FrankfLadSchlV HE · Hessen

Verordnung über den Ladenschluß auf dem Flughafen Frankfurt Main Vom 3. Februar 1988

Ausfertigungsdatum:
03.02.1988
Fundstelle:
GVBl. I 1988, 66
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel FrankfLadSchlV

Auf Grund des § 9 Abs. 3 des Gesetzes über den Ladenschluß vom 28. November 1956 (BGBl. I S. 875), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2793), wird verordnet:

§ 1

§ 1 (1) In den Personenabfertigungsanlagen des Flughafens Frankfurt Main dürfen in den Verkaufsstellen Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs sowie Geschenkartikel an Werktagen während der allgemeinen Ladenschlußzeiten ( § 3 des Gesetzes über den Ladenschluß ) und an Sonn- und Feiertagen ab sechs Uhr bis spätestens zweiundzwanzig Uhr auch an andere Personen als an Reisende abgegeben werden. (2) Die Verkaufsfläche darf insgesamt 20 000 qm nicht übersteigen. Sofern nicht bedarfsbedingte Besonderheiten Abweichungen erfordern, soll die Verkaufsfläche einer einzelnen Verkaufsstelle in der Regel nicht mehr als 100 qm betragen. Die Neuerrichtung von Großverkaufsstellen ist nicht zulässig.

§ 2

§ 2 (Aufhebungsanweisung)

§ 3

§ 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.