Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den in der Stadt Frankfurt am Main ansässigen Gerichten und Staatsanwaltschaften Vom 30. November 2005
- Ausfertigungsdatum:
- 30.11.2005
- Fundstelle:
- GVBl. I 2005, 794
Anlage zu § 2Form der eingereichten Dokumente 1. ÜbermittlungsartElektronische Dokumente sind an die elektronischen Briefkästen der genannten Gerichte und Staatsanwaltschaften zu übermitteln, die über die von der hessischen Justiz zur Verfügung gestellte Zugangs- und Übertragungssoftware erreichbar sind. Die Software kann über die Internetseite http://www.justiz.hessen.de lizenzfrei heruntergeladen werden.2. Signatur der DokumenteDie qualifizierte elektronische Signatur - soweit erforderlich - muss dem Profil ISIS-MTT entsprechen und das ihr zugrunde liegende Zertifikat muss durch das Gericht oder die Staatsanwaltschaft, welche mit einer automatisierten Überprüfung andere Stellen beauftragen können, prüfbar sein.Auf der Internetseite des Justizministeriums http://www.justiz.hessen.de sind beispielhaft Zertifizierungsdiensteanbieter bekannt gegeben, die von den Gerichten und Staatsanwaltschaften prüfbare Zertifikate herausgeben.3. DateiformateDas elektronische Dokument muss eines der folgenden Formate aufweisen, die durch die Gerichte und Staatsanwaltschaften bearbeitbar sind:a) ASCII (American Standard Code for Information Interchange) als reiner Text ohne Formatierungscodes und ohne Sonderzeichen,b) Unicode (als reiner Text, ohne Formatierungscodes),c) RTF (Rich Text Format), soweit es mit Microsoft Office darstellbar ist,d) Adobe PDF (Portable Document Format),e) Microsoft Word, soweit keine aktiven Komponenten (z. B. Makros) verwendet werden,f) XML (Extensible Markup Language) - eine zum Dokument gehörige DTD (Document Type Definition) muss zugeordnet sein,g) TIFF („Tag Image File Format") 6.0, CCITT/TTS Gruppe 4, sofern Grafik-Daten übermittelt werden (z. B. Fax, eingescannte Unterlagen als Anlage). Das Risiko der Übermittlung trägt der Absender, insbesondere, wenn andere Formate oder ältere Formatversionen genutzt werden. Die zulässigen Versionen der genannten Formate und weitere Konventionen werden auf der Internetseite http://www.justiz.hessen.de bekanntgegeben.4. Sicherstellung der Bearbeitungsfähigkeit der elektronischen Dokumente4.1Der Dateiname des elektronischen Dokumentes soll enthalten:a) das gerichtliche Aktenzeichen, bei Neueingängen die Bezeichnung der Verfahrensart (zum Beispiel Klage, Antrag auf Aussetzung der Vollziehung, Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung oder das Wort „Neueingang"),b) eine schlagwortartige Bezeichnung des Inhalts undc) die Kurzbezeichnung der Hauptbeteiligten. 4.2Zu einem Dokument gehörige Anlagen, die in einer separaten Datei übermittelt werden, sollen denselben Dateinamen erhalten wie das Hauptdokument, erweitert um die Bezeichnung „Anlage" und eine dreistellige fortlaufende Nummer.
