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title: "FoVGzustStEÜV HE — Verordnung über die nach Landesrecht zuständige Stelle und zur Übertragung einer Ermächtigung nach dem Forstvermehrungsgutgesetz Vom 11. April 2003"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/he/fovgzuststeuevhe"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hessen"
language: "de"
source: "https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-FoVGzustStEÜVHErahmen"
updated: "2026-05-13T17:46:29+00:00"
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# FoVGzustStEÜV HE — Verordnung über die nach Landesrecht zuständige Stelle und zur Übertragung einer Ermächtigung nach dem Forstvermehrungsgutgesetz Vom 11. April 2003

**Landesrecht Hessen**
*Ausfertigung:* 11.04.2003
*Fundstelle:* GVBl. I 2003, 120


### § 2 — (aufgehoben)

§ 2 (aufgehoben)

### Eingangsformel FoVGzustStEÜV

Aufgrund 1. des § 1 des Gesetzes zur Bestimmung von Zuständigkeiten vom 3. April 1998 (GVBl. I S. 98), 2. des § 7 Abs. 4 Satz 2 des Forstvermehrungsgutgesetzes vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1658) wird verordnet:

### § 1

§ 1 (1) Die nach Landesrecht zuständige Stelle (Landesstelle) zur Durchführung des Forstvermehrungsgutgesetzes ist: 1. die obere Forstbehörde für die a) Zulassung von Ausgangsmaterial nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 jeweils in Verbindung mit Abs. 4 Satz 1 sowie deren Eintragung in das Register über zugelassenes Ausgangsmaterial nach § 6 Abs. 1 , b) Zuordnung der Zulassungseinheiten zu Herkunftsgebieten nach § 5 Abs. 2 , c) Entgegennahme der Durchschrift und Registrierung der Stammzertifikate nach § 8 Abs. 2 , d) Ausstellung und Registrierung der Stammzertifikate nach § 9 Abs. 2 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 , e) Entgegennahme des Nachweises über die Ausfuhr von forstlichem Vermehrungsgut nach § 16 Abs. 1 und die Ausstellung amtlicher Zeugnisse über die Herkunft oder Identität von Vermehrungsgut für Zwecke der Ausfuhr nach § 16 Abs. 2 , f) Überwachung und Vollzug der Anforderungen an Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe nach § 17 , g) Überwachung der Durchführung des Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nach § 18 , h) Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach § 20 Abs. 2 und 3 , i) Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 23 Abs. 1 und 2 , soweit hierfür nicht nach § 23 Abs. 4 die Zuständigkeit der Bundesanstalt oder des Hauptzollamtes gegeben ist, j) Entgegennahme der Anmeldung von forstlichem Vermehrungsgut mit der Kennzeichnung nach § 24 Abs. 2 , 2. die obere Forstbehörde in Kassel zusätzlich für die Zulassung von Ausgangsmaterial nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 3 sowie Abs. 3 jeweils in Verbindung mit Abs. 4 Satz 1, deren Zuordnung zu Herkunftsgebieten nach § 5 Abs. 2 sowie deren Eintragung in das Register über zugelassenes Ausgangsmaterial nach § 6 Abs. 1 , 3. die untere Forstbehörde für die a) Entgegennahme der Anzeige über die Erzeugung von forstlichem Vermehrungsgut nach § 7 Abs. 1 , b) Ausstellung der Stammzertifikate nach § 8 Abs. 2 , des Forstvermehrungsgutgesetzes. (2) In den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a bis c ist örtlich zuständig die obere Forstbehörde, in deren Bezirk die Erntebestände oder Saatgutquellen liegen, in den Fällen der Buchst. d bis g, i und j ist örtlich zuständig die obere Forstbehörde, in deren Bezirk die betroffenen Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe oder deren Zweigbetriebe liegen.

### § 2

§ 2 Die für das Forstwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen zum Zwecke der Identitätssicherung nach § 7 Abs. 4 Satz 1 des Forstvermehrungsgutgesetzes zu erlassen.

### § 3

§ 3 (1) (Aufhebungsanweisung) (2) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.

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— Verordnung über die nach Landesrecht zuständige Stelle und zur Übertragung einer Ermächtigung nach dem Forstvermehrungsgutgesetz Vom 11. April 2003
Amtliche Fassung: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-FoVGzustStEÜVHErahmen
Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
