasse und die Aufnahme haftenden Eigenkapitals werden in der Satzung getroffen. (2) Die für das Sparkassenwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, den Inhalt der ersten Satzung der Sparkasse nach Maßgabe dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Die Trägerversammlung hat in ihrer ersten Sitzung die Satzung nach diesen Vorgaben zu beschließen. Durch die Trägerversammlung nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 beschlossene Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
Überschüsse
§ 13 ÜberschüsseDer im Jahresabschluss ausgewiesene, um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderte Jahresüberschuss wird mindestens zu einem Drittel den Rücklagen zugeführt. Soweit der verbliebene Betrag nicht zur weiteren Stärkung der Rücklagen benötigt wird, können aus ihm in angemessenem Umfang Gewinnabführungen auf das Stammkapital erfolgen. Über die Höhe der Gewinnabführung beschließt die Trägerversammlung nach Anhörung des Verwaltungsrates. Mehrere Träger sind entsprechend ihren Anteilen am Stammkapital an der Gewinnabführung beteiligt.
Vereinigung, Auflösung
§ 14 Vereinigung, Auflösung(1) Für die Vereinigung von Sparkassen mit der Frankfurter Sparkasse oder der Frankfurter Sparkasse mit anderen Sparkassen gelten die Bestimmungen des § 17 Abs. 1, 2 und 4 des Hessischen Sparkassengesetzes entsprechend. Anlässlich der Vereinigung kann bei der aufnehmenden, übertragenden oder neuen Sparkasse Stammkapital nach § 3 Abs. 4 des Hessischen Sparkassengesetzes gebildet werden.(2) Über die Auflösung der Sparkasse beschließt die Trägerversammlung nach Anhörung oder auf Antrag des Verwaltungsrates. Der Sparkassen- und Giroverband ist vorher zu hören. Die Auflösung der Sparkasse bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde; die Genehmigung bedarf des Benehmens mit der Kommunalaufsichtsbehörde, wenn eine Gemeinde, ein Gemeindeverband oder ein kommunaler Zweckverband mehrheitlich an der Sparkasse beteiligt ist. (3) Im Fall der Auflösung der Sparkasse hat der Vorstand zur Abwicklung aller noch schwebenden Geschäfte das Liquidationsverfahren einzuleiten. Das nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten verbleibende Restvermögen ist nach Maßgabe der Satzung auf den oder die am Stammkapital beteiligten Träger zu übertragen.
Staatsaufsicht
§ 15 Staatsaufsicht§ 20 Abs. 1 bis 4 und Abs. 6 bis 9 des Hessischen Sparkassengesetzes gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass das für das Sparkassenwesen zuständige Ministerium Aufsichtsbehörde ist. In den Fällen des § 20 Abs. 2 des Hessischen Sparkassengesetzes ist ein Benehmen mit den Kommunalaufsichtsbehörden nur dann erforderlich, wenn eine Gemeinde, ein Gemeindeverband oder ein kommunaler Zweckverband mehrheitlich an der Sparkasse beteiligt ist.
Abgaben- und Kostenfreiheit
§ 16 Abgaben- und KostenfreiheitFür Rechtshandlungen, die infolge der formwechselnden Umwandlung erforderlich werden, werden Abgaben und Kosten des Landes und der seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts nicht erhoben; Auslagen werden nicht ersetzt.
Übergangsregelung zu Zweigstellen
§ 17 Übergangsregelung zu ZweigstellenBis zum Abschluss einer abweichenden Vereinbarung mit den betroffenen anderen Sparkassen darf die Sparkasse außerhalb der Stadt Frankfurt am Main gemäß den in der Vereinbarung zwischen dem Sparkassen- und Giroverband Hessen-Thüringen und der Frankfurter Sparkasse von 1822 vom 15. Dezember 1980 (StAnz. 1988 S. 1944) getroffenen Regelungen Zweigstellen in den Gemeinden weiter betreiben, in denen die Frankfurter Sparkasse AG bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Zweigstellen betrieben hat.