Aufgrunddes § 130a Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung in der Fassung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202, 2006 I S. 431), geändert durch Gesetz vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866), in Verbindung mit § 2 Nr. 6 Buchst. a der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen im Bereich der Rechtspflege vom 5. Mai 2006 (GVBl. I S. 168),des § 21 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1911), in Verbindung mit § 3 Nr. 10 Buchst. a der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen im Bereich der Rechtspflege,des § 81 Abs. 4 Satz 1 der Grundbuchordnung in der Fassung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1115), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866), in Verbindung mit § 2 Nr. 5 Buchst. d der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen im Bereich der Rechtspflege,des § 46b Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 854, 1036), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1911), in Verbindung mit § 5 Nr. 2 Buchst. a der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen im Bereich der Rechtspflege,des § 65a Abs. 1 Satz 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2536), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897), in Verbindung mit § 5 Nr. 3 Buchst. a der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen im Bereich der Rechtspflege,des § 55a Abs. 1 Satz 1 und 2 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 687), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619), in Verbindung mit § 5 Nr. 4 Buchst. a der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen im Bereich der Rechtspflege,des § 41a Abs. 2 Satz 1 der Strafprozessordnung in der Fassung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1075, 1319), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2360), in Verbindung mit § 4 Nr. 6 Buchst. b der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen im Bereich der Rechtspflege,des § 110a Abs. 2 Satz 1des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466), in Verbindung mit § 4 Nr. 7 Buchst. a der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen im Bereich der Rechtspflege,des § 8a Abs. 1 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1911), in Verbindung mit § 3 Nr. 10 Buchst. f der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen im Bereich der Rechtspflege wird verordnet:
Zulassung der elektronischen Form
§ 1 Zulassung der elektronischen Form(1) Bei den in der Stadt Frankfurt am Main ansässigen Gerichten und Staatsanwaltschaften (Oberlandesgericht, Landesarbeitsgericht, Landgericht, Amtsgericht, Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht, Amtsanwaltschaft, Verwaltungsgericht, Arbeitsgericht und Sozialgericht) können im jeweiligen Zuständigkeitsbereich elektronische Dokumente eingereicht werden in allen Verfahren nach der Zivilprozessordnung, dem Arbeitsgerichtsgesetz, der Verwaltungsgerichtsordnung, dem Sozialgerichtsgesetz, der Strafprozessordnung sowie dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten. Elektronische Dokumente können auch in Beschwerdeverfahren nach der Grundbuchordnung und nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingereicht werden.(2) Bei dem Amtsgericht Frankfurt am Main können die in § 8a Abs. 1 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs genannten Schriftstücke elektronisch eingereicht werden und Anmeldungen zur Eintragung in das Register zusätzlich zu der gesetzlich vorgeschriebenen Form auch elektronisch erfolgen.(3) Bei dem Amtsgericht Kassel, dem Landgericht Kassel und der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Kassel können im jeweiligen Zuständigkeitsbereich elektronische Dokumente eingereicht werden in allen Verfahren nach der Zivilprozessordnung, der Strafprozessordnung sowie dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten. Elektronische Dokumente können auch in Beschwerdeverfahren nach der Grundbuchordnung und nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingereicht werden.
Form
§ 2 FormElektronische Dokumente sind in der aus der Anlage zu dieser Verordnung ersichtlichen Form einzureichen.
Empfangseinrichtung
§ 3 EmpfangseinrichtungFür den Empfang elektronischer Dokumente an die unter § 1 genannten Gerichte, Staatsanwaltschaften und die Amtsanwaltschaft wird ausschließlich der elektronische Briefkasten bestimmt, der auf den Servern des Rechenzentrums der Justiz, Hessische Zentrale für Datenverarbeitung (HZD), geführt wird. Von dort aus werden die Eingänge in das Netz der Justiz automatisch weitergeleitet. Der Gerichtsbriefkasten ist über die auf der Internetseite http://www.justiz.hessen.de bezeichneten Kommunikationswege erreichbar.
Aufhebung bisherigen Rechts
§ 4 Aufhebung bisherigen RechtsDie Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den in der Stadt Frankfurt am Main ansässigen Gerichten und Staatsanwaltschaften vom 30. November 2005 (GVBl. I S. 794) wird aufgehoben.
In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-Treten
§ 5 In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-TretenDiese Verordnung tritt am 18. September 2006 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.