Übergangsregelung für die Beschäftigten, Betriebsvereinbarungen
§ 18 Übergangsregelung für die Beschäftigten, Betriebsvereinbarungen(1) Die Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse der Beschäftigten der Frankfurter Sparkasse AG werden fortgeführt. Die Rechte und Pflichten der bis zum Zeitpunkt des Rechtsformwechsels bei der Frankfurter Sparkasse AG bestehenden Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse gelten unverändert fort; hierzu gehören auch die Rechte der Beschäftigten auf Altersversorgung und sonstige durch die Zusatzversorgungskasse gewährte Leistungen.(2) Abs. 1 gilt auch für die Dienstverhältnisse der Vorstände der Frankfurter Sparkasse AG. Die Vorstandsmitglieder der Frankfurter Sparkasse AG gelten bis zum Ablauf der Amtszeit, für die sie berufen wurden, als bestellt im Sinne von § 11 Abs. 2.(3) Die bei der Frankfurter Sparkasse AG im Zeitpunkt des Rechtsformwechsels bestehenden Betriebsvereinbarungen, die einen für Dienstvereinbarungen nach dem Hessischen Personalvertretungsgesetz zulässigen Regelungsgehalt haben, werden insoweit als Dienstvereinbarungen nach dem Hessischen Personalvertretungsgesetz mit der Sparkasse fortgeführt.(4) Die bei der Frankfurter Sparkasse AG im Zeitpunkt des Rechtsformwechsels bestehenden Betriebsvereinbarungen, die keinen für Dienstvereinbarungen nach dem Hessischen Personalvertretungsgesetz zulässigen Regelungsinhalt haben, werden bei der Sparkasse bis zur Wahl des Personalrates fortgeführt, sofern und soweit sie Regelungen enthalten, aus denen sich Rechte und Pflichten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ergeben. Sofern und soweit die Betriebsvereinbarungen nach Satz 1 Regelungen enthalten, aus denen sich Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer ergeben, werden sie Bestandteil der am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Arbeits- und Ausbildungsverträge mit der Sparkasse.
Übergangsregelung für die Beschäftigtenvertretung
§ 19 Übergangsregelung für die Beschäftigtenvertretung(1) Bis zur Bildung eines Personalrates der Sparkasse wird ein Übergangspersonalrat gebildet. Ihm gehören die Beschäftigten der Sparkasse an, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes Mitglied oder Ersatzmitglied des Betriebsrates der Frankfurter Sparkasse AG sind. Innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ist ein Personalrat nach dem Hessischen Personalvertretungsgesetz zu wählen. Dem Vorstand der Sparkasse obliegt es, unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Personalversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes einzuberufen. (2) Bis zur Bildung einer Jugend- und Auszubildendenvertretung der Sparkasse wird eine Übergangsvertretung gebildet. Ihr gehören die Beschäftigten der Sparkasse an, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes Mitglied oder Ersatzmitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung der Frankfurter Sparkasse AG sind. Die Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung der Sparkasse ist innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes durchzuführen.
Aufgaben
§ 2 AufgabenDie Sparkasse hat die Aufgabe, als dem gemeinen Nutzen dienendes Wirtschaftsunternehmen ihres Trägers oder ihrer Träger geld- und kreditwirtschaftliche Leistungen zu erbringen, insbesondere Gelegenheit zur sicheren Anlage von Geldern zu geben. Sie erledigt im Interesse ihrer Kunden Dienstleistungen nach Maßgabe der Satzung. Der Sparkasse obliegt insbesondere die Förderung des Sparens und der übrigen Formen der Vermögensbildung, die Befriedigung des örtlichen Kreditbedarfs unter besonderer Berücksichtigung der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, des Mittelstandes, der gewerblichen Wirtschaft und der öffentlichen Hand. Die Sparkasse arbeitet mit den Verbundunternehmen der S-Finanzgruppe Hessen-Thüringen zusammen.
Übergangsregelung für den Verwaltungsrat
§ 20 Übergangsregelung für den Verwaltungsrat(1) Die in den Aufsichtsrat der Frankfurter Sparkasse AG entsandten Mitglieder gelten mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes für die Dauer der laufenden Amtszeit als nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 gewählte Mitglieder des Verwaltungsrates.(2) Die Amtszeit der von den Beschäftigten der Frankfurter Sparkasse AG in den Aufsichtsrat der Frankfurter Sparkasse AG gewählten Mitglieder des Aufsichtsrates endet mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes. Binnen drei Monaten nach dem Inkrafttreten sind die Mitglieder nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 in den Verwaltungsrat zu wählen und zu bestellen.
Übergangsregelung für die Satzung
§ 21 Übergangsregelung für die SatzungBis zum Inkrafttreten der Satzung nach § 12 gelten für die Sparkasse die Vorschriften der Satzung der Frankfurter Sparkasse AG vom 19. Juli 2005 entsprechend, soweit dieses Gesetz und die nach Maßgabe des § 1 Abs. 3 für die Sparkasse geltenden Vorschriften des Hessischen Sparkassengesetzes keine Bestimmungen treffen.
Inkrafttreten
§ 22 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am 1. Juli 2007 in Kraft.
Trägerschaft, Haftung
§ 3 Trägerschaft, Haftung(1) Träger der Sparkasse können nur hessische Gemeinden, Gemeindeverbände, Gemeinschaftssparkassen und kommunale Zweckverbände sowie Sparkassen mit Sitz in Hessen und die Landesbank Hessen-Thüringen - Girozentrale - sein. Die Sparkasse kann nach § 20a Abs. 1 des Hessischen Sparkassengesetzes Träger von Sparkassen sein. Die Sparkasse ist berechtigt, Unternehmensverträge im Sinne des Aktiengesetzes und vergleichbare Verträge mit einem Träger zu schließen, der am Stammkapital der Sparkasse mehrheitlich beteiligt ist. (2) Der Träger oder die Träger unterstützen die Sparkasse bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit der Maßgabe, dass ein Anspruch der Sparkasse gegen den oder die Träger oder eine sonstige Verpflichtung des Trägers oder der Träger, der Sparkasse Mittel zur Verfügung zu stellen, nicht besteht. (3) Die Sparkasse haftet für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen. Der Träger oder die Träger der Sparkasse haften nicht für deren Verbindlichkeiten. (4) § 4 des Gesetzes über die Vereinigung der Stadtsparkasse Frankfurt am Main mit der Frankfurter Sparkasse von 1822 (Polytechnische Gesellschaft) vom 19. Oktober 1988 (GVBl. I S. 345), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2002 (GVBl. I S. 352), bleibt unberührt.
Organe
§ 4 OrganeOrgane der Sparkasse sind die Trägerversammlung, der Verwaltungsrat und der Vorstand.
Trägerversammlung
§ 5 Trägerversammlung(1) Die Trägerversammlung ist das oberste Organ der Sparkasse. Sie ist die Vertretung des Trägers oder der Träger.(2) Die Trägerversammlung ist zuständig für1. die Wahl der oder des Vorsitzenden des Verwaltungsrates und der weiteren sachkundigen Mitglieder des Verwaltungsrates, 2. die Vorschläge an den Verwaltungsrat zur Bestellung der Vorstandsmitglieder, der Stellvertreterinnen und Stellvertreter mit Sitz und Stimme und zur Berufung der oder des Vorstandsvorsitzenden, 3. die Änderung der Satzung, 4. die Entgegennahme des Jahresabschlusses und den Beschluss über die Gewinnabführung, 5. den Beschluss über die Vereinigung von Sparkassen und 6. den Beschluss über die Auflösung der Sparkasse.(3) Jeder Träger entsendet mindestens eine Vertreterin oder einen Vertreter in die Trägerversammlung. Das Stimmrecht richtet sich nach den Stammkapitalanteilen. Die Vertreterinnen und Vertreter jedes Trägers können ihr Stimmrecht nur einheitlich ausüben. Dabei entscheidet die Mehrheit der entsandten Vertreterinnen und Vertreter des jeweiligen Trägers, wie die Stimme abgegeben wird. Stimmengleichheit wird als Enthaltung gewertet. Das Nähere regelt die Satzung.(4) Anteile am Stammkapital der Sparkasse können nach § 20a Abs. 1 bis 3 des Hessischen Sparkassengesetzes vollständig oder teilweise übertragen werden. Im Falle einer Übertragung gilt § 20b Abs. 5 und 6 des Hessischen Sparkassengesetzes entsprechend.