Anlage zu § 2Form der eingereichten Dokumente 1. ÜbermittlungsartElektronische Dokumente sind an die elektronischen Briefkästen der genannten Gerichte und Staatsanwaltschaften zu übermitteln, die über die von der hessischen Justiz zur Verfügung gestellte Zugangs- und Übertragungssoftware erreichbar sind. Die Software kann über die Internetseite http://www.justiz.hessen.de lizenzfrei heruntergeladen werden.2 Signatur der DokumenteDie qualifizierte elektronische Signatur - soweit erforderlich - muss dem Profil ISIS-MTT entsprechen und das ihr zugrunde liegende Zertifikat muss durch das Gericht oder die Staatsanwaltschaft, welche mit einer automatisierten Überprüfung andere Stellen beauftragen können, prüfbar sein.Auf der Internetseite des Justizministeriums http://www.justiz.hessen.de sind beispielhaft Zertifizierungsdiensteanbieter bekannt gegeben, die von den Gerichten und Staatsanwaltschaften prüfbare Zertifikate herausgeben.3. Dateiformate Das elektronische Dokument muss eines der folgenden Formate aufweisen, die durch die Gerichte und Staatsanwaltschaften bearbeitbar sind:a) ASCII (American Standard Code for Information Interchange) als reiner Text ohne Formatierungscodes und ohne Sonderzeichen,b) Unicode (als reiner Text, ohne Formatierungscodes),c) RTF (Rich Text Format), soweit es mit Microsoft Office darstellbar ist,d) Adobe PDF (Portable Document Format),e) Microsoft Word, soweit keine aktiven Komponenten (z. B. Makros) verwendet werden,f) XML (Extensible Markup Language) - eine zum Dokument gehörige DTD (Document Type Definition) muss zugeordnet sein,g) TIFF („Tag Image File Format“) 6.0, CCITT/TTS Gruppe 4, sofern Grafik-Daten übermittelt werden (z. B. Fax, eingescannte Unterlagen als Anlage). Das Risiko der Übermittlung trägt der Absender, insbesondere, wenn andere Formate oder ältere Formatversionen genutzt werden. Die zulässigen Versionen der genannten Formate und weitere Konventionen werden auf der Internetseite http://www.justiz.hessen.de bekannt gegeben.4. Sicherstellung der Bearbeitungsfähigkeit der elektronischen Dokumente4.1Der Dateiname des elektronischen Dokumentes soll enthalten:a) das gerichtliche Aktenzeichen, bei Neueingängen die Bezeichnung der Verfahrensart (zum Beispiel Klage, Antrag auf Aussetzung der Vollziehung, Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung oder das Wort „Neueingang“),b) eine schlagwortartige Bezeichnung des Inhalts undc) die Kurzbezeichnung der Hauptbeteiligten. 4.2Zu einem Dokument gehörige Anlagen, die in einer separaten Datei übermittelt werden, sollen denselben Dateinamen erhalten wie das Hauptdokument, erweitert um die Bezeichnung „Anlage“ und eine dreistellige fortlaufende Nummer.
Aufgrunddes § 130a Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung in der Fassung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3205, 2006 I S. 431), geändert durch Gesetz vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866), in Verbindung mit § 2 Nr. 6 Buchst. a der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen im Bereich der Rechtspflege vom 5. Mai 2006 (GVBl. I S. 168),des § 21 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553), in Verbindung mit § 3 Nr. 10 Buchst. a der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen im Bereich der Rechtspflege,des § 81 Abs. 4 Satz 1 der Grundbuchordnung in der Fassung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1115), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. April 2006 (BGBl. I S, 866), in Verbindung mit § 2 Nr. 5 Buchst. d der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen im Bereich der Rechtspflege,des § 46b Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 854, 1036), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), in Verbindung mit § 5 Nr. 2 Buchst. a der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen im Bereich der Rechtspflege,des § 65a Abs. 1 Satz 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2536), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), in Verbindung mit § 5 Nr. 3 Buchst. a der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen im Bereich der Rechtspflege,des § 55a Abs. 1 Satz 1 und 2 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 687), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619), in Verbindung mit § 5 Nr. 4 Buchst. a der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen im Bereich der Rechtspflege,des § 41a Abs. 2 Satz 1 der Strafprozessordnung in der Fassung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1075, 1319), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2350), in Verbindung mit § 4 Nr. 6 Buchst. b der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen im Bereich der Rechtspflege,des § 110a Abs. 2 Satz 1des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466), in Verbindung mit § 4 Nr. 7 Buchst. a der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen im Bereich der Rechtspflege,des § 8a Abs. 1 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553), in Verbindung mit § 3 Nr. 10 Buchst. fwird verordnet:
Zulassung der elektronischen Form
§ 1 Zulassung der elektronischen Form(1) Bei den in der Stadt Frankfurt am Main ansässigen Gerichten und Staatsanwaltschaften (Oberlandesgericht, Landesarbeitsgericht, Landgericht, Amtsgericht, Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht, Amtsanwaltschaft, Verwaltungsgericht, Arbeitsgericht und Sozialgericht) können im jeweiligen Zuständigkeitsbereich elektronische Dokumente eingereicht werden in allen Verfahren nach der Zivilprozessordnung, dem Arbeitsgerichtsgesetz, der Verwaltungsgerichtsordnung, dem Sozialgerichtsgesetz, der Strafprozessordnung sowie dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten. Elektronische Dokumente können auch in Beschwerdeverfahren nach der Grundbuchordnung und nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingereicht werden. (2) Bei den Amtsgerichten Kassel, Darmstadt, Eschwege, Friedberg (Hessen), Fulda, Gießen, Hanau, Bad Hersfeld, Bad Homburg v. d. Höhe, Königstein im Taunus, Korbach, Limburg a. d. Lahn, Marburg, Offenbach am Main, Fritzlar, Wetzlar, Wiesbaden und dem Amtsgericht Frankfurt am Main können die in § 8a Abs. 1 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs genannten Schriftstücke elektronisch eingereicht werden und Anmeldungen zur Eintragung in das Register zusätzlich zu der gesetzlich vorgeschriebenen Form auch elektronisch erfolgen. (3) Bei den Amtsgerichten Kassel, Darmstadt, Eschwege, Friedberg (Hessen), Fulda, Gießen, Hanau, Bad Hersfeld, Bad Homburg v. d. Höhe, Königstein im Taunus, Korbach, Limburg a. d. Lahn, Marburg, Offenbach am Main, Fritzlar, Wetzlar, Wiesbaden, dem Landgericht Kassel und der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Kassel können im jeweiligen Zuständigkeitsbereich elektronische Dokumente eingereicht werden in allen Verfahren nach der Zivilprozessordnung, der Strafprozessordnung sowie dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten. Elektronische Dokumente können auch in Beschwerdeverfahren nach der Grundbuchordnung und nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingereicht werden.
Form
§ 2 FormElektronische Dokumente sind in der aus der Anlage zu dieser Verordnung ersichtlichen Form einzureichen.
Empfangseinrichtung
§ 3 EmpfangseinrichtungFür den Empfang elektronischer Dokumente an die unter § 1 genannten Gerichte, Staatsanwaltschaften und die Amtsanwaltschaft wird ausschließlich der elektronische Briefkasten bestimmt, der auf den Servern des Rechenzentrums der Justiz, Hessische Zentrale für Datenverarbeitung (HZD), geführt wird. Von dort aus werden die Eingänge in das Netz der Justiz automatisch weitergeleitet. Der Gerichtsbriefkasten ist über die auf der Internetseite http://www.justiz.hessen.de bezeichneten Kommunikationswege erreichbar.
Aufhebung bisherigen Rechts
§ 4 Aufhebung bisherigen RechtsDie Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den in der Stadt Frankfurt am Main ansässigen Gerichten und Staatsanwaltschaften sowie dem Amtsgericht Kassel, dem Landgericht Kassel und der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Kassel vom 4. September 2006 (GVBl. I S. 480) wird aufgehoben.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 5 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 30. November 2006 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.
Anlagezu § 2Form der eingereichten Dokumente 1. ÜbermittlungsartElektronische Dokumente sind an die elektronischen Briefkästen der genannten Gerichte und Staatsanwaltschaften zu übermitteln, die über die von der hessischen Justiz zur Verfügung gestellte Zugangs- und Übertragungssoftware erreichbar sind. Die Software kann über die Internetseite http://www.justiz.hessen.de lizenzfrei heruntergeladen werden.2. Signatur der DokumenteDie qualifizierte elektronische Signatur - soweit erforderlich - gemäß Signaturgesetz muss den Industriestandard ISIS-MTT enthalten. Auf der Internetseite des Justizministeriums http://www.justiz.hessen.de sind die Zertifizierungsdiensteanbieter bekannt gegeben, die von den Gerichten und Staatsanwaltschaften prüfbare Zertifikate herausgeben.3. DateiformateDas elektronische Dokument muss eines der folgenden Formate aufweisen, die durch die Gerichte und Staatsanwaltschaften weiterverarbeitbar sind:a) ASCII (American Standard Code for Information Interchange) als reiner Text ohne Formatierungscodes und ohne Sonderzeichen,b) Unicode (als reiner Text, ohne Formatierungscodes),c) RTF (Rich Text Format), soweit dieses Format mit Microsoft Office darstellbar ist,d) Adobe PDF (Portable Document Format),e) Microsoft Word, soweit keine aktiven Komponenten (zum Beispiel Makros) verwendet werden,f) XML (Extensible Markup Language), eine zum Dokument gehörige DTD (Document Type Definition) muss zugeordnet sein,g) TIFF („Tag Image File Format") 6.0, CCITT/TTS