Verwaltungsrat
§ 6 Verwaltungsrat(1) Der Verwaltungsrat beaufsichtigt die Geschäftsführung des Vorstandes. Der Verwaltungsrat, vertreten durch seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden, vertritt die Sparkasse gegenüber den Vorstandsmitgliedern und den Stellvertreterinnen und Stellvertretern mit Sitz und Stimme gerichtlich und außergerichtlich. (2) Der Verwaltungsrat besteht aus neun Mitgliedern, und zwar 1. der oder dem Vorsitzenden, 2. fünf weiteren sachkundigen Mitgliedern und 3. drei Bediensteten der Sparkasse. Der oder die Vorsitzende des Verwaltungsrates kann sich im Falle der Verhinderung nach Maßgabe der Satzung vertreten lassen.
Wahl der Verwaltungsratsmitglieder
§ 7 Wahl der Verwaltungsratsmitglieder(1) Die Mitglieder des Verwaltungsrates nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 werden von der Trägerversammlung für die Wahlperiode gewählt, die der Wahlperiode der Vertretungskörperschaft oder des Verwaltungsrates des mehrheitlich an der Frankfurter Sparkasse beteiligten Trägers entspricht. (2) Die Mitglieder des Verwaltungsrates nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 werden von den wahlberechtigten Bediensteten der Sparkasse gewählt. Die in der Sparkasse vertretenen Arbeitnehmerorganisationen können Bedienstete der Sparkasse vorschlagen; Briefwahl ist zulässig. Für die Wahl und die Wählbarkeit der Bediensteten in den Verwaltungsrat ist die Verordnung über das Wahlverfahren von Beschäftigten der kommunalen Sparkassen in den Verwaltungsrat vom 23. Januar 1991 (GVBl. I S. 38), geändert durch Verordnung vom 2. März 1993 (GVBl. I S. 68), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anwendbar, solange nicht die für das Sparkassenwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister im Benehmen mit der für das Personalvertretungsrecht zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister eine Rechtsverordnung über die Wahl und die Wählbarkeit der Bediensteten der Sparkasse in den Verwaltungsrat erlässt. § 82 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes vom 24. März 1988 (GVBl. I S. 103), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 713), gilt nicht für die Zusammensetzung des Verwaltungsrates. (3) Die Mitglieder des Verwaltungsrates führen nach Ablauf ihrer Wahlzeit ihre Tätigkeit bis zum Zusammentritt des neu gewählten Verwaltungsrates weiter. (4) Für den Fall des Ausscheidens eines Mitgliedes des Verwaltungsrates vor Ablauf der Wahlperiode sieht die Satzung die Wahl von Ersatzmitgliedern vor, wenn andernfalls Sitze frei bleiben würden.