Gruppe 4, sofern Grafik-Daten übermittelt werden (zum Beispiel Fax, eingescannte Unterlagen als Anlagen). Das Risiko der Übermittlung trägt der Absender, insbesondere, wenn andere Formate oder ältere Formatversionen genutzt werden. Die zulässigen Versionen der genannten Formate und weitere Konventionen werden auf der Internetseite http://www.justiz.hessen.de bekannt gegeben.4. Sicherstellung der Bearbeitungsfähigkeit der elektronischen Dokumente4.1 Der Dateiname des elektronischen Dokumentes soll enthalten:a) das gerichtliche Aktenzeichen, bei Neueingängen die Bezeichnung der Verfahrensart (zum Beispiel Klage, Antrag auf Aussetzung der Vollziehung, Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung oder das Wort „Neueingang"),b)eine schlagwortartige Bezeichnung des Inhalts undc)die Kurzbezeichnung der Hauptbeteiligten. 4.2Zu einem Dokument gehörige Anlagen, die in einer separaten Datei übermittelt werden, sollen denselben Dateinamen erhalten wie das Hauptdokument, erweitert um die Bezeichnung „Anlage" und eine dreistellige fortlaufende Nummer.
Aufgrund des § 130a Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. August 2005 (BGBl. I S. 2477) in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 28 Buchst. a der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen im Bereich der Rechtspflege vom 17. Oktober 1996 (GVBl. I S. 466), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Oktober 2005 (GVBl. I S. 695), des § 21 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809) in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 24 Buchst. a der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen im Bereich der Rechtspflege, des § 81 Abs. 4 Satz 1 der Grundbuchordnung in der Fassung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1115), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220), in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 27 Buchst. d der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen im Bereich der Rechtspflege, des § 46b Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 854, 1036), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. August 2005 (BGBl. I S. 2477), in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 29 Buchst. a der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen im Bereich der Rechtspflege, des § 65a Abs. 1 Satz 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2536), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354), in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 30 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen im Bereich der Rechtspflege, des § 55a Abs. 1 Satz 1 und 2 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 687), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. August 2005 (BGBl. I S. 2482) in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 31 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen im Bereich der Rechtspflege, des § 41a Abs. 2 Satz 1 der Strafprozessordnung in der Fassung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1075, 1319), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2360) in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 34 Buchst. b der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen im Bereich der Rechtspflege, des § 110a Abs. 2 Satz 1des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354) in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 40der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen im Bereich der Rechtspflege wird verordnet:
Zulassung der elektronischen Form
§ 1 Zulassung der elektronischen FormBei den in der Stadt Frankfurt am Main ansässigen Gerichten und Staatsanwaltschaften (Oberlandesgericht, Landesarbeitsgericht, Landgericht, Amtsgericht, Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht, Amtsanwaltschaft, Verwaltungsgericht, Arbeitsgericht und Sozialgericht) können ab 1. Dezember 2005 elektronische Dokumente eingereicht werden in allen Verfahren nach der Zivilprozessordnung, dem Arbeitsgerichtsgesetz, der Verwaltungsgerichtsordnung, dem Sozialgerichtsgesetz, der Strafprozessordnung sowie dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten. Elektronische Dokumente können auch in Beschwerdeverfahren nach der Grundbuchordnung und nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingereicht werden.
Form
§ 2 FormElektronische Dokumente sind in der aus der Anlage zu dieser Verordnung ersichtlichen Form einzureichen.
Empfangseinrichtung
§ 3 EmpfangseinrichtungDie Empfangseinrichtung ist ein elektronischer Gerichtsbriefkasten, der auf den Servern des Rechenzentrums der Justiz, Hessische Zentrale für Datenverarbeitung (HZD), geführt wird. Von dort aus werden die Eingänge in das Netz der Justiz automatisch weitergeleitet.
In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-Treten
§ 4 In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-TretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.