Wählbarkeit als Verwaltungsratsmitglied
§ 8 Wählbarkeit als Verwaltungsratsmitglied(1) Die Mitglieder des Verwaltungsrates nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 können dem Träger oder den Trägern, deren Trägern oder gesellschaftlich relevanten Gruppen angehören. (2) Als Mitglieder des Verwaltungsrates dürfen nicht gewählt werden: 1. Bedienstete der Finanzverwaltung, 2. Personen, die Unternehmer, persönlich haftende Gesellschafter, Kommanditisten, Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsmitglieder, Leiter, Beamte oder Angestellte von Kreditinstituten und anderen Unternehmungen sind, die im Wettbewerb mit der Sparkasse Einlagen annehmen oder gewerbsmäßig Kreditgeschäfte betreiben oder vermitteln. Dies gilt nicht, wenn es sich um öffentlich-rechtliche oder um unter beherrschendem Einfluss der öffentlichen Hand stehende privatrechtliche Kreditinstitute handelt, Satz 1 und 2 gelten hinsichtlich Versicherungen entsprechend, 3. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Sparkasse; diese Beschränkung gilt nicht für Bedienstete der Sparkasse, die dem Verwaltungsrat nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 angehören sollen, 4. Personen, a) die wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens, das gegen fremdes Vermögen gerichtet ist, rechtskräftig verurteilt worden sind oder b) die in den letzten zehn Jahren als Schuldner an einem Insolvenzverfahren oder einem Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 807 der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung beteiligt waren oder noch sind, 5. Personen, die untereinander, mit der oder dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder mit einem Mitglied des Vorstandes bis zum dritten Grade verwandt, bis zum zweiten Grade verschwägert, verheiratet, durch eingetragene Lebenspartnerschaft oder durch Adoption verbunden sind. (3) Tritt ein Hinderungsgrund nach Abs. 2 Nr. 1 bis 4 ein, so endet die Mitgliedschaft. Tritt ein Hinderungsgrund nach Abs. 2 Nr. 5 ein, so endet, 1. wenn einer der Beteiligten die oder der Vorsitzende des Verwaltungsrates oder Mitglied des Vorstandes ist, die Mitgliedschaft des anderen Beteiligten, 2. in den übrigen Fällen die Mitgliedschaft des an Lebensjahren jüngeren Beteiligten, wenn eine Einigung nicht zustande kommt.
Rechtsstellung, Pflichten und vorzeitige Beendigung des Amtes der Mitglieder
§ 9 Rechtsstellung, Pflichten und vorzeitige Beendigung des Amtes der Mitglieder(1) Die Mitglieder des Verwaltungsrates üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Die beamtenrechtlichen Vorschriften über die Haftung wegen Pflichtverletzung gelten mit der Maßgabe, dass die Verpflichtung zum Schadenersatz nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gilt. Die Mitglieder erhalten eine angemessene Aufwandsentschädigung; § 81 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 11. Januar 1989 (GVBl. I S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2006 (GVBl. I S. 656), findet keine Anwendung. (2) Die Mitglieder des Verwaltungsrates haben ihre Tätigkeit uneigennützig und verantwortungsbewusst auszuüben und im Interesse der Sparkasse mit der Sorgfalt eines ordentlichen Verwaltungsratsmitgliedes wahrzunehmen. Die Mitglieder des Verwaltungsrates handeln nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das öffentliche Wohl und die Aufgaben der Sparkasse bestimmten Überzeugung und sind an Weisungen nicht gebunden. (3) Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind zur Amtsverschwiegenheit über den Geschäftsverkehr der Sparkasse und die sonstigen vertraulichen Angelegenheiten verpflichtet. Sie dürfen die bei ihrer Tätigkeit erworbene Kenntnis vertraulicher Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten. Die Verpflichtungen nach Satz 1 und 2 bleiben auch nach dem Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat bestehen. (4) Die Mitglieder des Verwaltungsrates dürfen, auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat, ohne vorherige Genehmigung über Angelegenheiten der Sparkasse weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. § 24 Abs. 3 und 4 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2006 (GVBl. I S. 666), gilt für die Genehmigung mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle der Gemeinde der oder die Träger treten, die an der Sparkasse beteiligt sind. Die Genehmigung erteilt der Verwaltungsrat, in Eilfällen dessen Vorsitzende oder dessen Vorsitzender. Die Genehmigung darf für eine gerichtliche Vernehmung nur versagt werden, wenn es das Wohl des Landes, des Bundes oder die Interessen der Allgemeinheit erfordern. (5) Auf Antrag des Verwaltungsrates kann ein Mitglied nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3, das in grober Weise gegen seine Pflichten verstoßen hat, nach Anhörung des Trägers oder der Träger der Sparkasse durch die Aufsichtsbehörde aus dem Verwaltungsrat vorzeitig ausgeschlossen werden, Rechtsbehelfe haben keine aufschiebende Wirkung.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.